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Transport & Handel

Verkehrshaftungs­versicherung

Wer gegen Bezahlung fremde Güter fährt, haftet für die Ladung. Im Inland ist die Versicherung über 3,5 Tonnen Pflicht – entscheidend ist, was sie deckt, wenn die Haftungsgrenze fällt.

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Mann mit Schirmmütze geht über einen Betriebshof, dahinter eine Reihe geparkter Lkw im Abendlicht
Worum es geht

Über 3,5 Tonnen im Inland keine Wahl

Die Verkehrshaftungsversicherung versichert Ihre Haftung als Frachtführer, also als Unternehmer, der fremde Güter gegen Bezahlung befördert. Wird die Ware Ihres Auftraggebers unterwegs beschädigt oder geht sie verloren, zahlt der Versicherer berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. Am Markt heißt sie auch Frachtführerhaftpflicht oder Güterschadenhaftpflicht, für den grenzüberschreitenden Verkehr CMR-Versicherung – nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, kurz CMR. Pflicht ist sie im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger, für Fahrten im Inland. Das gilt grundsätzlich auch für Lohnunternehmer in der Landwirtschaft. Vorgeschrieben sind mindestens 600.000 Euro je Schadenereignis, im Jahr mindestens das Doppelte; ein Selbstbehalt ist zulässig. Die Pflichtsumme ist eine Untergrenze, kein Maßstab.

Den Versicherungsnachweis führt Ihr Fahrer mit; bei Kontrollen unterwegs wird er verlangt. Zwei Fallen nennt das Bundesamt für Logistik und Mobilität selbst: Der Nachweis muss auf das Unternehmen lauten, das die Beförderung tatsächlich durchführt – bei einem Mietfahrzeug also auf Sie als Mieter, nicht auf den Vermieter. Und der Fahrer muss ihn vorlegen können; irgendwo im Fahrzeug genügt nicht. Fehlt ein gültiger Nachweis oder kann der Fahrer ihn nicht vorlegen, droht ein Bußgeld. Die Versicherung schützt Ihren Betrieb vor Ansprüchen, nicht die Ware selbst. Die versichert, wer ihr Transportrisiko trägt, mit einer Warentransportversicherung; die beiden Verträge ersetzen einander nicht. Wie sich die Verkehrshaftung von Kfz-Haftpflicht, Werkverkehrsversicherung und Betriebshaftpflicht abgrenzt, steht in den Fragen unten.

Die Grundleistungen

Was die Verkehrshaftungsversicherung übernimmt

Güterschäden und Verspätung

Versichert ist Ihre gesetzliche Haftung als Frachtführer für Verlust und Beschädigung der Güter zwischen Übernahme und Ablieferung. Im Pflichtbereich muss die Versicherung außerdem die Haftung umfassen, wenn Sie die Lieferfrist überschreiten.

Prüfen, zahlen, abwehren

Der Versicherer prüft den Anspruch, zahlt, was Sie schulden, und wehrt ab, was Sie nicht schulden, notfalls vor Gericht und auf seine Kosten. Das zählt vor allem dann, wenn Ihr Auftraggeber mehr verlangt, als das Gesetz ihm zugesteht.

Fahrten ins Ausland

Grenzüberschreitend haften Sie nach der CMR. Die zwei Bedingungswerke, die ich im Wortlaut gelesen habe (unten A und B), gelten im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz. Weitere Staaten wie Großbritannien oder die Türkei müssen in A ausdrücklich vereinbart sein; B nennt nur den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz.

Kosten nach dem Schaden

Nach einem Schaden fallen oft Kosten an: Bergung und Vernichtung beschädigter Güter, Mehrkosten, wenn eine Sendung fehlgeleitet wurde. Beide Bedingungswerke übernehmen sie, mit Höchstbeträgen, die weit auseinanderliegen.

Kein Rückgriff auf Ihre Fahrer

Macht ein Fahrer einen Fehler, verzichten beide Bedingungswerke grundsätzlich darauf, sich das Geld bei ihm zurückzuholen – außer bei Vorsatz.

Die Haftung

Wie weit Ihre Haftung reicht

Gehaftet wird nach Gewicht

Das Handelsgesetzbuch begrenzt Ihre Haftung für verlorene oder beschädigte Ware auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht, also Gewicht samt Verpackung – gleich, was die Ware wert ist. Das Sonderziehungsrecht ist eine Rechengröße des Internationalen Währungsfonds; 8,33 davon sind derzeit rund zehn Euro. Für zehn Tonnen wären das rund 100.000 Euro. In vorformulierten Bedingungen lässt sich die Grenze innerdeutsch zwischen 2 und 40 Sonderziehungsrechten je Kilogramm festlegen, wenn auf die Abweichung hingewiesen wird – gegenüber Privatkunden als Absender aber nicht zu deren Nachteil. Im grenzüberschreitenden Verkehr gilt nach der CMR dieselbe Gewichtsgrenze.

