Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, haftet für Schäden, die er Dritten in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit zufügt. Handeln Sie hoheitlich, tritt nach außen der Dienstherr ein, das ist die Amtshaftung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er sich das Geld aber anschließend bei Ihnen zurückholen. Grob fahrlässig handelt, wer die nötige Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen.
Handelt die Behörde privatrechtlich, etwa beim Einkauf, kann der Geschädigte auch Sie direkt in Anspruch nehmen. Dazu kommen die Schäden am Eigentum des Dienstherrn selbst, etwa am Schlüsselbund oder am Dienstfahrzeug. Das betrifft Beamtinnen und Beamte ebenso wie Anwärter und Referendare, Tarifbeschäftigte und Soldaten.
Prüfen Sie vor einem eigenen Vertrag zuerst Ihre Privathaftpflicht, denn bei vielen Konzepten ist die Diensthaftpflicht dort eingeschlossen.
