Wer einen Betrieb führt, haftet für das, was darin schiefgeht – mit dem Betriebsvermögen und, je nach Rechtsform, mit dem privaten dazu. Dafür genügt einfache Fahrlässigkeit: der frisch gewischte Boden, auf dem eine Kundin ausrutscht; die Leitung, die beim Baggern nicht dort lag, wo der Plan sie zeigte; die Kaffeemaschine, die abends nicht ausging. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Schaden, nicht nach der Größe des Betriebes – ein Personenschaden mit dauerhaften Folgen erreicht eine Größenordnung, die kein Jahresumsatz auffängt. Ob der Vertrag dafür Betriebs- oder Berufshaftpflicht heißt, hängt daran, woraus der Schaden entsteht: aus dem Betrieb mit seinen Räumen, Fahrzeugen und Mitarbeitern – oder aus der fachlichen Leistung, für die Sie bezahlt werden: aus der Behandlung, dem Gutachten, der Montage. Viele Betriebe brauchen beides, und in den meisten Verträgen steht beides zusammen.
Was dieser Vertrag dagegen nicht ist: ein Rundumschutz für alles Geschäftliche. Vier Grenzen gehören vorher auf den Tisch. Die eigene Leistung ist nicht versichert – wer mangelhaft arbeitet, bessert auf eigene Kosten nach; getragen wird der Schaden, den der Mangel woanders anrichtet. Der reine Vermögensschaden, also der Geldschaden ohne vorausgegangenen Personen- oder Sachschaden, gehört in die Vermögensschadenhaftpflicht – eine eigene Sparte für beratende, planende und prüfende Berufe; in der Betriebshaftpflicht kehrt er nur in einzelnen, namentlich benannten Ausschnitten zurück. Eigene Sachen ersetzt eine Haftpflicht nie: dafür sind Inhalts- und Gebäudeversicherung da, für den Stillstand danach die Betriebsunterbrechung. Und der Angriff auf Ihre Systeme ist ein eigenes Thema mit eigenem Vertrag, der Cyberversicherung. Diese Verträge greifen ineinander – aber keiner übernimmt, was in einen anderen gehört.