Bei Leichtfertigkeit fällt die Grenze

Die Haftungsgrenze fällt weg, wenn der Schaden auf Vorsatz beruht oder auf Leichtfertigkeit im Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintritt – vereinfacht: wenn jemand besonders krass gegen seine Pflichten verstößt, obwohl er sieht, dass es wahrscheinlich schiefgeht. Dann haftet Ihr Betrieb ohne Gewichtsgrenze, mindestens für den vollen Warenwert. Zugerechnet wird auch, was Ihre Fahrer und die Unternehmer tun, die Sie einsetzen. Der teuerste Fall ist deshalb nicht der Unfall, sondern der Vorwurf der Leichtfertigkeit.

Worauf Gerichte schauen

Die Entscheidungen, deren Zusammenfassungen ich ausgewertet habe, zeigen: Der Vorwurf kommt nicht automatisch. Ein beladenes Fahrzeug, das am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet stand, genügte für sich genommen nicht. In dem Fall hatte der Auftraggeber keine besonderen Weisungen gegeben, das Fahrzeug hatte einen geschlossenen Kofferaufbau statt einer Plane, und Hinweise auf gehäufte Diebstähle vor Ort gab es nicht. Wer dagegen bewusst darauf verzichtet, die Ware an den Umschlagstellen zu kontrollieren, muss mit dem Vorwurf rechnen. Und wer im Streit nicht darlegen kann, wie sein Betrieb organisiert ist, riskiert, dass das Gericht auf Leichtfertigkeit schließt, auch wenn sorgfältig gearbeitet wurde. Der Abstellort allein entscheidet nicht – es kommt auf die Umstände an und darauf, dass Sie Organisation und Vorkehrungen belegen können.

Diebstahl ist kein Randthema

In den Meldungen von TAPA EMEA, dem Branchenverband für Sicherheit in der Lieferkette, liegt Deutschland in Europa vorn: Für 2024 und 2025 zusammen sind für Deutschland rund 9.100 Frachtdelikte erfasst – gemeldete Vorfälle, keine Vollerhebung. Wo ein Schaden angegeben war, lag er im Schnitt bei etwa 64.500 Euro; mehr als 160 Fälle lagen über 100.000 Euro. Daraus folgt nicht, dass die Pflichtsumme in der Regel zu knapp ist, wohl aber, dass sechsstellige Schäden vorkommen. Fällt die Haftungsgrenze, kann Ihre Haftung für eine hochwertige Ladung auch die Pflichtsumme übersteigen.

Die Unterschiede

Fünf Punkte, an denen ich ein Angebot lese

Eine Vergleichsübersicht für diese Sparte habe ich nicht. Mir liegen zwei Bedingungswerke vollständig im Wortlaut vor, ich nenne sie hier Bedingungswerk A und B – zwei Werke sind kein Marktbild. Statt eines Vergleichs steht hier deshalb das Raster, nach dem ich jedes Angebot lese, mit dem, was ich in A und B gefunden habe.

Wie weit die Leichtfertigkeit versichert ist

Fällt die Haftungsgrenze, geht es um den vollen Warenwert – das ist der Schaden, der für einen kleinen Betrieb am schwersten wiegt. Hier liegen A und B am weitesten auseinander: A versichert ihn bis zur vollen Versicherungssumme. B zahlt für den Teil oberhalb der gesetzlichen Haftungsgrenze nur bis zu einem festen Höchstbetrag je Versicherungsjahr. Die Pflichtversicherung darf beim Verschulden nur Vorsatz ausschließen – Ihren eigenen oder den eines Repräsentanten, etwa eines Betriebsleiters –, nicht die Leichtfertigkeit. Wie der Höchstbetrag in B damit zusammengeht, kläre ich vor einer Empfehlung beim Versicherer.

Was eine verletzte Auflage kostet

A und B verlangen, beladene Fahrzeuge auch nachts und am Wochenende zu sichern, bei jeder Übergabe den Bestand zu prüfen und Mitarbeiter sorgfältig auszuwählen; die Fassung von B für Spedition und Lager verlangt zusätzlich, Subunternehmer sorgfältig auszuwählen und deren Versicherung sicherzustellen. A verlangt bei jeder Fahrt zwei eigenständig funktionierende Diebstahlsicherungen je Fahrzeug, Türschlösser nicht mitgezählt, B nur bei Fahrten ins Ausland. Entscheidend ist die Folge, wenn Sie eine dieser Auflagen grob fahrlässig verletzen: Nach A kürzt der Versicherer nach der Schwere des Verschuldens, nach B zahlt er gar nicht, wenn die Verletzung den Schaden verursacht hat. Weil die Verkehrshaftung rechtlich als Großrisiko gilt, dürfen die Bedingungen dabei von Schutzregeln des Versicherungsvertragsgesetzes abweichen. Im Pflichtbereich zahlt der Versicherer Ihrem Auftraggeber unter Umständen trotzdem – mit Rückgriff bei Ihnen, siehe die letzte Frage unten.

