Die Montageversicherung deckt die Errichtung einer technischen Anlage – von der ersten Abladung auf dem Montageplatz bis zum Ende der Deckung. Wann sie endet, entscheiden vier Endpunkte; der früheste gilt, und einer davon betrifft nur die Erprobung. Eine Liste benannter Gefahren gibt es nicht: Draußen bleibt nur, was ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das gilt für die Gefahren, nicht für die Sachen – welche versichert sind, steht abschließend im Vertrag. Drei Positionen kommen nur auf gesonderte Vereinbarung hinzu: die Montageausrüstung, fremde Sachen auf dem Montageplatz und – nur im Ausland – das Eigentum Ihres Montagepersonals. Für fremde Sachen zahlt der Vertrag zudem erst, wenn ein Dritter Sie als Verursacher in Anspruch nimmt.
Ebenso wichtig ist, wofür die Montageversicherung nicht gedacht ist. Sie ersetzt den Sachschaden, nicht die Verzögerung: Schiebt sich dadurch die Inbetriebnahme, sind entgangener Gewinn und laufende Kosten Sache einer eigenen Deckung gegen Betriebsunterbrechung. Für Schäden Dritter ist die Betriebshaftpflicht da. Und sie endet, bevor der reguläre Betrieb beginnt – was danach passiert, gehört in die Elektronik- oder die Maschinenversicherung. Von der Bauleistungsversicherung unterscheidet sie der Gegenstand: dort das werdende Bauwerk aus Beton, Stein, Erde und Holz, hier die Anlage, überwiegend aus Metall. Das schärfste Merkmal ist die Erprobung – eine Prüf- und Testphase kennt nur die Montageversicherung.
