Erstgespräch anfragen (öffnet in neuem Tab)
Haftpflicht, Recht & Cyber

Cyberversicherung

Ein Cyberangriff kostet selten nur ein Gerät. Er kostet die Tage, an denen nichts läuft, und die Daten, die fehlen – und danach erwarten Ihre Kunden Antworten von Ihnen.

Erstgespräch anfragen kostenfrei und unverbindlich (öffnet in neuem Tab)
Hand über der Tastatur eines Laptops in einem abgedunkelten Büro, davor eine eingeblendete Warnmeldung über einem aufgeschlagenen Notizbuch
Worum es geht

Warum ein Cyberschaden selten nach Schaden aussieht

Die Rechner starten, der Server läuft – nur kommt niemand mehr an die Daten, die Aufträge liegen fest, und die Telefone klingeln trotzdem. Das macht diese Sparte ungewöhnlich: Sie bündelt drei Leistungswelten, die sonst in drei verschiedenen Verträgen stehen. Was der Vorfall im eigenen Haus kostet – Ursachensuche, Wiederherstellung, Ertragsausfall. Was Dritte von Ihnen fordern, weil ihre Daten über Ihre Systeme abgeflossen sind. Und wer in der Nacht des Vorfalls tatsächlich ans Telefon geht. Der dritte Teil ist der, den man zuerst braucht und zuletzt vergleicht.

Was die Cyberversicherung dabei nicht ist: der Ersatz für eine Ihrer bestehenden Policen. Vier Abgrenzungen, jede aus den Musterbedingungen belegt. Die Betriebshaftpflicht ist ein Vertrag über Personen- und Sachschäden; der reine Vermögensschaden – und das ist der Schaden, den Ihr Kunde durch den Vorfall bei Ihnen erleidet – gehört dort nur hinein, wenn er ausdrücklich eingeschlossen wurde. Die Elektronikversicherung ersetzt Geräte; Daten zählen dort ausdrücklich nicht zu den Sachen; zurückgeholt werden sie nur im Gefolge eines versicherten Hardwareschadens – für den Angriff selbst braucht es einen eigenen Zusatzbaustein. Die klassische Betriebsunterbrechung setzt einen Sachschaden voraus – Feuer, Wasser, Sturm, Einbruch –, bei einem Cyber-Vorfall ohne Sachschaden löst sie nicht aus. Und die Überweisung, die jemand auf eine gefälschte Anweisung hin veranlasst, gehört zur Vertrauensschadenversicherung. Diese Abgrenzung ist wichtiger, als sie klingt: Der so veranlasste Abfluss von Vermögenswerten ist in den Musterbedingungen der Cybersparte ausgeschlossen – auch dann, wenn zuvor tatsächlich in Ihre Systeme eingegriffen wurde –, und daran ändert keines der von mir geprüften Werke etwas. Die Erpressung nach einem Angriff ist ein eigener Vorgang und fällt nicht unter diesen Ausschluss – sie steht weiter unten bei den Fragen. Diese Verträge und die Cyberversicherung greifen ineinander, aber keiner von ihnen deckt von sich aus ab, was in einen anderen gehört.

Die Grundleistungen

Was die Cyberversicherung übernimmt

Soforthilfe schon beim Verdacht

Sie müssen nicht abwarten, bis feststeht, dass wirklich etwas passiert ist. In den Bedingungswerken, die mir vorliegen, können Sie bereits beim Verdacht anrufen, und diese erste Hilfe läuft weder gegen Ihren Selbstbehalt noch gegen die Versicherungssumme. Was danach an Krisenleistungen folgt, zählt hingegen mit – dazu unten mehr. Das wiegt schwerer, als es klingt: Die Stunden, in denen ein Vorfall noch einzudämmen ist, sind die ersten.

