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Haftpflicht, Recht & Cyber

Vermögensschaden-Haftpflicht

Ein falscher Rat zerbricht nichts, was man reparieren könnte. Er kostet trotzdem Geld – und zwar das Geld eines anderen, der es sich bei Ihnen zurückholt. Oft Jahre später.

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Planer im hellblauen Hemd am Schreibtisch seines Büros, vor sich Laptop und eine ausgebreitete Bauzeichnung, an der Wand eine Tafel mit Grundrissen
Worum es geht

Warum ein Fehler ohne Trümmer der teuerste sein kann

Die Vermögensschaden-Haftpflicht deckt den reinen Vermögensschaden, also einen Schaden, der weder Personen- noch Sachschaden ist und sich auch nicht aus einem solchen ableitet. An dieser Stelle endet die Betriebs- und Berufshaftpflicht. Wer beruflich berät, plant, rechnet, prüft, vermittelt oder Fristen wahrt, verursacht seinen typischen Schaden weder am Körper noch an einer Sache.

Versicherungsnehmer ist der Betrieb, also die Kanzlei, das Büro, die Praxis oder der Verband. Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes sichern ihre persönliche Haftung gegenüber dem Dienstherrn über die Diensthaftpflicht ab. Dort geht es um dieselbe Schadenart, aber in einem anderen Vertrag für eine andere Zielgruppe.

Ihre Entscheidung

Wann die Vermögensschaden-Haftpflicht passt und wann nicht

Spricht eher dafür

  • Ihr typischer Schaden ist ein GeldschadenWer beruflich berät, plant, rechnet, prüft, vermittelt oder Fristen wahrt, verursacht seinen typischen Schaden nicht am Körper und nicht an einer Sache. In der Betriebs- und Berufshaftpflicht sind reine Vermögensschäden grundsätzlich ausgeschlossen.
  • Ihr Beruf verlangt sieBei den Kammerberufen ist sie Zulassungsvoraussetzung, und auch für Erlaubnis- und Registrierungsberufe nennen die Vorschriften Mindestsummen. Die Mindestsumme ist dabei keine Bedarfsermittlung.
  • Sie rechnen mit überzogenen ForderungenDer Versicherer prüft, ob und in welcher Höhe überhaupt gehaftet wird, und wehrt Unberechtigtes auf seine Kosten ab. Dieser passive Rechtsschutz ist bei vielen Verträgen der eigentliche Gegenwert.
  • Ihre Fehler zeigen sich oft erst spätDie Deckung knüpft an den Verstoß an, gleich, wann der Schaden eintritt oder die Forderung kommt, solange der Vertrag damals lief. Nach Vertragsende kommt es auf die Nachhaftung an.

Spricht eher dagegen

  • Sie wollen eigene Nacharbeit absichernMüssen Sie eine fehlerhafte Buchhaltung neu erstellen, ein Gutachten überarbeiten oder eine Planung korrigieren, tun Sie das auf eigene Kosten. Ersetzt wird der Schaden, den der Fehler beim Dritten anrichtet.
  • Der Geldschaden ist nicht Ihr HauptrisikoDann reichen die einzelnen Ausschnitte mit eigenen Deckeln, die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht zurückkehren, etwa für Datenschutzverstöße oder die nebenberufliche Gutachtertätigkeit. Das gilt, sofern Ihr Beruf die Versicherung nicht vorschreibt.
  • Sie wollen vor allem die Vergangenheit absichernDie Rückwärtsversicherung schließt nur Verstöße ein, die bei Abschluss noch niemandem bekannt sind. Im Katalog für Architekten und Ingenieure, der mir vorliegt, ist sie durchgängig auf höchstens ein Jahr begrenzt und gilt nur bei der ersten Versicherung überhaupt. Nur ein Konzept erweitert sie beim Wechsel, für Verstöße nach Ablauf einer fünfjährigen Nachhaftung.

