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Zahnzusatzversicherung fürs Kind: Was bei der Zahnspange wirklich zählt

Sven Mocho

Eine Zahnzusatzversicherung fürs Kind lohnt sich vor allem wegen der Zahnspange, und sie hilft nur, wenn sie früh genug abgeschlossen wird. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt die Kieferorthopädie erst ab einem bestimmten Schweregrad und auch dann nur im Standard. Was darunter liegt oder darüber hinausgeht, tragen die Eltern.

Wo diese Lücke genau liegt, wann Sie handeln sollten und woran Sie einen guten Kindertarif erkennen, lesen Sie hier.

Was die Kasse bei der Zahnspange zahlt

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt eine Zahnspange nur, wenn die Fehlstellung Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht (§ 29 SGB V). Wie schwer eine Fehlstellung ist, misst der Kieferorthopäde mit den kieferorthopädischen Indikationsgruppen, kurz KIG. Die Kasse zahlt nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses erst ab Grad 3 und nur, wenn die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beginnt.

Auch dann ist die Behandlung nicht kostenlos. Während der Behandlung zahlen Sie einen Eigenanteil von 20 Prozent an die Praxis, für das zweite und jedes weitere Kind 10 Prozent, wenn mindestens zwei Kinder aus Ihrem Haushalt gleichzeitig behandelt werden. Ist die Behandlung im geplanten Umfang abgeschlossen, erstattet Ihnen die Kasse diesen Anteil zurück. Bricht sie vorher ab, bleibt er bei Ihnen.

Endgültig selbst tragen Sie die Mehrleistungen. Gemeint sind Leistungen, die über den Kassenstandard hinausgehen oder ihn anders ausführen, etwa Keramik- oder Mini-Brackets, farblose Bögen, eine Behandlung mit Schienen (Aligner), Retainer oder die Versiegelung der Zahnflächen rund um die Brackets. Die Praxis muss Sie darüber vor Behandlungsbeginn aufklären und eine schriftliche Vereinbarung mit Ihnen schließen.

Eine Auswertung einer gesetzlichen Krankenkasse aus dem Jahr 2024 zeigt, wie eine Kassenbehandlung typischerweise verläuft: Sie beginnt am häufigsten mit elf bis dreizehn Jahren, dauert im Mittel rund zweieinhalb Jahre und kostet im Mittel rund 2.860 Euro. Den Eigenanteil von etwa 570 Euro strecken Sie in dieser Zeit vor.

Die fünf Schweregrade und wo die Lücke liegt

Der Kieferorthopäde ordnet die Fehlstellung einer von elf Befundgruppen zu, etwa Engstand, Vorbiss oder Kreuzbiss, und stuft sie dort in einen Grad von 1 bis 5 ein. Die Einstufung lautet dann zum Beispiel „D4” für einen deutlichen Vorbiss. Für Ihre Kosten zählt der Grad, denn an ihm hängt, ob die Kasse überhaupt etwas zahlt.

Was die Kasse je Schweregrad zahlt
GradBeispieleKasseWas bei Ihnen bleibt
KIG 1 und 2leichte bis geringe Fehlstellung, etwa Engstand bis 3 mm, Vorbiss bis 6 mm, offener Biss bis 2 mm oder Kopfbisszahlt nichtsdie ganze Behandlung
KIG 3ausgeprägte Fehlstellung, etwa Engstand von 3 bis 5 mm oder offener Biss von 2 bis 4 mmzahlt den StandardMehrleistungen; Eigenanteil nur bis zum Abschluss
KIG 4stark ausgeprägt, etwa Vorbiss über 6 bis 9 mm, einseitiger Kreuzbiss, nicht angelegter Zahn mit Lückenschlusszahlt den StandardMehrleistungen; Eigenanteil nur bis zum Abschluss
KIG 5extrem ausgeprägt, etwa Lippen-Kiefer-Gaumenspalte oder Vorbiss über 9 mmzahlt den StandardMehrleistungen; Eigenanteil nur bis zum Abschluss

Für Familien hat die Lücke damit zwei Teile. Bei den Graden 1 und 2 ist die ganze Behandlung privat zu tragen, nach Marktangaben grob zwischen 2.000 und 7.000 Euro. Leicht heißt dabei nicht unwichtig: Auch eine geringe Fehlstellung kann aus medizinischen Gründen behandlungsbedürftig sein. Bei den Graden 3 bis 5 zahlt die Kasse den Standard, die Mehrleistungen liegen nach denselben Angaben meist zwischen 500 und 2.500 Euro.

