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Haftpflicht, Recht & Cyber

D&O-Versicherung

Sie führen ein Unternehmen, das Ihnen nicht gehört – und haften dafür mit dem, was Ihnen gehört. Die D&O stellt sich zwischen eine Entscheidung und Ihr Privatvermögen.

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Geschäftsführer im hellblauen Hemd reicht an einem Besprechungstisch die Hand, im Hintergrund eine Backsteinwand und ein Fenster
Worum es geht

Warum die Haftung nicht bei der Gesellschaft haltmacht

Die Haftungsbeschränkung der GmbH schützt die Gesellschafter und deren Einlage. Für Sie gilt sie nicht: Als Geschäftsführer stehen Sie der Gesellschaft für Ihre Amtsführung ein, und zwar persönlich – ohne Begrenzung auf Ihr Gehalt oder das Stammkapital, und ohne dass es hülfe, dass Ihnen die Firma gar nicht gehört. Sind mehrere bestellt, kann sich die Gesellschaft aussuchen, bei wem sie den vollen Betrag holt; eine Ressortaufteilung ändert daran weniger, als die meisten annehmen. Und im Streit liegt die Last bei Ihnen: Hat die Gesellschaft dargelegt, dass ihr durch Ihr Verhalten in Ihrem Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist, müssen Sie belegen, dass Sie sorgfältig gehandelt haben – oft Jahre später und ohne die Unterlagen griffbereit, die Sie dafür bräuchten; Einsicht in die Akten Ihres früheren Arbeitgebers steht Ihnen zwar zu, erst einmal haben Sie sie aber nicht. Das heißt umgekehrt nicht, dass Sie für jede Entscheidung haften, die sich als falsch erweist: Bei einer unternehmerischen Entscheidung verletzt keine Pflicht, wer sich angemessen informiert hat und vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln – auch dann nicht, wenn es schiefgeht. Dieser Spielraum endet allerdings dort, wo das Gesetz Ihnen keine Wahl lässt: bei Steuern, Sozialabgaben und dem Insolvenzantrag gibt es nichts abzuwägen. Gestritten wird deshalb selten über das Ergebnis und fast immer darüber, was Sie vorher gewusst, geprüft und festgehalten haben.

Der Anspruch kommt dabei selten von außen. In dem, was mir begegnet, steht fast immer die eigene Gesellschaft auf der anderen Seite und nimmt ihr eigenes Organ in Anspruch. Genau hier liegt die Lücke, über die ich mit angestellten Geschäftsführern am meisten spreche. Die Police, die Sie schützen soll, hat das Unternehmen abgeschlossen. Ihm gehört sie, es bestimmt über Summe, Bedingungen und Verlängerung, und es kann sie kündigen, ohne Sie zu fragen. Im Ernstfall steht damit dieselbe Partei auf der Gegenseite, die über Ihren Versicherungsschutz verfügt. Das ist kein Vorwurf an irgendjemanden, sondern die Bauart dieses Vertrags – und der Grund, warum es daneben die persönliche D&O gibt, bei der Sie selbst der Versicherungsnehmer sind.

Die Grundleistungen

Was eine D&O für Sie übernimmt

Ihr Privatvermögen, wenn der Anspruch berechtigt ist

Ist die Pflichtverletzung tatsächlich passiert und der Schaden begründet, zahlt der Versicherer – und zwar an Ihrer Stelle. Das ist der Kern der Sparte: Der Geschädigte bekommt sein Geld, und es kommt nicht aus Ihrem Vermögen. Ohne diesen Vertrag wird genau dort vollstreckt – in dem, was Sie sich privat aufgebaut haben.

Die Abwehr, wenn er unberechtigt ist

Der Teil, den viele nicht auf der Rechnung haben. Ein Vorwurf muss nicht zutreffen, um teuer zu werden – er muss nur erhoben werden. Der Versicherer prüft, wehrt ab und trägt die Kosten dieser Abwehr; das ist dieselbe Doppelfunktion wie in jeder Haftpflicht. Wann er zahlt, ist damit aber noch nicht gesagt: Ob er die Kosten schon während des Verfahrens vorschießt oder erst am Ende erstattet, ist eine Frage des Vertrags – und im Ernstfall eine Frage von Monaten. Bei der D&O wiegt der Abwehrteil besonders schwer, weil die Gegenseite meist anwaltlich vertreten ist und einen langen Atem hat.

