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Gesundheit

Pflegezusatzversicherung

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist eine Teilkasko: Zuschuss je Pflegegrad, nicht Kostenersatz. Die Differenz tragen Sie selbst – sie ist ausrechenbar, und sie ist versicherbar.

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Frau um die fünfzig im beigen Pullover lehnt auf einem hellen Sofa an ein Kissen und blickt ruhig in die Kamera
Worum es geht

Warum die gesetzliche Pflegeversicherung nur eine Teilkasko ist

Gedacht ist die gesetzliche Pflegeversicherung als Teilleistung – im Bild der Kfz-Versicherung eine Teilkasko. Sie zahlt je Pflegegrad einen festen Betrag, nicht die Kosten; den Rest trägt der Pflegebedürftige selbst, aus Rente, Einkommen und Erspartem. Das ist keine Lücke im System, sondern das System. Und es ist der Grund, warum es diese Seite gibt: Genau diese Differenz lässt sich privat absichern, und zwar auf drei Arten. Die Pflegetagegeldversicherung zahlt einen vereinbarten Tagessatz, weil ein Pflegegrad vorliegt, und überlässt Ihnen, wofür Sie das Geld verwenden. Die Pflegekostenversicherung erstattet nachgewiesene Kosten, meist gedeckelt und gebunden an den Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Pflegerentenversicherung zahlt eine vereinbarte Monatsrente und läuft beim Lebensversicherer. Über mich läuft ausschließlich das Pflegetagegeld, und dafür gibt es zwei Gründe. Die Kostenvariante erstattet nur, was im Leistungskatalog der Pflegekasse steht – Unterkunft und Verpflegung stehen dort in aller Regel nicht, und wer sich von Angehörigen pflegen lässt, bekommt weniger als wer einen Pflegedienst beauftragt. Die Pflegerente hat dagegen einen echten Vorzug – ihr Beitrag kennt keine Beitragsanpassung, wie sie in der Krankenversicherung möglich ist –, erkauft ihn aber mit einem deutlich höheren Einstiegsbeitrag und einer Sparkomponente im Versicherungsvertrag. Ich halte Absicherung und Sparen für besser getrennt.

Wie groß die Lücke ist, lässt sich beziffern. Im Pflegeheim bleibt schon im ersten Jahr ein Eigenanteil beim Bewohner: in Baden-Württemberg 3.657 Euro im Monat, bundesweit 3.364 Euro, Stand Juli 2026 – jeweils nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse einschließlich des Zuschlags, den sie im ersten Jahr zum Pflegeanteil beisteuert – dem Teil des Eigenanteils, der auf die Pflege selbst entfällt, neben Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Drei Dinge daran überraschen die meisten. Ein höherer Pflegegrad senkt diesen Eigenanteil nicht – der Pflegeanteil darin ist ab Pflegegrad 2 für alle Grade gleich hoch; ein höherer Grad erhöht nur die Zahlung der Kasse an die Einrichtung. Nur der Pflegeanteil wird mit zunehmender Dauer stärker bezuschusst; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben in voller Höhe beim Bewohner, auch nach Jahren im Heim. Und der Betrag wächst: bundesweit um 119 Euro allein im ersten Halbjahr 2026. Genau daraus wird der Tagessatz, den ein Vertrag tragen muss. Dazu gehört aber der größere Teil der Wahrheit, ohne den die Rechnung unehrlich wäre: In Baden-Württemberg leben nach der Landesstatistik (Stand Ende 2023) nur 14,9 Prozent der Pflegebedürftigen im Heim, 85,1 Prozent werden zu Hause versorgt, 55,9 Prozent allein von Angehörigen. Der Heim-Eigenanteil ist also der Höchstbedarf und deshalb die richtige Bemessungsgrundlage – der Regelfall ist er nicht. Dass Sie über das Tagegeld frei verfügen können, ist genau der Grund, warum dasselbe Geld im häufigeren Fall etwas anderes auffängt: das Einkommen, das ausfällt, wenn jemand aus der Familie die Pflege übernimmt. Dafür gibt es keine Rechnung, die man einreichen könnte.

Die Grundleistungen

Was die Pflegetagegeldversicherung übernimmt

Tagessatz je Pflegegrad

Ausgelöst wird die Leistung durch die Pflegebedürftigkeit, nicht durch eine Rechnung. Liegt ein Pflegegrad vor, zahlt der Versicherer den dafür vereinbarten Satz für jeden Tag – so beschreibt das Versicherungsvertragsgesetz diese Bauart auch. Wie hoch der Satz je Pflegegrad ausfällt, ist dagegen eine Frage des Tarifs.

