Erstgespräch anfragen (öffnet in neuem Tab)
Haftpflicht, Recht & Cyber

Cyberversicherung

Ein Cyberangriff kostet selten nur ein Gerät. Er kostet die Tage, an denen nichts läuft, und die Daten, die fehlen – und danach erwarten Ihre Kunden Antworten von Ihnen.

Erstgespräch anfragenKostenfrei und unverbindlich (öffnet in neuem Tab)
Person mit Kapuze und Brille im Profil an einem Laptop, nachts in einem abgedunkelten Büro vor einer Fensterfront mit den unscharfen Lichtern einer Stadt
Worum es geht

Warum ein Cyberschaden selten nach Schaden aussieht

Die Cyberversicherung bündelt drei Leistungswelten, die sonst in drei verschiedenen Verträgen stehen. Sie trägt den Schaden im eigenen Haus, Forderungen Dritter wegen abgeflossener Daten und die Hilfe in der Nacht des Vorfalls. Oft laufen Rechner und Server weiter, nur kommt niemand mehr an die Daten.

Ihre bestehenden Policen ersetzt sie nicht. Die Betriebshaftpflicht erfasst den reinen Vermögensschaden, also einen Geldschaden ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden, nur bei ausdrücklichem Einschluss. Die klassische Betriebsunterbrechung setzt einen Sachschaden voraus und löst bei einem Cyber-Vorfall ohne Sachschaden nicht aus.

Die Elektronikversicherung ersetzt Geräte, Daten zählen dort ausdrücklich nicht zu den Sachen. Zurückgeholt werden sie nach einem Schaden am Gerät oder, je nach Vertrag, nach einem Bedienfehler. Den Angriff selbst deckt sie nur mit eigenem Zusatzbaustein.

Ihre Entscheidung

Wann die Cyberversicherung passt und wann nicht

Spricht eher dafür

  • Ihr Umsatz hängt an Shop oder BuchungsstreckeDann wiegt die eigene Betriebsunterbrechung schwer, und die klassische löst bei einem Cyber-Vorfall ohne Sachschaden nicht aus. In einem der verglichenen Werke kostet dieser Baustein Aufpreis.
  • Bei Ihnen liegen Daten von KundenFließen sie ab, können Kunden oder Banken Ersatz fordern, auch wenn Sie selbst das Opfer waren. Reine Vermögensschäden erfasst die Betriebshaftpflicht nur bei ausdrücklichem Einschluss.
  • Ihre IT liegt beim DienstleisterEr haftet Ihnen nach Ihrem Vertrag mit ihm, gegebenenfalls nur bis zu einer vereinbarten Grenze, und der Stillstand bleibt Ihr Schaden. Ob Ihre Cyberversicherung Rückwirkungsschäden trägt, entscheidet dann über einen erheblichen Teil der Deckung.
  • Sie wollen schon beim Verdacht Hilfe holen könnenAnrufen können Sie schon beim Verdacht, und diese erste Hilfe läuft in den mir vorliegenden Werken weder gegen Selbstbehalt noch gegen Versicherungssumme. Das Krisenteam ist rund um die Uhr erreichbar.

Spricht eher dagegen

  • Ihre größte Sorge ist die gefälschte ZahlungsanweisungKeines der von mir geprüften Werke deckt den Abfluss, den jemand auf eine gefälschte Anweisung hin veranlasst. Das gilt auch, wenn zuvor tatsächlich in Ihre Systeme eingegriffen wurde.
  • Ihr Hauptrisiko ist ein Ausfall öffentlicher NetzeDen Ausfall öffentlicher Netze schließen alle verglichenen Werke aus. Den Ausfall der Infrastruktur trägt nur ein Teil der Werke, und dann nur, soweit sie unter Ihrer Kontrolle steht.
  • Sie wollen an Ihrer IT-Sicherheit nichts ändernIn den Ausschreibungen, die ich führe, hängen an Ihrem IT-Sicherheitsniveau Preis und Auflagen. Bindet das Werk eine Angabe als laufende Sicherheitsvorschrift ein, kann ein grob fahrlässiges Versäumnis die Leistung kürzen.

