Hausrat und Wohngebäude sind Verträge über benannte Gefahren: Sie zahlen bei Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, die Hausrat zusätzlich bei Einbruchdiebstahl. Eine Scheibe geht aber meistens auf eine Weise zu Bruch, die in keiner dieser Gefahren steht – die Spannung zwischen Sonnenseite und Schatten, der Stoß mit dem Besenstiel, der Ball aus dem Nachbargarten, der Stein, dessen Werfer nie gefunden wird. In diesen Fällen gibt es niemanden, der haftet, und damit auch keine Haftpflicht, die einspringt. Genau dort setzt die Glasversicherung an: Versichert ist der Bruch selbst. Wo ohnehin eine andere Versicherung einsteht – etwa die Wohngebäudeversicherung nach einem Brand –, tritt sie zurück; sie ist die Ergänzung zu Hausrat und Wohngebäude, nicht deren Ersatz. Teuer wird ein Glasschaden dabei schneller, als die meisten erwarten, und selten wegen der Scheibe: Die Öffnung muss vorläufig geschlossen, das alte Glas entsorgt und bei einem Dachfenster ein Gerüst gestellt werden.
Die Sparte hat ein eigenes Bedingungswerk und wird als eigener Vertrag abgeschlossen – darum geht es hier. Daneben gibt es Glas als zubuchbaren Baustein in der Hausratversicherung und in der Wohngebäudeversicherung; wer einen davon gebucht hat, braucht für denselben Schaden keinen zweiten Vertrag. Wichtiger als diese Frage ist ohnehin eine andere: welche Hälfte Sie versichern. Denn auch der eigene Vertrag kommt in zwei Varianten, und die Grenze verläuft wie zwischen Hausrat und Wohngebäude. Die eine Variante trägt die Verglasung Ihrer Wohnung und Ihrer Einrichtung, die andere die des Gebäudes. Als Mieter kommt für Sie die erste in Betracht; die Verglasung des Gebäudes ist Sache des Vermieters. Als Hauseigentümer brauchen Sie die zweite, häufig beide. Und wem eine Eigentumswohnung gehört, der findet die Verglasung des Gebäudes beim Gemeinschaftseigentum wieder – ein eigener Vertrag dafür ginge daran vorbei; für Sie bleibt die erste Variante.
