Die Rechner starten, der Server läuft – nur kommt niemand mehr an die Daten, die Aufträge liegen fest, und die Telefone klingeln trotzdem. Das macht diese Sparte ungewöhnlich: Sie bündelt drei Leistungswelten, die sonst in drei verschiedenen Verträgen stehen. Was der Vorfall im eigenen Haus kostet – Ursachensuche, Wiederherstellung, Ertragsausfall. Was Dritte von Ihnen fordern, weil ihre Daten über Ihre Systeme abgeflossen sind. Und wer in der Nacht des Vorfalls tatsächlich ans Telefon geht. Der dritte Teil ist der, den man zuerst braucht und zuletzt vergleicht.
Was die Cyberversicherung dabei nicht ist: der Ersatz für eine Ihrer bestehenden Policen. Vier Abgrenzungen, jede aus den Musterbedingungen belegt. Die Betriebshaftpflicht ist ein Vertrag über Personen- und Sachschäden; der reine Vermögensschaden – und das ist der Schaden, den Ihr Kunde durch den Vorfall bei Ihnen erleidet – gehört dort nur hinein, wenn er ausdrücklich eingeschlossen wurde. Die Elektronikversicherung ersetzt Geräte; Daten zählen dort ausdrücklich nicht zu den Sachen; zurückgeholt werden sie nur im Gefolge eines versicherten Hardwareschadens – für den Angriff selbst braucht es einen eigenen Zusatzbaustein. Die klassische Betriebsunterbrechung setzt einen Sachschaden voraus – Feuer, Wasser, Sturm, Einbruch –, bei einem Cyber-Vorfall ohne Sachschaden löst sie nicht aus. Und die Überweisung, die jemand auf eine gefälschte Anweisung hin veranlasst, gehört zur Vertrauensschadenversicherung. Diese Abgrenzung ist wichtiger, als sie klingt: Der so veranlasste Abfluss von Vermögenswerten ist in den Musterbedingungen der Cybersparte ausgeschlossen – auch dann, wenn zuvor tatsächlich in Ihre Systeme eingegriffen wurde –, und daran ändert keines der von mir geprüften Werke etwas. Die Erpressung nach einem Angriff ist ein eigener Vorgang und fällt nicht unter diesen Ausschluss – sie steht weiter unten bei den Fragen. Diese Verträge und die Cyberversicherung greifen ineinander, aber keiner von ihnen deckt von sich aus ab, was in einen anderen gehört.
