Was zahlt meine gesetzliche Kasse im Ausland?
Das hängt vom Reiseland ab. Je nach Land gilt die Karte, gilt sie nur eingeschränkt oder zahlt die Kasse in aller Regel nichts.
- EU, EWR, Schweiz, Vereinigtes Königreich: Hier gilt die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte. Sie werden dort wie ein Versicherter des Landes behandelt. Es gilt also das Leistungsrecht des Aufenthaltslandes, und dessen Eigenanteile erstattet Ihre Kasse nicht.
- Privatarzt und Privatklinik: Die Rechnung zahlen Sie selbst und reichen sie nur aus der EU, dem EWR und der Schweiz bei Ihrer Kasse ein.
- Abkommensstaaten: In Staaten, deren Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland auch die Krankenversicherung umfasst, gilt die Karte nur eingeschränkt oder gar nicht.
- Serbien, Montenegro, Nordmazedonien: Die Karte gilt nur für Behandlungen, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland warten können.
- Türkei, Tunesien, Bosnien-Herzegowina: Die Karte funktioniert gar nicht. Dort brauchen Sie einen Auslandskrankenschein, amtlich Anspruchsbescheinigung, den Sie vor der Abreise bei Ihrer Kasse holen.
- Übrige Länder: Außerhalb dieses Raums ruht Ihr Anspruch, etwa in den Vereinigten Staaten, in Thailand oder in Ägypten. Dort zahlt die gesetzliche Kasse in aller Regel nichts.
Ich habe das doch über meine Kreditkarte – reicht das nicht?
Manchmal reicht sie, oft nicht. Entscheidend sind vier Fragen, und beantworten können sie nur die Kartenbedingungen, nicht der Werbetext.
- Kartenzahlung: Muss die Reise mit dieser Karte bezahlt worden sein? Bei vielen Karten ja, oft zu einem festen Anteil. Bei anderen gilt der Schutz ohne Kartenzahlung.
- Reisedauer: Wie lange gilt der Schutz je Reise? Meist sind es 90 Tage, bei manchen Karten nur 45. Die 90-Tage-Karten sind an dieser Stelle sogar großzügiger als eine übliche Jahrespolice.
- Rücktransport: Wie ist er formuliert? Beide Fassungen kommen vor, die enge und die weite, und das steht nur in den Bedingungen. Die enge Fassung „medizinisch notwendig“ legen die Gerichte etwas weiter aus als die Versicherer. Sie fragen, ob der Transport nach den objektiven medizinischen Befunden im Augenblick der Entscheidung vertretbar war, und nicht, ob er sich hinterher als zwingend erwiesen hat.
- Chronische Erkrankungen: Sind sie ausgeschlossen? Manche Karten schließen bekannte chronische Leiden pauschal aus, samt Folgen und allem, was drei Monate vor Reisebeginn behandelt wurde, ohne jede Rückausnahme.
Dazu kommt, was in keiner Klausel steht. Die Deckung gehört zum Kartenvertrag, endet mit ihm und kann sich ändern, ohne dass Sie davon erfahren. Schicken Sie mir die Bedingungen, dann ist das in Minuten geklärt.
Ich bin privat krankenversichert. Brauche ich das überhaupt?
Häufig ja, und zwar aus drei Gründen, die mit der Qualität Ihres Tarifs nichts zu tun haben.
- Die Zeit: Maßgeblich sind die Musterbedingungen, also die unverbindlichen Musterbedingungen des PKV-Verbands, die viele Versicherer als Grundlage nehmen und in ihren Tarifen erweitern. Danach gilt die private Krankenversicherung in Europa ohne zeitliche Grenze. Außerhalb Europas gilt sie ohne besondere Vereinbarung nur im ersten Monat. Auf bis zu drei Monate verlängert sie sich allein dann, wenn Sie die Rückreise krankheitsbedingt nicht antreten können. Viele Tarife erweitern das, nachlesen müssen Sie es trotzdem.
- Der Rücktransport: Die gesetzliche Kasse schließt ihn ausdrücklich aus (§ 60 Abs. 4 SGB V), eine Ausnahme für die Urlaubsreise sieht das Gesetz nicht vor. Privat ist er nur enthalten, wenn der Tarif ihn ausdrücklich führt. Ein Intensivtransport aus Nord- oder Südamerika kostet nach einer Zahl des ADAC rund 200.000 Euro.
- Die Beitragsrückerstattung: An diesen Punkt denkt kaum jemand. Eine im Ausland eingereichte kleine Rechnung kann Ihre Beitragsrückerstattung kosten, also die Rückzahlung für leistungsfreie Jahre, und Ihren Selbstbehalt auslösen.
Eine eigene Reisepolice mit eigener Leistungspflicht hält den Vertrag sauber.
Ich habe eine chronische Erkrankung. Bekomme ich überhaupt einen Vertrag?
In aller Regel ja. Schwerer als andere kaufen Sie hier nicht ein, Sie müssen nur genauer hinsehen.
Die Bedingungen schließen nicht die Person aus, sondern bestimmte Behandlungen:
- Behandlungen, deren Notwendigkeit bei Reiseantritt bereits feststand
- Behandlungen, für die Sie überhaupt erst reisen
Die unvorhergesehene akute Verschlechterung eines bekannten Leidens unterwegs tragen gute Tarife dagegen ausdrücklich, und das ist der Fall, den Sie meinen. Nicht gedeckt bleibt die planmäßige Dauerbehandlung. Wer im Urlaub zur Dialyse muss, klärt das gesondert und vorher. Wichtig sind deshalb zwei Dinge:
- Diese Rückausnahme gehört ins Bedingungswerk und nicht in den Prospekt.
