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Gesundheit

Auslandskrankenversicherung

Die Gesundheitskarte trägt im Ausland weniger weit, als die meisten denken. Und für den Weg zurück ins Krankenhaus in Deutschland kommt aus der gesetzlichen Kasse kein Geld.

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Worum es geht

Warum der Schutz Ihrer Krankenkasse mit der Entfernung abnimmt

Wie weit Ihre Krankenversicherung mitreist, hängt davon ab, wohin Sie fahren. Die größere Lücke besteht allerdings überall, auch in Spanien, denn den Rücktransport in ein Krankenhaus in Deutschland übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Das schließt § 60 Abs. 4 SGB V ausdrücklich aus.

Die Auslandsreise-Krankenversicherung, so heißt sie in den Bedingungswerken, setzt in der Regel einen Wohnsitz in Deutschland voraus. Für Reisen über die Höchstreisedauer des Jahresvertrags hinaus gibt es eigene Langzeittarife.

Ihre Entscheidung

Wann die Auslandsreise-Krankenversicherung passt und wann nicht

Spricht eher dafür

  • FernreisenAußerhalb von EU, EWR, Schweiz, Vereinigtem Königreich und Abkommensstaaten zahlt die gesetzliche Kasse in aller Regel nichts. Das gilt etwa für die Vereinigten Staaten, Thailand oder Ägypten.
  • Jede Reise, auch nach SpanienDen Rücktransport in ein Krankenhaus in Deutschland übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung nicht. Ein Rücktransport kostet schnell einen hohen Betrag, ein Intensivtransport aus Nord- oder Südamerika nach einer Zahl des ADAC rund 200.000 Euro.
  • Eigenanteile und Privatärzte in der EUAuch in der EU erstattet Ihre Kasse die Eigenanteile des Aufenthaltslandes nicht. Nach einer Behandlung beim Privatarzt erhalten Sie höchstens den deutschen Satz, abzüglich Zuzahlung und Verwaltungskosten.
  • Privat versichert und auf FernreiseAußerhalb Europas gilt die private Krankenversicherung nach den Musterbedingungen ohne besondere Vereinbarung nur im ersten Monat, viele Tarife erweitern das. Den Rücktransport trägt sie nur, wenn der Tarif ihn ausdrücklich führt.

Spricht eher dagegen

  • Sie wandern aus oder gehen für ein Jahr ins AuslandFür Auswanderung, Auslandsjahr, Au-pair, Work-and-Travel oder Entsendung braucht es eine internationale Krankenversicherung. Der Reiseschutz setzt in der Regel einen Wohnsitz in Deutschland voraus und ist je Reise zeitlich begrenzt.
  • Ein bestehender Vertrag deckt schon Behandlung und RücktransportEine Kreditkarte mit Auslandskrankenschutz oder Ihr PKV-Tarif können beides tragen. Ein Schutzbrief oder die Unfallversicherung decken allenfalls den Rücktransport, die Unfallversicherung nur nach einem Unfall. Ob und wie weit, steht nur in den Bedingungen.
  • Sie suchen nur Storno- oder GepäckschutzDie Auslandsreise-Krankenversicherung deckt allein die Gesundheit. Stornokosten, Gepäck und Pannenhilfe gehören in Reiserücktritt, Reisegepäck und Schutzbrief.
  • Eine geplante Behandlung im AuslandVersichert ist das akute Ereignis. Behandlungen, deren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand oder für die Sie erst reisen, und die planmäßige Dauerbehandlung sind nicht gedeckt. Eine unvorhergesehene Verschlechterung eines bekannten Leidens tragen gute Tarife dagegen.

Nicht sicher, auf welcher Seite Sie stehen? Das klären wir gemeinsam im Erstgespräch. Erstgespräch anfragen (öffnet in neuem Tab)

Die Grundleistungen

Was die Auslandskrankenversicherung übernimmt

Heilbehandlung bei akuter Erkrankung

Versichert ist die ambulante und stationäre Behandlung, wenn Sie unterwegs unvorhergesehen erkranken oder verunglücken. Erstattet wird zu den Sätzen, die vor Ort tatsächlich anfallen. Es zählt das akute Ereignis, eine geplante Behandlung ist nicht versichert.

Rücktransport nach Deutschland

Der Vertrag trägt den Flug oder die Fahrt in ein geeignetes Krankenhaus an Ihrem Wohnort. Der Versicherer organisiert den Transport, eine Begleitperson ist mitversichert. Für diese Leistung ist der Vertrag gebaut. Andere Verträge tragen sie nur unter Bedingungen, etwa nur nach einem Unfall oder nur bei Kartenzahlung.