Nicht sicher, auf welcher Seite Sie stehen? Das klären wir gemeinsam im Erstgespräch. Erstgespräch anfragen (öffnet in neuem Tab)

Die Grundleistungen

Was die Vermögensschaden-Haftpflicht übernimmt

Die Abwehr ist hier oft die Hauptleistung

Der passive Rechtsschutz ist bei vielen Verträgen der eigentliche Gegenwert. Der Versicherer prüft mit Fachjuristen, ob und in welcher Höhe überhaupt gehaftet wird, wehrt Unberechtigtes auf seine Kosten ab und führt notfalls den Prozess. Beratende Berufe erleben regelmäßig Forderungen, die weit über das Verursachte hinausgehen.

Der Geldschaden, den kein Sachschaden erklärt

Ersetzt wird der nachgewiesene und bezifferte Nachteil, der Ihrem Auftraggeber aus dem Fehler entsteht. Anders als in der Betriebshaftpflicht braucht es dafür keinen vorausgegangenen Personen- oder Sachschaden. Beispiele sind die entgangene Steuerbegünstigung, der verlorene Prozess, die verstrichene Ausschlussfrist, Mehrkosten aus fehlerhafter Planung und die nach Fristablauf verpasste Förderung.

Das Vergessen zählt wie der Fehler

Versichert ist neben fehlerhaftem Tun auch fehlerhaftes Unterlassen, etwa die nicht weitergeleitete Unterlage, der nicht gestellte Antrag oder der nicht überwachte Termin. In der Praxis kommt das Unterlassen oft vor. Für den Geschädigten ist es der unerwartetere Fehler, denn er rechnet mit einem Irrtum, nicht mit einer Lücke im Ablauf.

Nicht nur Ihre eigenen Fehler

Versichert ist auch Ihre Haftung für Fehler Ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, also der Personen, die Sie bei Ihren Aufträgen einsetzen, ob angestellt oder als Dritte. Der Fehler der Assistenz beim Fristenkalender zählt wie der des Inhabers, denn gehaftet wird über den Betrieb. Wer darüber hinaus selbst mitversichert ist, ist ein eigener Prüfpunkt.

Die Zeit vor dem Vertragsbeginn

Für Verstöße, die vor dem Vertragsbeginn passiert, aber noch niemandem bekannt sind, gibt es die Rückwärtsversicherung. Das ist wichtig, weil sich Beratungsfehler oft erst Jahre später zeigen, etwa mit dem Steuerbescheid oder der Betriebsprüfung. Bekannte Vorfälle sind ausgenommen.

Bei planenden Berufen auch der Schaden am Bauwerk

Bei Architekten und Ingenieuren sind ausdrücklich auch Personen- und Sachschäden aus Planungs- oder Überwachungsfehlern mitversichert, bis hin zum Schaden am Bauwerk und am Grundstück selbst. Deshalb trägt der Vertrag dort regelmäßig zwei getrennte Summen, eine hohe für Personenschäden und eine niedrigere für alles andere.

Die Unterschiede

Woran man eine gute Vermögensschaden-Haftpflicht erkennt

Die folgenden Punkte stammen aus dem Kriterienkatalog für Architekten und Ingenieure, der mir vorliegt, mit sechs Konzepten und fünfundvierzig Prüfpunkten. Sie zeigen kein Marktbild, lassen sich aber auf jede andere Berufsgruppe übertragen. Solche Kataloge gibt es je Berufsgruppe, Branchenkonzepte zum Vergleichen nicht. Jeder Vertrag wird über die Tätigkeitsbeschreibung gebaut, auf die sich auch Summen, Fristen und Personenkreis beziehen.