Freie Verwendung ohne Kostennachweis

Wofür Sie das Geld einsetzen, bleibt Ihnen überlassen: für den Eigenanteil im Heim, für einen Pflegedienst, für den Umbau des Bades oder dafür, dass eine Tochter ihre Arbeitszeit reduzieren kann. Wo ein Vertrag ausdrücklich auf Kostennachweise verzichtet, löst das Tagegeld diesen Vorzug gegenüber der Kostenvariante auch wirklich ein.

Leistung bei Pflege durch Angehörige

Gute Verträge kürzen nicht, wenn die Familie pflegt statt eines Dienstes – es gilt derselbe Satz wie bei ambulanter Pflege durch einen Pflegedienst. Das trennt das Tagegeld von einer Kostenversicherung: Wo Angehörige pflegen, entsteht gar keine Rechnung, die sich erstatten ließe.

Beitragsbefreiung im Leistungsfall

Ab einem im Vertrag bestimmten Pflegegrad entfällt der Beitrag, die Leistung läuft weiter. In der Spitzengruppe ist die Befreiung ab Pflegegrad 5 der übliche Stand; wer sie schon ab einem niedrigeren Pflegegrad bekommt, hat mehr als der Markt. Manche Verträge befreien nicht, sondern erhöhen die Leistung um den Monatsbeitrag – wirtschaftlich dasselbe, in den Bedingungen etwas anderes.

Kindernachversicherung

Ein neugeborenes Kind wird ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit aufgenommen, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt seit mindestens drei Monaten versichert ist und die Anmeldung binnen zwei Monaten erfolgt; die Adoption ist der Geburt gleichgestellt. Worauf es ankommt, steht im Bedingungswerk: ob Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten ausdrücklich eingeschlossen sind. Genau an dieser Klausel sind Versicherer vor Gericht gescheitert, als sie sich vom Vertrag lösen wollten – weil sie zum ungeborenen Kind nichts gefragt hatten und ihr eigenes Bedingungswerk angeborene Krankheiten einschloss.

Die Unterschiede

Woran man eine gute Pflegetagegeldversicherung erkennt

Zwei Verträge mit demselben Tagessatz können verschieden viel wert sein, und das liegt an der Bauart dieser Sparte: Die Musterbedingungen der Branche – die Grundfassung, von der aus jeder Tarif seine Abweichungen schreibt – sagen die Leistung zu und schränken sie im selben Atemzug ein: kein Tagegeld, solange jemand in der Klinik, in der Reha oder in einer Kur ist, und drei Jahre Wartezeit, bevor der Vertrag überhaupt etwas wert ist. Und weil bis zum Pflegefall meist Jahrzehnte vergehen, kommt eine dritte Frage dazu: ob die Leistung mitwächst. Die Frage an ein Bedingungswerk lautet deshalb nicht, was der Tarif leistet, sondern auf welche dieser Einschränkungen er verzichtet. In den beiden Bedingungswerken, die ich für diese Sparte im Wortlaut gelesen habe, ist von diesem Katalog fast nichts übrig geblieben – das ist allerdings die Spitze des Marktes und nicht sein Durchschnitt. Zwei Punkte entscheiden zudem über den Leistungsfall, ohne in einer Leistungsübersicht aufzutauchen: die Bindung an den festgestellten Pflegegrad und die Staffelung der Leistung.

Bindung an den Pflegegrad

Ob der Versicherer an den Pflegegrad gebunden ist, den Ihre gesetzliche oder private Pflegeversicherung festgestellt hat, folgt aus der Klausel Ihres Vertrages – nicht aus dem Gesetz. Wo die Bedingungen das Gutachten und die Leistungszusage für maßgeblich erklären, kann der Versicherer sich nicht mit eigenen Zweifeln davon lösen. Fehlt eine solche Klausel, gilt die Bindung nicht von selbst – dann hat der Versicherer nichts zugesagt, woran er sich halten müsste. Das ist die erste Frage, die ich an jedes Bedingungswerk stelle.