Krisenmanagement rund um die Uhr

Ein IT-Forensiker, ein Datenschutzanwalt für die Meldefristen, jemand für die Kommunikation nach außen und die Benachrichtigung der Betroffenen – Nummern, die in einer gewöhnlichen Kontaktliste nicht stehen. Wer das Team stellt, regeln die Werke unterschiedlich: teils ein eigenes zertifiziertes Team, teils ein externer Partner. Erreichbar ist es rund um die Uhr, und zwar in jedem der verglichenen Werke – eine zugesagte Reaktionszeit nennt dagegen keines davon.

Wiederherstellung von Daten und Systemen

Die Ursachensuche, das Zurückholen der Daten, der Wiederaufbau der Systeme und die provisorische Zwischenlösung, damit überhaupt weitergearbeitet werden kann. Alle Werke, die ich vergleiche, führen diese Posten. Für die Hardware selbst gilt all das nur eingeschränkt: Dafür ist die Elektronikversicherung der richtige Vertrag – mit den Grenzen, die oben stehen.

Die eigene Betriebsunterbrechung

Der Ertrag, der während des Stillstands nicht erwirtschaftet wird, und die Mehrkosten, mit denen Sie den Ausfall begrenzen: die fremde Anlage, die Lohnfertigung, die einmalige Umprogrammierung. Bei Betrieben, deren Umsatz an einem Shop oder einer Buchungsstrecke hängt, wiegt dieser Posten schwer. In einem der verglichenen Werke ist dieser Baustein allerdings nur gegen Aufpreis dabei.

Ansprüche Dritter

Kunden, deren Daten bei Ihnen abgeflossen sind, Banken mit kompromittierten Kartendaten, Geschäftspartner, deren Betrieb mitgetroffen wurde. Das sind reine Vermögensschäden, und sie treffen Sie auch dann, wenn Sie selbst das Opfer waren. Mitversichert ist in allen mir vorliegenden Werken die Abwehr unberechtigter Forderungen – der zweite, stille Teil einer Haftpflichtdeckung.

Die Deckungsauslöser

Nicht nur der Angriff von außen. In allen Werken, die ich gegenüberstelle, lösen auch der Bedienfehler und die Datenrechtsverletzung die Deckung aus, und der Vorsatz eines Mitarbeiters ist mitversichert, solange der Mitarbeiter nicht zum Kreis der Repräsentanten zählt. Wer dazugehört, sagt das Bedingungswerk; genannt werden dort beispielsweise Geschäftsführung und Inhaber, teils auch die Leitung von IT, Recht oder Risikomanagement. Ein Auszubildender gehört nicht dazu. Und legt er in der Mittagspause eine verseuchte Datei auf dem Server ab, ist das kein Vorsatz, sondern ein gedeckter Bedienfehler.

Die Unterschiede

Woran man eine gute Cyberversicherung erkennt

Zwei Angebote mit gleicher Versicherungssumme und ähnlichem Beitrag können völlig verschiedene Verträge sein. Die Bedingungswerke gehen hier weit auseinander – und am Preis ist das nicht zu sehen. Was hier steht, ist deshalb kein Marktbild, sondern das, was ich in den Werken sehe, die ich vergleiche.

Sicherheitsvorschriften und die Grenze der Kürzung

Wie weit die Werke Sie in die Pflicht nehmen, geht stärker auseinander, als man erwartet: Die einen schreiben die üblichen technischen Schutzmaßnahmen ausdrücklich als Dauerpflicht fest, andere verlangen von alldem nichts, und eines staffelt die Datensicherung nach Ihrem Umsatz – wöchentlich unterhalb einer Grenze, täglich darüber. Ebenso wichtig ist die Gegenrichtung: wie weit der Vertrag die Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Verletzung deckelt. Eine solche Grenze sieht jedes dieser Werke vor – unterschiedlich ist, auf welchen Anteil sie die Kürzung begrenzt und bis zu welcher Schadenhöhe sie gilt. Im Ernstfall entscheidet das über mehr Geld als eine höhere Summe.

