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Haftpflicht, Recht & Cyber

Betriebs- und Berufshaftpflicht

Ein Fehler im Betrieb kostet selten nur das, was dabei kaputtgeht. Er kostet die Forderung, die danach kommt – und die Wochen, in denen geklärt wird, ob sie berechtigt ist.

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Selbstständiger im hellblauen Hemd am Holztisch seiner Werkstatt, telefonierend und zugleich am Laptop, dahinter die offene Halle im Tageslicht
Worum es geht

Warum zwei Betriebe nie dieselbe Police brauchen

Wer einen Betrieb führt, haftet für das, was darin schiefgeht, mit dem Betriebsvermögen und je nach Rechtsform auch mit dem privaten. Dafür genügt einfache Fahrlässigkeit, etwa der frisch gewischte Boden, auf dem eine Kundin ausrutscht. Die Höhe richtet sich nach dem Schaden, nicht nach der Größe des Betriebes.

Ob der Vertrag Betriebs- oder Berufshaftpflicht heißt, hängt daran, ob der Schaden aus dem Betrieb entsteht oder aus der fachlichen Leistung, für die Sie bezahlt werden. Viele Betriebe brauchen beides, und in den meisten Verträgen steht beides zusammen.

Eigene Sachen ersetzt eine Haftpflicht nie, dafür sind Inhalts- und Gebäudeversicherung da, für den Stillstand danach die Betriebsunterbrechung. Der Angriff auf Ihre Systeme ist ein eigenes Thema mit eigenem Vertrag, der Cyberversicherung.

Ihre Entscheidung

Wann die Betriebs- und Berufshaftpflicht passt und wann nicht

Spricht eher dafür

  • Sie haften mit Ihrem VermögenWer einen Betrieb führt, haftet mit dem Betriebsvermögen und je nach Rechtsform auch mit dem privaten. Dafür genügt einfache Fahrlässigkeit.
  • In Ihrem Betrieb sind Personenschäden möglichDas gilt etwa am Bau, in der Gastronomie oder in Heilberufen. Ein Personenschaden mit dauerhaften Folgen erreicht eine Größenordnung, die kein Jahresumsatz auffängt.
  • Ihr Beruf oder Ihr Auftraggeber verlangt den NachweisFür viele Berufe ist eine Berufshaftpflicht Pflicht, teils mit gesetzlicher Mindestsumme. Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und ähnlichen Berufen ist das eine Vermögensschadenhaftpflicht. Wo keine Pflicht besteht, verlangt sie oft der Auftraggeber, im öffentlichen Bau und in der Industrie als Teil der Ausschreibung.
  • Sie wollen sich gegen unberechtigte Forderungen wehren könnenDer Versicherer prüft zuerst, ob die Forderung überhaupt besteht. Unberechtigte Forderungen wehrt er auf seine Kosten ab, notfalls über mehrere Instanzen.

Spricht eher dagegen

  • Sie wollen Ihre eigene Arbeit absichernDie Nachbesserung der eigenen Leistung schulden Sie Ihrem Kunden aus dem Vertrag, dafür gibt es keine Versicherung. Versichert ist, was der Mangel darüber hinaus anrichtet. Kosten unmittelbar daneben tragen manche Konzepte über eigene Klauseln mit eigenen Summen, unterschiedlich weit und keine davon selbstverständlich.
  • Ihr Hauptrisiko ist der reine GeldschadenReine Vermögensschäden sind ausgeschlossen und kehren nur in einzelnen, benannten Ausschnitten zurück, jeweils einzeln begrenzt. Ist das Ihr Hauptrisiko, reicht dieser Vertrag allein nicht.
  • Sie erwarten einen Rundumschutz für alles GeschäftlicheEine Haftpflicht zahlt nur, was andere von Ihnen fordern. Schäden an eigenen Sachen und den Stillstand danach trägt sie nie.

Nicht sicher, auf welcher Seite Sie stehen? Das klären wir gemeinsam im Erstgespräch. Erstgespräch anfragen (öffnet in neuem Tab)

Die Grundleistungen

Was die Betriebshaftpflicht übernimmt

Prüfen, abwehren, zahlen – in dieser Reihenfolge

Der Versicherer prüft zuerst, ob die Forderung überhaupt besteht. Unberechtigte Forderungen wehrt er auf seine Kosten ab, notfalls über mehrere Instanzen, berechtigte begleicht er. Den mittleren Schritt nennen die Bedingungswerke passiven Rechtsschutz. An ihn denkt beim Abschluss kaum jemand, im Schadenfall fast jeder.