Ansprüche der eigenen Gesellschaft und die von außen

Versichert ist beides: die Inanspruchnahme durch das Unternehmen selbst und die durch Dritte – Gläubiger, Vertragspartner und Behörden, soweit es dort um Haftung und nicht um ein Bußgeld geht. Praktisch zählt vor allem die erste Richtung. Genau deshalb sehe ich in einem Bedingungswerk nach, ob die Innenhaftung einen eigenen, niedrigeren Höchstbetrag hat – eine solche Grenze träfe die Seite, auf die es ankommt.

Alte Pflichtverletzungen, die erst heute ans Licht kommen

Ein D&O-Vertrag deckt nicht, was während seiner Laufzeit passiert ist, sondern was während seiner Laufzeit gegen Sie geltend gemacht wird. Damit alles, was davor geschah, nicht ungedeckt bleibt, braucht es die Rückwärtsdeckung. Sie ist in allen fünf Bedingungswerken meines Vergleichs zeitlich unbegrenzt – an diesem Punkt gehen die Werke also nicht auseinander. Eine Grenze hat sie trotzdem, und die ist wichtig: Was Ihnen bei Vertragsschluss bereits bekannt war, ist nicht mehr versicherbar. Deshalb ist der Abschluss der falsche Zeitpunkt, ein mulmiges Gefühl für sich zu behalten.

Die Kosten, die neben dem Schaden entstehen

Ein Verfahren gegen ein Organ bleibt selten im Gerichtssaal. Alle fünf Werke tragen drei Dinge, die viele nicht erwarten: Aufwendungen, um Ihr Ansehen zu schützen; die Kosten dafür, gerichtlich feststellen zu lassen, dass ein behaupteter Anspruch gar nicht besteht – Sie warten also nicht ab, bis geklagt wird; und die Abwehrkosten selbst dann, wenn es um einen Personen- oder Sachschaden geht, den die D&O gar nicht ersetzt. Alle fünf übernehmen zudem einen Konfliktmanager oder Mediator, wenn der Streit mit dem eigenen Unternehmen zu eskalieren droht.

Ihren Schutz weltweit – im gesetzlichen Rahmen

Der Versicherungsschutz gilt weltweit, soweit Recht und Sanktionsvorgaben das zulassen. Für die USA gelten in allen fünf Werken besondere Regelungen, und das ist keine Formalie: Sitzt dort eine Tochtergesellschaft oder haben Sie dort nennenswertes Geschäft, ändert das die Zeichnung, den Preis und manchmal die Antwort auf die Frage, ob überhaupt gezeichnet wird.

Die Unterschiede

Woran ich eine gute D&O erkenne

Die Deckungssumme ist die Zahl, über die am meisten gesprochen wird – und sie zählt auch. Nur steht sie selten allein: Ob sie im Ernstfall reicht, hängt daran, ob sie sich wieder auffüllt und ob die Abwehrkosten sie aufzehren. Fast immer übersehen werden dabei die Fristen – drei der sechs Punkte unten drehen sich um sie, einer um die Summe.

Die Nachmeldefrist

Der Punkt, an dem ich bei jedem Vertrag zuerst nachsehe. Ihre Haftung endet nicht mit dem Amt – Ansprüche tauchen oft erst Jahre nach Ihrem Ausscheiden auf, und maßgeblich ist, ob dann noch ein Vertrag läuft, unter dem sie gemeldet werden können. Hier trennen sich die Werke meines Vergleichs deutlich: von acht Jahren bis unbegrenzt, teils ohne Mehrbeitrag, teils nur gegen eine Einmalprämie, die zwischen der halben und der anderthalbfachen Jahresprämie liegt – und die Verlängerung muss dann auch noch innerhalb weniger Wochen nach Vertragsende verlangt werden. In einem Werk gilt sie für Organmitglieder, die aus Gesundheits- oder Altersgründen oder wegen einer Umstrukturierung ausscheiden, sogar zeitlich unbefristet. Und hier schließt sich der Kreis zum Anfang: Verlangen muss die Verlängerung der Versicherungsnehmer. Bei der Firmenpolice ist das nicht Sie, sondern das Unternehmen, das Sie gerade verlassen haben.

