Ist die Betriebshaftpflicht Pflicht?
Für die meisten Gewerbebetriebe nicht, für viele Berufe schon, und bei einem Teil davon mit gesetzlich festgelegter Mindestsumme.
Die Reihe ist länger, als man denkt.
- Berufshaftpflicht für Personen- und Sachschäden: Pflicht ist sie etwa für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, Architekten und beratende Ingenieure sowie Bewachungsunternehmen.
- Vermögensschadenhaftpflicht: Für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Versicherungsvermittler und -berater, Wohnimmobilienverwalter und Berufsbetreuer ist die Pflichtversicherung eine Vermögensschadenhaftpflicht.
Zwei Dinge werden dabei regelmäßig verwechselt.
- Immobilienmakler brauchen keine. Die Pflicht in der Gewerbeordnung trifft den Verwalter, nicht den Makler.
- Kammerberufe im Gesundheits- und Bauwesen: Im Gesetz steht oft nur „hinreichend“ oder „ausreichend“ und gar keine Zahl. Dort entscheidet das Risiko, nicht die Norm.
Wo keine Pflicht besteht, verlangt sie oft der Auftraggeber. Im öffentlichen Bau und in der Industrie ist der Nachweis Teil der Ausschreibung.
Was kostet das?
Das hängt vor allem von Ihrer Betriebsart ab. Ohne Ihre Zahlen wäre jeder Betrag geraten, deshalb nenne ich Ihnen lieber die Größen, aus denen sich der Beitrag ergibt.
- Betriebsart: Sie wirkt am stärksten. Zwischen einem Büro und einem Tiefbauunternehmen liegen Welten, und zwar zu Recht.
- Umsatz oder Lohnsumme: Je nach Versicherer ist das eine oder das andere der Maßstab.
- Deckungssumme
- Selbstbehalt
- die eingeschlossenen Bausteine
Zwei Hinweise sind Geld wert.
- Der Beitragsmaßstab ist zugleich eine Anzeigepflicht. Wer Umsatz oder Lohnsumme falsch meldet, spart am falschen Ende.
- Ein Vergleich zweier Angebote mit gleicher Summe sagt wenig, solange die Betriebsbeschreibungen verschieden weit gefasst sind.
Welche Deckungssumme brauchen wir?
Das ist keine Preisfrage, sondern eine Risikoentscheidung, denn die Haftung ist der Höhe nach nicht begrenzt, die Deckungssumme schon.
Üblich ist eine pauschale Summe für Personen-, Sach- und Vermögensfolgeschäden. Zwei Zahlen daneben entscheiden mit, und sie stehen selten im Angebotskopf.
- Jahresmaximierung: Sie sagt, wie oft die Summe pro Jahr überhaupt zur Verfügung steht. Eine hohe Summe, nur einfach maximiert, kann schlechter sein als eine kleinere, dreifach maximiert.
- Serienschadenklausel: Sie fasst mehrere Fälle mit derselben Ursache zu einem zusammen. Aus vierzig fehlerhaft verbauten Teilen wird ein Versicherungsfall, der die Summe einmal zieht.
Ein Personenschaden mit dauerhaften Folgen erreicht eine Größenordnung, die kein Jahresumsatz auffängt. Wo Personenschäden möglich sind, etwa am Bau, in der Gastronomie und in Heilberufen, rate ich an diesem Punkt zur größeren Summe.
Zahlt sie, wenn wir unsere eigene Arbeit verpfuschen?
Nein. Das ist keine Schikane, sondern die Grenze zwischen Haftpflicht und Unternehmerrisiko.
Die Nachbesserung der eigenen Leistung schulden Sie Ihrem Kunden aus dem Vertrag. Dafür gibt es keine Versicherung, sonst wäre jede Kalkulation beliebig. Versichert ist, was der Mangel darüber hinaus anrichtet, zum Beispiel:
- der Nässeschaden an Wand und Decke der Wohnung darunter
- der durchweichte Parkettboden
- das beschädigte Gewerk des Nachbarhandwerkers
Die verglichenen Konzepte ziehen diese Linie unterschiedlich weit. Kosten, die unmittelbar daneben anfallen, tragen sie über eigene Klauseln mit eigenen Summen, etwa diese:
- Mängelbeseitigungsnebenkosten
- Nachbesserungsbegleitschäden
- Schäden am Gewerk des Subunternehmers nach der Abnahme
- in der Medizin die Wiederherstellung fehlerhaften Zahnersatzes
Diese Grenze steht bei mir im Beratungsprotokoll und nicht im Kleingedruckten, denn wer sie vor dem Abschluss versteht, streitet im Schadenfall nicht darüber.
