Die Inhaltsversicherung leistet nur bei den Gefahren, die im Vertrag stehen: Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, Einbruchdiebstahl und, wenn vereinbart, weitere Naturgefahren. Die Maschinenversicherung dreht das um. Versichert ist grundsätzlich jede unvorhergesehene Beschädigung oder Zerstörung einer Maschine; ausgenommen ist nur, was die Bedingungen ausdrücklich ausschließen. Damit sind gerade die typischen Maschinenschäden versichert, die in keiner Gefahrenliste stehen. Beide Verträge ergänzen sich, keiner ersetzt den anderen.
Für die Maschinenversicherung gibt es zwei getrennte Bedingungswerke, eines für stationäre Maschinen und eines für fahrbare Geräte. Ausgangspunkt sind jeweils die Musterbedingungen des Versicherungsverbands, das Grundwerk, auf dem die Verträge aufbauen. Für stationäre Maschinen wie Pressen, CNC-Maschinen, Formatkreissägen oder Förderanlagen schließen die Musterbedingungen Brand, Blitzschlag und Explosion, Diebstahl, Erdbeben und Überschwemmung aus. Das gilt auch, wenn eine versicherte Ursache mitgewirkt hat: Brennt die Maschine nach einem Kurzschluss, ist der Brandschaden nicht versichert. Brand und Einbruchdiebstahl gehören deshalb in die Inhaltsversicherung, Erdbeben und Überschwemmung in deren Zusatz für weitere Naturgefahren. In der Inhaltsversicherung müssen die Maschinen mit ihrem vollen Wert stehen. Für fahrbare und transportable Geräte – Bagger, Radlader, Stapler, Krane, Landtechnik, Kompressoren – ist der Schutz breiter. Handwerks-, Bau-, Produktions- und Landwirtschaftsbetriebe sowie Maschinenvermieter haben oft beides im Einsatz: stationäre Maschinen und fahrbare Geräte.
