PKV-Beiträge steuerlich absetzen: was das Bürgerentlastungsgesetz regelt
Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind als Sonderausgaben absetzbar, aber nicht in voller Höhe. Seit dem Bürgerentlastungsgesetz zählt ohne Obergrenze der Teil, der den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, dazu die Pflegepflichtversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Chefarzt, Einbettzimmer und Krankentagegeld gehören nicht dazu, und ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss wird abgezogen.
Was das in Euro bedeutet, zeigt ein Rechenbeispiel weiter unten.
Was das Bürgerentlastungsgesetz geändert hat
Bis 2009 gingen Kranken- und Pflegebeiträge in einem knappen Höchstbetrag unter, den sie sich mit anderen Versicherungen teilten. Das Bundesverfassungsgericht hielt das für verfassungswidrig: Auch die Beiträge, die eine Absicherung auf Sozialhilfeniveau sichern, gehören zum steuerfreien Existenzminimum (Beschluss vom 13.02.2008, 2 BvL 1/06).
Die Antwort des Gesetzgebers war das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009. Seit dem 01.01.2010 zählen die Beiträge zur Basisabsicherung in voller Höhe. Welcher Teil eines privaten Beitrags dazugehört, regelt seitdem eine eigene Verordnung.
- Februar 2008Bundesverfassungsgericht: Beiträge für eine Basisabsicherung müssen steuerlich voll berücksichtigt werden, Neuregelung bis spätestens 2010.
- Juli 2009Bürgerentlastungsgesetz: Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden ohne Obergrenze abziehbar.
- August 2009Verordnung zur Beitragsaufteilung: legt fest, wie Versicherer den Basisanteil eines Tarifs berechnen.
- Januar 2010Inkrafttreten: erstmals für das Steuerjahr 2010.
- 2014 bis 2020Bundesfinanzhof: klärt, was den Abzug mindert – Arbeitgeberzuschuss, Rückerstattungen, Boni, Selbstbehalt.
- Januar 2026Elektronische Meldung: Versicherer melden die Beiträge auch für den Lohnsteuerabzug elektronisch.
Das Gesetz hat einen zweiten Teil, der gern übersehen wird. Für die übrigen Versicherungen wie Haftpflicht oder Berufsunfähigkeit gilt ein Höchstbetrag von 1.900 oder 2.800 Euro, auf den die Basisbeiträge angerechnet werden. Liegen die Basisbeiträge schon darüber, zählen die anderen gar nicht mehr. Wie diese Verdrängungsregel wirkt, erkläre ich im Beitrag BU von der Steuer absetzen; hier geht es um den PKV-Beitrag selbst.
Welcher Teil Ihres Beitrags zählt
Absetzbar ist der Basisanteil, also der Teil Ihres Beitrags, der auf Leistungen entfällt, die denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Hinzu kommt der Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung, der voll zählt.
Den Basisanteil müssen Sie nicht selbst ausrechnen. Ihr Versicherer ermittelt ihn nach der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung, kurz KVBEVO. Sie arbeitet mit einem Punktesystem: Jeder Leistungsbereich eines Tarifs bekommt Punkte, und die Punkte für Mehrleistungen bestimmen den Abschlag (§ 3 KVBEVO).
Als Mehrleistungen nennt die Verordnung (§ 2 Abs. 1 KVBEVO):
- Heilpraktiker in der ambulanten Behandlung,
- Einbettzimmer im Krankenhaus,
- Chefarztbehandlung oder Zweibettzimmer,
- Zahnersatz und Implantate,
- Kieferorthopädie.
Enthält ein Tarif alle fünf, ergeben die Punkte der Verordnung einen Abschlag von gut 20 Prozent. Abziehbar bleiben dann rund 80 Prozent. Tarife mit weniger Mehrleistungen kommen auf einen höheren Anteil. Der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent ist Teil des Beitrags und wird mit aufgeteilt.
Krankentagegeld: absetzbar nur auf dem Papier
Der Beitrag zum Krankentagegeld gehört nie zum Basisanteil. Steht das Krankentagegeld in einem eigenen Tarif, ist dessen Beitrag insgesamt kein Basisbeitrag (§ 1 Abs. 2 KVBEVO). Das Gesetz nimmt Beitragsanteile für Krankengeld ausdrücklich aus, und das Krankentagegeld ersetzt wie das Krankengeld Ihren Verdienst.
