Beamtinnen und Beamte haben keinen Arbeitgeber, sondern einen Dienstherrn. Der zahlt keinen Zuschuss zum Beitrag, sondern Beihilfe: einen festen Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten, den Bemessungssatz. Den Rest trägt eine private Krankenversicherung, die genau auf diesen Prozentsatz zugeschnitten ist – daher der Name Restkostenversicherung, und daher der niedrige Beitrag. Beides zusammen ergibt hundert Prozent, nie mehr. Und die Beihilfe ist nachrangig: Wo freie Heilfürsorge an ihre Stelle tritt – bei Soldaten, je nach Land auch bei Polizei und Feuerwehr –, bleiben Wahlleistungen, Angehörige und eine Anwartschaft für die Zeit danach.
Der Prozentsatz sagt aber nichts darüber, was übrig bleibt. Beihilfefähig sind nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen: Honorare in der Regel nur bis zum Regelhöchstsatz der Gebührenordnung, für viele Positionen gelten Höchstbeträge, dazu kommen Eigenbehalte. Was darüber liegt, ist nicht die Lücke des Dienstherrn, sondern Ihre – es sei denn, der Tarif fängt sie auf. Und jeder Dienstherr regelt anders, genau dort, wo es teuer wird: Zahnersatz, Implantate, Wahlleistungen, Heilpraktiker.
