Wovon hängt der Beitrag ab – und wie vergleiche ich Angebote richtig?
Der Beitrag hängt an über dreißig Merkmalen, die jeder Versicherer anders gewichtet. Vergleichen lassen sich Angebote nur bei gleichem Selbstbehalt und gleichen Bausteinen.
Zu den Merkmalen gehören:
- vor allem Ihre Schadenfreiheitsklasse, die Typklasse des Modells und die Regionalklasse Ihres Wohnorts
- außerdem Fahrerkreis, jährliche Fahrleistung, der nächtliche Abstellplatz und die Finanzierung
Wie stark jedes davon wirkt, legt jeder Versicherer selbst fest. Selbst dieselbe Schadenfreiheitsklasse wirkt sich bei zwei Anbietern verschieden auf den Beitrag aus. Eine Beispielzahl wäre ohne Ihre Angaben eine Scheingenauigkeit, deshalb nenne ich hier keine. Beim Vergleich gelten zwei Regeln:
- Preise nur bei gleichem Selbstbehalt vergleichen. Ich rechne in der Vollkasko mit 300 Euro und in der Teilkasko mit 150 Euro. Mit 500 Euro in der Vollkasko rechne ich nur, wenn Sie das ausdrücklich wollen. Rechnet ein Angebot in der Vollkasko mit 500 statt 300 Euro, wirkt der Beitrag nur günstiger. Im Schadenfall tragen Sie die 200 Euro Unterschied selbst.
- Bausteine, die extra kosten, gehören in den Preis, etwa Schutzbrief oder Auslandsschadenschutz. Sonst vergleichen Sie einen vollständigen Vertrag mit einem unvollständigen.
Bin ich als Fahrer selbst versichert?
Über Ihre eigene Haftpflicht nicht. Verletzen Sie sich bei einem Unfall, den Sie allein verschuldet haben, schuldet Ihnen niemand Schadenersatz.
- Verursacht ein anderer den Unfall, zahlt dessen Haftpflicht.
- Ihre Mitfahrer schützt bei einem Unfall, den Sie verursachen, Ihre eigene Kfz-Haftpflicht.
Die Lücke beim selbst verschuldeten Unfall schließt der Fahrerschutz. Er kostet extra, und ich empfehle ihn trotzdem.
- Er ersetzt Ihren Personenschaden, etwa den Verdienstausfall, so, als hätte ein Dritter den Unfall verursacht.
- Er leistet bis zur vereinbarten Versicherungssumme und nur für das, was Krankenkasse, Rentenversicherung oder Berufsgenossenschaft nicht zahlen.
Die Alternative ist eine private Unfallversicherung. Sie zahlt vereinbarte Summen, nicht nur im Auto, sondern rund um die Uhr. Weil der Fahrerschutz den tatsächlichen Schaden ersetzt und die Unfallversicherung feste Beträge zahlt, ergänzen sich beide auch.
Was kommt bei Leasing, Finanzierung oder einem E-Auto dazu?
Beim geleasten oder finanzierten Auto kommt die GAP-Deckung dazu, beim Elektro- oder Hybridauto der Schutz für den Akku und alles drumherum.
Nach einem Totalschaden oder Diebstahl zahlt die Vollkasko den Wiederbeschaffungswert, offen ist aber oft mehr. Ist das Auto noch 20.000 Euro wert und verlangt der Leasingvertrag 26.000 Euro, übernimmt die GAP-Deckung die 6.000 Euro dazwischen. Zu prüfen ist, ob sie auch für einen Kredit gilt. Manche Bedingungen verlangen, dass er ausschließlich das Fahrzeug finanziert hat.
Beim Elektro- oder Hybridauto gehören dazu:
- eine Allgefahrendeckung für den Akku, die jeden nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Schaden trägt, auch einen Bedienfehler beim Laden. Sie steht meist nur in der Vollkasko, und manche Tarife begrenzen sie auf einen festen Betrag.
- eine Neupreisentschädigung, die für eine vereinbarte Zeit den Neupreis statt des Wiederbeschaffungswerts ersetzt und den Akku einschließt
- Wallbox, Ladekabel und Ladekarte sowie Überspannung
- die Pannenhilfe bei leerem Akku. Im Schutzbrief gehört nachgesehen, ob ein leerer Akku als Panne zählt.
Zahlt die Vollkasko, wenn ich bei Rot gefahren bin?
Das hängt am Vertrag. Das Überfahren einer roten Ampel gilt in aller Regel als grob fahrlässig, und gute Tarife verzichten darauf, die Leistung bei grober Fahrlässigkeit zu kürzen.
Ohne diesen Verzicht darf der Kaskoversicherer die Leistung bei grober Fahrlässigkeit kürzen, im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens. Der Verzicht hat fast immer zwei Ausnahmen:
- einen Diebstahl, den Sie grob fahrlässig ermöglicht haben
- Fahrten unter Alkohol oder Drogen. Kürzen kann der Kaskoversicherer schon ab 0,3 Promille, wenn Auffälligkeiten wie typische Fahrfehler dazukommen.
Beim Alkohol kommt die Haftpflicht dazu. Dem Unfallopfer zahlt sie auch dann. Waren Sie aber alkoholbedingt fahruntüchtig, kann sie sich nach heutigem Stand bis zu 5.000 Euro bei Ihnen zurückholen (§ 5 KfzPflVV).
Wann und wie kann ich kündigen?
Kfz-Verträge laufen ein Jahr und verlängern sich, wenn Sie nicht spätestens einen Monat vor Ablauf kündigen.
Der bekannte Stichtag 30. November gilt nur, wenn Ihr Vertrag zum 1. Januar fällig wird, und nicht jeder Vertrag wird das. Maßgeblich ist die Hauptfälligkeit in Ihrem Versicherungsschein, also der Tag, zu dem sich der Vertrag jedes Jahr verlängert.
- Form: Für Verträge, die ab dem 1. Oktober 2016 geschlossen wurden, genügt die Textform, also auch eine E-Mail.
Außerhalb der Frist gibt es vor allem zwei Sonderkündigungsrechte, jeweils binnen eines Monats zu erklären:
- nach der Regulierung eines Schadens, für Sie wie für den Versicherer
- nach der Mitteilung einer Beitragserhöhung, ohne dass sich die Leistung ändert, etwa durch eine neue Typ- oder Regionalklasse. Das gilt nicht nach einer Rückstufung und nicht, wenn sich die Regionalklasse durch Ihren Umzug ändert.
Lohnt sich ein Rabattschutz?
Ob sich der Rabattschutz lohnt, hängt an Ihrer Schadenfreiheitsklasse und daran, wie lange Sie bei Ihrem Versicherer bleiben wollen.
In Haftpflicht und Vollkasko steigen Sie für schadenfreie Jahre in eine bessere Schadenfreiheitsklasse auf. Nach einem Schaden stuft der Versicherer zurück, und zwar nach der Zahl der Schäden, nicht nach ihrer Höhe. Einen kleinen Schaden können Sie in der Regel zurückkaufen, indem Sie dem Versicherer den gezahlten Betrag erstatten. Der Rabattschutz verhindert die Rückstufung, kostet aber Mehrbeitrag, und er hat Grenzen:
- Vor allem gilt er nur bei Ihrem Versicherer. Wechseln Sie später, erfährt der neue Versicherer die Klasse, die Sie ohne Rabattschutz hätten.
- Je nach Vertrag gilt er zudem nur für den ersten Schaden eines Jahres und nicht für junge Fahrer.
- Bei einer geringen Schadenfreiheitsklasse und bei jungen Fahrern ist er sehr teuer.