Die Prozentstaffel nach Pflegegrad

Fast alle Tarife staffeln ihre Leistung nach Pflegegrad. In guten Verträgen gilt im Heim ab Pflegegrad 2 der volle Satz, zu Hause dagegen gestaffelt – aus 100 Euro vereinbartem Tagessatz werden dort bei Pflegegrad 2 schnell 20 oder 30 Euro, und bei Pflegegrad 1 zahlen manche Verträge gar nichts. Diese Staffel steht nicht in den Vergleichen, mit denen ich arbeite, sondern im Tarifwerk. Wer den Tagessatz ausrechnet, ohne sie danebenzulegen, rechnet eine Deckung aus, die es zu Hause erst im höchsten Pflegegrad gibt.

Leistung während Krankenhaus, Reha und Kur

Nach den Musterbedingungen ist die Leistung während einer vollstationären Krankenhausbehandlung, einer stationären Reha und einer Kur ausgeschlossen. Das trifft ausgerechnet die Wochen, in denen Pflegebedürftigkeit typischerweise entsteht – Schlaganfall, Klinik, Reha, Pflegegrad –, während die Kosten zu Hause weiterlaufen. Gute Verträge streichen diese Einschränkung. Drei Fragen gehören dazu: ob in unveränderter Höhe weitergezahlt wird, ob die Zahlung zeitlich begrenzt ist und ob der Aufenthalt überhaupt noch gemeldet werden muss. Wer eine Reha nicht meldet, verletzt sonst eine Obliegenheit, und das ist keine Formalie.

Wartezeit

Die Musterbedingungen setzen drei Jahre an; gute Verträge verzichten vollständig darauf. Einen Absatz weiter im Musterwerk steht der Satz, auf den es ankommt: Bei einer Vertragsänderung gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil. Eine spätere Erhöhung startet also ihre eigene Uhr – auch bei einem Vertrag, der mit „keine Wartezeit“ wirbt. Nur eines der beiden Werke nimmt Erhöhungen ausdrücklich von der Wartezeit aus; beim anderen bleibt offen, ob der Verzicht auch dafür gilt.

Dynamik vor und im Leistungsfall

Zwischen Abschluss und Pflegefall liegen oft Jahrzehnte, und die Kosten laufen in dieser Zeit weiter nach oben. Zu prüfen sind deshalb zwei Erhöhungsrechte, nicht eines: das vor dem Pflegefall und das während des Leistungsbezugs. Das zweite entscheidet darüber, ob die Leistung über die Jahre mitwächst – wer mit fünfzig abschließt, mit achtundsiebzig pflegebedürftig wird und dann fünfzehn Jahre Leistung bezieht, braucht auch dann noch eine Anpassung. Dazu gehören der Rhythmus, das Höchstalter, ein möglicher Deckel auf den zulässigen Tageshöchstsatz und die Frage, wie oft Sie eine Erhöhung ablehnen dürfen, ohne das Recht darauf zu verlieren.

Nachversicherungsgarantie und ihre Deckel

Gemeint ist das Recht, den Tagessatz bei bestimmten Anlässen ohne erneute Gesundheitsprüfung anzuheben – Heirat, Geburt eines Kindes, Immobilienkauf, Rentenbeginn. Die Grenzen dieses Rechts stehen im Vertrag: wie viel je Erhöhung möglich ist, wie oft insgesamt, innerhalb welcher Frist der Antrag gestellt sein muss, bis zu welchem Alter das gilt – und ob eine Erhöhung entfällt, wenn in der Vergangenheit schon einmal Pflegebedürftigkeit bestand. Ein fünfter Anlass wäre der, auf den es gerade ankommt: die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt als Entwurf vor, beschlossen ist es nicht, und weil die Bedingungen für die Pflegebedürftigkeit auf das Gesetz verweisen, schlüge eine geänderte Definition auf einen laufenden Vertrag durch, ohne dass am Vertrag eine Zeile geändert würde. Nach dem Entwurfsstand soll ein bereits zuerkannter Pflegegrad geschützt bleiben; wer ihn noch nicht hat – also praktisch jeder Versicherte vor dem Leistungsfall –, müsste mit anderen Voraussetzungen rechnen als bei Abschluss. Sicher ist das erst, wenn das Gesetz steht. Ein Erhöhungsrecht, das für diesen Fall trägt, habe ich in den Werken, die mir vorliegen, nicht gefunden. Bleibt der Weg, später bei einem zweiten Versicherer aufzustocken – und auch der steht im Vertrag: Die Musterbedingungen verlangen dafür die Einwilligung des ersten Versicherers. Manche Tarife heben sie ausdrücklich auf, andere nicht. Und wo ein Versicherer für diesen Fall statt eines Erhöhungsrechts nur ein Umstellungsrecht einräumt, ist das ein Angebot unter Vorbehalt und nur bis zur bisher versicherten Höhe – eine Garantie ist es nicht, auch wenn es mitunter so genannt wird.

Warum über einen Makler

Was der Beitragsvergleich bei der Pflegetagegeldversicherung nicht fragt

Ein Beitragsrechner fragt nach Alter und Tagessatz. Er fragt nicht, welches Einkommen Ihnen im Pflegefall noch zur Verfügung stünde, ob Sie eher zu Hause oder im Heim versorgt werden möchten, wie Ihre Gesundheitsangaben aussehen – und mit welchen Prozentsätzen der Tarif rechnet, den er Ihnen vorschlägt. Die Beratung ist für Sie kostenfrei; vergütet werde ich über die Courtage, also den Anteil am Beitrag, den der Versicherer dem Makler zahlt.

Über mich
Risikoanalyse

Erst die Zahl, dann der Tarif

Ich rechne den Tagessatz mit Ihren Zahlen: dem Eigenanteil, den Sie tragen müssten, Ihrer Rente, Ihren sonstigen Einkünften. Was davon im Pflegefall tatsächlich ankommt, sage ich Ihnen dazu – Pflegegrad für Pflegegrad.

Erfahrung

Geprüft wird wie in der Krankenversicherung

Vorerkrankungen entscheiden hier häufiger über den Vertrag als jede Leistungsübersicht. Das Pflegetagegeld läuft beim Krankenversicherer, mit Gesundheitsfragen und Risikoprüfung – und mit dieser Prüfung arbeite ich seit über zwanzig Jahren.

Bedingungen

Was in keiner Übersicht steht

Ob eine Frist für die Anzeige des Pflegefalls läuft, ob ein Erhöhungsrecht rückwirkend entfällt, ob sich ein Anfechtungsrecht auf jede spätere Erhöhung erstreckt: Das alles steht im Bedingungswerk, und dort lese ich es nach.

Sven Mocho, Versicherungsmakler aus Ulm
Sven Mocho Fachwirt für Finanzberatung

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Häufige Fragen

Ehrliche Antworten

Wie hoch sollte mein Tagessatz sein?

Bemessungsgrundlage ist der Eigenanteil im Heim bei Pflegegrad 5, weil das der höchste Bedarf ist. Die Rechnung hat vier Zeilen, und Sie können sie für sich selbst aufstellen.

Oben in die Rechnung kommt der Heim-Eigenanteil des ersten Jahres – im Südwesten 3.657 Euro. Davon ziehen Sie ab, was Sie im Pflegefall an Einkommen einsetzen könnten: Rente, Mieteinnahmen, sonstige Einkünfte. Was übrig bleibt, ist Ihre Lücke, und geteilt durch dreißig ergibt sich der Tagessatz. Bei 1.500 Euro einsetzbarem Einkommen sind das rund 72 Euro am Tag; wer nichts einsetzen kann, kommt rechnerisch auf rund 122 Euro.

Zwei Dinge gehören dazu, sonst steht am Ende eine zu schöne Zahl. Der Satz wird auf Pflegegrad 5 bemessen, und darunter zahlen die meisten Verträge nur einen Teil davon – zu Hause oft erheblich weniger. Und der Eigenanteil steigt, deshalb gehört ein Erhöhungsrecht in die Rechnung. Beides sehe ich mir am konkreten Vertrag an, bevor eine Zahl im Antrag steht.

Müssen meine Kinder für mich zahlen?

In aller Regel nicht. Reichen Rente und Vermögen nicht aus, tritt die Hilfe zur Pflege ein, und das Sozialamt prüft den Elternunterhalt, also den Rückgriff auf die Kinder. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz greift dieser Rückgriff erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 Euro je Kind (§ 94 SGB XII).

Vier Einzelheiten gehören dazu: Die Grenze gilt je Kind – das Einkommen der Geschwister bleibt außer Betracht. Das Einkommen von Ehepartner oder Schwiegerkind zählt für diese Grenze nicht mit. Es gilt eine Vermutungsregel: Das Sozialamt geht davon aus, dass die Grenze nicht überschritten ist; Auskunft muss ein Kind erst geben, wenn konkrete Anhaltspunkte dagegen sprechen. Und die Grenze umfasst das gesamte Bruttoeinkommen, also auch Einkünfte aus Vermietung oder Kapital.

