Was kostet eine Wohngebäudeversicherung?
Einen Pauschalpreis gibt es nicht. Am stärksten wirkt die Lage Ihres Hauses.
Den Beitrag bestimmen vor allem diese Größen:
- Wohnfläche, Baujahr und Bauart
- die Ausstattung des Hauses
- seine Lage
- die gewählten Bausteine
- die Selbstbeteiligung
Für den Elementarbaustein ordnen die Versicherer jede Adresse einer Hochwasser-Gefährdungsklasse zu. Sie entscheidet über Beitrag und Eigenanteil, in Einzelfällen auch darüber, ob der Baustein überhaupt angeboten wird. Was Ihr Haus konkret kostet, zeigt ein Vergleich in wenigen Minuten, und die Anfrage dazu ist kostenfrei.
Wie wird die Versicherungssumme ermittelt?
Meist über das Wohnflächenmodell. Dann gibt es keine Versicherungssumme: Der Beitrag richtet sich nach Wohnfläche, Bauart und Ausstattung, und eine Unterversicherung ist ausgeschlossen, solange die Angaben stimmen.
- Wohnflächenmodell: Sie geben Wohnfläche, Bauart und Ausstattung an, der Versicherer ersetzt im Schaden die Kosten zum heutigen Neuwert.
- Wert 1914: Der Neubauwert wird per Bewertungsbogen oder Gutachten auf das Preisniveau von 1914 umgerechnet. Die Summe bleibt gleich, der gleitende Neuwertfaktor passt jedes Jahr den Beitrag an die Baupreise an, und entschädigt wird zum aktuellen Neuwert.
- Unterversicherungsverzicht: Wurde die Summe 1914 korrekt ermittelt, kürzt der Versicherer nicht anteilig.
Wichtig sind in jedem Fall richtige Angaben. Wer Wohnfläche, Dachausbau oder Ausstattung zu niedrig angibt, riskiert den Verzicht und damit eine Kürzung im Schaden. Melden Sie deshalb auch spätere Anbauten und Umbauten.
Warum steigt mein Beitrag jedes Jahr?
Vor allem steigt Ihr Beitrag, weil er jedes Jahr an die Baukosten angepasst wird. Nur so bleibt der Wiederaufbau zum heutigen Neuwert gedeckt.
Die Wohngebäudeversicherung rechnet mit dem gleitenden Neuwert, also mit einem jährlichen Faktor, der den Schutz an die Baukosten anpasst.
- Den Faktor ermittelt der GDV, die meisten Gesellschaften übernehmen ihn.
- Berechnung: zu 80 % aus dem Baupreisindex und zu 20 % aus dem Tariflohnindex im Baugewerbe
- Faktor 2026: 27,63
- Faktor 2025: 26,51
- Anstieg: rund 4,2 %
Diese Anpassung ist keine Entscheidung Ihres Versicherers, sondern die Kehrseite des Schutzes vor Unterversicherung, also einer zu niedrigen Summe mit anteilig gekürzter Entschädigung. Zusätzlich können Versicherer ihren Beitragssatz anpassen.
Brauche ich den Elementarschutz wirklich – und kommt die Pflicht?
Eine gesetzliche Pflicht gibt es bis heute nicht (Stand Oktober 2026).
Die Bundesregierung arbeitet an Eckpunkten. Neue Wohngebäudeversicherungen sollen Elementarschutz enthalten, und ein Widerspruchsmodell wird geprüft. Einen Gesetzentwurf gibt es noch nicht. Geprüft wird auch, bestehende Verträge zu einem Stichtag um Elementarschutz zu erweitern.
Für den Schutz spricht eine andere Zahl, denn bei denselben Häusern liegen die Quoten weit auseinander. Nach Angaben des Versicherungsverbands (Juni 2026) sind von den Wohngebäuden versichert:
- gegen Sturm und Hagel: fast alle
- gegen Überschwemmung und Starkregen: nur rund 59 %
Wo hört die Wohngebäude auf und wo fängt die Hausrat an?
Als Faustregel gehört zum Gebäude, was beim Umzug stehen bleibt, und zum Hausrat, was mitgeht.
- Gebäude: Dach, Wände, Leitungen, Heizung und fest verlegte Böden
- Hausrat: Möbel, Kleidung und Elektronik
Wichtiger als die Grenze ist die Schnittstelle, denn bei fast jedem Gebäudeschaden ist auch der Hausrat betroffen. Zwei Verträge mit unterschiedlichem Deckungsstand erzeugen die Lücken, die im Schadenfall auffallen.
Ich habe ein Haus gekauft oder geerbt – was passiert mit dem Vertrag?
Beim Kauf geht der Vertrag auf Sie über, und Sie können ihn nur innerhalb eines Monats kündigen. Beim Erben treten Sie in den Vertrag ein, ohne Sonderkündigungsrecht.
- Kauf: Die Versicherung geht von Gesetzes wegen auf Sie über (§ 95 VVG). Sie haben ein Sonderkündigungsrecht (§ 96 VVG), aber nur einen Monat lang. Die Frist beginnt mit dem Erwerb, in der Regel mit der Eintragung im Grundbuch. Wussten Sie da noch nichts vom Vertrag, beginnt sie erst, sobald Sie davon erfahren. Sie können sofort oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
- Erbe: Als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB), also als Erbe, der in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt, treten Sie in den laufenden Vertrag ein. Ein Sonderkündigungsrecht gibt es nicht. Umso mehr lohnt dann der Blick auf den Deckungsstand, und ein leer stehendes Haus gehört dem Versicherer gemeldet.
Ich habe eine Wärmepumpe oder Solarmodule – muss ich das melden?
Ja, und zwar bei allen betroffenen Verträgen, also bei Gebäude, Hausrat und Privathaftpflicht.
Fest mit dem Gebäude verbundene Anlagen sind ein Thema der Wohngebäudeversicherung, ein steckerfertiges Balkonkraftwerk gehört dagegen in die Hausrat. Wie weit die Anlagen mitversichert sind, regelt jeder Vertrag anders.
- Manche Verträge schließen die Anlagen ein.
- Andere begrenzen sie auf einen Höchstbetrag.
- Wieder andere schließen sie aus.
Beim Diebstahl einer Wärmepumpe reicht die Spanne von voll gedeckt bis zu einem Betrag, der die Anschaffung nicht deckt.