Rechtlich landet der Beitrag bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Dort zählt er nur, soweit Ihre Basisbeiträge den Höchstbetrag von 1.900 oder 2.800 Euro nicht schon ausschöpfen, und auch dann nur bis zu dieser Grenze (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Bei Selbstständigen bleibt dafür praktisch nie Raum. Bei Angestellten kann nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses ein Rest bleiben, vor allem bei niedrigen Beiträgen.
Das ausgezahlte Krankentagegeld ist dafür steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG). Mehr dazu im Beitrag zum Krankentagegeld.
Wie die Zahlen zum Finanzamt kommen
Ihr Versicherer meldet den Basisanteil Ihrer Beiträge und Erstattungen elektronisch an die Finanzverwaltung. Seit Januar 2026 gehen die Daten zusätzlich an das Bundeszentralamt für Steuern. Ihr Arbeitgeber nutzt sie für den Zuschuss und den Lohnsteuerabzug, die Papierbescheinigung entfällt. Stimmen diese Daten nicht, korrigiert sie nur der Versicherer; das Finanzamt kann sie nicht ändern.
Was den Abzug mindert
Absetzbar ist nur, was Sie wirtschaftlich selbst tragen. Drei Zahlungen verringern deshalb den Betrag, den das Finanzamt ansetzt.
Arbeitgeberzuschuss. Als Angestellter erhalten Sie einen steuerfreien Zuschuss, höchstens die Hälfte Ihres Beitrags und nicht mehr als einen gesetzlichen Höchstzuschuss. Er wird abgezogen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG), und zwar in voller Höhe vom Basisbeitrag, auch wenn er rechnerisch teilweise auf Mehrleistungen oder Krankentagegeld entfällt (§ 3 Nr. 62 EStG; Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13).
Beitragsrückerstattung. Erstattete Beiträge werden im Jahr der Auszahlung gegengerechnet, soweit sie auf den Basisanteil entfallen (§ 10 Abs. 4b EStG). Wie die Zahlung heißt, spielt dabei keine Rolle.
Boni. Ein Bonus, der unabhängig von Ihren Gesundheitskosten gezahlt wird, gilt als Beitragserstattung. Anders ist es nur, wenn er konkrete eigene Gesundheitsausgaben ausgleicht. Die Urteile dazu stehen in der Übersicht am Ende.
Rechenbeispiel: 845 Euro im Monat
Angenommen ist ein Krankheitskostentarif mit allen Mehrleistungen der Verordnung für 700 Euro im Monat, einschließlich des gesetzlichen Zuschlags von zehn Prozent. Dazu kommen 80 Euro Krankentagegeld und 65 Euro Pflegepflichtversicherung. Den Basisanteil setze ich mit 80 Prozent an, also 560 Euro. Beitragsrückerstattungen und Boni bleiben außen vor.
- zählt voll als Sonderausgabe
- zählt hier nicht (vom Höchstbetrag verdrängt)
- steuerfreier Arbeitgeberzuschuss
Selbstständig, ohne Zuschuss845 € im Monat
- Basisanteil: 560 €
- Pflegepflicht: 65 €
- Mehrleistungen: 140 €
- Krankentagegeld: 80 €
Absetzbar: 625 Euro im Monat, 7.500 Euro im Jahr – weit über dem Höchstbetrag von 2.800 Euro.
Angestellt, mit Arbeitgeberzuschuss845 € im Monat
- eigener Basisanteil: 170 €
- eigene Pflegepflicht: 32,50 €
- Mehrleistungen: 140 €
- Krankentagegeld: 80 €
- Zuschuss: 422,50 €
Absetzbar: 202,50 Euro im Monat, 2.430 Euro im Jahr – über dem Höchstbetrag von 1.900 Euro.
Rechenbeispiel mit angenommenen Beiträgen; der Basisanteil von 80 Prozent ist eine Annahme, den tatsächlichen Wert meldet Ihr Versicherer.
Selbstständig. Die 625 Euro aus Basisanteil und Pflegepflicht zählen voll. Weil sie aufs Jahr gerechnet den Höchstbetrag deutlich übersteigen, wirken Mehrleistungen und Krankentagegeld nicht mehr, zusammen 2.640 Euro im Jahr.
