Ich bin angestellt – hafte ich wirklich mit meinem Privatvermögen?
Ja. Aus dem Gesetz heraus haften Sie der Gesellschaft bei einer Pflichtverletzung persönlich und unbegrenzt (§ 43 GmbHG).
Sie schulden ihr die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Dass die GmbH als Rechtsform die Haftung beschränkt, ändert daran nichts, denn das gilt den Gesellschaftern und nicht Ihnen. Vier Punkte sollten Sie dazu kennen.
- Freistellungszusage: Auch eine Zusage im Anstellungsvertrag, Sie von Ansprüchen freizustellen, löst das nicht. Sie wirkt zwischen Ihnen und der Gesellschaft. Gegenüber einem Insolvenzverwalter oder einem geschädigten Dritten hilft sie Ihnen nicht. Gegenüber der Gesellschaft ist sie so viel wert, wie die Gesellschaft dann noch zahlen kann.
- Mehrere Geschäftsführer: Sind mehrere bestellt, kann sich die Gesellschaft aussuchen, bei wem sie den vollen Betrag holt. Eine Ressortaufteilung ändert daran weniger, als die meisten annehmen.
- Beweislast: Hat die Gesellschaft dargelegt, dass ihr durch Ihr Verhalten in Ihrem Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist, müssen Sie belegen, dass Sie sorgfältig gehandelt haben. Das geschieht oft Jahre später und ohne die Unterlagen griffbereit, die Sie dafür bräuchten. Einsicht in die Akten Ihres früheren Arbeitgebers steht Ihnen zwar zu, erst einmal haben Sie sie aber nicht.
- Unternehmerische Entscheidungen: Sie haften nicht für jede Entscheidung, die sich als falsch erweist. Keine Pflicht verletzt, wer sich angemessen informiert hat und vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohl der Gesellschaft zu handeln, auch wenn es schiefgeht. Dieser Spielraum endet dort, wo das Gesetz Ihnen keine Wahl lässt. Bei Steuern, Sozialabgaben und dem Insolvenzantrag gibt es nichts abzuwägen.
Gestritten wird deshalb selten über das Ergebnis und fast immer darüber, was Sie vorher gewusst, geprüft und festgehalten haben.
Meine Firma hat eine D&O. Reicht das für mich?
Für den Normalfall reicht sie, für die Fälle, in denen es ernst wird, oft nicht.
Drei Fragen klären das schnell.
- Kennen Sie die Versicherungssumme?
- Wissen Sie, ob der Vertrag im nächsten Jahr noch besteht?
- Wem gehört die Police?
Die letzte ist die entscheidende. Die Police gehört dem Unternehmen, nicht Ihnen, und zwei Dinge werden dabei leicht übersehen.
- Eine Summe für alle: Alle Organe teilen sich eine Summe. Wird gegen die Geschäftsführung insgesamt vorgegangen, steht Ihnen nicht der volle Betrag zur Verfügung, sondern was davon übrig ist.
- Schutz nur mit dem Vertrag: Ihr Schutz endet mit dem Vertrag, und über dessen Fortbestand entscheidet jemand anderes.
Deshalb gibt es die persönliche D&O, bei der Sie selbst Versicherungsnehmer sind. Sie ist weder ein Ersatz für die Firmenpolice noch ein Notbehelf für den Fall, dass es keine gibt. Sie greift dort, wo die Firmenpolice nicht greift, und sie gehört Ihnen.
Ich höre bald auf. Bin ich danach noch geschützt?
Das hängt vor allem daran, wann der Anspruch erhoben wird und ob dann noch eine Nachmeldefrist läuft. Selbst in der Hand haben Sie, Umstände rechtzeitig zu melden.
Ein D&O-Vertrag deckt nicht den Zeitpunkt des Fehlers, sondern den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch gegen Sie erhoben wird. Ihre Haftung läuft nach dem Ausscheiden weiter.
- Gegenüber Ihrer GmbH verjähren solche Ansprüche erst nach fünf Jahren.
- Pflichtverletzungen fallen oft erst bei einem Nachfolger, einem Gesellschafterwechsel oder einer Prüfung auf.
Fällt der Anspruch in die Zeit nach Vertragsende, hängt alles daran, ob eine Nachmeldefrist läuft und wie lange.
- Firmenpolice: Der Vertrag, auf den es dann ankommt, gehört weiterhin Ihrem früheren Arbeitgeber, und ob er die Nachmeldefrist verlängert, entscheidet er. Deshalb ist das Ausscheiden der falsche Zeitpunkt, sich zum ersten Mal damit zu beschäftigen.
- Persönliche D&O: Eine eigene persönliche D&O dreht das um. Sie läuft weiter, weil Sie sie bezahlen, über den Wechsel hinaus und ganz gleich, was Ihr früherer Arbeitgeber mit seinem Vertrag macht.
- Sonderfall im Vergleich: In einem der Werke, die ich verglichen habe, gilt die Nachmeldefrist für Organmitglieder, die aus Gesundheits- oder Altersgründen oder wegen einer Umstrukturierung ausscheiden, sogar zeitlich unbefristet.
Für jemanden, der mehrere Mandate hintereinander oder nebeneinander führt, ist dieses Weiterlaufen oft der eigentliche Grund für einen eigenen Vertrag.
