Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen: Wann der Beitrag wirklich zählt
Beiträge zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind steuerlich absetzbar, senken Ihre Steuer aber nicht automatisch. Außerhalb der Basisrente teilen sie sich einen Höchstbetrag von 1.900 oder 2.800 Euro im Jahr (bei Zusammenveranlagung die Summe der Höchstbeträge beider Ehegatten) mit Ihren Basisbeiträgen. Das sind Ihre Beiträge zur Basisabsicherung der Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Liegen die Basisbeiträge schon über dem Höchstbetrag, bleibt der BU-Beitrag ohne jede Wirkung (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
Nur eine BU in der Form der Basisrente fällt in einen anderen, deutlich größeren Rahmen, den Höchstbeitrag für die Altersvorsorge.
Drei Töpfe im Einkommensteuergesetz
Steuerlich bilden Versicherungsbeiträge keinen gemeinsamen Posten. § 10 EStG sortiert die Beiträge, die er begünstigt, in drei Gruppen, und jede davon folgt eigenen Regeln.
| Topf | Was hineingehört | Obergrenze |
|---|---|---|
| Altersvorsorge (Nr. 2) | gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke, Basisrente – auch eine reine BU-Absicherung in dieser Form | Höchstbeitrag: 2026 30.826 Euro, bei Zusammenveranlagung 61.652 Euro |
| Basisbeiträge (Nr. 3) | Beiträge zur Basisabsicherung der Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung | keine – sie zählen immer in voller Höhe |
| Sonstige Vorsorgeaufwendungen (Nr. 3a) | Kranken- und Pflegebeiträge über die Basisbeiträge hinaus, Arbeitslosenversicherung, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (außerhalb der Basisrente), Unfall, Haftpflicht, Risikolebensversicherung | Höchstbetrag: 1.900 oder 2.800 Euro, gemeinsam mit den Basisbeiträgen – und nur, soweit diese Platz lassen |
In der gesetzlichen Krankenversicherung gehört Ihr eigener Anteil am festgesetzten Beitrag zu den Basisbeiträgen. Was steuerfrei bezuschusst wird, etwa vom Arbeitgeber, zählt nicht mit (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Kann aus dem Beitrag ein Anspruch auf Krankengeld entstehen, wird Ihr Anteil um 4 Prozent gekürzt.
In der privaten Krankenversicherung zählt nur der Teil, der auf Leistungen entfällt, die denen der gesetzlichen Kasse vergleichbar sind. Ich nenne ihn im Folgenden den Basisanteil. Beitragsanteile für Krankengeld nimmt das Gesetz ausdrücklich aus, darunter fällt das Krankentagegeld. Wahlleistungen wie Chefarzt und Einbettzimmer gehören mangels Vergleichbarkeit ebenfalls nicht dazu.
Mischt ein privater Beitrag Basis- und Zusatzleistungen, regelt eine eigene Verordnung, wie er sich aufteilt. Als Basisbeitrag abziehbar ist nur der danach ermittelte Basisanteil (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.11.2017, X R 26/16).
Zu den Basisbeiträgen kommt die gesetzliche Pflegeversicherung, also die soziale Pflegeversicherung oder die private Pflegepflichtversicherung. Auch hier zählen steuerfreie Zuschüsse nicht mit, und erstattete Beiträge werden gegengerechnet (§ 10 Abs. 4b EStG).
In den dritten Topf gehört, was Sie an eigenen Kranken- und Pflegebeiträgen über die Basisbeiträge hinaus zahlen. Das Einkommensteuergesetz führt dort in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG, bei den sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen, auch die BU außerhalb der Basisrente, Unfall, Haftpflicht und die Risikolebensversicherung.
Das Gesetz nennt diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen einzeln. Hausrat, Wohngebäude, Rechtsschutz, Kasko und die Schwere-Krankheiten-Versicherung sind dort zum Beispiel nicht genannt, weshalb sich ihre Beiträge nicht als Vorsorgeaufwendung absetzen lassen. Mehr zur Schwere-Krankheiten-Versicherung steht auf der Seite zu diesem Thema.
Zwei Dinge liegen außerdem außerhalb dieser drei Töpfe. Beiträge, die Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, gehören nicht zu den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Einleitungssatz EStG). Und die geförderte Altersvorsorge nach § 10a EStG hat einen eigenen Abzug; mehr dazu steht auf der Seite zum Altersvorsorgedepot.
Woher die Regel kommt
Bis einschließlich 2009 zählten Kranken- und Pflegebeiträge nur innerhalb der damaligen Höchstbeträge von 1.500 und 2.400 Euro. Das hat das Bundesverfassungsgericht beanstandet, weil die Steuerfreiheit des Existenzminimums „nicht nur das sogenannte sächliche Existenzminimum“ schütze (Beschluss vom 13.02.2008, 2 BvL 1/06). Der Gesetzgeber musste deshalb spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 neu regeln.
Seine Antwort war das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009. Seit 2010 zählen die Basisbeiträge unbegrenzt. Für beide Beitragsarten, Basisbeiträge wie sonstige Vorsorgeaufwendungen, gilt zusammen ein Höchstbetrag von 1.900 oder 2.800 Euro. Zum heutigen System gehört außerdem die Verdrängungsregel (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG), um die es in diesem Beitrag geht.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung nicht über den Höchstbetrag hinaus abziehbar sein müssen, und hält die Verdrängungsregel für verfassungsgemäß (Urteil vom 24.07.2025, X R 10/20).
1.900 oder 2.800 Euro – woran der Höchstbetrag hängt
Die Formel „Arbeitnehmer 1.900, Selbstständige 2.800“ trifft nicht den Maßstab des Gesetzes. Das Gesetz fragt nicht nach der Erwerbsform. Es fragt nach zwei Merkmalen. Haben Sie ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten? Oder fließen für Ihre Krankenversicherung bestimmte steuerfreie Leistungen, etwa der Arbeitgeberanteil oder -zuschuss?
1.900 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt für alle, auf die eines dieser beiden Merkmale zutrifft (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG). Das betrifft zum Beispiel:
- Angestellte, deren Arbeitgeber sich steuerfrei an der Krankenversicherung beteiligt, ob gesetzlich oder privat versichert,
- Beamte mit Beihilfe, weil der Dienstherr einen Teil der Krankheitskosten übernimmt,
- Rentner, deren Krankenversicherung einen steuerfreien Zuschuss erhält.
2.800 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt, wenn keines der beiden Merkmale zutrifft, etwa für Selbstständige ohne Beihilfe und ohne steuerfreien Zuschuss.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden die beiden Einzelbeträge addiert, je nachdem, welcher auf wen zutrifft (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Verdrängungsregel: wann die BU ohne Basisrenten-Form nichts bewirkt
Der Kern steht in einem einzigen Satz des Gesetzes. Übersteigen die Basisbeiträge den Höchstbetrag, werden sie trotzdem in voller Höhe abgezogen, und „ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus“ (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG).
Die Basisbeiträge besetzen den Höchstbetrag also zuerst, und nur was dann noch frei ist, steht den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zur Verfügung. Ist nichts mehr frei, zählt keiner dieser Beiträge. Das gilt für die BU ebenso wie für die Privathaftpflicht, die Risikolebensversicherung und den eigenen Anteil an der Arbeitslosenversicherung. Wie hoch diese Beiträge sind, spielt dann keine Rolle mehr.
Die Kurzfassung, die Beiträge ließen sich „als Sonderausgaben absetzen“, lässt diesen Satz des Gesetzes weg und ist deshalb unvollständig.
Drei Beispiele
Das erste Beispiel rechnet mit den Beitragssätzen 2026, die Annahmen stehen jeweils dabei.
Angestellte, gesetzlich versichert. Hier gehe ich von folgenden Annahmen aus:
- ledig, ein Kind, ohne die Sachsen-Sonderregel der Pflegeversicherung,
- 3.500 Euro brutto im Monat, also 42.000 Euro im Jahr,
- Anspruch auf Krankengeld,
- eine Krankenkasse mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent,
- ein steuerfreier Arbeitgeberanteil, womit 1.900 Euro gelten.
Die Basisbeiträge setzen sich so zusammen:
- Krankenversicherung: Der eigene Anteil beträgt 7,3 plus 1,45 Prozent, zusammen 8,75 Prozent. Das sind 3.675 Euro im Jahr, nach der Kürzung um 4 Prozent 3.528 Euro.
- Pflegeversicherung: 1,8 Prozent, also 756 Euro.
- Basisbeiträge zusammen: 4.284 Euro, mehr als das Doppelte des Höchstbetrags.
Die Basisbeiträge werden voll abgezogen. Der Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung, eine BU außerhalb der Basisrente und die Privathaftpflicht zählen dagegen überhaupt nicht.
Selbstständige, privat versichert. Angenommen ist eine ledige Person ohne Beihilfe und ohne steuerfreien Zuschuss, für die also ein Höchstbetrag von 2.800 Euro gilt, rund 233 Euro im Monat. Liegt der Basisanteil ihrer Krankenversicherung zusammen mit der Pflegepflichtversicherung darüber, bleibt kein Raum für sonstige Vorsorgeaufwendungen.
Beamte mit Beihilfe. Angenommen ist wieder eine ledige Person. Die Beihilfe trägt einen Teil der Krankheitskosten, den Rest deckt eine private Krankenversicherung. Der Höchstbetrag liegt deshalb bei 1.900 Euro, rund 158 Euro im Monat. Maßgeblich sind der Basisanteil dieser Versicherung und die Pflegepflichtversicherung. Liegen beide zusammen über diesem Betrag, gilt dasselbe wie im zweiten Beispiel, und für sonstige Vorsorgeaufwendungen bleibt kein Raum.
Spielraum für sonstige Vorsorgeaufwendungen bleibt nur, wenn die Basisbeiträge unter dem Höchstbetrag liegen. Bei gesetzlich versicherten Angestellten ist das am ehesten bei geringem Einkommen der Fall, weil ihre Basisbeiträge mit dem Einkommen steigen. Dann zählen BU, Haftpflicht, Arbeitslosenversicherung und die anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen zusammen bis zur Differenz.
Die Basisrenten-Form: BU im Altersvorsorge-Topf
Eine private BU gelangt in den Altersvorsorge-Topf, wenn der Vertrag die Voraussetzungen der Basisrente erfüllt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG). Das ist als reine BU-Absicherung möglich. Das Gesetz verlangt dann, dass der Vertrag nur eine monatliche, lebenslange Rente vorsieht, für einen Versicherungsfall, der bis zum 67. Geburtstag eingetreten ist. Alternativ lässt sich die BU als Ergänzung einer Basisrente vereinbaren.
Der Rahmen ist dort groß. Für einzeln veranlagte Angestellte in der allgemeinen Rentenversicherung liegt der höchstmögliche Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung 2026 bei 18.860,40 Euro. Bis zu den 30.826 Euro bleiben damit mindestens 11.965,60 Euro Raum, solange keine weiteren Altersvorsorgebeiträge dazukommen. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung wird dabei erst mitgezählt und am Ende wieder abgezogen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 6 und Abs. 3 EStG).
Bei Beamten kommt es hier auf die Altersversorgung an und nicht auf die Beihilfe. Ihr Höchstbeitrag wird um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung gekürzt, also um Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.
Das hat allerdings seinen Preis. Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Außerdem wird die Rente später anders besteuert. Steuerpflichtig ist je nach Rentenbeginn dieser Anteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG):
- Rentenbeginn 2026: 84 Prozent,
- Rentenbeginn 2027: 84,5 Prozent,
- Rentenbeginn ab 2058: die volle Rente.
Eine private BU-Rente außerhalb der Basisrente wird dagegen nur mit einem Ertragsanteil besteuert; wie das funktioniert, zeigt der Beitrag zur Höhe der BU-Rente. Ob sich die Basisrenten-Form rechnet, lässt sich deshalb nur im Einzelfall beantworten, eine Faustregel gibt es dafür nicht.
Was daraus für Ihre Entscheidung folgt
Rechnen Sie bei der Auswahl einer Berufsunfähigkeitsversicherung vor allem mit dem Beitrag, wie er von Ihrem Konto geht. Bei einer BU außerhalb der Basisrenten-Form gehört eine Steuerersparnis nur dann in die Kalkulation, wenn Ihre Basisbeiträge unter dem Höchstbetrag Platz lassen. Selbst dann teilt sich die BU diesen Rest mit der Haftpflicht, gegebenenfalls dem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung und weiteren Beiträgen dieser Gruppe.