Nicht sicher, auf welcher Seite Sie stehen? Das klären wir gemeinsam im Erstgespräch. Erstgespräch anfragen (öffnet in neuem Tab)

Die Grundleistungen

Was die Cyberversicherung übernimmt

Soforthilfe schon beim Verdacht

Anrufen können Sie schon beim Verdacht und nicht erst, wenn feststeht, dass wirklich etwas passiert ist. Diese erste Hilfe läuft in den Bedingungswerken, die mir vorliegen, weder gegen Ihren Selbstbehalt noch gegen die Versicherungssumme. Das wiegt schwer, denn eindämmen lässt sich ein Vorfall in den ersten Stunden.

Krisenmanagement rund um die Uhr

Das Krisenteam ist in jedem der verglichenen Werke rund um die Uhr erreichbar, eine zugesagte Reaktionszeit nennt aber keines davon. Dazu gehören ein IT-Forensiker, ein Datenschutzanwalt für die Meldefristen und jemand für Kommunikation nach außen und Benachrichtigung der Betroffenen. Gestellt wird es teils als eigenes zertifiziertes Team, teils von einem externen Partner.

Wiederherstellung von Daten und Systemen

Versichert sind die Ursachensuche, das Zurückholen der Daten, der Wiederaufbau der Systeme und eine provisorische Zwischenlösung, damit weitergearbeitet werden kann. Alle Werke, die ich vergleiche, führen diese Posten. Für die Hardware selbst gilt das nur eingeschränkt, dafür ist die Elektronikversicherung mit den oben genannten Grenzen der richtige Vertrag.

Die eigene Betriebsunterbrechung

Versichert ist der Ertrag, der während des Stillstands ausfällt. Dazu kommen die Mehrkosten, mit denen Sie den Ausfall begrenzen, etwa für eine fremde Anlage, Lohnfertigung oder eine einmalige Umprogrammierung. Hängt Ihr Umsatz an einem Shop oder einer Buchungsstrecke, wiegt dieser Posten schwer. In einem der verglichenen Werke kostet er allerdings Aufpreis.

Ansprüche Dritter

Versichert sind Forderungen von Kunden, deren Daten bei Ihnen abgeflossen sind, von Banken mit kompromittierten Kartendaten und von Geschäftspartnern, deren Betrieb mitgetroffen wurde. Diese Forderungen sind meist reine Vermögensschäden. Nach Art. 82 DSGVO kann auch immaterieller Schadenersatz verlangt werden. Beides trifft Sie auch dann, wenn Sie selbst das Opfer waren. Alle mir vorliegenden Werke decken zudem die Abwehr unberechtigter Forderungen.

Die Deckungsauslöser

Die Deckung lösen nicht nur Angriffe von außen aus, sondern in allen Werken, die ich gegenüberstelle, auch der Bedienfehler und die Datenrechtsverletzung. Der Vorsatz eines Mitarbeiters ist mitversichert, solange er nicht zu den Repräsentanten zählt. Das Bedingungswerk nennt dafür etwa Geschäftsführung und Inhaber, teils auch die Leitung von IT, Recht oder Risikomanagement. Ein Auszubildender gehört nicht dazu. Legt er eine verseuchte Datei auf dem Server ab, ist das kein Vorsatz, sondern ein gedeckter Bedienfehler.

Die Unterschiede

Woran man eine gute Cyberversicherung erkennt

Zwei Angebote mit gleicher Versicherungssumme und ähnlichem Beitrag können völlig verschiedene Verträge sein. Die Bedingungswerke gehen hier weit auseinander, und am Preis ist das nicht zu sehen. Die folgenden Punkte beschreiben kein Marktbild, sondern die Werke, die ich vergleiche.

Sicherheitsvorschriften und die Grenze der Kürzung

Achten Sie darauf, wie weit der Vertrag die Leistungskürzung deckelt, wenn Sie eine Sicherheitsvorschrift grob fahrlässig verletzen. Im Ernstfall entscheidet das über mehr Geld als eine höhere Summe. Eine solche Grenze sieht jedes dieser Werke vor, aber mit unterschiedlichem Anteil und bis zu unterschiedlicher Schadenhöhe. Auch die Pflichten selbst gehen stärker auseinander, als man erwartet; mehr dazu bei den Fragen.

Betriebsunterbrechung: ab wann und wonach gerechnet wird

Drei Größen entscheiden, und keine davon steht im Beitrag. Die Karenzzeit legt fest, wie viele Stunden der Stillstand dauern muss, bevor gezahlt wird, die Haftzeit, wie lange der Ausfall danach getragen wird. Die Berechnungsgrundlage ist der tatsächliche Ertragsausfall oder ein vereinbarter Tagessatz. Die mir vorliegenden Leistungsübersichten nennen die Karenzzeit nur vereinzelt und die Haftzeit gar nicht, im Zweifel stehen beide in den Bedingungen selbst.

