Die gesetzliche Krankenversicherung schuldet die Krankenhausbehandlung: alles, was für Ihre Versorgung im Einzelfall notwendig ist, dazu Unterkunft und Verpflegung. Welche Leistungen dazugehören, bestimmt das Krankenhausentgeltgesetz: das Mehrbettzimmer ja, das Ein- oder Zweibettzimmer nicht. Dasselbe Gesetz stellt daneben einen zweiten Bereich – die Wahlleistungen. Das sind die Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte des Hauses, also die, die ihre Leistung selbst in Rechnung stellen dürfen, und die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer. Sie gehören nicht zum Kassenanspruch, sie werden gesondert vereinbart und gesondert berechnet.
Diese Trennung ist der ganze Sinn der Sparte. Die Wahlleistung müssen Sie vor der Behandlung schriftlich vereinbaren; über Entgelte und Inhalt muss das Krankenhaus Sie vorher schriftlich unterrichten, und wer unterschreibt, schuldet sie. Abgerechnet wird das ärztliche Honorar nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Zimmerzuschlag nach dem Preis des Hauses. Die Krankenhauszusatzversicherung versichert genau diesen zweiten Teil. Sie ersetzt die Kasse nicht, sie setzt darauf auf – und für einen Eingriff, der bereits besprochen oder eingewiesen ist, kommt sie zu spät.