Die versicherte Tätigkeit – der Satz, der alles trägt

Fehlt eine Rolle in der Tätigkeitsbeschreibung, fällt die Lücke erst im Schadenfall auf. Der Katalog listet Rollen wie Energieberater, Sachverständiger, Mediator, Projektsteuerer und Generalplaner einzeln auf und deckt sie einzeln. Mehrfach steht dort „soweit die versicherte Tätigkeit im Versicherungsschein nicht beschränkt ist“, und eine Rolle ist „gesondert zu vereinbaren“. Eine offene Berufsbilddeckung versichert dagegen, was das Büro tatsächlich tut, nicht was im Antrag stand. Sie ist ein eigenes Prüfkriterium, kein Standard.

Das Verstoßprinzip – warum hier der Fehler zählt, nicht der Schaden

Die Vermögensschaden-Haftpflicht knüpft an den Verstoß an, also an die Pflichtverletzung selbst, gleich, wann der Schaden eintritt oder die Forderung kommt. Die Betriebshaftpflicht knüpft an das Schadenereignis an, die Organhaftpflicht (D&O) an die Anspruchserhebung. Für alles, was während der Vertragslaufzeit passiert, ist das eine für Sie günstige Anknüpfung. Deshalb entscheiden die beiden folgenden Punkte wesentlich über den Wert des Vertrages.

Rückwärtsversicherung – enger, als ihr Ruf

Erwarten Sie von der Rückwärtsversicherung beim Neuabschluss nicht zu viel. In dem Katalog, der mir vorliegt, ist sie durchgängig auf höchstens ein Jahr begrenzt und gilt nur bei der ersten Versicherung überhaupt. Nur ein Konzept erweitert sie beim Versichererwechsel, und zwar für Verstöße, die erst nach Ablauf einer fünfjährigen Nachhaftung auftauchen. Wer jahrelang ohne Vertrag gearbeitet hat, kann die Vergangenheit deshalb nur zum kleineren Teil nachkaufen.

Nachhaftung – die Zeile für den Ruhestand

Wer übergibt oder aufhört, sollte die Nachhaftung vorher prüfen. Mit dem Vertrag endet der Schutz für neue Verstöße. Für Verstöße aus der Vertragszeit, die erst später auftauchen, gilt er nur so lange, wie die Nachhaftung reicht. Die Haftung selbst bleibt. Ein Teil des Marktes bietet die Nachhaftung zeitlich unbegrenzt an. Beim Verstoßprinzip wiegt das schwer, weil ein Planungsfehler von heute noch nach vielen Jahren geltend gemacht werden kann.

Wer noch mitversichert ist

Die Kreise gehen weit auseinander, und für Büros mit Freien oder gemischter Gesellschafterstruktur ist das kein Detail. Alle Konzepte nennen gesetzliche Vertreter und angestellte Mitarbeiter. Darüber hinaus sehe ich freie Mitarbeiter, eingegliederte Kräfte von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werkstudenten, ausgeschiedene Mitarbeiter und Vertreter. In einzelnen Fällen kommt der berufsfremde Gesellschafter hinzu, wenn er für einen Versicherungsfall des Berufsträgers in Anspruch genommen wird.

Geltungsbereich – nicht wo, sondern nach welchem Recht

Wer im Ausland plant oder zu ausländischem Recht berät, ist mit dem Standardvertrag nicht automatisch gedeckt, denn er umfasst die Beschäftigung mit deutschem Recht. Die Spannbreite im Katalog reicht von „EU und Europa im geografischen Sinn“ über „weltweit außer USA und Kanada“ bis zu weltweit einschließlich USA und Kanada mit Regulierung nach europäischem Recht. Mehrfach bleiben dabei Ansprüche im Zusammenhang mit einer Pflichtversicherung im Ausland ausgeschlossen.

Warum über einen Makler

Was der Beitragsvergleich bei der Vermögensschaden-Haftpflicht nicht fragt

Ob hier überhaupt ein Vertrag zustande kommt, entscheidet sich an Fragen, die kein Rechner stellt. Er kennt Ihren Beruf, Ihren Umsatz und die gewünschte Summe. Er weiß nicht, welche Nebenrolle Sie regelmäßig übernehmen, wie viel Ihres Honorars von einem einzigen Auftraggeber kommt und was vor fünf Jahren einmal schiefgegangen ist.