Welcher Grad es bei Ihrem Kind wird, weiß zum Zeitpunkt des Abschlusses niemand. Deshalb sollte ein Kindertarif beide Teile abdecken.

Warum der Zeitpunkt alles entscheidet

Versichert ist nur, was nach Vertragsbeginn eintritt, und bei der Zahnspange tritt der Versicherungsfall früher ein, als viele Eltern denken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt er mit der ersten ärztlichen Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt (Urteil vom 17.12.2014, IV ZR 399/13). Praktisch reicht also schon, dass der Zahnarzt eine Fehlstellung vermutet und zum Kieferorthopäden überweist, auch wenn eine Behandlung noch Jahre entfernt ist.

Danach versichert kein Versicherer diese Fehlstellung mehr. Die Anträge fragen außerdem ausdrücklich nach angeratenen oder geplanten kieferorthopädischen Behandlungen. Wer hier etwas verschweigt, riskiert den ganzen Vertrag.

Daraus ergibt sich ein klares Zeitfenster. Sinnvoll ist der Abschluss ab dem vollständigen Milchzahngebiss, also mit etwa zwei bis drei Jahren, und spätestens vor Beginn des Zahnwechsels. Behandelt wird zwar meist erst mit elf bis dreizehn Jahren, die Weichen dafür stellen aber die Kontrolluntersuchungen davor. Lassen Sie sich im Zweifel vor dem Antrag von der Zahnarztpraxis bestätigen, dass in der Patientenakte noch kein Hinweis auf eine Fehlstellung steht.

Ein Tarif ohne Wartezeit hilft bei der Spange übrigens kaum. Eine Fehlstellung, die vor Vertragsbeginn bekannt war, bleibt auch dort ausgeschlossen, und eine, die erst später entdeckt wird, ist nach der üblichen Wartezeit von acht Monaten ohnehin versichert.

Woran Sie einen guten Kindertarif erkennen

Maßstab ist, wie viel ein Tarif bei einer Zahnspange tatsächlich in Euro zahlt. Ein hoher Prozentsatz sagt wenig, wenn ein Höchstbetrag die Erstattung früh begrenzt. Gezahlt wird immer der kleinere Wert aus Prozentsatz und Höchstbetrag, und dieser Deckel entscheidet bei der Kieferorthopädie häufiger über die Leistung als der Prozentsatz.

Angenommen ist eine Behandlung im Grad 2 über 5.000 Euro, die die Kasse nicht übernimmt. Tarif A erstattet 100 Prozent, höchstens aber 1.500 Euro. Tarif B erstattet 90 Prozent ohne Höchstbetrag für die Kieferorthopädie.

Was zwei angenommene Tarife bei einer Spange über 5.000 Euro zahlen
  • zahlt der Tarif
  • tragen Sie selbst
  • Tarif A: 100 Prozent, höchstens 1.500 Euro5.000 € Behandlungskosten

    • Erstattung: 1.500 €
    • Ihr Anteil: 3.500 €
  • Tarif B: 90 Prozent ohne Höchstbetrag5.000 € Behandlungskosten

    • Erstattung: 4.500 €
    • Ihr Anteil: 500 €

Rechenbeispiel mit angenommenen Werten; Wartezeit und Leistungsstaffel sind nicht berücksichtigt.