Ob die Nachmeldefrist auch dann bleibt, wenn es eng wird

Der auffälligste Einzelbefund meines Vergleichs, und einer, den kaum jemand prüft: In vier der fünf Werke bleibt die Nachmeldefrist erhalten, wenn der Vertrag wegen Prämienverzugs oder eines Versichererwechsels endet. In einem entfällt sie bei Zahlungsverzug. Das trifft genau den Zustand, in dem ein Unternehmen ohnehin schon in Schwierigkeiten steckt – und in dem die Wahrscheinlichkeit, in Anspruch genommen zu werden, gerade nicht kleiner wird.

Die vorsorgliche Umstandsmeldung nach Vertragsende

Sie erfahren nach Ende des Vertrags von etwas, das später ein Anspruch werden kann. Melden Sie es rechtzeitig, bleibt der Schutz dafür bestehen. Wie lange Sie dafür Zeit haben, regeln die Werke meines Vergleichs verschieden – zwölf Monate nach Vertragsende, drei Jahre, oder schlicht „innerhalb der Nachmeldefrist“. Die letzte Fassung ist die beste, weil sie nicht früher endet als der Schutz selbst.

Was passiert, wenn die Summe aufgebraucht ist

Ein einziges Verfahren kann die Jahressumme erschöpfen – für alle versicherten Personen gemeinsam. Zwei Klauseln fangen das auf, und jede ist anders gebaut: die Wiederauffüllung, die eine weitere volle Jahresprämie kosten kann und binnen zwei bis drei Monaten verlangt werden muss, und ein zweckgebundenes Zusatzlimit allein für Abwehrkosten – die einen bemessen es als Anteil der Versicherungssumme, ein Fünftel bis zur Hälfte, die anderen als festen Betrag. Ein Werk knüpft die Wiederauffüllung zusätzlich daran, dass keine Zweifachmaximierung vereinbart wurde.

Ob der Versicherer auf den Rücktritt verzichtet

Ist beim Antrag etwas falsch oder unvollständig angegeben worden, kann der Versicherer unter Umständen vom Vertrag zurücktreten – nach einem Schadenfall die unangenehmste aller Nachrichten. Ein bloßes Versehen genügt dafür nicht; das Gesetz verlangt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus verzichten die Werke meines Vergleichs sehr verschieden weit auf ihr Rücktrittsrecht: eines gar nicht, zwei nur bei Bagatellschäden, eines ohne erkennbare Einschränkung – und eines gegenüber denjenigen Personen, die die falsche Angabe nicht zu verantworten haben. Am weitesten geht der Verzicht ohne Einschränkung. Für Sie zählt daneben aber der personenbezogene Verzicht, und zwar aus einem Grund, der Ihre ganze Lage beschreibt: Bei der Firmenpolice füllen nicht Sie den Antrag aus. Diese Klausel trennt Ihren Schutz ausdrücklich vom Fehler eines anderen.

Ob spätere Verbesserungen für Sie gelten

Verbessert der Versicherer seine Bedingungen, ohne mehr zu verlangen, gelten sie bei allen bis auf ein Werk meines Vergleichs auch für Ihren laufenden Vertrag. Der Unterschied zeigt sich nicht heute, sondern in dem Jahr, in dem Sie den Vertrag brauchen – und dann ist es für einen Wechsel zu spät.

Warum über einen Makler

Was der Preisvergleich bei der D&O nicht fragt

Rechtsform, Umsatz und die Zahl Ihrer Organe kann ein Rechner abfragen. Ob Ihnen schon etwas bekannt ist, das einmal ein Anspruch werden könnte, fragt er nicht – und genau daran hängt die Deckung. Bei dieser Sparte ist der Antrag deshalb selbst schon Beratung. Wer die Zahlen sauber aufbereitet und diese unangenehme Frage ehrlich beantwortet, bekommt die bessere Entscheidung – und muss im Schadenfall nicht über den Antrag streiten.

Über mich
Risikoanalyse

Erst das Risiko sortieren, dann rechnen

Ich gehe Rechtsform, Organkreis und Kennzahlen durch, frage nach Töchtern, Auslandsbezug und geplanten Transaktionen – und danach, ob Ihnen bereits etwas bekannt ist, das ein Anspruch werden könnte. Bekannte Umstände sind nicht versicherbar, und danach fragt kein Rechner.

Erfahrung

Ich kenne die Stelle, an der gezeichnet wird

Woran es in dieser Sparte am häufigsten scheitert, ist die wirtschaftliche Lage. Bei Verlustjahren oder angespannter Liquidität wird es schwierig bis unmöglich – und dann entscheidet, wie die Anfrage beim Underwriter ankommt. Ich weiß, was dort gebraucht wird, und sage Ihnen vorher, wenn es knapp wird.