Über mich
Risikoanalyse

Die Tätigkeit ist der Vertrag

Über einen ausführlichen Fragebogen erfasse ich, was Sie tun, einschließlich der Rollen, die nebenher laufen. Damit schreibe ich aus, statt eine Berufsbezeichnung in ein Formular zu setzen.

Erfahrung

Haftung ist mein Fach, nicht mein Nebenfach

Ich bin Fachberater für gewerbliche Haftpflicht- und für gewerbliche Sachversicherungen, dazu geprüfter Schadenmanager, und seit 2002 in der Branche. Im Schadenfall zählt das mehr als beim Abschluss.

Bedingungen

Erst die Bedingungen, dann der Antrag

Vorab prüfe ich, wie Nachhaftung und Rückwärtsversicherung ineinandergreifen und ob Hauptauftraggeber, Vorschäden oder Ausschlusslisten der Annahme entgegenstehen. Das klärt man mit dem Underwriter, also dem Risikoprüfer des Versicherers.

Sven Mocho, Versicherungsmakler aus Ulm
Sven Mocho Fachwirt für Finanzberatung

Noch Fragen? Ich bin persönlich für Sie da.

Montags bis freitags von 9:00 bis 18:00 Uhr beantworte ich Ihre Fragen persönlich. Ein Erstgespräch dauert rund zwanzig Minuten, am Telefon oder per Video.

Häufige Fragen

Ehrliche Antworten

Für wen ist sie Pflicht – und wie hoch muss sie sein?

Bei den Kammerberufen ist sie Zulassungsvoraussetzung, und auch die Erlaubnis- und Registrierungsberufe haben Mindestsummen. Die Mindestsumme ist eine Zulassungsvoraussetzung, keine Bedarfsermittlung.

Bei den Kammerberufen steht die Zahl im Gesetz, je Versicherungsfall und jeweils mit einer Jahresobergrenze darüber.

  • Rechtsanwälte und Steuerberater: je 250.000 €, Jahresobergrenze mindestens 1 Mio. €
  • Notare: 500.000 €
  • Wirtschaftsprüfer: 1 Mio. €
  • Berufsausübungsgesellschaften (seit 1.8.2022): Anwaltsgesellschaften mit Haftungsbeschränkung 2,5 Mio. €, bei höchstens zehn Berufsträgern 1 Mio. €, sonst 500.000 € (§ 59o BRAO). Steuerberatungsgesellschaften 1 Mio. € beziehungsweise 500.000 € (§ 55f StBerG).

Auch die Erlaubnis- und Registrierungsberufe haben Mindestsummen. Für Versicherungs- und Immobiliardarlehensvermittler folgen sie aus EU-Recht, für die übrigen aus deutschem Recht.

  • Versicherungsvermittler und -berater: 1.564.610 € je Fall und 2.315.610 € im Jahr
  • Finanzanlagenvermittler: 1.276.000 € und 1.919.000 €
  • Immobiliardarlehensvermittler: 460.000 € und 750.000 €
  • Inkassodienstleister und Rentenberater: 250.000 € je Fall
  • Architekten und beratende Ingenieure: Sie fallen unter Landesrecht. Verbreitet sind 1,5 Mio. € für Personenschäden und 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden, zweifach maximiert, also für alle Schäden eines Jahres höchstens das Doppelte. Wo die Berufsordnung eine Mindestsumme nennt, nennt sie gleich zwei, weil bei planenden Berufen auch Personen- und Sachschäden mitversichert sind.
  • Fortschreibung: Die Beträge stehen in den Berufsordnungen und Erlaubnisvorschriften und werden fortgeschrieben, die Summe für Versicherungsvermittler zuletzt im Oktober 2024.
  • Bedarf: Im Architekten-Katalog reichen die angebotenen Summen bis 10 Mio. €. Die Haftung selbst ist der Höhe nach nicht begrenzt.

