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Gesundheit

Auslandskrankenversicherung

Die Gesundheitskarte trägt im Ausland weniger weit, als die meisten denken. Und für den Weg zurück ins Krankenhaus in Deutschland kommt aus der gesetzlichen Kasse kein Geld.

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Junges Paar geht am Meer entlang, sie liegt ihm lachend im Arm
Worum es geht

Warum der Schutz Ihrer Krankenkasse mit der Entfernung abnimmt

Wie weit Ihre Krankenversicherung mitreist, hängt davon ab, wohin Sie fahren. In der EU, im Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz und im Vereinigten Königreich behandelt die Europäische Krankenversicherungskarte auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte Sie wie einen dort Versicherten: Es gilt das Leistungsrecht des Aufenthaltslandes, und dessen Eigenanteile erstattet Ihre Kasse nicht. In den Abkommensstaaten Serbien, Montenegro und Nordmazedonien gilt die Karte auch, dort aber nur für Behandlungen, die nicht bis zur Rückkehr nach Deutschland warten können. Wer in der EU, im EWR oder in der Schweiz bei einem Privatarzt oder in einer Privatklinik landet – in Urlaubsregionen hängen viele Praxen nicht am staatlichen System –, zahlt selbst und reicht die Rechnung zu Hause ein; erstattet wird höchstens der deutsche Satz, abzüglich Zuzahlung und Verwaltungskosten. Außerhalb dieser Länder gibt es diesen Weg nicht. In drei weiteren Abkommensstaaten funktioniert die Karte gar nicht: In der Türkei, in Tunesien und in Bosnien-Herzegowina brauchen Sie einen Auslandskrankenschein, amtlich Anspruchsbescheinigung, den Sie vor der Abreise bei Ihrer Kasse holen. Und außerhalb dieses Raums – in den Vereinigten Staaten, in Thailand, in Ägypten – ruht Ihr Anspruch: Dort zahlt die gesetzliche Kasse in aller Regel nichts. Die eine Ausnahme ist so eng, dass sie im Urlaub kaum je greift: Sie hilft nur, wer sich wegen einer Vorerkrankung oder seines Alters nachweislich nicht versichern kann und das vor der Abreise mit der Kasse geklärt hat – und selbst dann zahlt die Kasse höchstens den deutschen Satz und höchstens sechs Wochen im Kalenderjahr.

Die größere Lücke klafft allerdings überall, auch in Spanien: Den Rücktransport in ein Krankenhaus in Deutschland übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung nicht – das Sozialgesetzbuch sagt es in einem Satz, ohne Ausnahme für die Urlaubsreise. Was auf dem Spiel steht, zeigt eine Zahl des ADAC: Ein Intensivtransport aus Nord- oder Südamerika kostet rund 200.000 Euro. Genau dafür wird dieser Vertrag abgeschlossen – die Behandlungskosten sind der kleinere Teil. Wovon diese Seite dagegen nicht handelt: Wer auswandert, ein Auslandsjahr einlegt, als Au-pair oder Work-and-Traveller unterwegs ist oder entsendet wird, braucht eine internationale Krankenversicherung – eine eigene Sparte mit eigenen Verträgen. Die Auslandsreise-Krankenversicherung, so heißt sie in den Bedingungswerken, setzt einen Wohnsitz in Deutschland voraus und endet nach wenigen Wochen je Reise. Und sie deckt allein die Gesundheit: Stornokosten, Gepäck und Pannenhilfe sind Reiserücktritt, Reisegepäck und Schutzbrief, drei andere Verträge.

Die Grundleistungen

Was die Auslandskrankenversicherung übernimmt

Heilbehandlung bei akuter Erkrankung

Ambulante und stationäre Behandlung, wenn Sie unterwegs unvorhergesehen erkranken oder verunglücken, zu den Sätzen, die vor Ort tatsächlich anfallen. Versichert ist das akute Ereignis, nicht die geplante Behandlung.

Rücktransport nach Deutschland

Der Flug oder die Fahrt in ein geeignetes Krankenhaus an Ihrem Wohnort, organisiert vom Versicherer und einschließlich einer mitversicherten Begleitperson. Die eine Leistung, die kein anderer Vertrag verlässlich trägt.

Schmerzstillende Zahnbehandlung

Behandlung zur Schmerzbeseitigung, einfache Füllungen, provisorischer Zahnersatz und die Reparatur vorhandener Arbeiten. Die endgültige Versorgung ist planbar und gehört nach Hause.

Arznei-, Verband- und Heilmittel

Was der Arzt vor Ort verordnet, dazu der Transport zur nächsten erreichbaren Behandlungsmöglichkeit und wieder zurück.

Notrufzentrale und Kostenzusage

Eine Nummer, die rund um die Uhr besetzt ist: Sie vermittelt Ärzte und Krankenhäuser, stellt den Kontakt zu Ihrem Hausarzt her, benachrichtigt Angehörige – und gibt der Klinik gegenüber die Kostenzusage, damit Sie stationär nicht in Vorkasse treten müssen.

Überführung oder Bestattung im Ausland

Stirbt eine versicherte Person auf der Reise, trägt der Vertrag die Überführung an den Wohnort oder wahlweise die Bestattung vor Ort – je nach Bedingungen bis zur Höhe der Überführungskosten oder bis zu einem festen Betrag.

Die Unterschiede

Woran man eine gute Auslandskrankenversicherung erkennt

Die Beiträge liegen in dieser Sparte so dicht beieinander, dass der Preisvergleich kaum etwas zu sortieren hat. Die Unterschiede, die im Leistungsfall über viele tausend Euro entscheiden, stehen an sechs anderen Stellen – und keine davon führt ein Rechner.

Medizinisch sinnvoll statt medizinisch notwendig

Zwei Wörter, und zwischen ihnen liegt der teuerste Posten des Vertrags. Notwendig heißt in der Auslegung der Versicherer: Am Aufenthaltsort ist in zumutbarer Entfernung keine ausreichende Versorgung möglich. Wer auf Mallorca fachgerecht behandelt wird, fliegt dann nicht nach Hause. Die Gerichte legen den Maßstab etwas weiter aus – sie fragen, ob der Transport nach den objektiven medizinischen Befunden im Augenblick der Entscheidung vertretbar war, nicht ob er sich hinterher als zwingend erwiesen hat. Darauf ankommen lassen muss man es nicht: Sinnvoll und vertretbar senkt die Schwelle schon in den Bedingungen. Von der Kombination medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet rät die Verbraucherzentrale ausdrücklich ab – sie sei fast nicht zu erfüllen. Starke Bedingungen setzen daneben zwei weitere Auslöser, die jeder für sich genügen: eine Behandlungsprognose über zwei Wochen oder Kosten vor Ort, die den Transport übersteigen.

Höchstreisedauer je Reise

Ein Jahresvertrag versichert beliebig viele Reisen, aber jede nur bis zu einer festen Zahl von Tagen. Aufsichtsbehörde und Verbraucherschutz nennen sechs bis acht Wochen als üblichen Rahmen, einzelne Tarife tragen länger. Entscheidend ist aber, was am letzten Tag geschieht: Gute Bedingungen verlängern den Schutz, solange die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist – ohne Deckel, und auch dann, wenn nur die begonnene Behandlung weiterläuft. Schwache decken die Verlängerung nur für eine feste Zahl von Tagen. Für Überwinterer, lange Rundreisen und Sabbaticals ist das die Stelle, an der ein Jahresvertrag versagt.

Bestehende Erkrankungen und ihre akute Verschlechterung

Jeder Tarif schließt Behandlungen aus, deren Notwendigkeit bei Reiseantritt feststand. Der Unterschied liegt in der Rückausnahme: Gute Bedingungen tragen die unvorhergesehene Verschlechterung eines bekannten Leidens ausdrücklich. Fehlt sie, fällt der chronisch Kranke ganz heraus.

Selbstbeteiligung

Es gibt sie auch hier, und sie ist selten ein gutes Geschäft: Bei Beiträgen dieser Größenordnung steht die Ersparnis in keinem Verhältnis zu dem, was Sie im Leistungsfall selbst tragen. Die Verbraucherzentrale rät zu Tarifen ohne Selbstbehalt. Wird doch einer vereinbart, gehört die Frage dazu, ob er je Versicherungsfall oder je Reise anfällt.

Altersgrenzen und Beitragsstufen

Der Beitrag ist nicht über alle Jahrgänge derselbe. Der Markt staffelt ihn meist zweimal, oft um das 65. und um das 75. Lebensjahr, einzelne Tarife setzen die erste Stufe schon bei 60 – und einzelne Versicherer nehmen ab einem Höchstalter gar nicht mehr auf. Das trifft gerade die Lebensphase, in der ein Rücktransport am wahrscheinlichsten wird. Bei einem bestehenden Vertrag lohnt deshalb der Blick, ob er über die nächste Stufe hinaus trägt.