Personen-, Sach- und Vermögensfolgeschäden

Versichert sind Personenschäden mit Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und den Regressen der Sozialversicherungsträger sowie beschädigte oder zerstörte fremde Sachen. Dazu kommt der Geldschaden, sofern er bei demselben Geschädigten aus dessen Personen- oder Sachschaden folgt. Ein Beispiel ist der Verdienst, der Ihrem Kunden entgeht, solange die von Ihnen beschädigte Maschine stillsteht.

Der ganze Betrieb, nicht nur der Inhaber

Versichert ist Ihre Haftung als Inhaber und die persönliche Haftpflicht von Geschäftsführung und Mitarbeitern aus ihrer Tätigkeit für den Betrieb. Macht der Azubi beim Entladen einen Fehler, haftet der Betrieb dafür ebenso wie für einen Fehler des Chefs. Bei Subunternehmern ist Ihre Haftung aus der Beauftragung versichert, nicht deren eigene Haftpflicht.

Fremde Sachen, die durch Ihre Hände gehen

Schäden am Werkstück, an dem gearbeitet wird, an gemieteten Räumen, an der geliehenen Maschine und am Schlüssel zur Anlage des Kunden regeln eigene Klauseln. Die Musterbedingungen schließen diese Tätigkeits-, Miet- und Obhutsschäden zunächst aus und mit eigenen Summen und Selbstbehalten wieder ein. Wie weit das reicht, steht deshalb in der einzelnen Klausel, nicht in der Deckungssumme.

Was Ihr Produkt beim Kunden anrichtet

Für Hersteller, Händler und Importeure trägt die erweiterte Produkthaftpflicht, was ein Produktfehler den Abnehmer kostet. Sie ist ein Zusatzbaustein und kein Bestandteil der Grunddeckung. Dazu zählen Aus- und Einbaukosten, Prüf- und Sortierkosten und die verdorbene Charge. All das sind Kosten über den Schaden am Menschen oder an einer Sache hinaus. Für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr kommen, gilt nach einer EU-Richtlinie ein neues Produkthaftungsrecht, in Deutschland über ein neu gefasstes Produkthaftungsgesetz. Software zählt dann als Produkt, und der Kreis derer, die dafür einstehen, wird größer.

Das Umweltrisiko – zwei Verträge, zwei Rechtswege

Die Umwelthaftpflicht trägt, was ein Dritter zivilrechtlich fordert, wenn eine Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser bei ihm einen Personen- oder Sachschaden verursacht. Das betrifft etwa sein Grundstück oder seine Gesundheit. Die Umweltschadenversicherung trägt die öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht gegenüber der Behörde, wenn Arten, Lebensräume, Gewässer oder Boden betroffen sind. Dort gibt es keinen Anspruchsteller und für die behördliche Auflage keine Summenbegrenzung.

Die Unterschiede

Woran man eine gute Betriebshaftpflicht erkennt

Welche Kriterien zählen, hängt von Ihrer Betriebsart ab. Mir liegen sechs Kriterienkataloge vor, für Handel und Handwerk, Bau, Gastronomie, Medizin, Heilnebenberufe und IT-Betriebe. Sie teilen etwa zwanzig Prüfpunkte und gehen darüber hinaus weit auseinander. Die Punkte unten stammen aus diesen Katalogen und sind kein Marktbild.

Die Betriebsbeschreibung – der Satz, an dem die Deckung endet

Was nicht in der Betriebsbeschreibung steht, ist nicht mitversichert. Gedeckt ist die Haftpflicht aus den Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen des versicherten Betriebes. Der Kachelofenbauer, der auch reine Fliesenlegerarbeiten ausführt, steht im Schadenfall ohne Deckung da. Auffangklauseln gehen weit auseinander, vom Anteil der Gesamttätigkeit über eine gedeckelte Restsumme bis zur offenen Berufsbilddeckung in einem Teil der IT-Konzepte. Bei ihr ist versichert, was der Betrieb tut, nicht was im Antrag stand. Die Beschreibung entsteht im Antragsgespräch, nicht im Schadenfall.

Tätigkeitsschäden: drinnen und draußen sind zweierlei

Bei Tätigkeitsschäden sehe ich für dasselbe Kriterium Werte von einer eng gedeckelten Summe bis zur vollen Deckungssumme. Beschädigt wird meist die Sache, an der gearbeitet wird, oder das, was danebensteht. Mehrfach gilt eine Zweiteilung, auf dem eigenen Betriebsgrundstück deutlich weniger als außerhalb. Diese Grenzen und die je Klausel verschiedenen Selbstbehalte sieht nicht, wer nur auf die Deckungssumme schaut.