Was ist ein reiner Vermögensschaden – und was nicht?

Ein reiner Vermögensschaden ist ein Geldschaden, dem kein Personen- und kein Sachschaden vorausgeht, etwa die verpasste Frist, der falsch berechnete Abschluss oder die unwirksame Klausel.

  • Vermögensfolgeschaden: Kein reiner Vermögensschaden ist der Verdienstausfall Ihres Kunden, während die Maschine stillsteht, die Sie beschädigt haben. Er gehört in die Betriebshaftpflicht. Der Unterschied wirkt spitzfindig, entscheidet aber über den Vertrag, aus dem gezahlt wird.
  • Herkunft: Der Unterschied stammt aus dem Deliktsrecht. § 823 BGB schützt Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige absolute Rechte, also Rechte, die gegenüber jedermann wirken. Das Vermögen als solches gehört nicht dazu.
  • Folge: Für den reinen Geldschaden braucht es deshalb regelmäßig einen Vertrag als Haftungsgrundlage, und deshalb gibt es dafür eine eigene Versicherung.

Zwei Grenzen der Vermögensschaden-Haftpflicht gehören vor den Abschluss und nicht in den Schadenfall.

  • Die eigene Nacharbeit ist nicht versichert. Wer eine fehlerhafte Buchhaltung neu erstellen, ein Gutachten überarbeiten oder eine Planung korrigieren muss, tut das auf eigene Kosten. Ersetzt wird der Schaden, den der Fehler beim Dritten anrichtet, nicht der Aufwand, die eigene Leistung noch einmal richtig zu erbringen.
  • Die wissentliche Pflichtverletzung bleibt draußen. Fahrlässigkeit ist der Regelfall dieser Sparte und gedeckt, auch die grobe. Ausgeschlossen ist erst, wer eine ihm bekannte Pflicht bewusst verletzt.

Reicht unsere Betriebs- und Berufshaftpflicht nicht?

Grundsätzlich nicht, denn reine Vermögensschäden sind dort ausgeschlossen. Nur wenn der Geldschaden nicht Ihr Hauptrisiko ist, können die zurückgeholten Ausschnitte reichen.

In der Betriebs- und Berufshaftpflicht kehren nur einzelne, namentlich benannte Ausschnitte mit eigenen Deckeln zurück.

  • Datenschutzverstöße
  • Persönlichkeits- und Namensrechte
  • Diskriminierungsvorwürfe
  • die nebenberufliche Gutachtertätigkeit

Für einen Betrieb, dessen Hauptrisiko woanders liegt, reicht das. Die beiden Verträge sind kein Entweder-oder, sondern zwei Hälften desselben Haftungsbildes. Wer plant und dabei auch eine Baustelle betritt, braucht beide. Sie greifen zudem unterschiedlich, die eine nach dem Schadenereignis, die andere nach dem Verstoß.

Was ist der Unterschied zur D&O-Versicherung?

Beide decken Vermögensschäden, aber an verschiedenen Stellen und mit umgekehrter Zeitrechnung.

  • Vermögensschaden-Haftpflicht: Sie deckt die Haftung des Betriebs für berufliche Fehler gegenüber Kunden und Dritten. Beispiel ist ein Steuerberater, der falsch berät.
  • D&O: Sie deckt die persönliche Haftung von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten für Leitungsfehler. Das gilt vor allem im Innenverhältnis, wenn die eigene Gesellschaft ihr Organ in Anspruch nimmt, weil Aktien- und GmbH-Recht ihm die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters abverlangen. Beispiel ist ein Geschäftsführer, der die eigene Firma durch eine Fehlentscheidung schädigt.

Die D&O greift regelmäßig für Ansprüche, die während der Vertragslaufzeit erhoben werden, gleich, wann der Fehler passierte. Diese umgekehrte Logik hat beim Wechsel eigene Tücken.

Sind Fehler aus der Zeit vor dem Vertrag versichert?

