Wer ein Haus oder eine Wohnung vermietet oder ein Grundstück unbebaut hält, unterhält eine Gefahrenquelle und muss dafür sorgen, dass daran niemand zu Schaden kommt. Diese Verkehrssicherungspflicht ist keine einmalige Aufgabe, sondern eine Dauerpflicht: räumen und streuen, Bäume beobachten, Treppen, Geländer und Beleuchtung im Blick behalten, gemeldete Mängel abstellen. Erfüllbar ist das durchaus: Gestreut werden muss erst bei allgemeiner Glätte, sonn- und feiertags ab neun Uhr; ohne kommunale Übertragung endet die Räumpflicht in aller Regel an der Grundstücksgrenze; und bei Bäumen genügt die regelmäßige Beobachtung, solange nicht Alter, Zustand oder Hinweise eine gründliche Untersuchung nahelegen. Die Arbeit liegt nicht in der Pflicht, sondern im Nachweis. Stürzt ein Gebäude oder ein Bauwerk ein, oder lösen sich Teile davon – ein Ziegel, ein Stück Putz, ein Geländer –, dreht das Gesetz die Beweislast um. Sie haften, sofern die Ursache in fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung liegt, es sei denn, Sie können die erforderliche Sorgfalt belegen. Ihr Verschulden wird also vermutet, und widerlegen müssen Sie es. Deshalb ist die wichtigste Leistung dieser Versicherung nicht die Zahlung, sondern die Abwehr. Und deshalb sind Nachweise Ihr Arbeitsmittel: Räum- und Streupläne, Baumkontrollen mit Datum, Wartungsbelege, die Mängelmeldungen Ihrer Mieter und Ihre Reaktion darauf.
Der teuerste Irrtum dieser Sparte steckt in einem Satz, den ich oft höre: „Dafür haben wir doch eine Firma.“ Er stimmt zur Hälfte. Gegenüber Dritten – einer gestürzten Passantin etwa – verengt sich Ihre Pflicht nach der Beauftragung tatsächlich auf Auswahl und Überwachung des Dienstleisters. Gegenüber Ihrem eigenen Mieter entlastet die Beauftragung Sie dagegen nicht: Dort ist der beauftragte Winterdienst Ihr Erfüllungsgehilfe, sein Versäumnis wird Ihnen zugerechnet wie ein eigenes. Der Bundesgerichtshof hat das im August 2025 bestätigt, nachdem eine Mieterin auf einem vereisten Zugangsweg gestürzt war und rund 12.000 Euro gefordert hatte. Besonders wichtig, wenn Ihre Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft liegt: Dass die Fläche zum Gemeinschaftseigentum gehört und die Gemeinschaft den Dienst beauftragt hat, ändert daran nichts – Ihr Mieter hat den Vertrag mit Ihnen. Wirksam verlagern lässt sich die Räum- und Streupflicht auf den Mieter nur über den Mietvertrag selbst; ein Hinweis auf die Zuständigkeit der Gemeinschaft genügt dafür nicht. Das heißt nicht, dass Sie mehr kontrollieren müssten. Es heißt, dass genau diese Zurechnung – das Versäumnis Ihres Dienstleisters wird Ihres – der Kern dieser Versicherung ist.
