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Haftpflicht & Recht

Tierhalterhaftpflichtversicherung

Für Ihren Hund und Ihr Pferd haften Sie auch dann, wenn Sie alles richtig gemacht haben. Das Gesetz fragt nicht nach Ihrem Verschulden – nur danach, wer das Tier hält.

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Golden Retriever läuft über eine herbstliche Wiese auf die Kamera zu
Worum es geht

Warum Sie haften, ohne etwas falsch gemacht zu haben

Wer ein Tier hält, haftet für dessen Schäden, ohne dass ihm jemand Unachtsamkeit nachweisen müsste. Der Grund ist die Unberechenbarkeit des Tieres, die die Gerichte spezifische Tiergefahr nennen. Gehaftet wird der Höhe nach unbegrenzt, und ein schwerer Personenschaden kann als Rente über Jahrzehnte laufen. Gestritten wird selten darüber, ob Sie haften, meist dagegen über die Höhe.

Die Tierhalterhaftpflicht ist für Halter von Hunden und Pferden gedacht. Die Privathaftpflicht trägt zahme Haustiere und gezähmte Kleintiere wie Katzen, Kaninchen, Nager, Vögel und Bienen mit, dazu das Hüten fremder Tiere. Hunde und Pferde nimmt sie ausdrücklich aus, gleich, wie groß oder wie gutmütig sie sind. Nachlesen können Sie das in Ihrer Privathaftpflicht dort, wo die mitversicherten Tierarten aufgezählt sind. Bei Eseln, Ponys und exotischen Tieren entscheidet in beiden Sparten der Einzelfall.

Ihre Entscheidung

Wann die Tierhalterhaftpflicht passt und wann nicht

Spricht eher dafür

  • Sie halten einen Hund oder ein PferdFür den privat gehaltenen Hund und das Freizeitpferd haften Sie auch ohne eigenes Verschulden, und zwar der Höhe nach unbegrenzt. Die Privathaftpflicht nimmt Hunde und Pferde ausdrücklich aus.
  • Ihr Land schreibt sie für Ihren Hund vorDie Länder regeln die Pflicht für Hunde unterschiedlich: für alle Hunde, für als gefährlich eingestufte oder ab einer bestimmten Größe oder einem bestimmten Gewicht. Pflicht und Mindestsumme prüfe ich für Ihren Wohnort.
  • Andere passen auf Ihr Tier auf oder reiten esGute Bedingungen versichern den Tierhüter für Schäden mit, die Ihr Tier bei Dritten anrichtet, solange er es hütet. Eine feste Reitbeteiligung braucht eine Klausel für sich.

Spricht eher dagegen

  • Ihr Tier ist kein Hund und kein PferdZahme Haustiere und gezähmte Kleintiere wie Katzen, Kaninchen, Nager, Vögel und sogar Bienen trägt die Privathaftpflicht mit. Bei Eseln, Ponys und exotischen Tieren entscheidet in beiden Sparten der Einzelfall.
  • Sie suchen Schutz für eigene SchädenEine Haftpflicht ersetzt nur, was Ihr Tier anderen zufügt, nicht Ihre eigenen Schäden oder die Ihres Tieres.
  • Sie hüten nur fremde TiereDas Hüten fremder Tiere trägt die Privathaftpflicht mit, eine eigene Tierhalterhaftpflicht brauchen Sie dafür nicht.

Nicht sicher, auf welcher Seite Sie stehen? Das klären wir gemeinsam im Erstgespräch. Erstgespräch anfragen (öffnet in neuem Tab)

Die Grundleistungen

Was die Tierhalterhaftpflicht übernimmt

Personen-, Sach- und Vermögensschäden Dritter

Versichert sind die Schäden, die Ihr Tier anderen zufügt, ob beim gestürzten Radfahrer, beim erschrockenen Kind oder am zerkratzten Wagen. Vermögensschäden zählen dazu, soweit sie Folge eines Personen- oder Sachschadens sind, etwa der Verdienstausfall des Radfahrers. Reine Vermögensschäden ohne einen solchen Schaden versichern manche Verträge mit, teils mit eigenem Limit, andere nehmen sie aus.

Prüfung und Abwehr unberechtigter Ansprüche

Zuerst wird geprüft, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist und in welcher Höhe. Ist sie es nicht, wird sie abgewehrt, notfalls vor Gericht, und die Kosten des Rechtsstreits trägt der Versicherer.

Flur- und Weideschäden

Bricht Ihr Pferd aus und läuft über ein fremdes Feld, haften Sie für den zertretenen Bestand und den Ernteausfall. Die Flurschadenklausel deckt das. Für Pferdehalter ist das kein Randfall, und in guten Bedingungswerken ist die Klausel durchweg enthalten.

Mietsachschäden an Immobilien

Schäden an gemieteten Räumen sind vom Grundschutz einer Haftpflicht sonst ausgenommen und brauchen eine eigene Klausel. Das betrifft etwa die zerkratzte Tür in der Mietwohnung oder das Hotelzimmer im Urlaub. Ob auch die Box im Pensionsstall darunterfällt, sagt nicht jeder Vertrag ausdrücklich.

Deckschäden und tierische Ausscheidungen

Versichert ist auch, was klein klingt und schnell teuer wird. Dazu gehören der ungewollte, in manchen Verträgen auch der gewollte Deckakt samt Verletzungen und Abtreibungskosten und der Schaden, den Ihr Tier auf fremdem Teppich, Polster oder Autositz hinterlässt.

Die Unterschiede

Woran man eine gute Tierhalterhaftpflicht erkennt

Gute Bedingungswerke unterscheiden sich an den Rändern, denn Flur-, Deck- und Mietsachschäden stehen praktisch überall. Es geht um Summen, mitversicherte Personen, die Annahme von Hunden und darum, was der Vertrag leistet, wenn umgekehrt ein fremdes Tier Ihnen schadet. Dem Beitrag sieht man das nicht an.

Deckungssumme

Achten Sie auf drei Angaben im Versicherungsschein. Gilt die Summe pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, gibt es ein Limit je geschädigter Person, und ist die Leistung pro Jahr begrenzt? Ein Bedingungsvergleich beantwortet das nicht, denn die Summe wird im Antrag vereinbart. Ihre Größenordnung richtet sich nicht nach dem Tier, sondern nach dem Schaden, den ein Mensch erleiden kann.

Tierhüterrisiko

Gute Bedingungen versichern den Tierhüter für Schäden mit, die Ihr Tier bei Dritten anrichtet, solange er es hütet. Tierhüter ist, wer für Sie auf Ihr Tier aufpasst, etwa die Nachbarin, die Freundin im Urlaub oder die Stallgemeinschaft. Die Ansprüche des Hüters selbst, wenn ihn Ihr Hund beißt oder Ihr Pferd tritt, sind häufig ausgenommen.

Rasse, Annahme und behördliche Auflagen

Bei Hunden entscheidet sich hier nicht die Qualität, sondern ob überhaupt versichert wird. Die Bedingungswerke gehen völlig verschiedene Wege, von der individuellen Prüfung im Antrag über Rassengruppen bis zur Liste nicht versicherbarer Rassen. Die kürzeste Liste, die ich kenne, nennt fünf, die längste rund neunzig. Dieselbe Rasse kann beim einen Anbieter ausgeschlossen und beim nächsten eine Beitragsfrage sein, deshalb gehört die Frage vor die Anschaffung. Der übliche Verzicht auf den Einwand des Leinen- und Maulkorbzwangs meint die allgemeine Vorschrift und nicht eine Auflage für Ihren Hund.

Fremdreiter, Verleih und Reitbeteiligung

Eine feste Reitbeteiligung braucht eine Klausel für sich, auch wenn Sie Ihr Pferd verleihen dürfen und ein Gastreiter mitversichert ist. Im Bedingungswerk sind das drei verschiedene Dinge, im Alltag hält man sie für dasselbe. Selbst wo die Klausel steht, verlangen manche Bedingungen die namentliche Nennung, und nicht alle versichern die Ansprüche der Reitbeteiligung selbst.

Forderungsausfall – und der Rechtsschutz dazu

Schädigt umgekehrt ein fremdes Tier Sie und hat der andere Halter weder eine Versicherung noch Geld, zahlt Ihre eigene Police. Oft braucht es dafür aber einen rechtskräftigen, vollstreckbaren Titel gegen den anderen Halter, in der Praxis also ein Gerichtsverfahren. Ob dieses Verfahren bezahlt wird, hängt am Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung, einer eigenen Klausel, die in manchen Verträgen ganz fehlt. Auch die Erweiterungen unterscheiden sich stark. Manche nehmen Giftköder mit hinein, andere Wolfsriss oder mutwillige Verletzungen des eigenen Pferdes, wieder andere verzichten auf den Vorsatz-Ausschluss.

Geliehene und gemietete bewegliche Sachen

Die Klausel für geliehene und gemietete bewegliche Sachen ist sehr verschieden zugeschnitten. Die Limits liegen weit auseinander, manche gelten nur für den Anhänger. Gemeint sind etwa der geliehene Sattel, der gemietete Pferdeanhänger und die Einrichtung der Ferienwohnung, der Raum selbst zählt zu den Mietsachschäden oben. Einzelne Bedingungswerke nennen Tiertransporter, Kutschen und Reitzubehör ausdrücklich, andere ziehen bei Schäden an Fahrzeugen eine Selbstbeteiligung ab. Daran zeigt sich, ob ein Vertrag für Pferdehalter gemacht ist.

