Die gesetzliche Krankenversicherung schuldet die Krankenhausbehandlung, also alles, was für Ihre Versorgung im Einzelfall notwendig ist, dazu Unterkunft und Verpflegung. Welche Leistungen dazugehören, bestimmt das Krankenhausentgeltgesetz. Zur Regelleistung gehört die übliche Unterbringung der Fachabteilung, meist im Mehrbettzimmer. Ist dort das Zweibettzimmer schon Standard, ist nur das Einbettzimmer eine Wahlleistung.
Daneben stellt dasselbe Gesetz einen zweiten Bereich, die Wahlleistungen. Sie gehören nicht zum Kassenanspruch, sondern werden gesondert vereinbart und gesondert berechnet. Dazu zählen die Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte des Hauses und die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, soweit es nicht ohnehin Standard ist. Liquidationsberechtigt sind die Ärzte, die ihre Leistung selbst in Rechnung stellen dürfen.
Die Krankenhauszusatzversicherung versichert diesen zweiten Teil. Sie ersetzt die Kasse nicht, sondern setzt auf ihr auf.