Betriebsunterbrechung: ab wann und wonach gerechnet wird

Drei Größen entscheiden, und keine davon steht im Beitrag. Die Karenzzeit – die Stunden, die der Stillstand dauern muss, bevor überhaupt gezahlt wird. Die Haftzeit – der Zeitraum, für den der Ausfall danach getragen wird. Und die Berechnungsgrundlage – der tatsächliche Ertragsausfall oder ein vereinbarter Tagessatz. Die ersten beiden Größen führt dabei keine der Leistungsübersichten, die mir vorliegen, vollständig: Die Karenzzeit steht dort nur vereinzelt, die Haftzeit gar nicht; im Zweifel sind sie aus den Bedingungen selbst zu holen. Wer hier nur auf die Versicherungssumme sieht, vergleicht die falsche Zahl.

Assistance: wann sie anläuft und was sie von der Summe nimmt

Nach der Soforthilfe im Verdachtsfall laufen die Krisenleistungen – im Vertrag die Assistance – in jedem Werk, das ich vergleiche, gegen dieselbe Versicherungssumme wie alles andere, nicht zusätzlich. Die Summe trägt beides zusammen: die Hilfe im Ernstfall und den Schaden selbst; sie allein am Ertragsausfall zu bemessen, ist zu knapp gerechnet. Der Unterschied, auf den es dann ankommt, liegt woanders – nämlich darin, ob die Hilfe schon anläuft, solange über eine mögliche Obliegenheitsverletzung noch gestritten wird. Ein Werk sagt das ausdrücklich zu.

Zwei Ausschlüsse, die die Werke trennen

An zwei Stellen teilen sich die Werke, die ich vergleiche, am deutlichsten. Der Ausfall der Infrastruktur – Strom, Netz, Telefonie: Ein Teil der Werke leistet dafür, aber nur, soweit die Infrastruktur unter Ihrer Kontrolle steht – die Anlage im eigenen Haus also ja, alles jenseits davon nicht. Den Ausfall öffentlicher Netze schließen alle diese Werke aus, und das hat einen nachvollziehbaren Grund: Bei einem Angriff auf einen Stromnetzbetreiber wären alle Kunden dieses Betreibers zugleich betroffen; so viele Schäden auf einmal lassen sich nicht mehr kalkulieren. Und die rechtswidrige Datenerfassung – nicht zu verwechseln mit der Datenrechtsverletzung weiter oben, die den Schutz auslöst: Hier geht es darum, dass Sie selbst personenbezogenes Material erheben, das so nicht erhoben werden durfte. Das tragen die einen, die anderen nicht, und für einen Betrieb, der Kundendaten verarbeitet, ist dieser Unterschied keine Randfrage.

Rückwirkungsschäden beim Dienstleister

Ihre Warenwirtschaft liegt in der Cloud, Ihre IT beim Systemhaus – wird dort angegriffen, steht Ihr Betrieb, ohne dass bei Ihnen etwas passiert ist. Diese Rückwirkungsschäden trägt ein Teil der Werke, bei einem anderen Teil sind sie nur ein Zusatzbaustein gegen Aufpreis, und eines begrenzt sie, wenn der Cloudanbieter keine Zertifizierung vorweisen kann. Bei ausgelagerter IT entscheidet diese eine Frage über einen erheblichen Teil der Deckung.

Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist

Ein Angriff kann lange vor seiner Entdeckung begonnen haben. Deshalb zählt nicht nur, was während der Laufzeit geschieht, sondern auch, was vorher begonnen hat und erst jetzt entdeckt wird – die Rückwärtsdeckung. Sie reicht in den meisten dieser Werke zeitlich unbegrenzt; in einem endet sie nach einer festen Zahl von Jahren. Spiegelbildlich am Ende steht die Nachmeldefrist für Schäden, die erst nach Vertragsende zutage treten. Auch sie ist unterschiedlich lang – und beim Wechsel eines Vertrags entsteht genau dort die Lücke, in die ein Schaden fallen kann.

Warum über einen Makler

Was der Beitragsvergleich bei Cyber nicht fragt

Ein Beitragsrechner kennt Ihre Branche und Ihren Umsatz. Er weiß nicht, wie viele fremde Personendaten bei Ihnen liegen, wie lange Ihr Betrieb ohne Systeme durchhält und was hinter dem Häkchen steht, das Sie bei der Datensicherung gesetzt haben. Genau daran entscheidet sich, welcher Vertrag zu Ihnen passt.