Wenn ich einen Kindertarif auswähle, prüfe ich die Kieferorthopädie zuerst und in dieser Reihenfolge:

  • Leistung bei KIG 1 und 2: Zahlt der Tarif hier überhaupt, und reicht der Höchstbetrag für eine vollständige Behandlung? Tarife ohne Leistung in diesen Graden fallen für mich heraus.
  • Leistung bei KIG 3 bis 5: Erstattet der Tarif die Mehrleistungen vollständig, und liegt der Höchstbetrag in der Größenordnung realistischer Mehrkosten?
  • Art des Höchstbetrags: Gilt er für die gesamte Vertragslaufzeit, je Kiefer oder je Kalenderjahr, und teilen sich die Grade 1 und 2 und die Grade 3 bis 5 einen gemeinsamen Betrag? Bei einer Behandlung über zweieinhalb Jahre wirkt derselbe Betrag je nach Bezug sehr unterschiedlich.
  • Mehrleistungen ausdrücklich genannt: Brackets, Aligner, Retainer und Versiegelung sollten auch in den Graden 1 und 2 versichert sein, nicht nur ab Grad 3.
  • Leistungsstaffel: In den ersten Vertragsjahren begrenzen die meisten Tarife die gesamte Erstattung. Wer mit drei Jahren abschließt, hat sie bis zur Behandlung längst hinter sich. Wer ein achtjähriges Kind versichert, sollte nachrechnen, wie viel im voraussichtlichen Behandlungsjahr noch gesperrt ist.
  • Annahme: Der beste Tarif nützt nichts, wenn er nur mit einem Ausschluss der Kieferorthopädie angenommen wird.

Erst wenn zwei Tarife bei der Spange gleichauf liegen, entscheiden Prophylaxe, Fissurenversiegelung, der Beitrag und die Frage, ob der Tarif ohne Umbau ins Erwachsenenalter weiterlaufen kann.

Auch der beste Tarif zahlt nur bei medizinischer Notwendigkeit. Eine rein ästhetische Korrektur erstattet kein Versicherer, und die Behandlungsmethode bestimmt der Kieferorthopäde, nicht der Wunsch der Eltern. Reichen Sie den Behandlungsplan vor Beginn beim Versicherer ein und lassen Sie sich die Leistung schriftlich bestätigen; viele Versicherer lassen kieferorthopädische Fälle begutachten.

Sonderfälle: bekannte Fehlstellung, Nichtanlage, Geschwister

Ist eine Fehlstellung bereits untersucht oder angeraten, lässt sich die Spange nicht mehr versichern. Ein Vertrag mit hohem Beitrag für die Kieferorthopädie ergibt dann wenig Sinn, wenn genau diese Leistung ausgeschlossen ist. Meist ist ein günstigerer Tarif ohne Kieferorthopädie die bessere Wahl, der Zahnerhalt, Prophylaxe und später den Zahnersatz abdeckt.

Fehlt die Anlage eines bleibenden Zahns, sprechen Zahnärzte von einer Nichtanlage. Steht der Milchzahn darüber noch und ist intakt, versichern nur wenige Versicherer die spätere Lückenversorgung mit; die meisten werten die bekannte Nichtanlage als bereits eingetretenen Versicherungsfall. In diesem Fall wähle ich den Tarif gezielt danach aus.

Bei Geschwistern lohnt ein Blick auf den Eigenanteil. Sind zwei Kinder gleichzeitig in kassenfinanzierter Behandlung, sinkt der vorläufige Eigenanteil für das zweite Kind auf 10 Prozent. An den Mehrleistungen ändert das nichts, sie fallen für jedes Kind voll an.

Wer bereits einen älteren Kindertarif hat, sollte nur wechseln, wenn nichts angeraten, geplant oder absehbar ist und keine Fehlstellung festgestellt wurde. Sonst verliert das Kind mit dem Wechsel den Schutz, den der alte Vertrag noch bietet.

Fazit

Bei der Zahnspange zahlt die Kasse nur den Standard und bei leichten Fehlstellungen gar nichts. Eine Zahnzusatzversicherung schließt diese Lücke, allerdings nur, wenn sie abgeschlossen ist, bevor ein Zahnarzt die Fehlstellung untersucht. Der beste Zeitpunkt liegt deshalb im Kleinkindalter, Jahre vor der eigentlichen Behandlung. Bei der Auswahl zählt, was der Tarif bei den Graden 1 und 2 und bei den Mehrleistungen in Euro erstattet, und nicht der höchste Prozentsatz.

Für Erwachsene gelten andere Schwerpunkte; sie stehen auf meiner Seite zur Zahnzusatzversicherung. Welche weiteren Zusatzversicherungen gesetzlich Versicherten nützen, lesen Sie im Beitrag zu den GKV-Zusatzversicherungen.