Zahlt die D&O, wenn der Insolvenzverwalter mich in Anspruch nimmt?
Es kommt auf den Wortlaut Ihrer Police an, nicht auf das Gesetz und auch nicht darauf, was allgemein über die D&O gesagt wird.
Um diesen Fall drehen sich die meisten Fragen.
- Erstattungspflicht: Wer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Zahlungen leistet, muss sie der Gesellschaft erstatten (§ 15b InsO). Das gilt nicht, wenn die Zahlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar war.
- Zahlungen für den Betrieb: Was den Betrieb am Laufen hält, kann zu diesen vereinbaren Zahlungen zählen. Das gilt aber nur, solange die Antragsfrist läuft und Sie zugleich daran arbeiten, die Insolvenzreife, also die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, zu beseitigen oder den Antrag vorzubereiten.
- Nach Ablauf der Frist: Ist die Frist ohne Antrag verstrichen, gilt der Schutz in aller Regel nicht mehr. Das Privileg hängt also an genau dem Datum, um das später gestritten wird.
Ob die D&O einen solchen Anspruch trägt, haben die Gerichte bisher unterschiedlich beurteilt.
- Oberlandesgericht Düsseldorf, 2018 und 2020: Es hat die Deckung verneint, weil der Anspruch kein Schadenersatz sei.
- Bundesgerichtshof 2020: Er ist dem nicht gefolgt. Zur Vorgängerregelung hat er entschieden, dass ein solcher Anspruch ein Schadenersatzanspruch im Sinne der dort geprüften Bedingungen ist und damit unter die D&O fällt.
- Heutige Fassung: Für die heutige Fassung der Norm fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung bislang.
- Bundesgerichtshof 2025: Er hat eine zweite Hürde abgeräumt. Wer den Insolvenzantrag zu spät stellt, hat damit nicht automatisch wissentlich gegen das Zahlungsverbot verstoßen, denn jede Zahlung ist einzeln zu betrachten.
Für Sie lautet die Frage deshalb nicht „ist das gedeckt“, sondern „nennt mein Bedingungswerk diesen Tatbestand ausdrücklich“. Das gehört vor den Abschluss geprüft, nicht danach.
Zahlt die D&O meinen Strafverteidiger?
Die D&O zahlt ihn nur eingeschränkt, und das gehört ins erste Gespräch und nicht in den Schadenfall.
Die D&O ist eine Haftpflichtversicherung. Sie zahlt, was Sie einem anderen schulden, und sie wehrt ab, was Sie ihm nicht schulden. Ein Ermittlungsverfahren gegen Sie persönlich ist etwas anderes.
- Vor dem Verfahren: Die Werke meines Vergleichs tragen durchweg die anwaltliche Beratung, bevor ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird, meist mit einem eigenen Höchstbetrag.
- Im laufenden Verfahren: Die Verteidigung gehört in den Firmen-Rechtsschutz, genauer in dessen Spezial-Straf-Rechtsschutz. Bei einer Organfunktion empfehle ich beide Verträge nebeneinander.
- Vorsatz und Wissentlichkeit: Die zweite Grenze ist der Ausschluss von Vorsatz und wissentlicher Pflichtverletzung. Er greift allerdings nicht auf bloße Behauptung hin, denn beweisen muss die Wissentlichkeit der Versicherer.
- Vorschuss der Abwehrkosten: Ob der Versicherer Ihnen die Abwehrkosten bis zur rechtskräftigen Feststellung vorschießt, steht im Bedingungswerk und nicht im Gesetz. Das sehe ich mir vor einem Abschluss an, denn ohne Vorschuss ist der Schutz in genau der Phase wertlos, in der Sie ihn brauchen.
Was kostet eine D&O-Versicherung?
Eine Zahl nenne ich Ihnen hier bewusst nicht, weil jede, die ich nennen könnte, entweder falsch oder wertlos wäre.
Eine belastbare veröffentlichte Tarifstatistik kenne ich für diese Sparte nicht, und die Spanne zwischen zwei Angeboten für dasselbe Unternehmen ist erheblich. Was den Beitrag bestimmt, lässt sich dagegen klar sagen.
- Umsatz und Bilanzsumme
- die Branche
- die Rechtsform
- die Zahl der versicherten Organe
- die gewünschte Versicherungssumme und der Selbstbehalt
- ein etwaiger Auslandsbezug
- mit dem größten Gewicht: Ihre wirtschaftliche Lage und Ihr Schadenverlauf
Beim Selbstbehalt gibt es eine gesetzliche Sonderregel.
- Vorstand einer Aktiengesellschaft: Schließt die Gesellschaft die Versicherung ab, schreibt das Gesetz zusätzlich einen persönlichen Selbstbehalt vor. Er beträgt mindestens ein Zehntel des Schadens, und der Deckel dafür muss mindestens beim Anderthalbfachen der festen Jahresvergütung liegen.
- Aufsichtsräte und GmbH-Geschäftsführer: Für Aufsichtsräte gilt diese Pflicht ausdrücklich nicht, für GmbH-Geschäftsführer ohnehin nicht.
Stattdessen hole ich vergleichbare Angebote ein und lege sie mit den Bedingungen nebeneinander, an denen der Schutz im Ernstfall hängt. Das Erstgespräch dazu ist kostenfrei.