Was nach der Betriebsaufgabe noch gilt

Die Nachhaftung ist der härteste Unterschied der ganzen Sparte. Die Betriebshaftpflicht deckt Schadenereignisse in der Vertragszeit. Tritt der Schaden aus einer früheren Arbeit erst nach Vertragsende ein, ist er ohne Nachhaftung nicht versichert, die persönliche Haftung bleibt aber. Über die sechs Kataloge reicht die Nachhaftung von fünf bis dreißig Jahren, einzelne Konzepte laufen ab einer gewissen Vertragsdauer zeitlich unbefristet.

Erfüllung ist die Grenze – und was direkt daneben liegt

Zwischen dem eigenen Mangel und dem versicherten Folgeschaden liegt der halbe Streit der Sparte. Das mangelhaft verlegte Rohr bezahlt der Handwerker selbst, der Nässeschaden in der Wohnung darunter ist versichert. Dazwischen liegen die Wand, die man aufstemmen muss, das fremde Gewerk, das dabei beschädigt wird, und die Prüfung, ob der Fehler überhaupt bei Ihnen lag. Die verglichenen Konzepte führen dafür eigene Klauseln, alle mit eigenem Deckel und keine davon selbstverständlich.

Reine Vermögensschäden, in benannten Ausschnitten

Reine Vermögensschäden, also Geldschäden ohne vorausgegangenen Personen- oder Sachschaden, sind ausgeschlossen. Mehrere kehren in den Katalogen trotzdem zurück, einzeln benannt und einzeln begrenzt. Dazu zählen die Verletzung von Datenschutzgesetzen, Verstöße gegen Persönlichkeits- und Namensrechte, Diskriminierungsvorwürfe nach dem Gleichbehandlungsgesetz, die nebenberufliche Gutachtertätigkeit und die Rechtsdienstleistung als Nebenleistung. Die Summen reichen vom mittleren fünfstelligen Bereich bis in die Millionen. Ist der Geldschaden Ihr Hauptrisiko, ist die Vermögensschadenhaftpflicht der richtige Vertrag und nicht dieser.

Und dann das, was nur Ihre Branche hat

Prüfen Sie mit dem Katalog Ihrer Branche, denn jeder dieser Punkte steht nur in einem der Kataloge. Der Bau-Katalog führt elf Kriterien, die in keinem anderen vorkommen, darunter die Radiusklausel. Sie nimmt Schäden im Umkreis der Bauwerkshöhe beim Abbruch aus, also dort, wo sie entstehen. Dazu kommen Leitungs- und Erdschäden, Senkung, Erschütterung und Asbest. In der Gastronomie zählen das Verwahrungsrisiko für eingebrachte Sachen der Gäste, der Parkservice und das Gepäck im abgestellten Wagen. In der Medizin sind es Notdienst, Vertretung und Freundschaftsdienst im Bekanntenkreis, bei IT-Betrieben Verzug, Fristen und Vertragsstrafen.

Warum über einen Makler

Was der Beitragsvergleich bei der Betriebshaftpflicht nicht fragt

Welcher Vertrag zu Ihnen passt, entscheidet sich an Fragen, die kein Rechner stellt. Er kennt Ihre Branche, Ihren Umsatz und Ihre Mitarbeiterzahl. Er weiß nicht, welche Nebentätigkeit in Ihrer Betriebsbeschreibung fehlt, wie lange eine geliehene Maschine bei Ihnen steht und ob Sie in zehn Jahren übergeben wollen.

Über mich
Risikoanalyse

Erst das Risiko, dann das Angebot

Über einen ausführlichen Online-Fragebogen erfasse ich, was Sie wirklich tun, und schreibe damit bei den Versicherern meiner Wahl aus. Am Ende sieht ein Underwriter, also ein Risikoprüfer beim Versicherer, auf Ihren Betrieb und kein Programm auf eine Zahl.

Erfahrung

Gewerbe ist ein eigenes Fach

Ich bin Fachberater für gewerbliche Haftpflicht- und für gewerbliche Sachversicherungen, dazu geprüfter Schadenmanager, und seit 2002 in der Branche. Im Schadenfall zählt das mehr als beim Abschluss.

Bedingungen

Verhandelt, nicht von der Stange

Über die Maklergenossenschaft VEMA nutze ich Bedingungen, die über den Musterbedingungen liegen. Der Vergleich weist eigens aus, welche Punkte darauf zurückgehen, etwa die Montage im Ausland.