Wer mitversichert ist und wer als Familie gilt

Die Tarife trennen nach Einzelperson, Paar und Familie, und die Definitionen gehen auseinander. Zwei Fragen entscheiden: bis zu welchem Alter Kinder eingeschlossen sind – der Markt reicht von 18 bis 25 – und ob der Partner ohne Trauschein zählt. Gute Bedingungen stellen dafür auf die häusliche Gemeinschaft ab, nicht auf das Standesamt. Vorausgesetzt wird durchweg ein ständiger Wohnsitz in Deutschland.

Warum über einen Makler

Was der Beitragsvergleich bei der Auslandskrankenversicherung nicht fragt

Nicht, welcher Ihrer bestehenden Verträge den Rücktransport vielleicht schon trägt. Nicht, wie lange Ihre längste Reise dauert. Und nicht, mit welchem Wort Ihr Tarif genau die Leistung beschreibt, für die Sie ihn abschließen. Drei Fragen, die vor dem Abschluss gehören – und keine davon stellt ein Rechner.

Über mich
Risikoanalyse

Erst der Bestand, dann der Abschluss

Unfallversicherung, Schutzbrief, Kreditkarte, Ihr PKV-Tarif: Vier Verträge können den Rücktransport tragen. Ich sehe nach, welcher es wirklich tut.

Erfahrung

Ich weiß, woran die Fälle scheitern

Seit 2002 in der Branche: Die Fälle scheitern fast nie an der Diagnose, sondern an der Reisedauer und an dem, was bei der Abreise schon feststand.

Bedingungen

Der Wortlaut, nicht die Werbezeile

Ich lasse mir die Rücktransportklausel im Original zeigen, dazu die Rückausnahme für Chroniker und die Verlängerung am letzten Reisetag.

Sven Mocho, Versicherungsmakler aus Ulm
Sven Mocho Fachwirt für Finanzberatung

Ich berate Sie gern persönlich

Im Erstgespräch schauen wir gemeinsam, was Sie heute haben und wo etwas fehlt. Rund zwanzig Minuten, per Telefon oder Video-Call.

Häufige Fragen

Ehrliche Antworten

Ich habe das doch über meine Kreditkarte – reicht das nicht?

Manchmal ja, oft nicht. Vier Fragen entscheiden, und alle vier beantworten die Kartenbedingungen, nicht der Werbetext. Muss die Reise mit dieser Karte bezahlt worden sein? Bei vielen Karten ja, oft zu einem festen Anteil – bei anderen gilt der Schutz ohne Kartenzahlung. Wie lange gilt er je Reise? Meist 90 Tage, bei manchen Karten nur 45; die 90-Tage-Karten sind an dieser Stelle sogar großzügiger als eine übliche Jahrespolice. Wie ist der Rücktransport formuliert? Beide Fassungen kommen vor, die enge und die weite – das steht nur in den Bedingungen. Und sind chronische Erkrankungen ausgeschlossen? Manche Karten schließen bekannte chronische Leiden pauschal aus, samt Folgen und allem, was drei Monate vor Reisebeginn behandelt wurde, ohne jede Rückausnahme. Dazu kommt, was in keiner Klausel steht: Die Deckung gehört zum Kartenvertrag, endet mit ihm und kann sich ändern, ohne dass Sie davon erfahren. Schicken Sie mir die Bedingungen – das ist in Minuten geklärt.

Ich bin privat krankenversichert. Brauche ich das überhaupt?

Häufig ja, und aus drei Gründen, die mit der Qualität Ihres Tarifs nichts zu tun haben. Die Zeit: Nach den Musterbedingungen gilt die private Krankenversicherung in Europa ohne zeitliche Grenze, außerhalb Europas aber ohne besondere Vereinbarung nur im ersten Monat – auf bis zu drei Monate verlängert sie sich allein dann, wenn Sie die Rückreise krankheitsbedingt nicht antreten können. Viele Tarife erweitern das, nachlesen muss man es trotzdem. Der Rücktransport: Die gesetzliche Kasse ist dort ausdrücklich heraus (§ 60 Abs. 4 SGB V), und privat steht er nur drin, wenn der Tarif ihn ausdrücklich führt. Und der Punkt, an den kaum jemand denkt: Eine im Ausland eingereichte kleine Rechnung kann Ihre Beitragsrückerstattung kosten und Ihren Selbstbehalt auslösen. Eine eigene Reisepolice mit eigener Leistungspflicht hält den Vertrag sauber.