Was ist der Unterschied zwischen Betriebs- und Berufshaftpflicht?
Die Betriebshaftpflicht deckt Schäden aus dem Betrieb, die Berufshaftpflicht Schäden aus der beruflichen Leistung selbst.
- Betriebshaftpflicht: Schäden aus Räumen, Anlagen und Fahrzeugen und aus dem, was Ihre Mitarbeiter tun.
- Berufshaftpflicht: Schäden aus der Behandlung, der Planung, dem Gutachten.
- Handwerksbetrieb: Beides fällt praktisch zusammen und steht in einem Vertrag.
- Praxis: Der Behandlungsfehler ist das Hauptrisiko, der ausgerutschte Besucher die Nebensache. Deshalb gibt es dafür einen eigenen Kriterienkatalog.
- Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: Bei Berufen, deren typischer Schaden ein reiner Geldschaden ist, heißt die Berufshaftpflicht Vermögensschadenhaftpflicht und funktioniert anders. Sie knüpft nicht an das Schadenereignis an, sondern an den Verstoß, also an die Pflichtverletzung selbst.
Der Grund für die ganze Unterscheidung steht in § 823 BGB. Geschützt sind Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige absolute Rechte, also Rechte, die gegenüber jedermann wirken. Das Vermögen als solches gehört nicht dazu.
Sind Mitarbeiter, Aushilfen und Subunternehmer mitversichert?
Mitarbeiter ja, und in allen sechs Katalogen ausdrücklich auch Aushilfen, Praktikanten und Ferienjobber. Subunternehmer sind etwas anderes.
Mitversichert ist Ihr eigenes Risiko aus der Beauftragung, etwa Ihre Haftung gegenüber Ihrem Auftraggeber für das, was der Nachunternehmer anrichtet, nicht dessen eigene Haftpflicht. Der Versicherer zahlt und nimmt beim Subunternehmer Regress, also Rückgriff. Hat dieser keine eigene Deckung, bleibt der Regress ohne Wirkung. Lassen Sie sich deshalb vor der Beauftragung den Versicherungsnachweis zeigen.
Zwei Punkte gehören dazu:
- Am Bau wird die Mithaftung in einer Arbeitsgemeinschaft eigens geprüft, einschließlich des Falls, dass ein Partner insolvent wird.
- Schäden, die sich mitversicherte Personen untereinander zufügen, sind in den Musterbedingungen ausgeschlossen und nur über eine eigene Klausel wieder eingeschlossen.
Was passiert, wenn wir den Betrieb aufgeben oder übergeben?
Dann trennen sich Haftung und Deckung, und zwar weit. Die Haftung bleibt. Für Schadenereignisse nach Vertragsende endet die Deckung mit dem Vertrag.
So lange bleibt die Haftung bestehen:
- Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit: Ansprüche aus ihrer Verletzung verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnis spätestens dreißig Jahre nach der Pflichtverletzung (§ 199 Abs. 2 BGB).
- Alle übrigen Schadenersatzansprüche: ohne Rücksicht auf Kenntnis spätestens zehn Jahre ab Entstehung, längstens dreißig Jahre nach der Pflichtverletzung (§ 199 Abs. 3 BGB).
Für die Deckung gilt:
- Die Musterbedingungen der älteren Fassung kennen überhaupt keine Nachhaftung, das neuere Musterwerk hat dafür eine eigene Ziffer.
- Was Ihr Vertrag daraus macht, steht dort schwarz auf weiß, und die Spanne ist erheblich. Ich sehe fünf Jahre, ich sehe dreißig, und ich sehe Konzepte, die ab einer gewissen Vertragsdauer unbefristet nachhaften.
- Ein Konzept kürzt die Nachhaftung ausgerechnet beim Umweltschaden, also dort, wo die Sanierungspflicht keine Summengrenze kennt.
Wer verkauft, übergibt oder in den Ruhestand geht, sollte diese Zeile vorher gelesen haben. Nachverhandeln lässt sie sich dann nicht mehr.