Bedingungen

Ich lege verhandelte und gewöhnliche Werke nebeneinander

Über die VEMA laufen verhandelte Bedingungswerke mit Klauseln, die ich in den Standardprodukten nicht durchweg finde. Vorn liegen sie trotzdem nicht überall – an einzelnen Punkten ist ein gewöhnliches Werk besser. Ich sage Ihnen, an welchen, auch wenn es gegen das verhandelte spricht.

Sven Mocho, Versicherungsmakler aus Ulm
Sven Mocho Fachwirt für Finanzberatung

Ich berate Sie gern persönlich

Im Erstgespräch schauen wir gemeinsam, was Sie heute haben und wo etwas fehlt. Rund zwanzig Minuten, per Telefon oder Video-Call.

Häufige Fragen

Ehrliche Antworten

Ich bin angestellt – hafte ich wirklich mit meinem Privatvermögen?

Ja – und zwar aus dem Gesetz heraus: Sie schulden der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und haften ihr bei einer Pflichtverletzung persönlich und unbegrenzt (§ 43 GmbHG). Dass die GmbH als Rechtsform die Haftung beschränkt, ändert daran nichts; das gilt den Gesellschaftern, nicht Ihnen.

Auch eine Freistellungszusage im Anstellungsvertrag löst das nicht. Sie wirkt zwischen Ihnen und der Gesellschaft – gegenüber einem Insolvenzverwalter oder einem geschädigten Dritten hilft sie Ihnen nicht, und gegenüber der Gesellschaft ist sie genau so viel wert, wie die Gesellschaft dann noch zahlen kann.

Meine Firma hat eine D&O. Reicht das für mich?

Für den Normalfall ja – für die Fälle, in denen es ernst wird, oft nicht. Drei Fragen klären das schnell: Kennen Sie die Versicherungssumme? Wissen Sie, ob der Vertrag im nächsten Jahr noch besteht? Und wem gehört die Police?

Die letzte ist die entscheidende, und sie führt zu dem, was oben schon steht: Die Police gehört dem Unternehmen, nicht Ihnen. Zwei Dinge werden dabei leicht übersehen. Erstens teilen sich alle Organe eine Summe – wird gegen die Geschäftsführung insgesamt vorgegangen, steht Ihnen nicht der volle Betrag zur Verfügung, sondern was davon übrig ist. Zweitens endet Ihr Schutz mit dem Vertrag, und über dessen Fortbestand entscheidet jemand anderes.

Deshalb gibt es die persönliche D&O, bei der Sie selbst Versicherungsnehmer sind. Sie ist weder ein Ersatz für die Firmenpolice noch ein Notbehelf für den Fall, dass es keine gibt – sie greift dort, wo die Firmenpolice nicht greift, und sie gehört Ihnen.

Ich höre bald auf. Bin ich danach noch geschützt?

Das hängt an einem Datum, nicht an Ihrem Verhalten. Ihre Haftung läuft nach dem Ausscheiden weiter – gegenüber Ihrer GmbH verjähren solche Ansprüche erst nach fünf Jahren. Und Pflichtverletzungen fallen oft erst bei einem Nachfolger, einem Gesellschafterwechsel oder einer Prüfung auf.

Ein D&O-Vertrag deckt aber nicht den Zeitpunkt des Fehlers, sondern den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch gegen Sie erhoben wird. Fällt der in die Zeit nach Vertragsende, hängt alles daran, ob eine Nachmeldefrist läuft – und wie lange. Deshalb ist das Ausscheiden der falsche Zeitpunkt, sich zum ersten Mal damit zu beschäftigen: Der Vertrag, auf den es dann ankommt, gehört weiterhin Ihrem früheren Arbeitgeber, und ob er die Nachmeldefrist verlängert, entscheidet er.

Eine eigene persönliche D&O dreht genau das um. Sie läuft weiter, weil Sie sie bezahlen – über den Wechsel hinaus und ganz gleich, was Ihr früherer Arbeitgeber mit seinem Vertrag macht. Für jemanden, der mehrere Mandate hintereinander oder nebeneinander führt, ist das oft der eigentliche Grund für einen eigenen Vertrag.

Zahlt die D&O, wenn der Insolvenzverwalter mich in Anspruch nimmt?

Das ist der Fall, um den sich die meisten Fragen drehen, und die Antwort lautet: Es kommt auf den Wortlaut Ihrer Police an. Nicht auf das Gesetz, und auch nicht darauf, was allgemein über die D&O gesagt wird.

