Es gibt Schäden, bei denen nichts zu Bruch geht und niemand verletzt wird. Die Frist läuft ab, der Antrag wird nicht gestellt, die Zahl in der Berechnung stimmt nicht, der Vertrag hält vor Gericht nicht. Was danach fehlt, ist Geld – bei Ihrem Kunden, nicht bei Ihnen. Das ist der reine Vermögensschaden: ein Schaden, der weder Personen- noch Sachschaden ist und sich auch nicht aus einem solchen ableitet. Genau dort endet die Betriebs- und Berufshaftpflicht – sie trägt, was Ihr Betrieb an Menschen und Sachen anrichtet, und den Geldschaden nur, soweit er daraus folgt. Wer beruflich berät, plant, rechnet, prüft, vermittelt oder Fristen wahrt, verursacht seinen typischen Schaden aber nicht am Körper und nicht an einer Sache.
Versicherungsnehmer ist hier der Betrieb – die Kanzlei, das Büro, die Praxis, der Verband. Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sichern ihre persönliche Haftung gegenüber dem Dienstherrn über die Diensthaftpflicht ab: dieselbe Schadenart, anderer Vertrag, andere Zielgruppe. Und noch ein Unterschied prägt diese Sparte stärker als jeder andere: Es gibt hier keine fertigen Branchenkonzepte. Was versichert ist, steht nicht in einem Baustein, den man dazubucht, sondern in der Beschreibung Ihrer Tätigkeit im Versicherungsschein. Dieser eine Satz ist der Vertrag. Alles Weitere – Summen, Fristen, Personenkreis – bezieht sich auf ihn. Zwei Grenzen gehören dabei vor den Abschluss und nicht in den Schadenfall. Die eigene Nacharbeit ist nicht versichert: Wer eine fehlerhafte Buchhaltung neu erstellen, ein Gutachten überarbeiten oder eine Planung korrigieren muss, tut das auf eigene Kosten – ersetzt wird der Schaden, den der Fehler beim Dritten anrichtet, nicht der Aufwand, die eigene Leistung noch einmal richtig zu erbringen. Und die wissentliche Pflichtverletzung bleibt draußen. Fahrlässigkeit ist der Regelfall dieser Sparte und gedeckt, auch die grobe; ausgeschlossen ist erst, wer eine ihm bekannte Pflicht bewusst verletzt.
