Ich bin angestellt – hafte ich wirklich mit meinem Privatvermögen?
Ja – und zwar aus dem Gesetz heraus: Sie schulden der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und haften ihr bei einer Pflichtverletzung persönlich und unbegrenzt (§ 43 GmbHG). Dass die GmbH als Rechtsform die Haftung beschränkt, ändert daran nichts; das gilt den Gesellschaftern, nicht Ihnen.
Auch eine Freistellungszusage im Anstellungsvertrag löst das nicht. Sie wirkt zwischen Ihnen und der Gesellschaft – gegenüber einem Insolvenzverwalter oder einem geschädigten Dritten hilft sie Ihnen nicht, und gegenüber der Gesellschaft ist sie genau so viel wert, wie die Gesellschaft dann noch zahlen kann.
Meine Firma hat eine D&O. Reicht das für mich?
Für den Normalfall ja – für die Fälle, in denen es ernst wird, oft nicht. Drei Fragen klären das schnell: Kennen Sie die Versicherungssumme? Wissen Sie, ob der Vertrag im nächsten Jahr noch besteht? Und wem gehört die Police?
Die letzte ist die entscheidende, und sie führt zu dem, was oben schon steht: Die Police gehört dem Unternehmen, nicht Ihnen. Zwei Dinge werden dabei leicht übersehen. Erstens teilen sich alle Organe eine Summe – wird gegen die Geschäftsführung insgesamt vorgegangen, steht Ihnen nicht der volle Betrag zur Verfügung, sondern was davon übrig ist. Zweitens endet Ihr Schutz mit dem Vertrag, und über dessen Fortbestand entscheidet jemand anderes.
Deshalb gibt es die persönliche D&O, bei der Sie selbst Versicherungsnehmer sind. Sie ist weder ein Ersatz für die Firmenpolice noch ein Notbehelf für den Fall, dass es keine gibt – sie greift dort, wo die Firmenpolice nicht greift, und sie gehört Ihnen.
Ich höre bald auf. Bin ich danach noch geschützt?
Das hängt an einem Datum, nicht an Ihrem Verhalten. Ihre Haftung läuft nach dem Ausscheiden weiter – gegenüber Ihrer GmbH verjähren solche Ansprüche erst nach fünf Jahren. Und Pflichtverletzungen fallen oft erst bei einem Nachfolger, einem Gesellschafterwechsel oder einer Prüfung auf.
Ein D&O-Vertrag deckt aber nicht den Zeitpunkt des Fehlers, sondern den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch gegen Sie erhoben wird. Fällt der in die Zeit nach Vertragsende, hängt alles daran, ob eine Nachmeldefrist läuft – und wie lange. Deshalb ist das Ausscheiden der falsche Zeitpunkt, sich zum ersten Mal damit zu beschäftigen: Der Vertrag, auf den es dann ankommt, gehört weiterhin Ihrem früheren Arbeitgeber, und ob er die Nachmeldefrist verlängert, entscheidet er.
Eine eigene persönliche D&O dreht genau das um. Sie läuft weiter, weil Sie sie bezahlen – über den Wechsel hinaus und ganz gleich, was Ihr früherer Arbeitgeber mit seinem Vertrag macht. Für jemanden, der mehrere Mandate hintereinander oder nebeneinander führt, ist das oft der eigentliche Grund für einen eigenen Vertrag.
Zahlt die D&O, wenn der Insolvenzverwalter mich in Anspruch nimmt?
Das ist der Fall, um den sich die meisten Fragen drehen, und die Antwort lautet: Es kommt auf den Wortlaut Ihrer Police an. Nicht auf das Gesetz, und auch nicht darauf, was allgemein über die D&O gesagt wird.
