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Krankentagegeld in der PKV: So sichern Sie Ihr Einkommen bei langer Krankheit

Sven MochoAktualisiert am

In der gesetzlichen Krankenversicherung fängt Sie bei längerer Krankheit automatisch das Krankengeld auf. In der privaten Krankenversicherung gibt es dieses Netz nicht von selbst. Hier vereinbaren Sie Ihre Einkommensabsicherung im Krankheitsfall aktiv, und zwar über das Krankentagegeld. Davon leben Sie, wenn Sie über Wochen oder Monate krank sind und kein Gehalt mehr fließt.

Warum Ihr Einkommen die zweite Baustelle ist

Wenn über die private Krankenversicherung gesprochen wird, geht es meist um Chefarztbehandlung, Einbettzimmer und Zahnersatz. Die Frage nach dem Einkommen bleibt dabei oft außen vor, obwohl sie existenziell ist.

Wer den Weg in die PKV und durch die Gesundheitsprüfung gegangen ist (darum ging es im vorigen Beitrag), hat seine Gesundheitskosten abgesichert, sein Einkommen allerdings noch nicht. Gefährlich wird das, wenn eine Krankheit länger dauert.

Eine gute Heilbehandlung nützt Ihnen wenig, wenn gleichzeitig das Gehalt ausbleibt, während Miete, Kredit und der PKV-Beitrag selbst weiterlaufen. Die Behandlung abzusichern und das Einkommen abzusichern sind deshalb zwei verschiedene Aufgaben, und um die zweite kümmert sich das Krankentagegeld.

Kein gesetzliches Krankengeld: die Lücke nach sechs Wochen

Für Angestellte ist die Absicherung gestaffelt. In den ersten sechs Wochen einer Erkrankung zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter; das ist die gesetzliche Entgeltfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Was danach geschieht, hängt davon ab, wie Sie versichert sind:

  • Gesetzlich Versicherte erhalten ab der siebten Woche Krankengeld von ihrer Krankenkasse, rund 70 Prozent des Bruttoeinkommens (maximal 90 Prozent des Nettos), längstens 78 Wochen wegen derselben Krankheit.
  • Privat Versicherte erhalten diese Leistung nicht, weil die PKV kein gesetzliches Krankengeld kennt. Ohne eigene Vereinbarung stünden Sie ab der siebten Woche ohne Einkommensersatz da.

Noch deutlicher ist die Lage für Selbstständige, denn sie haben gar keine Entgeltfortzahlung. Für sie beginnt die Einkommenslücke faktisch am ersten Krankheitstag, weshalb das Krankentagegeld für Selbstständige sogar noch wichtiger ist als für Angestellte.

Wie das Krankentagegeld funktioniert

Im Kern ist das Krankentagegeld einfach aufgebaut. Für jeden Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie einen vorher vereinbarten festen Betrag, das Tagegeld. Diese Leistung ist steuerfrei und wird gezahlt, solange die Arbeitsunfähigkeit andauert. Anders als beim gesetzlichen Krankengeld gibt es also keine 78-Wochen-Grenze.

Zwei Größen bestimmen dabei den Vertrag:

  • Die Karenzzeit, also der Zeitraum, den Sie ohne Leistung überbrücken, bevor das Tagegeld einsetzt. Je später es beginnt, desto günstiger ist der Beitrag.
  • Die Höhe des Tagegelds, die Ihr Nettoeinkommen ersetzen sollte, einschließlich der Beträge, die weiterlaufen (etwa der volle PKV-Beitrag und Ihr Vorsorgeaufwand).

Bemessen wird das Tagegeld am Nettoeinkommen und nicht an einem Prozentsatz des Bruttos. Hinzu kommt ein Bereicherungsverbot, nach dem die Leistung Ihr tatsächliches Nettoeinkommen nicht übersteigen darf (§ 4 Abs. 2 MB/KT). Wer sein Tagegeld zu hoch ansetzt, zahlt deshalb für einen Schutz, den er im Leistungsfall gar nicht ausgezahlt bekäme.

Die richtige Karenzzeit: Angestellte und Selbstständige

Welche Karenzzeit sinnvoll ist, hängt davon ab, ab wann Ihre persönliche Lücke beginnt:

  • Angestellte sind über die Entgeltfortzahlung sechs Wochen abgesichert. Bei ihnen setzt das Krankentagegeld deshalb typischerweise ab dem 43. Tag ein (also ab der siebten Woche), und damit genau dann, wenn das Gehalt aufhört.
  • Selbstständige haben keine Entgeltfortzahlung. Für sie ist eine kürzere Karenzzeit sinnvoll, etwa ab dem 15. oder 22. Tag, je nachdem, wie lange sie eine Einkommenslücke aus eigenen Rücklagen tragen können.