Zum Teil. Fehler vor Vertragsbeginn deckt die Rückwärtsversicherung, und sie hat zwei Grenzen.

Weil die Deckung am Verstoß hängt, wäre ohne sie alles vor Vertragsbeginn ungedeckt.

  • Kenntnis: Eingeschlossen sind nur Verstöße, die bei Abschluss noch niemandem bekannt sind. Die Frage nach früheren Vorfällen im Antrag ist deshalb keine Formalie, sondern entscheidet später über die Deckung.
  • Zeit: Sie fällt kürzer aus, als der Begriff vermuten lässt. Wie kurz, steht oben bei den Unterschieden.

Der praktisch häufigere Fall ist ohnehin der Versichererwechsel. Dort entsteht die Lücke nicht vor dem ersten Vertrag, sondern in der Naht zwischen altem und neuem.

  • Abstimmung: Was der alte Vertrag nachhaftet und was der neue rückwärts einschließt, muss zusammenpassen. Tut es das nicht, fällt genau der Verstoß hindurch, der in dieser Zeit unbemerkt geblieben ist.
  • Erweiterung: Ein Konzept im Katalog erweitert die Rückwärtsversicherung beim Versichererwechsel, wenn der Verstoß erst nach Ablauf einer fünfjährigen Nachhaftung auftaucht. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel.

Diese Naht prüfe ich vor jedem Wechsel, denn dort entsteht nach meiner Erfahrung die häufigste Deckungslücke.

Was passiert, wenn ich die Tätigkeit aufgebe?

Die Haftung läuft weiter, der Vertrag nicht. Die Lücke schließt die Nachhaftung, und ihren Umfang klären Sie vor der Kündigung, denn danach lässt er sich nicht mehr nachverhandeln.

Zwischen dem Ende Ihres Vertrages und dem Ende der Haftung liegen im ungünstigen Fall Jahrzehnte, und sie trägt niemand außer Ihnen.

  • Regelfall: Ansprüche verjähren in drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von Schaden und Schädiger erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen.
  • Ohne Kenntnis: Wer davon nichts weiß, für den gelten Höchstfristen (§ 199 Abs. 3 BGB): zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs und dreißig Jahre ab der Pflichtverletzung, und zwar die früher endende.

Wie weit die Nachhaftung reicht, ist Verhandlungssache und eines der sechs Merkmale weiter oben auf dieser Seite. Dabei zählt, welcher Vertrag zum Zeitpunkt des Fehlers lief und wie lange er nachwirkt. Drei Anlässe gehören dafür auf die Merkliste, und in allen drei Fällen wird die Zeile vor der Kündigung geklärt.

  • die Übergabe der Praxis oder des Büros
  • der Wechsel in den Ruhestand
  • das stille Aufgeben einer einzelnen Nebentätigkeit, die vor Jahren einmal eingeschlossen wurde

Was bestimmt den Beitrag?

Den größten Ausschlag gibt nach meiner Erfahrung die versicherte Tätigkeit. Ohne Ihre Zahlen wäre jeder Betrag geraten, deshalb nenne ich die Größen dahinter.

  • die versicherte Tätigkeit mit allen Nebenrollen
  • der Honorarumsatz
  • die Versicherungssumme samt Jahresmaximierung, also der Obergrenze für alle Schäden eines Versicherungsjahres
  • der Selbstbehalt
  • die Schadenhistorie der letzten fünf Jahre

Zwischen einem Büro, das ausschließlich plant, und einem, das zusätzlich Projekte steuert und Gutachten schreibt, liegen große Unterschiede.

  • Selbstbehalt: Unter den sechs Konzepten, die ich dafür vergleiche, führt jedes einen Mindestselbstbehalt von 2.500 €. Höhere Stufen sind wählbar und senken den Beitrag.
  • Honorarumsatz: Er unterliegt zugleich einer Anzeigepflicht, Sie müssen ihn dem Versicherer also zutreffend melden. Wer zu niedrig meldet, spart am falschen Ende.

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