- Es gibt Tarife, die bekannte chronische Erkrankungen ohne jede Rückausnahme ausschließen.
Außerhalb von EU, EWR, Schweiz, Vereinigtem Königreich und Abkommensstaaten zahlt die gesetzliche Kasse nur in einer Ausnahme, die so eng ist, dass sie im Urlaub kaum je greift:
- Sie gilt nur für Reisende, die sich wegen einer Vorerkrankung oder ihres Alters nachweislich nicht versichern können.
- Sie müssen das vor der Abreise mit der Kasse geklärt haben.
- Selbst dann zahlt die Kasse höchstens den deutschen Satz und höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr.
Ich bin Beamter. Zahlt die Beihilfe im Ausland?
Ja, aber gedeckelt, und das ist eine der übersehenen Lücken im Beamtenhaushalt.
Für Bundesbeamte regelt das § 11 BBhV:
- Innerhalb der Europäischen Union stehen Aufwendungen den im Inland entstandenen gleich.
- Außerhalb der EU sind sie nur bis zu der Höhe beihilfefähig, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig gewesen wären.
- Die Schweiz, Norwegen, Island und das Vereinigte Königreich liegen beihilferechtlich außerhalb der EU, dort greift der Deckel. Die Grenze verläuft hier also anders als bei der Gesundheitskarte.
In der Praxis bedeutet das eine Vergleichsberechnung. Was hier tausend Euro gekostet hätte, wird mit tausend Euro bemessen, auch wenn die Rechnung aus Florida über ein Vielfaches lautet. Ausnahmen gibt es nur eng gefasst, darunter:
- ärztliche und zahnärztliche Leistungen bis 1.000 Euro je Krankheitsfall, wobei Klinikkosten nicht mitzählen
- die Notfallversorgung im nächstgelegenen Krankenhaus
Das Landesrecht weicht ab, und zwar nicht dort, wo man es vermutet:
- Baden-Württemberg kennt keine Gleichstellung der EU, verzichtet innerhalb der EU aber bei ambulanter Behandlung und in öffentlichen Krankenhäusern regelmäßig auf den Kostenvergleich.
Prüfen Sie deshalb Ihre Landesverordnung.
Was kostet das, und wann lohnt sich der Jahresvertrag?
Die Größenordnung ist in dieser Sparte ungewöhnlich niedrig, und schon bei einer Reise im Jahr lohnt sich in aller Regel der Jahresvertrag.
Verbraucherschützer nennen diese Werte:
- Einzelperson: Jahresverträge ab rund zehn Euro im Jahr
- Familientarife: wenig darüber
Der Beitrag hängt an vier Größen:
- ob Sie einzeln, als Paar oder als Familie versichern
- wie alt Sie sind
- ob ein Selbstbehalt vereinbart ist
- ob die Police eine Reise oder ein ganzes Jahr trägt
Am stärksten wirken Alter und Personenkreis. Weil die Beiträge so niedrig sind, ist der Preis hier das schwächste Auswahlkriterium. Zwischen zwei Tarifen liegen wenige Euro im Jahr, zwischen zwei Rücktransportklauseln ein fünfstelliger Betrag. Weil der Jahresbeitrag ungefähr so hoch ist wie eine einzelne Reisepolice, lohnt sich der Jahresvertrag in aller Regel schon bei einer Reise im Jahr. Die eigentliche Frage ist deshalb nicht, ob sich ein Jahresvertrag lohnt, sondern welcher es sein soll.
- Höchstreisedauer: Ein Jahresvertrag versichert beliebig viele Reisen, aber jede nur bis zu einer festen Zahl von Tagen. Aufsichtsbehörde und Verbraucherschutz nennen sechs bis acht Wochen als üblichen Rahmen, einzelne Tarife tragen länger. Für Überwinterer, lange Rundreisen und Sabbaticals ist die Höchstreisedauer die Stelle, an der ein Jahresvertrag versagt.
Ich komme im Urlaub ins Krankenhaus. Was muss ich tun?
Drei Schritte zählen, in dieser Reihenfolge, und der erste ist der Anruf bei der Notrufnummer Ihres Versicherers.
- Notruf anrufen: Rufen Sie die Notrufnummer des Versicherers an, möglichst bevor Sie stationär aufgenommen werden. Sie steht auf der Police und gehört vor der Abreise ins Telefon. Die Zentrale sucht ein Krankenhaus, spricht mit den Ärzten vor Ort und gibt der Klinik die Kostenzusage, damit Sie nicht in Vorkasse treten müssen.
- Vollständige Rechnung verlangen: Ambulante Behandlungen zahlen Sie in aller Regel selbst und reichen sie danach ein. Bestehen Sie auf einer Rechnung, aus der Name, Geburtsdatum, Diagnose, die einzelnen Leistungen sowie Ort und Zeitraum hervorgehen. Eine Pauschalquittung ist der häufigste Grund, aus dem eine Erstattung liegen bleibt.
- Ausreisetag belegen: Heben Sie einen Beleg für den Tag Ihrer Ausreise auf. Wo eine Reisedauergrenze gilt, muss der Reisebeginn beweisbar sein.