Über mich
Risikoanalyse

Erst das Risiko, dann das Angebot

Ihre Antworten aus einem ausführlichen Fragebogen gehen an die Versicherer, die ich auswähle. Am Ende sieht ein Underwriter auf Ihren Betrieb, kein Programm auf eine Zahl.

Erfahrung

Gewerbe ist ein eigenes Fach

Fachberater gewerbliche Haftpflichtversicherungen und gewerbliche Sachversicherungen, dazu geprüfter Schadenmanager – und seit 2002 in der Branche.

Bedingungen

Verhandelt, nicht von der Stange

Über die Maklergenossenschaft VEMA nutze ich Bedingungen, die über die Musterbedingungen hinausgehen – bei Cyber sichtbar daran, wie viel nach einem Versäumnis höchstens gekürzt werden darf.

Sven Mocho, Versicherungsmakler aus Ulm
Sven Mocho Fachwirt für Finanzberatung

Ich berate Sie gern persönlich

Im Erstgespräch schauen wir gemeinsam, was Sie heute haben und wo etwas fehlt. Rund zwanzig Minuten, per Telefon oder Video-Call.

Häufige Fragen

Ehrliche Antworten

Wir sind doch viel zu klein – wer greift denn uns an?

Diese Frage unterstellt, dass jemand Sie ausgesucht hat – und genau das ist bei automatisierten Angriffen nicht der Fall. Programme suchen das Netz nach offenen Zugängen, veralteten Systemen und nach Zugangsdaten ab, die anderswo abgeflossen sind, ohne zu wissen, wessen Tür sie gerade öffnen. Gefunden wird, was eine Lücke hat, nicht wer bekannt ist. Und es gibt einen zweiten Weg, getroffen zu werden, ohne gemeint zu sein: über Ihren IT-Dienstleister, über einen Kunden, über einen Zulieferer, dessen Postfach übernommen wurde. In dieser Rechnung schützt Größe nicht; sie kommt darin gar nicht vor.

Was kostet das?

Ohne Ihre Zahlen wäre jeder Betrag geraten, deshalb nenne ich Ihnen lieber die Größen, aus denen sich der Beitrag ergibt: Ihr Umsatz, Ihre Branche, die gewählte Versicherungssumme, der Selbstbehalt und Ihr IT-Sicherheitsniveau. Die letzte Größe ist die einzige, an der Sie im Betrieb wirklich etwas ändern können, und sie wirkt doppelt: In den Ausschreibungen, die ich führe, hängt an ihr nicht nur der Preis, sondern auch, unter welchen Auflagen überhaupt gezeichnet wird. Ein Betrieb, der vor dem Antrag eine getrennte Datensicherung einrichtet und den Zugang zu seinen Systemen ordnet, kann mit einem anderen Angebot rechnen als derselbe Betrieb ohne diese Vorbereitung.

Zahlt die Versicherung das Lösegeld?

In den Werken, die ich vergleiche, ist die Erstattung enthalten – im Rahmen der Versicherungssumme, in angemessener Höhe und allein in Abstimmung mit dem Versicherer. Das ist kein Nebensatz: Wer ohne diese Abstimmung zahlt, riskiert die Erstattung. Selbstverständlich ist diese Deckung nicht, denn die Musterbedingungen der Sparte schließen Lösegeld ausdrücklich aus – der Einschluss ist eine Abweichung davon. Zwei Dinge gehören dazu gesagt. Erstens ist es verboten, Personen und Organisationen, die auf einer Sanktionsliste stehen, Geld bereitzustellen – aus welchem Anlass auch immer das geschieht. Zweitens sprechen sich die deutschen Sicherheitsbehörden öffentlich gegen Lösegeldzahlungen aus – und eine Zahlung ist keine Zusage, dass die Daten zurückkommen. Ich rate Ihnen an dieser Stelle nichts – ich sage Ihnen, was im Vertrag steht und was im Ernstfall vor jeder Entscheidung zu klären ist.

