Wie hoch sollte mein Tagessatz sein?
Bemessungsgrundlage ist der Eigenanteil im Heim. Er ist ab Pflegegrad 2 gleich hoch und der höchste planbare Bedarf. Die Rechnung hat vier Zeilen, und Sie können sie für sich selbst aufstellen.
- Oben steht der Heim-Eigenanteil des ersten Jahres, im Südwesten 3.657 Euro im Monat (Stand Juli 2026).
- Davon ziehen Sie ab, was Sie im Pflegefall an Einkommen einsetzen könnten: Rente, Mieteinnahmen, sonstige Einkünfte.
- Was übrig bleibt, ist Ihre Lücke.
- Geteilt durch dreißig ergibt sich der Tagessatz.
Bei 1.500 Euro einsetzbarem Einkommen sind das rund 72 Euro am Tag. Wer nichts einsetzen kann, kommt rechnerisch auf rund 122 Euro.
Zum Eigenanteil selbst gehören vier Einzelheiten:
- Der Pflegeanteil ist der Teil, der auf die Pflege selbst entfällt, neben Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Er ist ab Pflegegrad 2 für alle Grade gleich hoch, deshalb senkt ein höherer Pflegegrad den Eigenanteil nicht. Ein höherer Grad erhöht nur die Zahlung der Kasse an die Einrichtung.
- Abgezogen sind im Eigenanteil schon die Leistungen der Pflegekasse einschließlich des Zuschlags, den sie im ersten Jahr zum Pflegeanteil beisteuert. Mit zunehmender Dauer wird nur der Pflegeanteil stärker bezuschusst. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben in voller Höhe beim Bewohner, auch nach Jahren im Heim.
- Der Eigenanteil wächst, bundesweit um 119 Euro allein im ersten Halbjahr 2026.
- Er ist der Höchstbedarf, der Regelfall ist er aber nicht. In Baden-Württemberg leben nach der Landesstatistik (Stand Ende 2023) nur 14,9 Prozent der Pflegebedürftigen im Heim. Zu Hause versorgt werden 85,1 Prozent, allein von Angehörigen 55,9 Prozent.
Zwei Dinge gehören dazu, sonst steht am Ende eine zu schöne Zahl. Den daraus errechneten Satz vereinbaren Sie als volle Leistung, die die meisten Tarife bei Pflegegrad 5 zahlen. Im Heim gilt in guten Verträgen ab Pflegegrad 2 der volle Satz, zu Hause zahlen die meisten Verträge darunter nur einen Teil davon, oft erheblich weniger. Außerdem steigt der Eigenanteil, deshalb gehört ein Erhöhungsrecht in die Rechnung. Beides sehe ich mir am konkreten Vertrag an, bevor eine Zahl im Antrag steht.
- Erhöhungsrecht: Zur Prüfung gehören der Rhythmus, das Höchstalter und ein möglicher Deckel auf den zulässigen Tageshöchstsatz. Dazu kommt die Frage, wie oft Sie eine Erhöhung ablehnen dürfen, ohne das Recht darauf zu verlieren.
Müssen meine Kinder für mich zahlen?
In aller Regel nicht. Der Rückgriff auf die Kinder greift erst ab einem Gesamteinkommen von über 100.000 Euro im Jahr je Kind.
Reichen Rente und Vermögen nicht aus, tritt die Hilfe zur Pflege ein, und das Sozialamt prüft den Elternunterhalt, also den Rückgriff auf die Kinder. Die Grenze dafür gilt seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (§ 94 Abs. 1a SGB XII). Vier Einzelheiten gehören dazu:
- Die Grenze gilt je Kind. Das Einkommen der Geschwister bleibt außer Betracht.
- Das Einkommen von Ehepartner oder Schwiegerkind zählt für diese Grenze nicht mit.
- Es gilt eine Vermutungsregel. Das Sozialamt geht davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist, und Auskunft muss ein Kind erst geben, wenn konkrete Anhaltspunkte dagegen sprechen.
- Maßgeblich ist das Gesamteinkommen, also alle Einkünfte nach Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben, auch aus Vermietung oder Kapital.
Pflege belastet deshalb fast immer das eigene Vermögen und den Nachlass und nur selten das Einkommen der Kinder.
Wovon hängt der Beitrag ab – und kann er später steigen?
Der Beitrag hängt vom Eintrittsalter, vom Gesundheitszustand bei Abschluss und vom vereinbarten Tagessatz ab. Und ja, er kann steigen.
Kalkuliert wird wie in der privaten Krankenversicherung. In jungen Jahren zahlen Sie mehr, als das Risiko in diesem Alter kostet, damit der Beitrag im Alter nicht dem Risiko folgt. Eine Anpassung ist unter zwei Voraussetzungen erlaubt (§ 203 VVG, § 155 VAG):
- Die Leistungen weichen dauerhaft um mehr als 10 Prozent oder einen im Tarif festgelegten niedrigeren Wert von der Kalkulation ab, oder die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 Prozent.
- Ein Treuhänder muss zustimmen.
Das ist der strukturelle Unterschied zur Pflegerentenversicherung, und er gehört benannt statt weggelassen. Eine Beispielzahl nenne ich hier bewusst nicht. Jeder Betrag hinge an Ihrem Alter, Ihrer Gesundheit und der gewählten Höhe, und ohne diese drei Angaben wäre er eine Scheingenauigkeit.
Wann sollte ich abschließen – und was, wenn ich Vorerkrankungen habe?
Je früher, desto günstiger und desto wahrscheinlicher überhaupt noch möglich. Weil es keinen Anspruch auf Annahme gibt, klären wir zuerst Ihre Gesundheit und danach den Tarif.
Schwerer wiegt der zweite Punkt: Eine Gesundheitsprüfung ist hier der Normalfall. Wer die Reihenfolge umdreht, verliert mit dem ersten abgelehnten Antrag Möglichkeiten, die er vorher noch hatte.
Anzugeben ist, wonach gefragt wird, denn die Reichweite der gestellten Fragen bestimmt die Reichweite Ihrer Anzeigepflicht (§ 19 VVG). Wer aber einen Umstand bewusst verschweigt, der offensichtlich für das Risiko zählt und so ungewöhnlich ist, dass niemand danach fragen würde, riskiert die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
- Kindernachversicherung: Versicherer, die sich vom Vertrag lösen wollten, sind vor Gericht an einer Klausel gescheitert, die Geburtsschäden und angeborene Krankheiten einschließt. Sie scheiterten, weil sie zum ungeborenen Kind nichts gefragt hatten und ihr eigenes Bedingungswerk angeborene Krankheiten einschloss.
Scheitert der ungeförderte Weg an der Gesundheitsprüfung, bleibt die geförderte Variante. Um sie geht es in der letzten Frage.
Bin ich im Ausland versichert – und was, wenn ich auswandere?
Nach den Musterbedingungen gilt der Schutz nur für Pflege in Deutschland, und mit dem Wegzug endet der Vertrag. Gute Verträge regeln beides anders.
Das sind zwei verschiedene Fragen, und die Musterbedingungen beantworten beide streng:
- Pflege im Ausland: Der Schutz gilt nur für Pflege in Deutschland. Die Erweiterung auf die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum, die im selben Werk steht, ist ausdrücklich der Pflegekostenversicherung vorbehalten.
- Wegzug: Bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet der Vertrag, er ruht nicht.
Gute Verträge bieten weltweiten Schutz in unveränderter Höhe und eine Fortführung nach dem Wegzug, die nicht am Fortbestand einer deutschen Pflegepflichtversicherung oder an einem deutschen Konto hängt. Bei manchen läuft die Fortsetzung von selbst, bei anderen müssen Sie sie innerhalb einer Frist verlangen, sonst endet der Vertrag doch.
Selten erwähnt wird, dass Sie die Mehrkosten einer Begutachtung im Ausland tragen. So steht es in beiden Werken, die ich dazu gelesen habe.
Was ist der Pflege-Bahr, und lohnt er sich?
Für mich ist der Pflege-Bahr eine Notlösung. Er kommt in Betracht, wenn eine reguläre Absicherung an der Gesundheitsprüfung scheitert.
So heißt die staatlich geförderte Variante. Es gibt fünf Euro Zulage im Monat bei einem Eigenbeitrag von mindestens zehn Euro, ohne Gesundheitsprüfung, und der Versicherer darf den Antrag nicht ablehnen, sofern Sie volljährig und noch nicht pflegebedürftig sind. Dafür nehmen Sie zwei Einschränkungen in Kauf:
- eine Wartezeit von bis zu fünf Jahren
- eine Mindestleistung von lediglich 600 Euro im Monat bei Pflegegrad 5
Wer die Gesundheitsprüfung besteht, ist mit einer regulären Absicherung besser aufgestellt, denn in der Mindesthöhe reicht der Pflege-Bahr nicht aus. Ich schlage ihn deshalb nicht von selbst vor und stelle ihn auch nicht als günstigen Einstieg dar.