Für die Risikolebensversicherung und die Unfallversicherung gilt dasselbe wie für eine BU außerhalb der Basisrenten-Form. Was die einzelnen Absicherungen leisten, steht auf den Seiten zur Berufsunfähigkeitsversicherung, Risikolebensversicherung, Unfallversicherung und Privathaftpflicht.
Anders als bei einer BU außerhalb der Basisrente zählen bei der Krankenversicherung die Basisbeiträge voll, und zwar gesetzlich wie privat. Wie ich die private Krankenversicherung für Selbstständige einordne, steht im Beitrag zur PKV für Selbstständige.
Häufige Fragen
Kann ich meine Berufsunfähigkeitsversicherung von der Steuer absetzen?
Grundsätzlich ja, als sonstige Vorsorgeaufwendung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Ob der Beitrag Ihre Steuer tatsächlich senkt, hängt zuerst an Ihren Basisbeiträgen, also Ihren Beiträgen zur Basisabsicherung der Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Überschreiten sie bereits den Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 Euro jährlich (bei Zusammenveranlagung die Summe der Höchstbeträge beider Ehegatten), berücksichtigt das Finanzamt den BU-Beitrag nicht mehr. Liegen sie darunter, teilt sich die BU den verbleibenden Rest mit den anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Eine Ausnahme bildet eine BU, die als Basisrente gestaltet ist. Sie zählt zur Altersvorsorge mit einem Höchstbeitrag von 30.826 Euro (2026, bei Zusammenveranlagung 61.652 Euro), auf den auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden.
Gilt der Höchstbetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige?
Diese Kurzformel greift zu kurz, denn das Gesetz knüpft an etwas anderes an. Der niedrigere Höchstbetrag trifft jeden, der ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat (etwa über die Beihilfe), und jeden, dessen Krankenversicherung durch bestimmte steuerfreie Leistungen mitfinanziert wird, etwa den Arbeitgeberanteil oder -zuschuss. Trifft keines dieser Merkmale zu, gilt der höhere. Wer als Angestellter einen steuerfreien Arbeitgeberanteil oder -zuschuss zur Krankenversicherung bekommt, hat damit 1.900 Euro, ob gesetzlich oder privat versichert; für Beamte mit Beihilfe gilt dasselbe.
Sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unbegrenzt absetzbar?
Die Basisbeiträge ja. Diese Beiträge zur Basisabsicherung der Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung zählen seit 2010 in voller Höhe, auch über dem Höchstbetrag. Abgezogen werden allerdings steuerfreie Zuschüsse und erstattete Beiträge, und der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird um 4 Prozent gekürzt, wenn sich daraus ein Anspruch auf Krankengeld ergeben kann. Was darüber hinausgeht, etwa Chefarzt und Einbettzimmer, Krankentagegeld oder eine Pflegezusatzversicherung, gehört zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Diese Beiträge konkurrieren mit einer BU außerhalb der Basisrente, der Privathaftpflicht und der Risikolebensversicherung um den Rest, der bis zum Höchstbetrag frei bleibt.
Wirken sich BU- und Privathaftpflichtbeiträge in jedem Fall steuerlich aus?
Nicht in jedem Fall. Für die Privathaftpflicht und eine BU außerhalb der Basisrente entscheidet zuerst das Verhältnis Ihrer Basisbeiträge zum Höchstbetrag; die gesetzlichen Grenzen wendet das Finanzamt an. Liegen Ihre Basisbeiträge darunter, zählen BU- und Privathaftpflichtbeiträge zusammen mit den übrigen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur bis zum verbleibenden Rest. Liegen sie darüber, wirken BU- und Privathaftpflichtbeiträge nicht. Eine BU in der Form der Basisrente folgt dagegen den Regeln der Altersvorsorge.
Welche Versicherungen zählen nicht zu den Vorsorgeaufwendungen?
Das Gesetz nennt die begünstigten Versicherungen einzeln. Nicht aufgeführt sind unter anderem Hausrat, Wohngebäude, Rechtsschutz, die Kfz-Kaskoversicherung sowie die Schwere-Krankheiten-Versicherung, deshalb lassen sich diese Beiträge nicht als Vorsorgeaufwendung absetzen. Versicherungen für Beruf oder Betrieb sind eine eigene Frage. Soweit ihre Beiträge Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, zählen sie nicht als Sonderausgaben.