Assistance: wann sie anläuft und was sie von der Summe nimmt

Die Krisenleistungen nach der Soforthilfe, im Vertrag die Assistance, laufen in jedem verglichenen Werk gegen dieselbe Versicherungssumme wie alles andere, nicht zusätzlich. Bemessen Sie die Summe deshalb nicht allein am Ertragsausfall. Obliegenheiten sind Verhaltensregeln aus dem Vertrag, deren Verletzung Leistung kosten kann. Unterschiedlich ist, ob die Hilfe schon anläuft, solange über eine mögliche Obliegenheitsverletzung noch gestritten wird. Ein Werk sagt das ausdrücklich zu.

Zwei Ausschlüsse, die die Werke trennen

An zwei Ausschlüssen trennen sich die verglichenen Werke am deutlichsten. Den Ausfall der Infrastruktur wie Strom, Netz und Telefonie trägt ein Teil der Werke, aber nur, soweit sie unter Ihrer Kontrolle steht, etwa im eigenen Haus. Öffentliche Netze schließen alle aus, weil ein Angriff auf einen Stromnetzbetreiber alle seine Kunden zugleich träfe und nicht mehr kalkulierbar wäre. Die rechtswidrige Datenerfassung meint personenbezogene Daten, die Sie selbst unzulässig erheben, nicht die Datenrechtsverletzung, die den Schutz auslöst. Die einen Werke tragen sie, die anderen nicht, und für Betriebe mit Kundendaten ist dieser Unterschied keine Randfrage.

Rückwirkungsschäden beim Dienstleister

Bei ausgelagerter IT entscheidet die Frage nach den Rückwirkungsschäden über einen erheblichen Teil der Deckung. Gemeint ist der Stillstand Ihres Betriebs nach einem Angriff etwa auf Ihren Cloudanbieter oder Ihr Systemhaus, ohne dass bei Ihnen etwas passiert ist. Ein Teil der Werke trägt diese Schäden, bei anderen sind sie nur ein Zusatzbaustein gegen Aufpreis, und eines begrenzt sie, wenn der Cloudanbieter keine Zertifizierung vorweisen kann.

Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist

Ein Angriff kann lange vor seiner Entdeckung begonnen haben. Die Rückwärtsdeckung erfasst, was vor Vertragsbeginn begonnen hat und erst in der Laufzeit entdeckt wird. Sie reicht in den meisten dieser Werke zeitlich unbegrenzt zurück, in einem nur eine feste Zahl von Jahren. Die Nachmeldefrist für Schäden, die erst nach Vertragsende zutage treten, ist ebenfalls unterschiedlich lang. Beim Wechsel des Vertrags entsteht dort die Lücke, in die ein Schaden fallen kann.

Warum über einen Makler

Was der Beitragsvergleich bei Cyber nicht fragt

Welcher Vertrag zu Ihnen passt, entscheidet sich an dem, was ein Beitragsrechner nicht weiß. Er kennt Branche und Umsatz. Er weiß aber nicht, wie viele fremde Personendaten bei Ihnen liegen, wie lange Ihr Betrieb ohne Systeme durchhält und was hinter Ihrem Häkchen bei der Datensicherung steht.

Über mich
Risikoanalyse

Erst das Risiko, dann das Angebot

Ihre Antworten aus einem ausführlichen Fragebogen gehen an die Versicherer, die ich auswähle. Am Ende sieht sich ein Underwriter, also der Risikoprüfer des Versicherers, Ihren Betrieb an, statt dass ein Programm eine Zahl auswertet.

Erfahrung

Gewerbe ist ein eigenes Fach

Ich bin Fachberater für gewerbliche Haftpflichtversicherungen und gewerbliche Sachversicherungen, dazu geprüfter Schadenmanager, und seit 2002 in der Branche.

Bedingungen

Verhandelt, nicht von der Stange

Über die Maklergenossenschaft VEMA nutze ich Bedingungen, die über die Musterbedingungen hinausgehen, also über die unverbindlichen Bedingungsvorlagen des Versichererverbands. Bei Cyber zeigt sich das daran, wie viel nach einem Versäumnis höchstens gekürzt werden darf.

Sven Mocho, Versicherungsmakler aus Ulm
Sven Mocho Fachwirt für Finanzberatung

Noch Fragen? Ich bin persönlich für Sie da.