Ich habe eine chronische Erkrankung. Bekomme ich überhaupt einen Vertrag?

In aller Regel ja. Die Bedingungen schließen nicht die Person aus, sondern bestimmte Behandlungen: die, deren Notwendigkeit bei Reiseantritt bereits feststand, und die, für die Sie überhaupt erst reisen. Die unvorhergesehene akute Verschlechterung eines bekannten Leidens unterwegs tragen gute Tarife dagegen ausdrücklich – genau der Fall, den Sie meinen. Nicht gedeckt bleibt die planmäßige Dauerbehandlung; wer im Urlaub zur Dialyse muss, klärt das gesondert und vorher. Zwei Dinge sind deshalb wichtig: Diese Rückausnahme gehört ins Bedingungswerk und nicht in den Prospekt, und es gibt Tarife, die bekannte chronische Erkrankungen ohne jede Rückausnahme ausschließen. Wer chronisch krank ist, kauft hier nicht schwerer ein – er muss nur genauer hinsehen.

Ich bin Beamter. Zahlt die Beihilfe im Ausland?

Ja, aber gedeckelt – eine der übersehenen Lücken im Beamtenhaushalt. Für Bundesbeamte stellt § 11 BBhV Aufwendungen innerhalb der Europäischen Union den im Inland entstandenen gleich; außerhalb der EU sind sie nur bis zu der Höhe beihilfefähig, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Achtung: Die Grenze verläuft hier anders als bei der Gesundheitskarte – die Schweiz, Norwegen, Island und das Vereinigte Königreich liegen beihilferechtlich außerhalb der EU, dort greift der Deckel. Praktisch heißt das Vergleichsberechnung: Was hier tausend Euro gekostet hätte, wird mit tausend Euro bemessen, auch wenn die Rechnung aus Florida über ein Vielfaches lautet. Ausnahmen gibt es nur eng gefasst, darunter ärztliche und zahnärztliche Leistungen bis 1.000 Euro je Krankheitsfall – Klinikkosten zählen nicht mit – und die Notfallversorgung im nächstgelegenen Krankenhaus. Das Landesrecht weicht ab, und nicht dort, wo man es vermutet: Baden-Württemberg kennt keine Gleichstellung der EU, verzichtet innerhalb der EU aber bei ambulanter Behandlung und in öffentlichen Krankenhäusern regelmäßig auf den Kostenvergleich. Prüfen Sie Ihre Landesverordnung.

Was kostet das, und wann lohnt sich der Jahresvertrag?

Der Beitrag hängt an vier Größen: ob Sie einzeln, als Paar oder als Familie versichern, wie alt Sie sind, ob ein Selbstbehalt vereinbart ist und ob die Police eine Reise oder ein ganzes Jahr trägt. Am stärksten wirken Alter und Personenkreis. Die Größenordnung ist in dieser Sparte ungewöhnlich niedrig: Verbraucherschützer nennen für eine Einzelperson Jahresverträge ab rund zehn Euro im Jahr, Familientarife wenig darüber. Genau deshalb ist der Preis hier das schwächste Auswahlkriterium – zwischen zwei Tarifen liegen wenige Euro im Jahr, zwischen zwei Rücktransportklauseln ein fünfstelliger Betrag. Und weil der Jahresbeitrag ungefähr so hoch ist wie eine einzelne Reisepolice, lohnt sich der Jahresvertrag in aller Regel schon bei einer Reise im Jahr. Die eigentliche Frage ist deshalb nicht, ob – sondern welcher.

Ich komme im Urlaub ins Krankenhaus. Was muss ich tun?

Drei Dinge, in dieser Reihenfolge. Erstens die Notrufnummer des Versicherers anrufen, möglichst bevor Sie stationär aufgenommen werden; sie steht auf der Police und gehört vor der Abreise ins Telefon. Die Zentrale sucht ein Krankenhaus, spricht mit den Ärzten vor Ort und gibt der Klinik die Kostenzusage, damit Sie nicht in Vorkasse treten müssen. Zweitens zahlen Sie ambulante Behandlungen in aller Regel selbst und reichen sie danach ein – bestehen Sie auf einer Rechnung, aus der Name, Geburtsdatum, Diagnose, die einzelnen Leistungen sowie Ort und Zeitraum hervorgehen. Eine Pauschalquittung ist der häufigste Grund, aus dem eine Erstattung liegen bleibt. Drittens: Heben Sie einen Beleg für den Tag Ihrer Ausreise auf. Wo eine Reisedauergrenze gilt, muss der Reisebeginn beweisbar sein.