Sven Mocho, Versicherungsmakler aus Ulm
Sven Mocho Fachwirt für Finanzberatung

Noch Fragen? Ich bin persönlich für Sie da.

Montags bis freitags von 9:00 bis 18:00 Uhr beantworte ich Ihre Fragen persönlich. Ein Erstgespräch dauert rund zwanzig Minuten, am Telefon oder per Video.

Häufige Fragen

Ehrliche Antworten

Ist die Betriebshaftpflicht Pflicht?

Für die meisten Gewerbebetriebe nicht, für viele Berufe schon, und bei einem Teil davon mit gesetzlich festgelegter Mindestsumme.

Die Reihe ist länger, als man denkt.

  • Berufshaftpflicht für Personen- und Sachschäden: Pflicht ist sie etwa für Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, Architekten und beratende Ingenieure sowie Bewachungsunternehmen.
  • Vermögensschadenhaftpflicht: Für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Versicherungsvermittler und -berater, Wohnimmobilienverwalter und Berufsbetreuer ist die Pflichtversicherung eine Vermögensschadenhaftpflicht.

Zwei Dinge werden dabei regelmäßig verwechselt.

  • Immobilienmakler brauchen keine. Die Pflicht in der Gewerbeordnung trifft den Verwalter, nicht den Makler.
  • Kammerberufe im Gesundheits- und Bauwesen: Im Gesetz steht oft nur „hinreichend“ oder „ausreichend“ und gar keine Zahl. Dort entscheidet das Risiko, nicht die Norm.

Wo keine Pflicht besteht, verlangt sie oft der Auftraggeber. Im öffentlichen Bau und in der Industrie ist der Nachweis Teil der Ausschreibung.

Was kostet das?

Das hängt vor allem von Ihrer Betriebsart ab. Ohne Ihre Zahlen wäre jeder Betrag geraten, deshalb nenne ich Ihnen lieber die Größen, aus denen sich der Beitrag ergibt.

  • Betriebsart: Sie wirkt am stärksten. Zwischen einem Büro und einem Tiefbauunternehmen liegen Welten, und zwar zu Recht.
  • Umsatz oder Lohnsumme: Je nach Versicherer ist das eine oder das andere der Maßstab.
  • Deckungssumme
  • Selbstbehalt
  • die eingeschlossenen Bausteine

Zwei Hinweise sind Geld wert.

  • Der Beitragsmaßstab ist zugleich eine Anzeigepflicht. Wer Umsatz oder Lohnsumme falsch meldet, spart am falschen Ende.
  • Ein Vergleich zweier Angebote mit gleicher Summe sagt wenig, solange die Betriebsbeschreibungen verschieden weit gefasst sind.

Welche Deckungssumme brauchen wir?

Das ist keine Preisfrage, sondern eine Risikoentscheidung, denn die Haftung ist der Höhe nach nicht begrenzt, die Deckungssumme schon.

Üblich ist eine pauschale Summe für Personen-, Sach- und Vermögensfolgeschäden. Zwei Zahlen daneben entscheiden mit, und sie stehen selten im Angebotskopf.

  • Jahresmaximierung: Sie sagt, wie oft die Summe pro Jahr überhaupt zur Verfügung steht. Eine hohe Summe, nur einfach maximiert, kann schlechter sein als eine kleinere, dreifach maximiert.
  • Serienschadenklausel: Sie fasst mehrere Fälle mit derselben Ursache zu einem zusammen. Aus vierzig fehlerhaft verbauten Teilen wird ein Versicherungsfall, der die Summe einmal zieht.

Ein Personenschaden mit dauerhaften Folgen erreicht eine Größenordnung, die kein Jahresumsatz auffängt. Wo Personenschäden möglich sind, etwa am Bau, in der Gastronomie und in Heilberufen, rate ich an diesem Punkt zur größeren Summe.

Zahlt sie, wenn wir unsere eigene Arbeit verpfuschen?

Nein. Das ist keine Schikane, sondern die Grenze zwischen Haftpflicht und Unternehmerrisiko.