Montags bis freitags von 9:00 bis 18:00 Uhr beantworte ich Ihre Fragen persönlich. Ein Erstgespräch dauert rund zwanzig Minuten, am Telefon oder per Video.

Häufige Fragen

Ehrliche Antworten

Wir sind doch viel zu klein – wer greift denn uns an?

Bei automatisierten Angriffen hat niemand Sie ausgesucht, und deshalb schützt Größe nicht. Gefunden wird, was eine Lücke hat, nicht wer bekannt ist.

Programme suchen das Netz nach offenen Zugängen, veralteten Systemen und Zugangsdaten ab, die anderswo abgeflossen sind. Dabei wissen sie nicht, wessen Tür sie gerade öffnen. Größe kommt in dieser Rechnung gar nicht vor.

Getroffen werden können Sie außerdem, ohne gemeint zu sein, etwa über

  • Ihren IT-Dienstleister,
  • einen Kunden oder
  • einen Zulieferer, dessen Postfach übernommen wurde.

Was kostet das?

Ohne Ihre Zahlen wäre jeder Betrag geraten, deshalb nenne ich Ihnen die Größen, aus denen sich der Beitrag ergibt.

  • Ihr Umsatz
  • Ihre Branche
  • die gewählte Versicherungssumme
  • der Selbstbehalt
  • Ihr IT-Sicherheitsniveau

Das IT-Sicherheitsniveau ist die einzige dieser Größen, an der Sie im Betrieb etwas ändern können. In den Ausschreibungen, die ich führe, hängen daran zwei Dinge.

  • der Preis
  • die Auflagen, unter denen überhaupt gezeichnet wird, also der Versicherer das Risiko übernimmt

Richtet ein Betrieb vor dem Antrag eine getrennte Datensicherung ein und ordnet den Zugang zu seinen Systemen, kann er mit einem anderen Angebot rechnen als ohne diese Vorbereitung.

Zahlt die Versicherung das Lösegeld?

In den Werken, die ich vergleiche, ist die Erstattung enthalten, allerdings mit drei Einschränkungen.

  • im Rahmen der Versicherungssumme
  • in angemessener Höhe
  • allein in Abstimmung mit dem Versicherer. Wer ohne diese Abstimmung zahlt, riskiert die Erstattung.

Dazu gehören drei Hinweise.

  • Musterbedingungen: Selbstverständlich ist diese Deckung nicht, denn die Musterbedingungen der Sparte schließen Lösegeld ausdrücklich aus. Der Einschluss ist eine Abweichung davon.
  • Sanktionslisten: Es ist verboten, Personen und Organisationen, die auf einer Sanktionsliste stehen, Geld bereitzustellen, aus welchem Anlass auch immer.
  • Sicherheitsbehörden: Die deutschen Sicherheitsbehörden sprechen sich öffentlich gegen Lösegeldzahlungen aus. Eine Zahlung ist auch keine Zusage, dass die Daten zurückkommen.
  • Gefälschte Anweisung: Veranlasst jemand auf eine gefälschte Anweisung hin eine Überweisung, ist dieser Abfluss von Vermögenswerten in den Musterbedingungen der Cybersparte ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn zuvor tatsächlich in Ihre Systeme eingegriffen wurde, und keines der von mir geprüften Werke ändert daran etwas.
  • Passender Vertrag: Solche Überweisungen gehören zur Vertrauensschadenversicherung, also der Versicherung gegen Vermögensschäden durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen eigener Mitarbeiter oder Dritter, etwa Betrug oder Untreue.

Die Erpressung nach einem Angriff ist ein eigener Vorgang und fällt nicht unter diesen Ausschluss.

Ich rate Ihnen an dieser Stelle nichts. Ich sage Ihnen, was im Vertrag steht und was im Ernstfall vor jeder Entscheidung zu klären ist.

Was verlangt der Versicherer von uns, bevor er zeichnet?

Gefragt wird nach Ihrer IT-Sicherheit. Wichtiger ist, was aus Ihren Antworten wird, denn dahinter stehen zwei verschiedene Regelwerke.

In den Anträgen, die mir vorliegen, wird nach diesen Punkten gefragt. Wie weit die Fragen gehen, hängt vom Versicherer ab.

  • Datensicherung
  • Virenschutz
  • Firewall
  • das Einspielen von Updates
  • wer welche Rechte auf Ihren Systemen hat

Für Ihre Angaben gilt im Einzelnen Folgendes.