Grundsätzlich wird das Tagegeld umso teurer, je früher es einsetzt. Gut gewählt ist die Karenzzeit deshalb, wenn sie dort greift, wo Ihre eigenen Reserven enden. Setzt sie früher an, zahlen Sie unnötig viel Beitrag; setzt sie später an, entsteht eine gefährliche Lücke.

Die entscheidende Lücke: Arbeitsunfähigkeit ist nicht Berufsunfähigkeit

Viele übersehen, wo das Krankentagegeld seine Grenze hat. Es zahlt bei Arbeitsunfähigkeit (AU). Gemeint ist, dass Sie vorübergehend krank sind und Ihren Beruf gerade nicht ausüben können, aber voraussichtlich wieder gesund werden.

Stellt sich dagegen heraus, dass Sie Ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben können, liegt keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor, sondern Berufsunfähigkeit (BU). Dann endet das Krankentagegeld. Nach den Musterbedingungen liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn Sie nach medizinischem Befund im bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig sind; läuft schon eine Arbeitsunfähigkeit, wird höchstens noch drei Monate gezahlt (§ 15 Abs. 1 b MB/KT).

Ohne eine eigene Berufsunfähigkeitsversicherung entsteht dann eine Versorgungslücke, weil das Krankentagegeld wegfällt und kein Ersatz an seine Stelle tritt.

Was ein guter Krankentagegeld-Baustein leisten sollte

Wenn Sie einen Tarif prüfen, lohnt es sich, über die reine Höhe hinaus auf einige weitere Punkte zu achten:

  1. Passende Höhe am Nettoeinkommen, einschließlich weiterlaufender Fixkosten wie dem vollen PKV-Beitrag.
  2. Nachversicherbarkeit: Lässt sich das Tagegeld bei steigendem Einkommen erhöhen, ohne dass eine erneute Gesundheitsprüfung nötig ist?
  3. Verzicht auf die Herabsetzung: Nach den Musterbedingungen darf der Versicherer das Tagegeld bei gesunkenem Nettoeinkommen herabsetzen, sogar im laufenden Leistungsfall (§ 4 Abs. 4 MB/KT). Gute Tarife verzichten darauf.
  4. Klare AU-Definition und Übergang zur BU, damit im Leistungsfall eindeutig ist, wie lange gezahlt wird.
  5. Beitrag im Ruhestand: Der Krankentagegeld-Beitrag entfällt mit dem Renteneintritt, weil dann kein Erwerbseinkommen mehr abzusichern ist (ein angenehmer Nebeneffekt fürs Alter).

Häufige Missverständnisse zum Krankentagegeld

„Als Privatpatient bekomme ich doch auch Krankengeld.” Das ist nicht der Fall, denn die PKV kennt kein gesetzliches Krankengeld. Was Sie im Krankheitsfall an Einkommen erhalten, haben Sie vorher selbst als Krankentagegeld vereinbart, oder Sie erhalten eben nichts.

„Die sechs Wochen Lohnfortzahlung reichen schon.” Das trifft nur auf kurze Erkrankungen zu. Dauert eine Krankheit länger, beginnt ab der siebten Woche die Lücke, und gerade lange Ausfälle sind finanziell besonders belastend.

„Ein hohes Tagegeld ist immer besser.” Das gilt nicht unbedingt. Wegen des Bereicherungsverbots (§ 4 Abs. 2 MB/KT) wird nie mehr als Ihr Nettoeinkommen gezahlt, sodass ein zu hoch angesetztes Tagegeld zwar Beitrag kostet, im Leistungsfall aber nicht ausgezahlt wird.

„Das Krankentagegeld sichert mich auch bei Berufsunfähigkeit ab.” Dieser Irrtum ist der teuerste von allen. Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit endet das Krankentagegeld, spätestens drei Monate danach, und nur eine BU-Versicherung schließt die Lücke, die dann entsteht.

„Für Selbstständige ist das nice-to-have.” Das Gegenteil ist richtig. Ohne Entgeltfortzahlung beginnt die Lücke praktisch sofort, weshalb das Krankentagegeld für Selbstständige eher Pflicht als Kür ist.

Fazit

Das Krankentagegeld ist ein unscheinbarer, aber existenzieller Baustein der PKV, weil es Ihr Einkommen aufrechterhält, wenn eine Krankheit länger dauert und das Gehalt ausbleibt. Da die private Krankenversicherung kein gesetzliches Krankengeld kennt, müssen Sie diese Absicherung aktiv vereinbaren, mit einer Karenzzeit, die zu Ihrer Situation passt, und einer Höhe, die Ihr Nettoeinkommen ersetzt.

Betrachten Sie das Krankentagegeld dabei nicht isoliert. Es überbrückt die vorübergehende Krankheit, während die dauerhafte in die Hände einer Berufsunfähigkeitsversicherung gehört, und erst beide zusammen ergeben ein dichtes Netz. Um die Berufsunfähigkeit als zweites großes Einkommensthema geht es in einem eigenen Beitrag.