Ehrlich ist deshalb: Pflege belastet fast immer das eigene Vermögen und den Nachlass – nur selten das Einkommen der Kinder.

Wovon hängt der Beitrag ab – und kann er später steigen?

Vom Eintrittsalter, vom Gesundheitszustand bei Abschluss und vom vereinbarten Tagessatz. Kalkuliert wird wie in der privaten Krankenversicherung: In jungen Jahren zahlen Sie mehr, als das Risiko in diesem Alter kostet, damit der Beitrag im Alter nicht dem Risiko folgt.

Und ja, der Beitrag kann steigen. Das Versicherungsvertragsgesetz erlaubt eine Anpassung, wenn die erforderlichen Leistungen dauerhaft und über einen im Tarif festgelegten Schwellenwert hinaus von den kalkulierten abweichen; ein Treuhänder muss ihr zustimmen (§ 203 VVG). Das ist der strukturelle Unterschied zur Pflegerentenversicherung, und er gehört benannt statt weggelassen.

Eine Beispielzahl nenne ich hier bewusst nicht. Jeder Betrag hinge an Ihrem Alter, Ihrer Gesundheit und der gewählten Höhe – ohne diese drei Angaben wäre er eine Scheingenauigkeit.

Wann sollte ich abschließen – und was, wenn ich Vorerkrankungen habe?

Je früher, desto günstiger – und desto wahrscheinlicher überhaupt noch möglich. Der zweite Teil wiegt schwerer: Eine Gesundheitsprüfung ist hier der Normalfall, einen Anspruch auf Annahme gibt es nicht. Deshalb klären wir zuerst Ihre Gesundheit und danach den Tarif. Wer das umdreht, verliert mit dem ersten abgelehnten Antrag Möglichkeiten, die er vorher noch hatte.

Anzugeben ist, wonach gefragt wird: Die Reichweite der gestellten Fragen bestimmt die Reichweite Ihrer Anzeigepflicht. Von sich aus erzählen müssen Sie nur, was so offensichtlich für das Risiko zählt und zugleich so ungewöhnlich ist, dass niemand danach fragen würde.

Scheitert der ungeförderte Weg an der Gesundheitsprüfung, bleibt die geförderte Variante – dazu die letzte Frage.

Bin ich im Ausland versichert – und was, wenn ich auswandere?

Das sind zwei verschiedene Fragen, und die Musterbedingungen beantworten beide streng. Der Schutz gilt dort nur für Pflege in Deutschland; die Erweiterung auf die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum, die im selben Werk steht, ist ausdrücklich der Pflegekostenversicherung vorbehalten. Und bei einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland endet der Vertrag – er ruht nicht.

Gute Verträge regeln beides: weltweiten Schutz in unveränderter Höhe und eine Fortführung nach dem Wegzug, die nicht am Fortbestand einer deutschen Pflegepflichtversicherung oder an einem deutschen Konto hängt. Bei manchen läuft die Fortsetzung von selbst, bei anderen müssen Sie sie innerhalb einer Frist verlangen – sonst endet der Vertrag doch.

Ein Punkt, der selten erwähnt wird: Die Mehrkosten einer Begutachtung im Ausland tragen Sie – so steht es in beiden Werken, die ich dazu gelesen habe.

Was ist der Pflege-Bahr, und lohnt er sich?

So heißt die staatlich geförderte Variante: fünf Euro Zulage im Monat bei einem Eigenbeitrag von mindestens zehn Euro, ohne Gesundheitsprüfung, und der Versicherer darf den Antrag nicht ablehnen. Bezahlt wird das mit einer Wartezeit von bis zu fünf Jahren und einer Mindestleistung von lediglich 600 Euro im Monat bei Pflegegrad 5.

Für mich ist der Pflege-Bahr eine Notlösung. Er kommt in Betracht, wenn eine reguläre Absicherung an der Gesundheitsprüfung scheitert. Wer die Gesundheitsprüfung besteht, ist damit besser aufgestellt – in der Höhe reicht der Pflege-Bahr nie aus. Ich schlage ihn deshalb nicht von selbst vor und stelle ihn auch nicht als günstigen Einstieg dar.