  • Angaben im Antrag: Falsche oder unvollständige Angaben auf die Fragen im Antrag verletzen die vorvertragliche Anzeigepflicht nach §§ 19 bis 22 VVG. Je nach Verschulden drohen Rücktritt, Kündigung oder eine rückwirkende Anpassung des Vertrages, bei Arglist auch die Anfechtung. Die Leistung kann dadurch ganz entfallen, wird aber nicht anteilig nach dem Verschulden gekürzt.
  • Laufende Sicherheitsvorschrift: Bindet das Werk eine Angabe zusätzlich als laufende Sicherheitsvorschrift ein, gilt diese Pflicht dauerhaft. Wer sie grob fahrlässig verletzt, muss nach § 28 VVG mit einer Kürzung rechnen, die sich nach der Schwere des Verschuldens bemisst. Wie hoch sie ausfallen darf, begrenzt jedes der verglichenen Werke. Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer leistungsfrei (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG).
  • Ursächlichkeit: Gekürzt werden darf nicht, soweit das Versäumnis für den Schaden nicht ursächlich war, es sei denn, es wurde arglistig gehandelt.
  • Umfang der Pflichten: Die einen Werke schreiben die üblichen technischen Schutzmaßnahmen ausdrücklich als Dauerpflicht fest, andere verlangen von alldem nichts. Eines staffelt die Datensicherung nach Ihrem Umsatz, wöchentlich unterhalb einer Grenze, täglich darüber.

Deshalb gehe ich die Fragen mit Ihnen durch, statt sie abhaken zu lassen.

Unsere IT liegt beim Dienstleister – haftet nicht der?

Er haftet Ihnen nach dem Vertrag, den Sie mit ihm geschlossen haben. Diese Haftung nimmt Ihnen aber nicht alles ab.

  • Haftungsgrenze: Die erste Frage ist, ob dieser Vertrag seine Haftung der Höhe nach begrenzt. Gibt es eine solche Grenze, trägt er Ihren Ausfall nur bis zu dieser Höhe.
  • Nachweis: Nachzuweisen haben Sie die Pflichtverletzung, entlasten muss er sich dann selbst.
  • Datenschutz: Gegenüber den Menschen, deren Daten bei Ihnen liegen, haften Sie als Verantwortlicher, auch wenn der Dienstleister die Server betreibt. Diese Haftung lässt sich vertraglich nicht ausschließen. Soweit der Dienstleister verantwortlich ist, können Sie ihn im Innenverhältnis in Rückgriff nehmen.
  • Stillstand: Der Stillstand bleibt Ihr Schaden. Er läuft in Ihrem Betrieb auf, gleich wer ihn am Ende ersetzt.

Ob dieser Stillstand versichert ist, steht weiter oben unter den Unterschieden.

Müssen wir einen Angriff melden?

Sobald personenbezogene Daten betroffen sind, in aller Regel ja.

Für die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO gilt Folgendes.

  • Frist: „unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden“, nachdem Ihnen die Verletzung bekannt wurde. Die 72 Stunden sind kein Spielraum, gemeldet wird unverzüglich. Wer diese Frist überschreitet, muss die Verzögerung begründen.
  • Fristbeginn: der Moment, in dem im Betrieb hinreichend sicher feststeht, dass personenbezogene Daten betroffen sind
  • Keine Meldepflicht: wenn ein Risiko für die Betroffenen voraussichtlich nicht besteht

Ist ein hohes Risiko zu erwarten, kommt die Benachrichtigung der Betroffenen selbst hinzu.

  • Bestimmte Sektoren: Die schärferen Fristen des NIS-2-Umsetzungsgesetzes, also des deutschen Gesetzes, das die NIS-2-Richtlinie der EU umsetzt, treffen nur Betriebe bestimmter Sektoren. Dort gelten sie in der Regel erst ab einer Größenschwelle, für einzelne Einrichtungen dagegen ohne jede Schwelle. Wer in keinem dieser Sektoren tätig ist, fällt nicht darunter.
  • Polizei: Eine Anzeige ist gesetzlich freiwillig. Ob Ihr Vertrag sie verlangt, steht in den Obliegenheiten.

Die Beratung zu Meldung und Fristen gehört in den geprüften Werken zu den Krisenleistungen. Auch deshalb ist im Ernstfall die erste Nummer die des Versicherers und nicht die des IT-Betreuers.

Stand dieser Seite: