Für fast alles im Leben haftet man, weil man einen Fehler gemacht hat. Bei Tieren ist das anders: Wer ein Tier hält, haftet für den Schaden, den es anrichtet – ohne dass ihm jemand Unachtsamkeit nachweisen müsste. Der Grund dafür ist die Unberechenbarkeit des Tieres – die Gerichte nennen sie die spezifische Tiergefahr. Genau darum geht es: um das Erschrecken, das Vorlaufen, den Tritt, den Biss, den Ausbruch aus der Koppel. Ob Sie die Leine fest in der Hand hatten und der Zaun in Ordnung war, ändert daran nichts. Eine Ausnahme kennt das Gesetz, aber eine enge: Sie gilt für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt ihres Halters zu dienen bestimmt sind – Nutztiere also, und auch dort nur, wenn der Halter sich entlasten kann. Der privat gehaltene Hund und das Freizeitpferd fallen nicht darunter. Was daraus folgt, ist keine Kleinigkeit: Gehaftet wird der Höhe nach unbegrenzt, und ein schwerer Personenschaden endet nicht bei einer Rechnung, sondern kann als Rente über Jahrzehnte laufen. Gestritten wird selten darüber, ob Sie haften – meist über die Höhe.
Die zweite Eigenart dieser Sparte ist ihr Zuschnitt. Die Privathaftpflicht trägt zahme Haustiere und gezähmte Kleintiere mit – Katzen, Kaninchen, Nager, Vögel, sogar Bienen – und auch das Hüten fremder Tiere. Hunde und Pferde nimmt sie ausdrücklich aus – gleich, wie groß oder wie gutmütig sie sind. Nachlesen können Sie das in Ihrer Privathaftpflicht dort, wo die mitversicherten Tierarten aufgezählt sind. Bei Eseln, Ponys und exotischen Tieren entscheidet in beiden Sparten der Einzelfall. Eine Grenze gehört noch dazu, weil sie regelmäßig überrascht: Eine Haftpflicht ersetzt, was Ihr Tier anderen zufügt – nicht das, was Sie oder Ihr Tier selbst erleiden. Wird Ihr eigenes Tier krank oder verletzt, ist das Sache der Tierkrankenversicherung; stürzen Sie selbst vom eigenen Pferd, hilft keine Haftpflicht, sondern die private Unfallversicherung. Was ein fremder Halter Ihnen schuldet, ist eine eigene Frage – dazu unten mehr.
