Für wen ist sie Pflicht – und wie hoch muss sie sein?
Bei den Kammerberufen ist sie Zulassungsvoraussetzung, und auch die Erlaubnis- und Registrierungsberufe haben Mindestsummen. Die Mindestsumme ist eine Zulassungsvoraussetzung, keine Bedarfsermittlung.
Bei den Kammerberufen steht die Zahl im Gesetz, je Versicherungsfall und jeweils mit einer Jahresobergrenze darüber.
- Rechtsanwälte und Steuerberater: je 250.000 €, Jahresobergrenze mindestens 1 Mio. €
- Notare: 500.000 €
- Wirtschaftsprüfer: 1 Mio. €
- Berufsausübungsgesellschaften (seit 1.8.2022): Anwaltsgesellschaften mit Haftungsbeschränkung 2,5 Mio. €, bei höchstens zehn Berufsträgern 1 Mio. €, sonst 500.000 € (§ 59o BRAO). Steuerberatungsgesellschaften 1 Mio. € beziehungsweise 500.000 € (§ 55f StBerG).
Auch die Erlaubnis- und Registrierungsberufe haben Mindestsummen. Für Versicherungs- und Immobiliardarlehensvermittler folgen sie aus EU-Recht, für die übrigen aus deutschem Recht.
- Versicherungsvermittler und -berater: 1.564.610 € je Fall und 2.315.610 € im Jahr
- Finanzanlagenvermittler: 1.276.000 € und 1.919.000 €
- Immobiliardarlehensvermittler: 460.000 € und 750.000 €
- Inkassodienstleister und Rentenberater: 250.000 € je Fall
- Architekten und beratende Ingenieure: Sie fallen unter Landesrecht. Verbreitet sind 1,5 Mio. € für Personenschäden und 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden, zweifach maximiert, also für alle Schäden eines Jahres höchstens das Doppelte. Wo die Berufsordnung eine Mindestsumme nennt, nennt sie gleich zwei, weil bei planenden Berufen auch Personen- und Sachschäden mitversichert sind.
- Fortschreibung: Die Beträge stehen in den Berufsordnungen und Erlaubnisvorschriften und werden fortgeschrieben, die Summe für Versicherungsvermittler zuletzt im Oktober 2024.
- Bedarf: Im Architekten-Katalog reichen die angebotenen Summen bis 10 Mio. €. Die Haftung selbst ist der Höhe nach nicht begrenzt.
Was ist ein reiner Vermögensschaden – und was nicht?
Ein reiner Vermögensschaden ist ein Geldschaden, dem kein Personen- und kein Sachschaden vorausgeht, etwa die verpasste Frist, der falsch berechnete Abschluss oder die unwirksame Klausel.
- Vermögensfolgeschaden: Kein reiner Vermögensschaden ist der Verdienstausfall Ihres Kunden, während die Maschine stillsteht, die Sie beschädigt haben. Er gehört in die Betriebshaftpflicht. Der Unterschied wirkt spitzfindig, entscheidet aber über den Vertrag, aus dem gezahlt wird.
- Herkunft: Der Unterschied stammt aus dem Deliktsrecht. § 823 BGB schützt Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige absolute Rechte, also Rechte, die gegenüber jedermann wirken. Das Vermögen als solches gehört nicht dazu.
- Folge: Für den reinen Geldschaden braucht es deshalb regelmäßig einen Vertrag als Haftungsgrundlage, und deshalb gibt es dafür eine eigene Versicherung.
Zwei Grenzen der Vermögensschaden-Haftpflicht gehören vor den Abschluss und nicht in den Schadenfall.
- Die eigene Nacharbeit ist nicht versichert. Wer eine fehlerhafte Buchhaltung neu erstellen, ein Gutachten überarbeiten oder eine Planung korrigieren muss, tut das auf eigene Kosten. Ersetzt wird der Schaden, den der Fehler beim Dritten anrichtet, nicht der Aufwand, die eigene Leistung noch einmal richtig zu erbringen.
- Die wissentliche Pflichtverletzung bleibt draußen. Fahrlässigkeit ist der Regelfall dieser Sparte und gedeckt, auch die grobe. Ausgeschlossen ist erst, wer eine ihm bekannte Pflicht bewusst verletzt.
Reicht unsere Betriebs- und Berufshaftpflicht nicht?
Grundsätzlich nicht, denn reine Vermögensschäden sind dort ausgeschlossen. Nur wenn der Geldschaden nicht Ihr Hauptrisiko ist, können die zurückgeholten Ausschnitte reichen.
In der Betriebs- und Berufshaftpflicht kehren nur einzelne, namentlich benannte Ausschnitte mit eigenen Deckeln zurück.
- Datenschutzverstöße
- Persönlichkeits- und Namensrechte
- Diskriminierungsvorwürfe
- die nebenberufliche Gutachtertätigkeit
Für einen Betrieb, dessen Hauptrisiko woanders liegt, reicht das. Die beiden Verträge sind kein Entweder-oder, sondern zwei Hälften desselben Haftungsbildes. Wer plant und dabei auch eine Baustelle betritt, braucht beide. Sie greifen zudem unterschiedlich, die eine nach dem Schadenereignis, die andere nach dem Verstoß.