Was Sie tatsächlich fahren

Elektronik, Spirituosen und Tabak behandeln A und B als besonders gefährdete Güter: ausgeschlossen oder nur begrenzt mitversichert, Medikamente zusätzlich in B. In B sind diese Güter voll nur mit Zusatzvereinbarung und strengen Auflagen versicherbar: geschlossene Fahrzeuge mit besonderer Verriegelung, Fahrten ohne Aufenthalt oder mit zwei Fahrern, Lager mit aufgeschalteter Einbruch- und Brandmeldeanlage. Ausgenommen sind in beiden auch Umzugsgut und Sondertransporte – in B Schwer- und Großraumtransporte, in A genehmigungspflichtige. Bei Fahrten im Inland darf die Pflichtversicherung weder diese Güter noch Umzüge oder Sondertransporte ausnehmen.

Reicht die Summe für die teuerste Ladung?

Die Summen, die A und B vorsehen, liegen je Schadenfall ein Vielfaches über der Pflichtsumme. Rechnen Sie aber nicht mit dem Gewicht, sondern mit dem Warenwert Ihrer teuersten Ladung – denn fällt die Haftungsgrenze, zählt der Wert. Wie weit die Summe in diesem Fall trägt, steht im ersten Punkt. Achten Sie außerdem auf den Jahreshöchstbetrag bei mehreren Schäden und auf niedrigere Höchstbeträge für Schäden, die keine Güterschäden sind.

Ob der Vertrag zu Ihrem Betrieb passt

Versichert ist, was im Vertrag beschrieben ist: Frachtführer mit eigenen Fahrzeugen, Spedition, Lager, Subunternehmer, Mietfahrzeuge, die Länder, in die Sie fahren. Nach A müssen Sie neue Fahrzeuge binnen zwei Monaten melden, sonst entfällt der Schutz für sie rückwirkend. Und jede Haftung, die Sie über das Gesetz hinaus zusagen, muss ausdrücklich mitversichert sein – sonst tragen Sie sie allein.

Warum über einen Makler

Der Pflichtnachweis ist schnell ausgestellt, der passende Vertrag nicht

Den Nachweis für die Kontrolle bekommen Sie mit jeder Pflichtversicherung. Ob der Vertrag trägt, wenn Ihr Auftraggeber den vollen Warenwert verlangt, steht in den Bedingungen. Die Beratung ist für Sie kostenfrei; vergütet werde ich über die Courtage, also den Anteil am Beitrag, den der Versicherer dem Makler zahlt.

Über mich
Risikoanalyse

Erst Ladung und Aufträge, dann der Vertrag

Was fahren Sie, auf welchen Fahrzeugen, in welche Länder, unter welchen Auftragsbedingungen und mit welchen Subunternehmern? Daraus ergeben sich Summe, Auflagen und Klauseln.

Erfahrung

Auflagen, die zum Alltag passen

Seit 2002 bin ich in der Branche. Eine Auflage, die im Betrieb niemand einhält, schadet mehr als keine. Ich gehe mit Ihnen durch, ob Sicherungen, Abstellplätze und Kontrollen zu Ihren Abläufen passen.

Bedingungen

Wortlaut statt Rangliste

Ausschlüsse, Auflagen und Höchstbeträge lese ich vor der Empfehlung im Wortlaut, nicht erst im Schadenfall. Eine Rangliste des Marktes gebe ich für diese Sparte nicht ab.

Sven Mocho, Versicherungsmakler aus Ulm
Sven Mocho Fachwirt für Finanzberatung

Ich berate Sie gern persönlich

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Häufige Fragen

Ehrliche Antworten

Ab wann ist die Verkehrshaftungsversicherung Pflicht – und was gilt bei leichteren Fahrzeugen?

Verpflichtet sind Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs: wenn Sie geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter für andere mit Fahrzeugen befördern, die einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht haben (§ 7a Güterkraftverkehrsgesetz). Die Pflicht erfasst Beförderungen, bei denen Be- und Entladeort in Deutschland liegen, und sie umfasst auch die Haftung für verspätete Lieferung. Für bestimmte landwirtschaftliche Fahrten gelten Ausnahmen.

