Jeder Mitarbeiter, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, darf verlangen, dass Sie einen Teil seines Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln – soweit ein Tarifvertrag nichts anderes regelt. Das gilt auch in Teilzeit, in der Ausbildung und im Minijob; einen Anspruch hat jeder auf bis zu 338 Euro im Monat (2026). Weil Sie dabei Sozialabgaben sparen, legen Sie in der Regel 15 Prozent obendrauf. Bieten Sie weder Direktversicherung noch Pensionskasse oder Pensionsfonds an, kann der Mitarbeiter eine Direktversicherung verlangen, also einen Vertrag bei einem Lebensversicherer – auch wenn es schon eine Unterstützungskasse gibt. Den Versicherer wählen dann zwar Sie, aber nur noch als Antwort auf seine Forderung. Die Frage ist deshalb nicht, ob Sie sich mit der bAV befassen, sondern ob sie sauber aufgesetzt ist. Kleine Betriebe sind am schwächsten versorgt: Ende 2023 hatte in Betrieben unter zehn Beschäftigten nur jeder Vierte eine Anwartschaft auf Betriebsrente, über alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten etwas mehr als die Hälfte.
Für das, was Sie dem Mitarbeiter versprechen – die Zusage –, stehen Sie als Arbeitgeber ein, auch wenn ein Versicherer die Leistung auszahlt. Bei der üblichen Direktversicherung ist dieses Risiko gering; wo es konkret wird, steht unten bei den Fragen. Das zweite Risiko liegt im Gespräch: Beraten müssen Sie Ihre Mitarbeiter nicht von sich aus, doch was Sie freiwillig erklären, muss richtig und vollständig sein. Fragen eines Mitarbeiters zu seinem Vertrag laufen deshalb am besten über den Versicherer und seine Standmitteilung – erklären kann ich sie ihm gern.
