Wer ein Haus oder eine Wohnung vermietet oder ein Grundstück unbebaut hält, muss dafür sorgen, dass daran niemand zu Schaden kommt. Diese Verkehrssicherungspflicht ist eine Dauerpflicht.
Die Arbeit liegt nicht in der Pflicht, sondern im Nachweis. Stürzt ein Gebäude oder ein Bauwerk ein oder lösen sich Teile davon, dreht das Gesetz die Beweislast um. Sie haften, sofern die Ursache in fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung liegt, es sei denn, Sie können die erforderliche Sorgfalt belegen. Ihr Arbeitsmittel sind deshalb Nachweise wie Räum- und Streupläne, Baumkontrollen mit Datum und Wartungsbelege.
Kern dieser Versicherung ist die Zurechnung beim beauftragten Dienstleister. Gegenüber Dritten verengt sich Ihre Pflicht dann auf Auswahl und Überwachung. Gegenüber Ihrem eigenen Mieter entlastet die Beauftragung Sie dagegen nicht. Das Versäumnis des Dienstleisters wird Ihnen zugerechnet wie ein eigenes.