Angestellt. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte von Krankenversicherung und Krankentagegeld, 390 Euro, und die Hälfte der Pflegepflicht, 32,50 Euro. Beide Beträge liegen unter dem gesetzlichen Höchstzuschuss. Die 390 Euro werden vollständig vom Basisanteil abgezogen. Übrig bleiben 170 Euro plus 32,50 Euro Pflege, im Jahr 2.430 Euro. Auch das liegt über dem Höchstbetrag, hier 1.900 Euro, und Mehrleistungen und Krankentagegeld zählen wieder nicht.
Wie viel Steuer das spart, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz ab. Das Beispiel zeigt nur, welcher Teil des Beitrags überhaupt in die Rechnung kommt.
Drei Stellschrauben und ihre steuerliche Folge
Selbstbehalt oder Beitragsrückerstattung. Beide senken Ihre Kosten, steuerlich wirken sie aber anders, als man erwartet. Was Sie über einen Selbstbehalt selbst zahlen, ist kein Beitrag und nur als außergewöhnliche Belastung über der zumutbaren Grenze abziehbar (Bundesfinanzhof, Urteil vom 01.06.2016, X R 43/14). Eine Rückerstattung mindert Ihren Abzug.
Rechnungen, die Sie für die Rückerstattung selbst bezahlen, zählen ebenfalls nicht als Beitrag (Urteil vom 29.11.2017, X R 3/16). Wie sich das rechnet, zeigt der Beitrag zum Selbstbehalt in der PKV.
Vorauszahlung. Basisbeiträge für künftige Jahre zählen im Jahr der Zahlung, solange sie zusammen das Dreifache des laufenden Jahresbeitrags nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG).
Das lohnt sich, wenn Ihr Steuersatz jetzt höher ist als in den nächsten Jahren, etwa im letzten vollen Arbeitsjahr. In den Folgejahren fehlt dieser Abzug dann; dafür können dort andere Versicherungen wie BU oder Haftpflicht im Höchstbetrag zum Zug kommen. Nicht jeder Versicherer nimmt Vorauszahlungen an.
Beitragsentlastungstarif. Er senkt Ihren Beitrag ab einem vereinbarten Alter. Steuerlich zählt sein Beitrag mit dem Anteil, den Ihr Versicherer als Basisanteil meldet. Später sinken mit dem Beitrag auch die absetzbaren Beträge. Wie die Entlastung im Alter zusammenspielt, steht im Beitrag zum PKV-Beitrag im Alter.
Beiträge für Kinder und Ehepartner
Sind Sie Versicherungsnehmer für Ihr Kind und haben Sie Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, zählen die Beiträge bei Ihnen. Ist das Kind selbst Versicherungsnehmer, können Sie dessen Beiträge als eigene ansetzen, wenn Sie sie durch Unterhalt wirtschaftlich tragen und die Identifikationsnummer des Kindes angeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Jeder Beitrag zählt nur einmal.
Bei Zusammenveranlagung werden die Beiträge beider Ehegatten zusammengerechnet. Der Höchstbetrag für die übrigen Versicherungen gilt je Partner. Was die PKV für Familien sonst bedeutet, steht im Beitrag zur PKV für Familien.
Was die Gerichte entschieden haben
Um den Abzug wurde seit 2010 viel gestritten, vor allem um Zahlungen, die den Beitrag nachträglich mindern. Die wichtigsten Linien des Bundesfinanzhofs:
| Fall | Wirkung auf den Abzug | Entscheidung |
|---|---|---|
| Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss | mindert, in voller Höhe beim Basisbeitrag | Urteil vom 02.09.2014, IX R 43/13 |
| Beitragsrückerstattung | mindert, gleich wie die Zahlung heißt | Urteil vom 06.07.2016, X R 6/14 |
| Bonus, der konkrete eigene Gesundheitsausgaben ausgleicht | mindert nicht, auch bei pauschaler Höhe | Urteile vom 01.06.2016, X R 17/15, und 06.05.2020, X R 16/18 |
| Bonus der PKV, unabhängig von Gesundheitsausgaben | mindert als Beitragserstattung | Urteil vom 15.12.2020, X R 31/19 |
| Kosten innerhalb eines Selbstbehalts | kein Beitrag, nur außergewöhnliche Belastung | Urteil vom 01.06.2016, X R 43/14 |
| Rechnungen, selbst bezahlt für eine Rückerstattung | kein Beitrag | Urteil vom 29.11.2017, X R 3/16 |
| Zweite private Absicherung neben der gesetzlichen | nur die gesetzliche zählt als Basis | Urteil vom 28.11.2017, X R 5/17 |
Beide Urteile zu Boni, die den Abzug nicht mindern, betrafen gesetzliche Kassen. Für die PKV hat der Bundesfinanzhof am 15.12.2020 entschieden, dass eine solche Zahlung ohne Bezug zu Gesundheitsausgaben als Beitragserstattung mindert (X R 31/19).