Der Hintergrund: Wer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung noch Zahlungen leistet, muss sie der Gesellschaft erstatten (§ 15b InsO) – es sei denn, die Zahlung war mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Was den Betrieb am Laufen hält, kann dazu zählen, aber nur solange die Antragsfrist läuft und Sie zugleich daran arbeiten, die Insolvenzreife zu beseitigen oder den Antrag vorzubereiten. Ist die Frist ohne Antrag verstrichen, gilt der Schutz in aller Regel nicht mehr – das Privileg hängt also an genau dem Datum, um das später gestritten wird. Der Bundesgerichtshof hat 2020 zur Vorgängerregelung entschieden, dass ein solcher Anspruch ein Schadenersatzanspruch im Sinne der dort geprüften Bedingungen ist und damit unter die D&O fällt. Ein Landgericht hat bei anders formulierten Bedingungen im selben Zeitraum das Gegenteil entschieden – und für die heutige Fassung der Norm fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung bislang.
Für Sie heißt das: Die Frage ist nicht „ist das gedeckt“, sondern „nennt mein Bedingungswerk diesen Tatbestand ausdrücklich“. Das gehört vor den Abschluss geprüft, nicht danach. Immerhin hat der Bundesgerichtshof 2025 eine zweite Hürde abgeräumt: Wer den Insolvenzantrag zu spät stellt, hat damit nicht automatisch wissentlich gegen das Zahlungsverbot verstoßen – jede Zahlung ist einzeln zu betrachten.
Zahlt die D&O meinen Strafverteidiger?
Nur eingeschränkt, und das gehört ins erste Gespräch und nicht in den Schadenfall. Die D&O ist eine Haftpflichtversicherung: Sie zahlt, was Sie einem anderen schulden, und sie wehrt ab, was Sie ihm nicht schulden. Ein Ermittlungsverfahren gegen Sie persönlich ist etwas anderes.
Was die Werke meines Vergleichs durchweg tragen, ist die anwaltliche Beratung, bevor ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird – meist mit einem eigenen Höchstbetrag. Die Verteidigung im laufenden Verfahren gehört dagegen in den Firmen-Rechtsschutz, genauer in dessen Spezial-Straf-Rechtsschutz. Bei einer Organfunktion empfehle ich beide Verträge nebeneinander.
Und die zweite ehrliche Grenze gleich dazu: Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung sind ausgeschlossen. Der Ausschluss greift allerdings nicht auf bloße Behauptung hin: Beweisen muss die Wissentlichkeit der Versicherer. Ob er Ihnen die Abwehrkosten bis zur rechtskräftigen Feststellung vorschießt, steht dagegen im Bedingungswerk und nicht im Gesetz – und es ist einer der Punkte, die ich mir vor einem Abschluss ansehe, denn ohne Vorschuss ist der Schutz in genau der Phase wertlos, in der Sie ihn brauchen.
Was kostet eine D&O-Versicherung?
Ich nenne Ihnen hier bewusst keine Zahl, weil jede, die ich nennen könnte, entweder falsch oder wertlos wäre: Eine belastbare veröffentlichte Tarifstatistik kenne ich für diese Sparte nicht, und die Spanne zwischen zwei Angeboten für dasselbe Unternehmen ist erheblich.
Was den Beitrag bestimmt, lässt sich dagegen klar sagen: Umsatz und Bilanzsumme, die Branche, die Rechtsform, die Zahl der versicherten Organe, die gewünschte Versicherungssumme und der Selbstbehalt, ein etwaiger Auslandsbezug – und, mit dem größten Gewicht, Ihre wirtschaftliche Lage und Ihr Schadenverlauf. Für einen Vorstand einer Aktiengesellschaft schreibt das Gesetz zusätzlich einen persönlichen Selbstbehalt vor, wenn die Gesellschaft die Versicherung abschließt: mindestens ein Zehntel des Schadens, und der Deckel dafür muss mindestens beim Anderthalbfachen der festen Jahresvergütung liegen. Für Aufsichtsräte gilt diese Pflicht ausdrücklich nicht, für GmbH-Geschäftsführer ohnehin nicht.
Was ich Ihnen stattdessen anbiete: Ich hole vergleichbare Angebote ein und lege sie mit den Bedingungen nebeneinander, an denen der Schutz im Ernstfall hängt. Das Erstgespräch dazu ist kostenfrei.