Schmerzstillende Zahnbehandlung

Versichert sind die Behandlung zur Schmerzbeseitigung, einfache Füllungen, provisorischer Zahnersatz und die Reparatur vorhandener Arbeiten. Die endgültige Versorgung ist planbar und gehört nach Hause.

Arznei-, Verband- und Heilmittel

Versichert ist, was der Arzt vor Ort verordnet. Dazu kommt der Transport zur nächsten erreichbaren Behandlungsmöglichkeit und wieder zurück.

Notrufzentrale und Kostenzusage

Die Notrufzentrale des Versicherers ist rund um die Uhr besetzt. Sie vermittelt Ärzte und Krankenhäuser, stellt den Kontakt zu Ihrem Hausarzt her und benachrichtigt Angehörige. Der Klinik gibt sie die Kostenzusage, also die Erklärung, dass der Versicherer die Kosten übernimmt, damit Sie stationär nicht in Vorkasse treten müssen.

Überführung oder Bestattung im Ausland

Stirbt eine versicherte Person auf der Reise, trägt der Vertrag die Überführung an den Wohnort oder wahlweise die Bestattung vor Ort. Die Grenze liegt je nach Bedingungen bei der Höhe der Überführungskosten oder bei einem festen Betrag.

Die Unterschiede

Woran man eine gute Auslandskrankenversicherung erkennt

Die Unterschiede, die im Leistungsfall über viele tausend Euro entscheiden, stehen an sechs Stellen, und keine davon führt ein Rechner. Beim Beitrag liegen die Tarife in dieser Sparte so dicht beieinander, dass der Preisvergleich kaum etwas zu sortieren hat.

Medizinisch sinnvoll statt medizinisch notwendig

An zwei Wörtern hängt der Rücktransport, der teuerste Posten des Vertrags. „Medizinisch notwendig“ heißt in der Auslegung der Versicherer, dass am Aufenthaltsort in zumutbarer Entfernung keine ausreichende Versorgung möglich ist. Wer auf Mallorca fachgerecht behandelt wird, fliegt dann nicht nach Hause. „Sinnvoll und vertretbar“ senkt die Schwelle schon in den Bedingungen, ohne dass es auf die Gerichte ankommt. Von der Kombination „medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet“ rät die Verbraucherzentrale ausdrücklich ab, weil sie fast nicht zu erfüllen sei. Starke Bedingungen setzen daneben zwei weitere Auslöser, die jeder für sich genügen: eine Behandlungsprognose über zwei Wochen oder Kosten vor Ort, die den Transport übersteigen.

Höchstreisedauer je Reise

Wichtiger als die Höchstreisedauer selbst ist, was an ihrem letzten Tag geschieht. Gute Bedingungen verlängern den Schutz ohne Deckel, solange die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, und auch dann, wenn nur die begonnene Behandlung weiterläuft. Schwache decken die Verlängerung nur für eine feste Zahl von Tagen. Wie lange ein Jahresvertrag je Reise üblicherweise trägt, steht bei den Fragen.

Bestehende Erkrankungen und ihre akute Verschlechterung

Jeder Tarif schließt Behandlungen aus, deren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand. Den Unterschied macht die Rückausnahme, also eine Ausnahme von diesem Ausschluss. Mit ihr tragen gute Bedingungen die unvorhergesehene Verschlechterung eines bekannten Leidens ausdrücklich. Fehlt sie, fällt der chronisch Kranke ganz heraus.

Selbstbeteiligung

Eine Selbstbeteiligung gibt es auch in dieser Sparte, sie ist aber selten ein gutes Geschäft. Bei Beiträgen dieser Größenordnung steht die Ersparnis in keinem Verhältnis zu dem, was Sie im Leistungsfall selbst tragen. Die Verbraucherzentrale rät zu Tarifen ohne Selbstbehalt. Wird doch einer vereinbart, gehört die Frage dazu, ob er je Versicherungsfall oder je Reise anfällt.

Altersgrenzen und Beitragsstufen

Bei einem bestehenden Vertrag lohnt der Blick, wie stark der Beitrag an der nächsten Altersstufe steigt und ob der Vertrag ab einem Höchstalter endet. Der Markt staffelt den Beitrag meist zweimal, oft um das 65. und um das 75. Lebensjahr. Einzelne Tarife setzen die erste Stufe schon bei 60, und einzelne Versicherer nehmen ab einem Höchstalter gar nicht mehr auf. Das trifft gerade die Lebensphase, in der ein Rücktransport am wahrscheinlichsten wird.