Was verlangt der Versicherer von uns, bevor er zeichnet?

Gefragt wird in den Anträgen, die mir vorliegen, nach Datensicherung, Virenschutz, Firewall, dem Einspielen von Updates und danach, wer welche Rechte auf Ihren Systemen hat – wie weit, hängt vom Versicherer ab. Wichtiger ist, was aus Ihren Antworten wird, denn dahinter stehen zwei verschiedene Regelwerke. Falsche oder unvollständige Angaben im Antrag sind eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach §§ 19 bis 22 VVG: Dort drohen je nach Verschulden Rücktritt, Kündigung oder eine nachträgliche Anpassung des Vertrages – die Leistung kann dadurch ebenfalls sinken, aber nicht anteilig nach dem Verschulden. Bindet das Werk eine Angabe zusätzlich als laufende Sicherheitsvorschrift ein, gilt diese Pflicht dauerhaft – und wer sie grob fahrlässig verletzt, muss nach § 28 VVG mit einer Kürzung rechnen, die sich nach der Schwere des Verschuldens bemisst; wie hoch sie ausfallen darf, begrenzt jedes der verglichenen Werke. Gekürzt werden darf dabei nicht, soweit das Versäumnis für den Schaden nicht ursächlich war – es sei denn, es wurde arglistig gehandelt. Deshalb gehe ich die Fragen mit Ihnen durch, statt sie abhaken zu lassen.

Unsere IT liegt beim Dienstleister – haftet nicht der?

Er haftet Ihnen nach dem Vertrag, den Sie mit ihm geschlossen haben – und ob dieser Vertrag seine Haftung der Höhe nach begrenzt, ist die erste Frage. Gibt es eine solche Grenze, trägt er Ihren Ausfall nur bis zu dieser Höhe. Nachzuweisen haben Sie die Pflichtverletzung; entlasten muss er sich dann selbst. Diese Haftung nimmt Ihnen aber nicht alles ab. Gegenüber den Menschen, deren Daten bei Ihnen liegen, bleiben Sie verantwortlich – das hängt nicht davon ab, wer die Server betreibt, und lässt sich vertraglich nicht weiterreichen. Und der Stillstand bleibt Ihr Schaden: Er läuft in Ihrem Betrieb auf, gleich wer ihn am Ende ersetzt. Ob dieser Stillstand versichert ist, steht weiter oben unter den Unterschieden.

Müssen wir einen Angriff melden?

Sobald personenbezogene Daten betroffen sind, in aller Regel ja. Nach Art. 33 DSGVO melden Sie die Verletzung der zuständigen Aufsichtsbehörde „unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden“, nachdem sie Ihnen bekannt wurde. Die 72 Stunden sind die äußere Grenze, nicht der Normalfall, und die Frist läuft ab dem Moment, in dem im Betrieb hinreichend sicher feststeht, dass personenbezogene Daten betroffen sind. Melden müssen Sie nicht, wenn ein Risiko für die Betroffenen voraussichtlich nicht besteht; später dürfen Sie melden, müssen die Verzögerung dann aber begründen. Ist ein hohes Risiko zu erwarten, kommt die Benachrichtigung der Betroffenen selbst hinzu. Die schärferen Fristen des NIS-2-Umsetzungsgesetzes treffen nur Betriebe bestimmter Sektoren – dort in der Regel erst ab einer Größenschwelle, für einzelne Einrichtungen dagegen ohne jede Schwelle. Wer in keinem dieser Sektoren tätig ist, fällt nicht darunter. Eine Anzeige bei der Polizei ist gesetzlich freiwillig; ob Ihr Vertrag sie verlangt, steht in den Obliegenheiten. Die Beratung zu Meldung und Fristen gehört in den geprüften Werken zu den Krisenleistungen – einer der Gründe, warum im Ernstfall die erste Nummer die des Versicherers ist und nicht die des IT-Betreuers.