Ich einige mich immer – brauche ich das überhaupt?
Ihre Haltung ist gut, sie ändert aber nichts. Ob prozessiert wird, entscheiden Sie bei den häufigsten Fällen gar nicht.
- Eine Kündigungsschutzklage erhebt Ihr Mitarbeiter.
- Ein Bußgeldverfahren leitet die Behörde ein.
- Eine Entschädigungsforderung stellt ein abgelehnter Bewerber. Deren Abwehr ist je nach Werk im Grundbaustein oder im Arbeits-Rechtsschutz enthalten.
Und selbst wenn Sie gewinnen, zahlen Sie. Wer welche Kosten trägt, hängt vom Rechtsgebiet und von der Instanz ab.
- Zivilprozess: Der Unterlegene trägt die Kosten beider Seiten, jedenfalls dann, wenn er vollständig unterliegt, und auch dann nur die notwendigen. Erstattet wird die gesetzliche Anwaltsvergütung, nicht das Honorar, das Sie tatsächlich vereinbart haben. Obsiegen beide Seiten zum Teil, werden die Kosten geteilt.
- Arbeitsgericht, erste Instanz: Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Gegenseite Ihre Anwaltskosten ersetzt. Jede Seite trägt ihren eigenen Anwalt, auch die obsiegende (§ 12a Arbeitsgerichtsgesetz). Das gilt nur für die Anwaltskosten und nur im ersten Rechtszug, die Gerichtskosten trägt weiterhin, wer unterliegt.
Diese Besonderheit erklärt im Arbeitsrecht fast alles. Ein gerichtlicher Vergleich ist dort oft nicht die weiche, sondern die wirtschaftlich vernünftige Lösung. Das gilt für beide Seiten, denn die Regel trifft Ihren Mitarbeiter genauso.
Ich habe doch privat eine Rechtsschutzversicherung.
Ihre selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ist dort in der Regel nicht versichert.
- Versichert sind dort Ihre private Lebensführung und, wenn der Berufs-Rechtsschutz eingeschlossen ist, Ihre Tätigkeit als Angestellter.
- Ausnahme: Einzelne Tarife schließen eine kleine Selbstständigkeit ein, meist nur bis zu einer Umsatzgrenze, ohne Mitarbeiter und ohne Streit aus Verträgen mit Kunden.
Bei Einzelunternehmern und Freiberuflern ist das die Lücke schlechthin, und sie fällt immer erst im Streitfall auf.
Umgekehrt lohnt der Blick genauso, und hier liegt oft Geld. Ein Firmenvertrag deckt in der Regel auch den privaten Bereich einer namentlich benannten Person mit.
- Die Person: meist der Inhaber oder Geschäftsführer, samt Partner und den unverheirateten Kindern, solange sie minderjährig oder in Erstausbildung sind
- In den Werken, die ich vergleiche: überwiegend schon enthalten, sonst als Baustein zu haben
Bevor Sie also zwei Verträge zahlen, sehen wir nach, ob einer beides trägt.
Kann ich damit meine offenen Rechnungen eintreiben?
Teilweise. Unstrittige Forderungen deckt der Inkasso-Rechtsschutz beziehungsweise das Forderungsmanagement, teils mit Höchstgrenze. Für strittige brauchen Sie den Firmenvertrags-Rechtsschutz, einen eigenen Baustein mit eigener Summe.
Solange die Forderung unstrittig ist, greift der Inkasso-Rechtsschutz beziehungsweise das Forderungsmanagement.
- Mahnverfahren und Beitreibung, oft über einen angebundenen Dienstleister zu Sonderkonditionen
- teils Bonitätsauskünfte über künftige Vertragspartner
- Auch hier gibt es Grenzen: Ein Werk meines Vergleichs deckelt die Forderungshöhe.
Widerspricht Ihr Kunde, behauptet er etwa einen Mangel, rechnet er auf oder bestreitet er die Leistung, ist die Forderung strittig. Dann sind Sie im gewerblichen Vertragsrecht, und dafür ist der Grundbaustein nicht gemacht.
- Hilfsgeschäfte: Davon zu unterscheiden ist das, was Sie selbst einkaufen, um arbeiten zu können. Das ist in den meisten Werken meines Vergleichs enthalten.
- Betriebsart: Ob der Firmenvertrags-Rechtsschutz für Ihre Betriebsart überhaupt gezeichnet wird, sagt mein Vergleich nicht. Das muss man anfragen.
Gegen uns ermittelt niemand, wir arbeiten sauber.