Fazit
Der PKV-Beitrag ist steuerlich kein Block, sondern zerfällt in Teile. Voll zählen nur Basisanteil und Pflegepflicht, abzüglich Arbeitgeberzuschuss und Rückerstattungen. Mehrleistungen und Krankentagegeld wirken bei Vollversicherten meist nicht, bei Selbstständigen praktisch nie. Rechnen Sie deshalb bei der Tarifwahl mit dem Beitrag, der von Ihrem Konto geht, und sehen Sie den Steuervorteil als Zugabe.
Häufige Fragen
Kann ich meine private Krankenversicherung von der Steuer absetzen?
Ja, aber nur zum Teil. Als Sonderausgabe zählt ohne Obergrenze der Basisanteil, also der Teil Ihres Beitrags, der auf Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt, und dazu die private Pflegepflichtversicherung. Beiträge für Mehrleistungen wie Chefarzt und Einbettzimmer sowie das Krankentagegeld zählen nicht zu diesem Teil. Den Basisanteil ermittelt Ihr Versicherer nach einer Verordnung des Bundes und übermittelt ihn elektronisch an die Finanzverwaltung.
Ist das Krankentagegeld steuerlich absetzbar?
Praktisch nein. Der Beitrag gehört nie zur Basisabsicherung und fällt deshalb unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen mit einem Höchstbetrag von 1.900 oder 2.800 Euro im Jahr. Liegen Ihre Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits darüber, entfällt dieser Abzug vollständig. Bei Selbstständigen ist das praktisch immer so, bei Angestellten kann nach Abzug des Arbeitgeberzuschusses ein kleiner Rest bleiben. Dafür ist das ausgezahlte Krankentagegeld steuerfrei.
Mindert der Arbeitgeberzuschuss die absetzbaren PKV-Beiträge?
Ja. Absetzbar ist nur, was Sie selbst tragen, und der steuerfreie Zuschuss Ihres Arbeitgebers wird abgezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rechnet das Finanzamt den Zuschuss zur Krankenversicherung in voller Höhe auf den Basisbeitrag an, auch wenn er rechnerisch teilweise auf Mehrleistungen oder Krankentagegeld entfällt. Bei Angestellten bleibt vom Basisanteil deshalb oft nur ein Teil übrig, im Rechenbeispiel dieses Beitrags 170 von 560 Euro im Monat.
Muss ich eine Beitragsrückerstattung der PKV versteuern?
Versteuert wird sie nicht, sie mindert aber Ihre Sonderausgaben. Erstattete Beiträge werden im Jahr der Auszahlung mit den gezahlten Beiträgen verrechnet, soweit sie auf den Basisanteil entfallen. Dadurch ist eine Rückerstattung netto weniger wert, als ihr Betrag vermuten lässt. Rechnungen, die Sie selbst bezahlen, um die Rückerstattung zu sichern, zählen nach der Rechtsprechung nicht als Beitrag und lassen sich auch nicht als Sonderausgabe abziehen.
Lohnt es sich, PKV-Beiträge im Voraus zu zahlen?
Manchmal. Beiträge zur Basisabsicherung, die Sie für künftige Jahre vorauszahlen, zählen im Jahr der Zahlung, solange sie zusammen das Dreifache des laufenden Jahresbeitrags nicht überschreiten. Sinnvoll ist das vor allem, wenn Ihr Steuersatz in diesem Jahr deutlich höher ist als in den folgenden, etwa vor dem Ruhestand. Klären Sie vorher mit Ihrem Versicherer, ob er Vorauszahlungen annimmt, und lassen Sie die Wirkung von Ihrer Steuerberatung durchrechnen.