Warum über einen Makler

Was der Beitragsvergleich bei der Tierhalterhaftpflicht nicht fragt

Kein Rechner fragt, ob Ihr Hund auf einer Rasseliste steht, wer ihn ausführt, während Sie im Urlaub sind, und ob jemand anders Ihr Pferd reitet. Alle drei Fragen gehören vor den Beitrag.

Über mich
Risikoanalyse

Erst das Tier, dann der Vertrag

Ich frage zuerst nach Rasse und Zahl der Tiere, danach, wer sie ausführt, wer mitreitet und wohin Sie reisen. Jede dieser Antworten verschiebt, was der Vertrag später trägt.

Erfahrung

Ich weiß, wo die Irrtümer liegen

Ich bin seit 2002 in der Branche, und die teuren Missverständnisse sind jedes Mal dieselben. Es geht um das neue Tier, das niemand gemeldet hat, um den Hüter und um die Reitbeteiligung.

Bedingungen

Der Wortlaut, nicht die Häkchenliste

Wer das Tier führen und reiten darf und was gilt, wenn der andere Halter nicht zahlen kann, steht in den Klauseln und nicht in der Übersicht.

Sven Mocho, Versicherungsmakler aus Ulm
Sven Mocho Fachwirt für Finanzberatung

Noch Fragen? Ich bin persönlich für Sie da.

Montags bis freitags von 9:00 bis 18:00 Uhr beantworte ich Ihre Fragen persönlich. Ein Erstgespräch dauert rund zwanzig Minuten, am Telefon oder per Video.

Häufige Fragen

Ehrliche Antworten

Mein Hund tut nichts – brauche ich das wirklich?

Ob Ihr Hund sonst friedlich ist, spielt keine Rolle. Nach § 833 BGB haftet, wer ein Tier hält, und nicht, wer sich falsch verhalten hat.

Es genügt, dass sich die Unberechenbarkeit des Tieres ausgewirkt hat, etwa das Erschrecken, das Vorlaufen, der Tritt, der Biss oder der Ausbruch aus der Koppel. Ihr Hund läuft vor ein Fahrrad, Ihr Pferd erschrickt und tritt aus. Ob Sie in diesem Moment alles richtig gemacht haben, wird gar nicht erst geprüft. Die Ausnahme der Vorschrift ist enger, als viele denken:

  • Sie gilt nur für Nutztiere, also für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt ihres Halters zu dienen bestimmt sind. Der privat gehaltene Hund und das Freizeitpferd fallen nicht darunter.
  • Der Bundesgerichtshof lässt eine bloße Gewinnabsicht nicht genügen, die Tätigkeit muss objektiv auf Gewinn angelegt sein (BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 434/15).
  • Selbst dann haftet der Halter, solange er sich nicht entlasten kann. Er muss dafür nachweisen, dass er bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch dann entstanden wäre.

Muss ich eine Tierhalterhaftpflicht überhaupt haben?

Für Pferde gibt es bundesweit keine Versicherungspflicht. Für Hunde ist es Ländersache, und die Länder handhaben es unterschiedlich.

Ein Bundesgesetz dazu gibt es nicht. Drei Bauformen kommen vor:

  • Pflicht für alle Hunde
  • Pflicht nur für Hunde, die das Land als gefährlich einstuft
  • Pflicht ab einer bestimmten Größe oder einem bestimmten Gewicht

Dazu kommen Mindestdeckungssummen, die ebenfalls das Land vorgibt. Weil die Vorschriften sich ändern, nenne ich hier bewusst keine Länderliste. Ich prüfe Pflicht und Mindestsumme für Ihren Wohnort, und ein Umzug in ein anderes Bundesland ist ein Anlass, beides neu anzusehen. Über die Qualität des Vertrags sagt die Pflicht nichts:

  • Sie verlangt nur eine Mindestsumme und keine guten Bedingungen. Erfüllt ist sie auch von einem Vertrag, der an den teuren Stellen bricht.
  • Eine landesrechtliche Mindestsumme ist die Untergrenze der Pflicht und kein Maßstab für den Bedarf.

Meine Nachbarin geht mit meinem Hund Gassi – wer haftet dann?

Sie haften weiter selbst. Die Halterhaftung geht nicht auf den über, der das Tier gerade führt.

Wer die Aufsicht vertraglich übernimmt, etwa der bezahlte Hundesitter, die Pension oder die Reitbeteiligung, haftet nach § 834 BGB zusätzlich, kann sich aber entlasten. Ob das schon für die Nachbarin gilt, die einmal mitgeht, hängt vom Einzelfall ab. Bei einer reinen Gefälligkeit verneinen Gerichte das in der Regel. An Ihrer eigenen Haftung ändert es nichts. Zwei Missverständnisse hängen daran:

  • Der Einschluss im Vertrag schützt Ihre Nachbarin vor allem gegenüber Dritten, nicht unbedingt bei ihrem eigenen Schaden. Beißt Ihr Hund sie, haften Sie ihr gegenüber, aber viele Verträge nehmen diese Ansprüche aus. Dann zahlen Sie selbst.
  • Sie ist nicht selbstverständlich mitversichert. Das steht nicht im Beitrag, sondern in der Klausel zum Tierhüterrisiko, und die ist von Vertrag zu Vertrag verschieden.