Häufige Fragen

Ab wann sollte ich eine Zahnzusatzversicherung für mein Kind abschließen?

Am besten ab dem vollständigen Milchzahngebiss, also mit etwa zwei bis drei Jahren, und spätestens vor Beginn des Zahnwechsels. Entscheidend ist, dass noch kein Zahnarzt oder Kieferorthopäde eine Fehlstellung untersucht, vermutet oder eine Behandlung angeraten hat. Ist das geschehen, gilt der Versicherungsfall als eingetreten, und eine spätere Zahnspange ist für diese Fehlstellung nicht mehr versicherbar. Behandelt wird meist erst mit elf bis dreizehn Jahren, versichert werden muss deutlich früher.

Zahlt die Krankenkasse die Zahnspange für mein Kind?

Nur bei ausgeprägten Fehlstellungen und nur in der Standardausführung. Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt ab der kieferorthopädischen Indikationsgruppe 3, wenn die Behandlung vor dem 18. Geburtstag beginnt. Sie zahlen zunächst 20 Prozent Eigenanteil, beim zweiten gleichzeitig behandelten Kind 10 Prozent, und erhalten ihn nach erfolgreichem Abschluss zurück. Bei den Stufen 1 und 2 zahlt die Kasse nichts, und Mehrleistungen wie andere Brackets tragen Sie in jeder Stufe selbst.

Was zahlt eine Zahnzusatzversicherung bei KIG 1 und 2?

Das hängt stark vom Tarif ab, und genau hier unterscheiden sich die Angebote am meisten. Manche Tarife zahlen bei den Stufen 1 und 2 gar nicht, andere einen hohen Prozentsatz bis zu einem Höchstbetrag. Weil die Kasse in diesen Stufen nichts übernimmt, ist die ganze Behandlung privat zu tragen, nach Marktangaben grob zwischen 2.000 und 7.000 Euro. Vergleichen Sie deshalb in Euro: Erstattet wird der kleinere Wert aus Prozentsatz und Höchstbetrag.

Kann ich mein Kind noch versichern, wenn eine Fehlstellung schon bekannt ist?

Versichern ja, die Spange für diese Fehlstellung aber nicht mehr. Hat ein Zahnarzt die Fehlstellung untersucht, eine Überweisung zum Kieferorthopäden ausgestellt oder eine Behandlung angeraten, ist der Versicherungsfall eingetreten. Die Versicherer schließen die Kieferorthopädie dann aus oder lehnen den Antrag ab. In dieser Lage ist ein günstiger Tarif ohne Kieferorthopädie meist sinnvoller als ein teurer Tarif, dessen wichtigste Leistung ausgeschlossen ist.

Bekomme ich den Eigenanteil für die Zahnspange von der Kasse zurück?

Ja, wenn die Behandlung im geplanten Umfang abgeschlossen ist. Den Eigenanteil von 20 Prozent, beim zweiten und jedem weiteren gleichzeitig behandelten Kind 10 Prozent, zahlen Sie während der Behandlung an die Praxis. Nach dem Abschluss erstattet die Kasse ihn zurück. Bricht die Behandlung vorzeitig ab, bleibt der Eigenanteil bei Ihnen. Mehrleistungen außerhalb des Kassenstandards erstattet die Kasse in keinem Fall.

Stand: 23.10.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Das Rechenbeispiel beruht auf angenommenen Tarifen und Kosten; Wartezeiten und Leistungsstaffeln sind nicht berücksichtigt. Kostenangaben für Behandlungen der Grade 1 und 2 und für Mehrleistungen sind Marktangaben und nur als Größenordnung zu verstehen.

Quellen: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 29 (Kieferorthopädische Behandlung); Gemeinsamer Bundesausschuss, Richtlinie für die kieferorthopädische Behandlung, Abschnitt B Nr. 2, 4, 7 und 8 sowie Anlage 1 (Kieferorthopädische Indikationsgruppen); Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), § 1 Abs. 2 und § 3; Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.12.2014, IV ZR 399/13; Gesundheitsreport 2024 einer gesetzlichen Krankenkasse zur kieferorthopädischen Versorgung (Abrechnungsdaten 2018 bis 2023).

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