Wer mit leichteren Fahrzeugen fährt, etwa als Kurier- oder Lieferdienst mit Transportern, die samt Anhänger nicht über dieser Grenze liegen, muss sich nicht versichern – haften muss er trotzdem, nach denselben Regeln des Handelsgesetzbuchs. Auch für Fahrten ins Ausland schreibt das Gesetz keine Versicherung vor, die Haftung nach der CMR besteht dort genauso. Freiwillig heißt in beiden Fällen nicht verzichtbar.

Was muss ich im Schadenfall tun?

Melden Sie den Schaden sofort Ihrem Versicherer. Bei Diebstahl, Raub und Unfällen mit Ladungsschaden schalten Sie die Polizei ein, bei Unfällen und größeren Schäden einen Havariekommissar, also einen Sachverständigen für Transportschäden. Erkennen Sie keinen Anspruch an, bevor Ihr Versicherer zugestimmt hat, und wahren Sie die Fristen gegenüber Subunternehmern, die Sie eingesetzt haben.

Und dokumentieren Sie: wo das Fahrzeug stand, wie es gesichert war, wer die Ware wann übergeben und übernommen hat. Kommt es zum Streit über Leichtfertigkeit, zählt genau das.

Mein Auftraggeber verlangt eine höhere Haftung. Kann ich das zusagen?

Zusagen können Sie viel, versichert ist es damit noch nicht. Stellt Ihr Auftraggeber die Bedingungen, kann Ihre Haftung innerdeutsch auf bis zu 40 Sonderziehungsrechte je Kilogramm steigen, darüber hinaus nur durch eine einzeln ausgehandelte Vereinbarung. Jede Anhebung muss Ihr Versicherer mittragen; B verlangt dafür ausdrücklich seine Zustimmung.

International lässt sich Ihre Haftung über eine Wertangabe oder ein besonderes Lieferinteresse erhöhen. Beides wirkt nur, wenn es vereinbart und im Frachtbrief eingetragen ist und dafür ein Frachtzuschlag vereinbart wurde. Mitversichert ist das nicht überall; A schließt es ausdrücklich aus. Legen Sie mir solche Zusagen vor, bevor Sie unterschreiben.

Wir sind auch Spediteur, lagern ein oder vergeben Touren an Subunternehmer. Was gilt dann?

Dann muss der Vertrag genau das abbilden. A deckt ausschließlich den Frachtführer, der die Beförderung selbst durchführt; bei B gibt es für Spedition und Lager eine eigene Fassung, und die Tätigkeiten müssen in der Betriebsbeschreibung stehen.

In B sind Subunternehmer nur mitversichert, wenn sie im Vertrag aufgeführt sind, und in der Fassung für Spedition und Lager müssen Sie außerdem sicherstellen, dass sie versichert sind. Das Verhalten eingesetzter Unternehmer wird Ihnen zugerechnet: Handelt Ihr Subunternehmer bei der Beförderung so leichtfertig wie oben beschrieben, entfällt auch Ihre Haftungsgrenze.

Ich habe eine Kfz-Haftpflicht, und mein Kunde versichert seine Ware. Wozu noch das?

Weil Sie sich bei der Ladung auf keine der beiden verlassen können. Die Kfz-Haftpflicht Ihres Fuhrparks deckt die Ware, die Sie befördern, nicht verlässlich – die Kfz-Pflichtversicherungsverordnung erlaubt, sie auszuschließen. Die Warentransportversicherung Ihres Kunden ersetzt ihm seine Ware – und holt sich das Geld danach bei Ihnen zurück, soweit Sie haften. Die Verkehrshaftung ist die Antwort auf genau diesen Rückgriff – soweit Ihr Vertrag den Schaden deckt.

Eigenes Werkzeug im eigenen Wagen gehört in die Werkverkehrsversicherung. Schäden, die Ihr Betrieb außerhalb von Beförderung und Lagerung anrichtet, deckt die Betriebshaftpflicht.

Der Versicherer hat gezahlt und fordert das Geld jetzt von mir zurück. Darf er das?

Ja, im Pflichtbereich unter bestimmten Voraussetzungen. Bei Fahrten im Inland muss die Pflichtversicherung Ihrem Auftraggeber bis zur Pflichtsumme unter Umständen auch dann zahlen, wenn Sie nach Ihrem Vertrag keinen Schutz hätten – etwa weil die Ware ausgeschlossen war oder Sie eine Auflage verletzt haben. Soweit der Versicherer dann zahlt, kann er sich das Geld bei Ihnen zurückholen; für ausgeschlossene Schäden sagen das A und B ausdrücklich.

In diesen Fällen schützt die Pflicht also Ihren Auftraggeber, nicht Ihren Betrieb. Ob die Police auch Sie schützt, entscheiden Ausschlüsse und Auflagen – deshalb lese ich genau die.

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