Für bezahlte Hüter und die Reitbeteiligung gilt außerdem:

  • Beim Hüten gegen Geld hört der Schutz meist auf oder greift nur nachrangig, also nur, wenn keine andere Versicherung leistet. Wer sein Tier in eine Pension gibt, fragt deshalb dort nach der Betriebshaftpflicht.
  • Halter bleiben auch bei einer Reitbeteiligung Sie, das hat das Oberlandesgericht Nürnberg ausdrücklich bestätigt. Verletzt sich die Reitbeteiligung, endet der Fall trotzdem oft mit einer Quote. Übernimmt sie beim Reiten die Aufsicht, wird ihr Mitverschulden vermutet (§ 834 BGB). Kann sie es nicht widerlegen, wird ihr Anspruch gekürzt.

Ist ein zweites Tier automatisch mitversichert?

Nein, und das ist die häufigste stille Lücke dieser Sparte.

Der Vertrag ist tierbezogen. Versichert sind die Tiere, die darin bezeichnet sind, und weder Sie als Person noch Ihr Haushalt. Der Zweithund, das übernommene Pferd und der Hund aus dem Tierschutz brauchen deshalb jeweils eine Meldung. Für Nachwuchs gibt es eine Erleichterung, aber eine befristete:

  • Welpen und Fohlen laufen eine Zeit lang beitragsfrei mit, üblicherweise bis zum ersten Geburtstag.
  • Bei Fohlen sind es in einzelnen Verträgen ein halbes Jahr länger.
  • Danach gehören sie angemeldet, sonst stehen sie im Schadenfall ohne Schutz da.

Zwei Punkte stehen in keiner Leistungsübersicht, sondern nur im Bedingungswerk:

  • ob ein Vertrag darüber hinaus eine Meldefrist setzt
  • ob er ein neues Tier bis zur Meldung vorläufig mitträgt. Eine solche Vorsorge verschafft Zeit, sie ersetzt die Meldung aber nicht.

Ich rate Ihnen deshalb, bei jedem neuen Tier kurz anzurufen.

Gilt der Schutz auch im Urlaub oder auf einem Turnier im Ausland?

Nur, sofern es vereinbart ist. In guten Bedingungswerken ist es das durchweg, in einem älteren Vertrag nicht unbedingt.

Zwei Grenzen sollten Sie ohnehin kennen:

  • Gebiet: Manche Verträge gelten weltweit, andere innerhalb Europas ohne Zeitgrenze und darüber hinaus nur befristet.
  • Dauer: Versichert sind vorübergehende Aufenthalte. Wie lang „vorübergehend“ ist, steht im Vertrag, in guten Bedingungswerken sind es fünf Jahre oder gar keine Grenze.

Wer regelmäßig mit dem Pferd ins Ausland fährt, sollte das ausdrücklich klären. Kaum jemand denkt außerdem an die Kaution, die eine Behörde nach einem Unfall im Ausland verlangen kann. Gute Verträge strecken sie vor, allerdings mit Unterschieden:

  • Die Summen gehen um ein Mehrfaches auseinander.
  • Manche Verträge strecken die Kaution nur innerhalb Europas vor, auch wenn der Schutz weltweit gilt.

Wovon hängt der Beitrag ab?

Am stärksten wirken Tierart und Rasse, und gerade deshalb kommt ein Rechner hier schnell an seine Grenzen. Er kennt die Annahmerichtlinien nicht, also die Regeln, nach denen ein Versicherer Tiere annimmt oder ablehnt.

Den Beitrag bestimmen diese Größen:

  • zuerst die Tierart
  • die Zahl der Tiere
  • bei Hunden die Rasse
  • bei Pferden das Stockmaß, also die Widerristhöhe, und die Nutzung, geritten oder gefahren
  • die gewählten Einschlüsse
  • ein etwaiger Selbstbehalt
  • die Zahlweise, wobei jährlich fast immer günstiger ist als monatlich

Steht die Rasse auf der Liste eines Versicherers, ist der Beitrag ohnehin die zweite Frage. Die erste ist, ob der Vertrag überhaupt zustande kommt. Nachwuchs, Reitbeteiligung und jede Nutzung, mit der Geld verdient wird, verändern die Risikolage. Manches davon ist mitversichert, anderes nicht, gemeldet gehört es in jedem Fall.

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