Der Hintergrund: Wer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Zahlungen leistet, muss sie der Gesellschaft erstatten (§ 15b InsO) – es sei denn, die Zahlung war mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Was den Betrieb am Laufen hält, kann dazu zählen, aber nur solange die Antragsfrist läuft und Sie zugleich daran arbeiten, die Insolvenzreife zu beseitigen oder den Antrag vorzubereiten. Ist die Frist ohne Antrag verstrichen, gilt der Schutz in aller Regel nicht mehr – das Privileg hängt also an genau dem Datum, um das später gestritten wird. Der Bundesgerichtshof hat 2020 zur Vorgängerregelung entschieden, dass ein solcher Anspruch ein Schadenersatzanspruch im Sinne der dort geprüften Bedingungen ist und damit unter die D&O fällt. Ein Landgericht hat bei anders formulierten Bedingungen im selben Zeitraum das Gegenteil entschieden – und für die heutige Fassung der Norm fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung bislang.

Für Sie heißt das: Die Frage ist nicht „ist das gedeckt“, sondern „nennt mein Bedingungswerk diesen Tatbestand ausdrücklich“. Das gehört vor den Abschluss geprüft, nicht danach. Immerhin hat der Bundesgerichtshof 2025 eine zweite Hürde abgeräumt: Wer den Insolvenzantrag zu spät stellt, hat damit nicht automatisch wissentlich gegen das Zahlungsverbot verstoßen – jede Zahlung ist einzeln zu betrachten.

Zahlt die D&O meinen Strafverteidiger?

Nur eingeschränkt, und das gehört ins erste Gespräch und nicht in den Schadenfall. Die D&O ist eine Haftpflichtversicherung: Sie zahlt, was Sie einem anderen schulden, und sie wehrt ab, was Sie ihm nicht schulden. Ein Ermittlungsverfahren gegen Sie persönlich ist etwas anderes.

Was die Werke meines Vergleichs durchweg tragen, ist die anwaltliche Beratung, bevor ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird – meist mit einem eigenen Höchstbetrag. Die Verteidigung im laufenden Verfahren gehört dagegen in den Firmen-Rechtsschutz, genauer in dessen Spezial-Straf-Rechtsschutz. Bei einer Organfunktion empfehle ich beide Verträge nebeneinander.

Und die zweite ehrliche Grenze gleich dazu: Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung sind ausgeschlossen. Der Ausschluss greift allerdings nicht auf bloße Behauptung hin: Beweisen muss die Wissentlichkeit der Versicherer. Ob er Ihnen die Abwehrkosten bis zur rechtskräftigen Feststellung vorschießt, steht dagegen im Bedingungswerk und nicht im Gesetz – und es ist einer der Punkte, die ich mir vor einem Abschluss ansehe, denn ohne Vorschuss ist der Schutz in genau der Phase wertlos, in der Sie ihn brauchen.

Was kostet eine D&O-Versicherung?

Ich nenne Ihnen hier bewusst keine Zahl, weil jede, die ich nennen könnte, entweder falsch oder wertlos wäre: Eine belastbare veröffentlichte Tarifstatistik kenne ich für diese Sparte nicht, und die Spanne zwischen zwei Angeboten für dasselbe Unternehmen ist erheblich.

Was den Beitrag bestimmt, lässt sich dagegen klar sagen: Umsatz und Bilanzsumme, die Branche, die Rechtsform, die Zahl der versicherten Organe, die gewünschte Versicherungssumme und der Selbstbehalt, ein etwaiger Auslandsbezug – und, mit dem größten Gewicht, Ihre wirtschaftliche Lage und Ihr Schadenverlauf. Für einen Vorstand einer Aktiengesellschaft schreibt das Gesetz zusätzlich einen persönlichen Selbstbehalt vor, wenn die Gesellschaft die Versicherung abschließt: mindestens ein Zehntel des Schadens, und der Deckel dafür muss mindestens beim Anderthalbfachen der festen Jahresvergütung liegen. Für Aufsichtsräte gilt diese Pflicht ausdrücklich nicht, für GmbH-Geschäftsführer ohnehin nicht.

Was ich Ihnen stattdessen anbiete: Ich hole vergleichbare Angebote ein und lege sie mit den Bedingungen nebeneinander, an denen der Schutz im Ernstfall hängt. Das Erstgespräch dazu ist kostenfrei.