Was ist der Unterschied zur D&O-Versicherung?
Beide decken Vermögensschäden, aber an verschiedenen Stellen und mit umgekehrter Zeitrechnung.
- Vermögensschaden-Haftpflicht: Sie deckt die Haftung des Betriebs für berufliche Fehler gegenüber Kunden und Dritten. Beispiel ist ein Steuerberater, der falsch berät.
- D&O: Sie deckt die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten für Leitungsfehler. Das gilt vor allem im Innenverhältnis, wenn die eigene Gesellschaft ihr Organ in Anspruch nimmt, weil Aktien- und GmbH-Recht ihm die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters abverlangen. Beispiel ist ein Geschäftsführer, der die eigene Firma durch eine Fehlentscheidung schädigt.
Die D&O greift regelmäßig für Ansprüche, die während der Vertragslaufzeit erhoben werden, gleich, wann der Fehler passierte. Diese umgekehrte Logik hat beim Wechsel eigene Tücken.
Sind Fehler aus der Zeit vor dem Vertrag versichert?
Zum Teil. Fehler vor Vertragsbeginn deckt die Rückwärtsversicherung, und sie hat zwei Grenzen.
Weil die Deckung am Verstoß hängt, wäre ohne sie alles vor Vertragsbeginn ungedeckt.
- Kenntnis: Eingeschlossen sind nur Verstöße, die bei Abschluss noch niemandem bekannt sind. Die Frage nach früheren Vorfällen im Antrag ist deshalb keine Formalie, sondern entscheidet später über die Deckung.
- Zeit: Sie fällt kürzer aus, als der Begriff vermuten lässt. Wie kurz, steht oben bei den Unterschieden.
Der praktisch häufigere Fall ist ohnehin der Versichererwechsel. Dort entsteht die Lücke nicht vor dem ersten Vertrag, sondern in der Naht zwischen altem und neuem.
- Abstimmung: Was der alte Vertrag nachhaftet und was der neue rückwärts einschließt, muss zusammenpassen. Tut es das nicht, fällt genau der Verstoß hindurch, der in dieser Zeit unbemerkt geblieben ist.
- Erweiterung: Ein Konzept im Katalog erweitert die Rückwärtsversicherung beim Versichererwechsel, wenn der Verstoß erst nach Ablauf einer fünfjährigen Nachhaftung auftaucht. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel.
Diese Naht prüfe ich vor jedem Wechsel, denn dort entsteht nach meiner Erfahrung die häufigste Deckungslücke.
Was passiert, wenn ich die Tätigkeit aufgebe?
Die Haftung läuft weiter, der Vertrag nicht. Die Lücke schließt die Nachhaftung, und ihren Umfang klären Sie vor der Kündigung, denn danach lässt er sich nicht mehr nachverhandeln.
Zwischen dem Ende Ihres Vertrages und dem Ende der Haftung liegen im ungünstigen Fall Jahrzehnte, und sie trägt niemand außer Ihnen.
- Regelfall: Ansprüche verjähren in drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von Schaden und Schädiger erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen.
- Ohne Kenntnis: Wer davon nichts weiß, für den gelten Höchstfristen (§ 199 Abs. 3 BGB): zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs und dreißig Jahre ab der Pflichtverletzung, und zwar die früher endende.
Wie weit die Nachhaftung reicht, ist Verhandlungssache und eines der sechs Merkmale weiter oben auf dieser Seite. Dabei zählt, welcher Vertrag zum Zeitpunkt des Fehlers lief und wie lange er nachwirkt. Drei Anlässe gehören dafür auf die Merkliste, und in allen drei Fällen wird die Zeile vor der Kündigung geklärt.
- die Übergabe der Praxis oder des Büros
- der Wechsel in den Ruhestand
- das stille Aufgeben einer einzelnen Nebentätigkeit, die vor Jahren einmal eingeschlossen wurde
Was bestimmt den Beitrag?
Den größten Ausschlag gibt nach meiner Erfahrung die versicherte Tätigkeit. Ohne Ihre Zahlen wäre jeder Betrag geraten, deshalb nenne ich die Größen dahinter.
- die versicherte Tätigkeit mit allen Nebenrollen
- der Honorarumsatz
- die Versicherungssumme samt Jahresmaximierung, also der Obergrenze für alle Schäden eines Versicherungsjahres
- der Selbstbehalt
- die Schadenhistorie der letzten fünf Jahre
Zwischen einem Büro, das ausschließlich plant, und einem, das zusätzlich Projekte steuert und Gutachten schreibt, liegen große Unterschiede.
- Selbstbehalt: Unter den sechs Konzepten, die ich dafür vergleiche, führt jedes einen Mindestselbstbehalt von 2.500 €. Höhere Stufen sind wählbar und senken den Beitrag.
- Honorarumsatz: Er unterliegt zugleich einer Anzeigepflicht, Sie müssen ihn dem Versicherer also zutreffend melden. Wer zu niedrig meldet, spart am falschen Ende.