Die Nachbesserung der eigenen Leistung schulden Sie Ihrem Kunden aus dem Vertrag. Dafür gibt es keine Versicherung, sonst wäre jede Kalkulation beliebig. Versichert ist, was der Mangel darüber hinaus anrichtet, zum Beispiel:

  • der Nässeschaden an Wand und Decke der Wohnung darunter
  • der durchweichte Parkettboden
  • das beschädigte Gewerk des Nachbarhandwerkers

Die verglichenen Konzepte ziehen diese Linie unterschiedlich weit. Kosten, die unmittelbar daneben anfallen, tragen sie über eigene Klauseln mit eigenen Summen, etwa diese:

  • Mängelbeseitigungsnebenkosten
  • Nachbesserungsbegleitschäden
  • Schäden am Gewerk des Subunternehmers nach der Abnahme
  • in der Medizin die Wiederherstellung fehlerhaften Zahnersatzes

Diese Grenze steht bei mir im Beratungsprotokoll und nicht im Kleingedruckten, denn wer sie vor dem Abschluss versteht, streitet im Schadenfall nicht darüber.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebs- und Berufshaftpflicht?

Die Betriebshaftpflicht deckt Schäden aus dem Betrieb, die Berufshaftpflicht Schäden aus der beruflichen Leistung selbst.

  • Betriebshaftpflicht: Schäden aus Räumen, Anlagen und Fahrzeugen und aus dem, was Ihre Mitarbeiter tun.
  • Berufshaftpflicht: Schäden aus der Behandlung, der Planung, dem Gutachten.
  • Handwerksbetrieb: Beides fällt praktisch zusammen und steht in einem Vertrag.
  • Praxis: Der Behandlungsfehler ist das Hauptrisiko, der ausgerutschte Besucher die Nebensache. Deshalb gibt es dafür einen eigenen Kriterienkatalog.
  • Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer: Bei Berufen, deren typischer Schaden ein reiner Geldschaden ist, heißt die Berufshaftpflicht Vermögensschadenhaftpflicht und funktioniert anders. Sie knüpft nicht an das Schadenereignis an, sondern an den Verstoß, also an die Pflichtverletzung selbst.

Der Grund für die ganze Unterscheidung steht in § 823 BGB. Geschützt sind Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige absolute Rechte, also Rechte, die gegenüber jedermann wirken. Das Vermögen als solches gehört nicht dazu.

Sind Mitarbeiter, Aushilfen und Subunternehmer mitversichert?

Mitarbeiter ja, und in allen sechs Katalogen ausdrücklich auch Aushilfen, Praktikanten und Ferienjobber. Subunternehmer sind etwas anderes.

Mitversichert ist Ihr eigenes Risiko aus der Beauftragung, etwa Ihre Haftung gegenüber Ihrem Auftraggeber für das, was der Nachunternehmer anrichtet, nicht dessen eigene Haftpflicht. Der Versicherer zahlt und nimmt beim Subunternehmer Regress, also Rückgriff. Hat dieser keine eigene Deckung, bleibt der Regress ohne Wirkung. Lassen Sie sich deshalb vor der Beauftragung den Versicherungsnachweis zeigen.

Zwei Punkte gehören dazu:

  • Am Bau wird die Mithaftung in einer Arbeitsgemeinschaft eigens geprüft, einschließlich des Falls, dass ein Partner insolvent wird.
  • Schäden, die sich mitversicherte Personen untereinander zufügen, sind in den Musterbedingungen ausgeschlossen und nur über eine eigene Klausel wieder eingeschlossen.

Was passiert, wenn wir den Betrieb aufgeben oder übergeben?

Dann trennen sich Haftung und Deckung, und zwar weit. Die Haftung bleibt. Für Schadenereignisse nach Vertragsende endet die Deckung mit dem Vertrag.

So lange bleibt die Haftung bestehen:

  • Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit: Ansprüche aus ihrer Verletzung verjähren ohne Rücksicht auf Kenntnis spätestens dreißig Jahre nach der Pflichtverletzung (§ 199 Abs. 2 BGB).
  • Alle übrigen Schadenersatzansprüche: ohne Rücksicht auf Kenntnis spätestens zehn Jahre ab Entstehung, längstens dreißig Jahre nach der Pflichtverletzung (§ 199 Abs. 3 BGB).

Für die Deckung gilt:

  • Die Musterbedingungen der älteren Fassung kennen überhaupt keine Nachhaftung, das neuere Musterwerk hat dafür eine eigene Ziffer.
  • Was Ihr Vertrag daraus macht, steht dort schwarz auf weiß, und die Spanne ist erheblich. Ich sehe fünf Jahre, ich sehe dreißig, und ich sehe Konzepte, die ab einer gewissen Vertragsdauer unbefristet nachhaften.
  • Ein Konzept kürzt die Nachhaftung ausgerechnet beim Umweltschaden, also dort, wo die Sanierungspflicht keine Summengrenze kennt.

Wer verkauft, übergibt oder in den Ruhestand geht, sollte diese Zeile vorher gelesen haben. Nachverhandeln lässt sie sich dann nicht mehr.

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