Wer mitversichert ist und wer als Familie gilt

Die Tarife trennen nach Einzelperson, Paar und Familie, und die Definitionen gehen auseinander. Zwei Fragen entscheiden. Die erste ist, bis zu welchem Alter Kinder eingeschlossen sind, und hier reicht der Markt von 18 bis 25. Die zweite ist, ob der Partner ohne Trauschein zählt. Gute Bedingungen stellen dafür auf die häusliche Gemeinschaft ab statt auf das Standesamt.

Warum über einen Makler

Was der Beitragsvergleich bei der Auslandskrankenversicherung nicht fragt

Ein Rechner fragt nicht, welcher Ihrer bestehenden Verträge den Rücktransport vielleicht schon trägt. Er fragt auch nicht, wie lange Ihre längste Reise dauert und mit welchem Wort Ihr Tarif die Leistung beschreibt, für die Sie ihn abschließen. Alle drei Fragen gehören vor den Abschluss.

Über mich
Risikoanalyse

Erst der Bestand, dann der Abschluss

Vier Verträge können den Rücktransport tragen: Unfallversicherung, Schutzbrief, Kreditkarte und Ihr PKV-Tarif. Ich sehe nach, ob und welcher es in Ihrem Fall tut.

Erfahrung

Ich weiß, woran die Fälle scheitern

Ich bin seit 2002 in der Branche. Die Fälle scheitern fast nie an der Diagnose, sondern an der Reisedauer und an dem, was bei der Abreise schon feststand.

Bedingungen

Der Wortlaut, nicht die Werbezeile

Ich lasse mir die Rücktransportklausel im Original zeigen, dazu die Rückausnahme für Chroniker und die Verlängerung am letzten Reisetag.

Sven Mocho, Versicherungsmakler aus Ulm
Sven Mocho Fachwirt für Finanzberatung

Noch Fragen? Ich bin persönlich für Sie da.

Montags bis freitags von 9:00 bis 18:00 Uhr beantworte ich Ihre Fragen persönlich. Ein Erstgespräch dauert rund zwanzig Minuten, am Telefon oder per Video.

Häufige Fragen

Ehrliche Antworten

Was zahlt meine gesetzliche Kasse im Ausland?

Das hängt vom Reiseland ab. Je nach Land gilt die Karte, gilt sie nur eingeschränkt oder zahlt die Kasse in aller Regel nichts.

  • EU, EWR, Schweiz, Vereinigtes Königreich: Hier gilt die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte. Sie werden dort wie ein Versicherter des Landes behandelt. Es gilt also das Leistungsrecht des Aufenthaltslandes, und dessen Eigenanteile erstattet Ihre Kasse nicht.
  • Privatarzt und Privatklinik: Die Rechnung zahlen Sie selbst und reichen sie nur aus der EU, dem EWR und der Schweiz bei Ihrer Kasse ein.
  • Abkommensstaaten: In Staaten, deren Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland auch die Krankenversicherung umfasst, gilt die Karte nur eingeschränkt oder gar nicht.
  • Serbien, Montenegro, Nordmazedonien: Die Karte gilt nur für Behandlungen, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland warten können.
  • Türkei, Tunesien, Bosnien-Herzegowina: Die Karte funktioniert gar nicht. Dort brauchen Sie einen Auslandskrankenschein, amtlich Anspruchsbescheinigung, den Sie vor der Abreise bei Ihrer Kasse holen.
  • Übrige Länder: Außerhalb dieses Raums ruht Ihr Anspruch, etwa in den Vereinigten Staaten, in Thailand oder in Ägypten. Dort zahlt die gesetzliche Kasse in aller Regel nichts.

Ich habe das doch über meine Kreditkarte – reicht das nicht?

Manchmal reicht sie, oft nicht. Entscheidend sind vier Fragen, und beantworten können sie nur die Kartenbedingungen, nicht der Werbetext.

  • Kartenzahlung: Muss die Reise mit dieser Karte bezahlt worden sein? Bei vielen Karten ja, oft zu einem festen Anteil. Bei anderen gilt der Schutz ohne Kartenzahlung.
  • Reisedauer: Wie lange gilt der Schutz je Reise? Meist sind es 90 Tage, bei manchen Karten nur 45. Die 90-Tage-Karten sind an dieser Stelle sogar großzügiger als eine übliche Jahrespolice.
  • Rücktransport: Wie ist er formuliert? Beide Fassungen kommen vor, die enge und die weite, und das steht nur in den Bedingungen. Die enge Fassung „medizinisch notwendig“ legen die Gerichte etwas weiter aus als die Versicherer. Sie fragen, ob der Transport nach den objektiven medizinischen Befunden im Augenblick der Entscheidung vertretbar war, und nicht, ob er sich hinterher als zwingend erwiesen hat.
  • Chronische Erkrankungen: Sind sie ausgeschlossen? Manche Karten schließen bekannte chronische Leiden pauschal aus, samt Folgen und allem, was drei Monate vor Reisebeginn behandelt wurde, ohne jede Rückausnahme.

Dazu kommt, was in keiner Klausel steht. Die Deckung gehört zum Kartenvertrag, endet mit ihm und kann sich ändern, ohne dass Sie davon erfahren. Schicken Sie mir die Bedingungen, dann ist das in Minuten geklärt.

Ich bin privat krankenversichert. Brauche ich das überhaupt?

Häufig ja, und zwar aus drei Gründen, die mit der Qualität Ihres Tarifs nichts zu tun haben.

  • Die Zeit: Maßgeblich sind die Musterbedingungen, also die unverbindlichen Musterbedingungen des PKV-Verbands, die viele Versicherer als Grundlage nehmen und in ihren Tarifen erweitern. Danach gilt die private Krankenversicherung in Europa ohne zeitliche Grenze. Außerhalb Europas gilt sie ohne besondere Vereinbarung nur im ersten Monat. Auf bis zu drei Monate verlängert sie sich allein dann, wenn Sie die Rückreise krankheitsbedingt nicht antreten können. Viele Tarife erweitern das, nachlesen müssen Sie es trotzdem.
  • Der Rücktransport: Die gesetzliche Kasse schließt ihn ausdrücklich aus (§ 60 Abs. 4 SGB V), eine Ausnahme für die Urlaubsreise sieht das Gesetz nicht vor. Privat ist er nur enthalten, wenn der Tarif ihn ausdrücklich führt. Ein Intensivtransport aus Nord- oder Südamerika kostet nach einer Zahl des ADAC rund 200.000 Euro.
  • Die Beitragsrückerstattung: An diesen Punkt denkt kaum jemand. Eine im Ausland eingereichte kleine Rechnung kann Ihre Beitragsrückerstattung kosten, also die Rückzahlung für leistungsfreie Jahre, und Ihren Selbstbehalt auslösen.

Eine eigene Reisepolice mit eigener Leistungspflicht hält den Vertrag sauber.

Ich habe eine chronische Erkrankung. Bekomme ich überhaupt einen Vertrag?

In aller Regel ja. Schwerer als andere kaufen Sie hier nicht ein, Sie müssen nur genauer hinsehen.

Die Bedingungen schließen nicht die Person aus, sondern bestimmte Behandlungen:

  • Behandlungen, deren Notwendigkeit bei Reiseantritt bereits feststand
  • Behandlungen, für die Sie überhaupt erst reisen

Die unvorhergesehene akute Verschlechterung eines bekannten Leidens unterwegs tragen gute Tarife dagegen ausdrücklich, und das ist der Fall, den Sie meinen. Nicht gedeckt bleibt die planmäßige Dauerbehandlung. Wer im Urlaub zur Dialyse muss, klärt das gesondert und vorher. Wichtig sind deshalb zwei Dinge:

  • Diese Rückausnahme gehört ins Bedingungswerk und nicht in den Prospekt.
  • Es gibt Tarife, die bekannte chronische Erkrankungen ohne jede Rückausnahme ausschließen.

Außerhalb von EU, EWR, Schweiz, Vereinigtem Königreich und Abkommensstaaten zahlt die gesetzliche Kasse nur in einer Ausnahme, die so eng ist, dass sie im Urlaub kaum je greift:

  • Sie gilt nur für Reisende, die sich wegen einer Vorerkrankung oder ihres Alters nachweislich nicht versichern können.
  • Sie müssen das vor der Abreise mit der Kasse geklärt haben.
  • Selbst dann zahlt die Kasse höchstens den deutschen Satz und höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr.

Ich bin Beamter. Zahlt die Beihilfe im Ausland?

Ja, aber gedeckelt, und das ist eine der übersehenen Lücken im Beamtenhaushalt.

Für Bundesbeamte regelt das § 11 BBhV:

  • Innerhalb der Europäischen Union stehen Aufwendungen den im Inland entstandenen gleich.
  • Außerhalb der EU sind sie nur bis zu der Höhe beihilfefähig, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig gewesen wären.
  • Die Schweiz, Norwegen, Island und das Vereinigte Königreich liegen beihilferechtlich außerhalb der EU, dort greift der Deckel. Die Grenze verläuft hier also anders als bei der Gesundheitskarte.

In der Praxis bedeutet das eine Vergleichsberechnung. Was hier tausend Euro gekostet hätte, wird mit tausend Euro bemessen, auch wenn die Rechnung aus Florida über ein Vielfaches lautet. Ausnahmen gibt es nur eng gefasst, darunter:

  • ärztliche und zahnärztliche Leistungen bis 1.000 Euro je Krankheitsfall, wobei Klinikkosten nicht mitzählen
  • die Notfallversorgung im nächstgelegenen Krankenhaus

Das Landesrecht weicht ab, und zwar nicht dort, wo man es vermutet:

  • Baden-Württemberg kennt keine Gleichstellung der EU, verzichtet innerhalb der EU aber bei ambulanter Behandlung und in öffentlichen Krankenhäusern regelmäßig auf den Kostenvergleich.

Prüfen Sie deshalb Ihre Landesverordnung.

Was kostet das, und wann lohnt sich der Jahresvertrag?

Die Größenordnung ist in dieser Sparte ungewöhnlich niedrig, und schon bei einer Reise im Jahr lohnt sich in aller Regel der Jahresvertrag.

Verbraucherschützer nennen diese Werte:

  • Einzelperson: Jahresverträge ab rund zehn Euro im Jahr
  • Familientarife: wenig darüber

Der Beitrag hängt an vier Größen:

  • ob Sie einzeln, als Paar oder als Familie versichern
  • wie alt Sie sind
  • ob ein Selbstbehalt vereinbart ist
  • ob die Police eine Reise oder ein ganzes Jahr trägt

Am stärksten wirken Alter und Personenkreis. Weil die Beiträge so niedrig sind, ist der Preis hier das schwächste Auswahlkriterium. Zwischen zwei Tarifen liegen wenige Euro im Jahr, zwischen zwei Rücktransportklauseln ein fünfstelliger Betrag. Weil der Jahresbeitrag ungefähr so hoch ist wie eine einzelne Reisepolice, lohnt sich der Jahresvertrag in aller Regel schon bei einer Reise im Jahr. Die eigentliche Frage ist deshalb nicht, ob sich ein Jahresvertrag lohnt, sondern welcher es sein soll.

  • Höchstreisedauer: Ein Jahresvertrag versichert beliebig viele Reisen, aber jede nur bis zu einer festen Zahl von Tagen. Aufsichtsbehörde und Verbraucherschutz nennen sechs bis acht Wochen als üblichen Rahmen, einzelne Tarife tragen länger. Für Überwinterer, lange Rundreisen und Sabbaticals ist die Höchstreisedauer die Stelle, an der ein Jahresvertrag versagt.

Ich komme im Urlaub ins Krankenhaus. Was muss ich tun?

Drei Schritte zählen, in dieser Reihenfolge, und der erste ist der Anruf bei der Notrufnummer Ihres Versicherers.

  • Notruf anrufen: Rufen Sie die Notrufnummer des Versicherers an, möglichst bevor Sie stationär aufgenommen werden. Sie steht auf der Police und gehört vor der Abreise ins Telefon. Die Zentrale sucht ein Krankenhaus, spricht mit den Ärzten vor Ort und gibt der Klinik die Kostenzusage, damit Sie nicht in Vorkasse treten müssen.
  • Vollständige Rechnung verlangen: Ambulante Behandlungen zahlen Sie in aller Regel selbst und reichen sie danach ein. Bestehen Sie auf einer Rechnung, aus der Name, Geburtsdatum, Diagnose, die einzelnen Leistungen sowie Ort und Zeitraum hervorgehen. Eine Pauschalquittung ist der häufigste Grund, aus dem eine Erstattung liegen bleibt.
  • Ausreisetag belegen: Heben Sie einen Beleg für den Tag Ihrer Ausreise auf. Wo eine Reisedauergrenze gilt, muss der Reisebeginn beweisbar sein.

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