Ich einige mich immer – brauche ich das überhaupt?
Das ist eine gute Haltung, und sie ändert nichts. Ob prozessiert wird, entscheiden Sie bei den häufigsten Fällen gar nicht: Eine Kündigungsschutzklage erhebt Ihr Mitarbeiter, ein Bußgeldverfahren leitet die Behörde ein, eine Entschädigungsforderung stellt ein abgelehnter Bewerber.
Und selbst wenn Sie gewinnen, zahlen Sie. Vor dem Arbeitsgericht haben Sie in der ersten Instanz keinen Anspruch darauf, dass die Gegenseite Ihre Anwaltskosten ersetzt – jede Seite trägt ihren eigenen Anwalt, auch die obsiegende (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz). Das gilt nur für die Anwaltskosten und nur im ersten Rechtszug – die Gerichtskosten trägt weiterhin, wer unterliegt. Es ist die Besonderheit, die im Arbeitsrecht fast alles erklärt: Ein gerichtlicher Vergleich ist dort oft nicht die weiche, sondern die wirtschaftlich vernünftige Lösung – für beide Seiten, denn die Regel trifft Ihren Mitarbeiter genauso.
Ich habe doch privat eine Rechtsschutzversicherung.
Die deckt Ihre private Lebensführung und, wenn der Berufs-Rechtsschutz eingeschlossen ist, Ihre Tätigkeit als Angestellter. Ihre selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ist dort ausdrücklich nicht versichert – bei Einzelunternehmern und Freiberuflern ist das die Lücke schlechthin, und sie fällt immer erst im Streitfall auf.
Umgekehrt lohnt der Blick aber genauso, und hier liegt oft Geld: Ein Firmenvertrag deckt in der Regel auch den privaten Bereich einer namentlich benannten Person mit – meist des Inhabers oder Geschäftsführers, samt Partner und den unverheirateten Kindern, solange sie minderjährig oder in Erstausbildung sind. In den Werken, die ich vergleiche, ist dieser Teil überwiegend schon enthalten und sonst als Baustein zu haben. Bevor Sie also zwei Verträge zahlen, sehen wir nach, ob einer beides trägt.
Kann ich damit meine offenen Rechnungen eintreiben?
Teilweise – und die Grenze verläuft genau dort, wo es interessant wird. Solange die Forderung unstrittig ist, greift der Inkasso-Rechtsschutz beziehungsweise das Forderungsmanagement: Mahnverfahren, Beitreibung, oft über einen angebundenen Dienstleister zu Sonderkonditionen, teils mit Bonitätsauskünften über künftige Vertragspartner. Auch hier gibt es Grenzen: Ein Werk meines Vergleichs deckelt die Forderungshöhe.
Widerspricht Ihr Kunde aber – behauptet er einen Mangel, rechnet er auf, bestreitet er die Leistung –, ist die Forderung strittig, und dann sind Sie im gewerblichen Vertragsrecht – und dafür ist der Grundbaustein nicht gemacht. Dafür braucht es den Firmenvertrags-Rechtsschutz, und der ist ein eigener Baustein mit eigener Summe. Wer glaubt, mit dem Firmen-Rechtsschutz sein Forderungsmanagement finanziert zu haben, merkt die Lücke im ersten bestrittenen Fall.
Gegen uns ermittelt niemand, wir arbeiten sauber.
Sauber zu arbeiten hilft am Ende des Verfahrens, nicht an seinem Anfang. Nach einem Arbeitsunfall mit Verletzten steht schnell ein Ermittlungsverfahren im Raum – und es richtet sich nicht nur gegen den, der den Fehler gemacht hat. Neben dem Vorwurf gegen die Beteiligten steht ein eigener gegen die Leitung: die Verletzung der Aufsichtspflicht. Sie muss Ihnen zwar nachgewiesen werden, nicht Sie Ihre Sorgfalt – bis dahin läuft das Verfahren aber, und die Geldbuße reicht weit, wenn die verletzte Pflicht mit Strafe bedroht ist (§ 130 Ordnungswidrigkeitengesetz).
Verteidigt wird in dieser Phase gegen einen Vorwurf, der noch gar nicht feststeht. Den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung trägt der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz aus dem Grundbaustein. Sobald daneben eine Straftat im Raum steht, die nur vorsätzlich begangen werden kann, entscheidet der Spezial-Baustein darüber, ob die Verteidigung bezahlt ist – deshalb sehe ich dort so genau hin.
Ist der Anstellungsvertrag meines Geschäftsführers mitversichert?
Nein, und das überrascht regelmäßig. Ausschlaggebend ist dabei nicht, vor welchem Gericht gestritten wird, sondern eine Zeile in den Bedingungen: Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis gesetzlicher Vertreter sind dort ausdrücklich ausgenommen. Der Arbeits-Rechtsschutz greift für Ihren Geschäftsführer deshalb nicht – weder im Firmenvertrag noch über einen privaten Berufs-Rechtsschutz.
Gedeckt wird das über einen eigenen Baustein, den dieser Vergleich nicht gegenüberstellt: den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz. Er gehört zum Manager-Rechtsschutz, der die Organtätigkeit zusätzlich strafrechtlich absichert. Bei einer GmbH mit angestellter Geschäftsführung ist das eine der Fragen, die ich immer stelle – denn genau in dem Moment, in dem die Trennung ansteht, steht die Geschäftsführung ohne Deckung da.
Wonach richtet sich der Beitrag?
In den Angeboten, die ich rechne, bestimmen ihn fünf Größen: die Betriebsart, der Umsatz oder die Mitarbeiterzahl, die gewählten Bausteine, die Selbstbeteiligung und der Geltungsbereich. Zahlen nenne ich hier bewusst keine – jede wäre für Ihren Betrieb entweder zu hoch oder zu niedrig.
Den größten Ausschlag gibt nach allem, was ich rechne, die Bausteinwahl. Genau deshalb ist der reine Preisvergleich bei dieser Sparte so trügerisch: Ein Angebot wird vor allem dadurch günstig, dass Module fehlen. Wer den Beitrag senken will, hat zwei ehrliche Hebel: eine höhere Selbstbeteiligung, sofern der Tarif sie überhaupt zur Wahl stellt, und den bewussten Verzicht auf ein Modul, das Sie wirklich nicht brauchen. Die Selbstbeteiligung tut dabei weniger weh, als sie aussieht – im Schadenfall sinkt sie häufig oder entfällt ganz, etwa wenn ein empfohlener Anwalt beauftragt wird oder sich die Sache in der Erstberatung erledigt. Ein Modul zu streichen, das Sie brauchen, ist dagegen kein Sparen, sondern eine Verschiebung.