Sauber zu arbeiten hilft am Ende des Verfahrens, nicht an seinem Anfang.
Nach einem Arbeitsunfall mit Verletzten steht schnell ein Ermittlungsverfahren im Raum, und zwar nicht nur gegen den, der den Fehler gemacht hat. Gegen die Leitung richtet sich ein eigener Vorwurf, die Verletzung der Aufsichtspflicht.
- Nachweis: Die Verletzung muss Ihnen nachgewiesen werden, nicht Sie Ihre Sorgfalt. Bis dahin läuft das Verfahren aber, und verteidigt wird gegen einen Vorwurf, der noch gar nicht feststeht.
- Geldbuße: bis zu einer Million Euro, wenn die verletzte Pflicht mit Strafe bedroht ist (§ 130 Abs. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz). Gegen das Unternehmen selbst kann sie über § 30 OWiG bis zu zehn Millionen Euro erreichen.
- Deckung: Den Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung trägt der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz aus dem Grundbaustein.
Sobald daneben eine Straftat im Raum steht, die nur vorsätzlich begangen werden kann, entscheidet der Spezial-Baustein darüber, ob die Verteidigung bezahlt ist. Deshalb sehe ich dort so genau hin.
- Grundbaustein: Sein Straf-Rechtsschutz greift beim Vorwurf einer auch fahrlässig begehbaren Tat.
- Spezial-Baustein, Rückforderung: Steht am Ende rechtskräftig fest, dass Sie vorsätzlich gehandelt haben, müssen Sie die Kosten zurückzahlen.
- Spezial-Baustein, Strafbefehl: Endet das Verfahren mit einem Strafbefehl, verzichten die Werke meines Vergleichs ausnahmslos auf die Rückforderung. Ein Strafbefehl ist eine Strafe, die das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung schriftlich festsetzt. Der Verzicht gilt, obwohl ein unangefochtener Strafbefehl einem Urteil gleichsteht.
- Verkehrsbereich: Ein Werk verzichtet dort selbst dann, wenn wegen Vorsatzes verurteilt wird. Dafür muss man allerdings ins einzelne Bedingungswerk sehen.
Ist der Anstellungsvertrag meines Geschäftsführers mitversichert?
Nein, und das überrascht regelmäßig. Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis gesetzlicher Vertreter sind in den Bedingungen ausdrücklich ausgenommen.
Ausschlaggebend ist dabei nicht, vor welchem Gericht gestritten wird, sondern diese eine Zeile in den Bedingungen.
- Arbeits-Rechtsschutz: greift für Ihren Geschäftsführer nicht, weder im Firmenvertrag noch über einen privaten Berufs-Rechtsschutz
- Eigener Baustein: Gedeckt wird das über den Anstellungsvertrags-Rechtsschutz, den dieser Vergleich nicht gegenüberstellt. Er gehört zum Manager-Rechtsschutz, der die Organtätigkeit, also das Handeln als Organ der Gesellschaft, etwa als Geschäftsführer, zusätzlich strafrechtlich absichert.
Bei einer GmbH mit angestellter Geschäftsführung ist das eine der Fragen, die ich immer stelle. Denn genau in dem Moment, in dem die Trennung ansteht, steht die Geschäftsführung ohne Deckung da.
Wonach richtet sich der Beitrag?
In den Angeboten, die ich rechne, bestimmen ihn fünf Größen. Den größten Ausschlag gibt nach allem, was ich rechne, die Bausteinwahl.
- die Betriebsart
- der Umsatz oder die Mitarbeiterzahl
- die gewählten Bausteine
- die Selbstbeteiligung
- der Geltungsbereich
Zahlen nenne ich hier bewusst keine, denn jede wäre für Ihren Betrieb entweder zu hoch oder zu niedrig. Der reine Preisvergleich ist bei dieser Sparte so trügerisch, weil ein Angebot vor allem dadurch günstig wird, dass Module fehlen. Wer den Beitrag senken will, hat zwei ehrliche Hebel.
- Höhere Selbstbeteiligung, sofern der Tarif sie überhaupt zur Wahl stellt. Sie tut weniger weh, als sie aussieht. Im Schadenfall sinkt sie häufig oder entfällt ganz, etwa wenn ein empfohlener Anwalt beauftragt wird oder sich die Sache in der Erstberatung erledigt.
- Bewusster Verzicht auf ein Modul, das Sie wirklich nicht brauchen. Ein Modul zu streichen, das Sie brauchen, ist dagegen kein Sparen, sondern eine Verschiebung.