Als Versicherungsmakler stimme ich diese Bausteine so aufeinander ab, dass im Leistungsfall keine Lücke entsteht. Ich rechne dabei nachvollziehbar und arbeite im Auftrag meiner Kunden, ohne Verkaufsdruck.

Häufige Fragen

Bekomme ich als Privatversicherter Krankengeld?

Nein, ein gesetzliches Krankengeld kennt die private Krankenversicherung nicht. Ihr Einkommen bei längerer Krankheit ist dort nur abgesichert, wenn Sie ein Krankentagegeld vereinbart haben. Angestellte erhalten zunächst sechs Wochen lang ihr Gehalt vom Arbeitgeber weiter, ab der siebten Woche fließt ohne Krankentagegeld kein Ersatz mehr. Selbstständige haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, bei ihnen fehlt das Einkommen praktisch vom ersten Krankheitstag an.

Ab wann zahlt das Krankentagegeld in der PKV?

Das Krankentagegeld setzt nach der Karenzzeit ein, die Sie beim Abschluss selbst festlegen. Bei Angestellten beginnt es typischerweise am 43. Tag, also dann, wenn die sechswöchige Entgeltfortzahlung endet. Für Selbstständige ist ein früherer Beginn sinnvoll, etwa am 15. oder 22. Tag, abhängig davon, wie lange ihre Rücklagen reichen. Ein früherer Beginn kostet mehr Beitrag, ein späterer hinterlässt eine Lücke, die Sie aus eigenen Mitteln überbrücken müssen.

Wie hoch sollte das Krankentagegeld sein?

Maßstab ist Ihr Nettoeinkommen und nicht ein Prozentsatz vom Brutto. Mitzurechnen sind Kosten, die während der Krankheit weiterlaufen, etwa der volle Beitrag zur privaten Krankenversicherung und Ihre Vorsorgebeiträge. Mehr als Ihr tatsächliches Netto zahlt der Versicherer nicht aus, ein zu hoch gewählter Tagessatz kostet also Beitrag ohne Gegenwert. Steigt Ihr Einkommen, hilft ein Tarif, in dem sich das Tagegeld ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen lässt.

Wie lange zahlt das Krankentagegeld in der PKV?

Das Krankentagegeld läuft grundsätzlich so lange, wie Sie ärztlich bescheinigt arbeitsunfähig sind. Anders als das gesetzliche Krankengeld ist es nicht auf 78 Wochen begrenzt. Die Leistung endet allerdings, sobald die vorübergehende Erkrankung in eine Berufsunfähigkeit übergeht. Die liegt nach den Musterbedingungen vor, wenn ein ärztlicher Befund ergibt, dass Sie in Ihrem bisherigen Beruf für unabsehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig sind. Bei laufender Arbeitsunfähigkeit wird dann noch höchstens drei Monate weitergezahlt.

Brauche ich neben dem Krankentagegeld eine Berufsunfähigkeitsversicherung?

Ja, denn das Krankentagegeld deckt nur die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ab. Steht fest, dass Sie Ihren Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben können, fällt es nach kurzer Nachleistung weg, und ohne Berufsunfähigkeitsversicherung fließt dann kein Einkommensersatz mehr. Beide Verträge sollten deshalb so aufeinander abgestimmt sein, dass die BU-Rente dort einsetzt, wo das Tagegeld endet. Diese Abstimmung gehört für mich zu jeder Prüfung des Krankentagegelds dazu.

Stand: 11.10.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Regelungen und Werte gelten für das Jahr 2026, stammen aus den genannten Primärquellen und können sich ändern. Karenzzeiten, Tagegeldhöhen und tarifliche Details sind immer ein Einzelfall.

Quellen (primär):

  • Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), § 3: sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
  • Sozialgesetzbuch V, §§ 44–48: gesetzliches Krankengeld der GKV (rund 70 % des Brutto / max. 90 % des Netto, längstens 78 Wochen) – zur Abgrenzung, gilt nicht für die PKV.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 192 Abs. 5: Krankentagegeld als Ersatz des durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfalls.
  • Musterbedingungen Krankentagegeld (MB/KT 2009): § 4 Abs. 2 (Obergrenze Nettoeinkommen), § 4 Abs. 4 (Herabsetzung bei gesunkenem Nettoeinkommen), § 15 Abs. 1 b (Ende bei Berufsunfähigkeit, Nachleistung höchstens drei Monate).
  • PKV-Verband – Beitragssystematik (pkv.de/wissen/beitraege): Wegfall des Krankentagegeld-Beitrags mit Renteneintritt.
  • Fachliche Beratungspraxis: Karenzzeit-Logik (Angestellte ab dem 43. Tag, Selbstständige früher), Abgrenzung Arbeitsunfähigkeit (AU) vs. Berufsunfähigkeit (BU) und die notwendige Koordination mit der Berufsunfähigkeitsversicherung.
  • Bildnachweis Titelbild: Adobe Stock #123164901.

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