Eine Baustelle ist eine Gefahrenquelle, und wer eine Gefahrenquelle schafft, muss dafür sorgen, dass andere daran keinen Schaden nehmen. Diese Verkehrssicherungspflicht trifft den Bauherrn, nicht den Bagger: die ungesicherte Grube, die umgestoßene Absperrung, das Baumaterial auf dem Gehweg, der Nagel, der aus dem Boden ragt. Übertragen können Sie die Pflicht durchaus – auf den Bauunternehmer, den Architekten, die Bauleitung. Sie verschwindet dabei aber nicht, sie verwandelt sich: Aus der Pflicht, die Baustelle selbst zu sichern, wird die Pflicht, den Beauftragten sorgfältig auszusuchen und zu überwachen, ob er seiner Aufgabe tatsächlich nachkommt. Ob Sie das getan haben, klärt sich im Streitfall – und bis dahin stehen Sie in der Auseinandersetzung. Deshalb ist die erste Leistung dieser Versicherung nicht das Geld, sondern die Prüfung: Sie wehrt ab, was unberechtigt ist, und zahlt, was berechtigt ist. Der Unterschied zu einem Missgeschick im Alltag liegt in der Größenordnung. Ein Personenschaden auf einer Baustelle endet nicht bei einer Reparaturrechnung, und gehaftet wird der Höhe nach unbegrenzt, im schlimmsten Fall lebenslang als Rente.
Rund um den Bau liegen vier weitere Verträge, und sie werden regelmäßig durcheinandergebracht – hier die Trennlinien in je einem Satz. Die Bauleistungsversicherung deckt Schäden am Bau, diese hier deckt Schäden, die der Bau Dritten zufügt: Stürzt der Rohbau im Sturm ein, zahlt die Bauleistung – fällt dabei ein Träger auf das Nachbarhaus, zahlt die Bauherrenhaftpflicht. Die Privathaftpflicht trägt kleinere Bauvorhaben bis zu einer Grenze mit, die in Ihrem eigenen Vertrag steht und von Tarif zu Tarif um ein Vielfaches auseinandergeht. Die Wohngebäudeversicherung beginnt erst mit der Bezugsfertigkeit; einzig der Feuerschutz für den Rohbau läuft bei vielen Gesellschaften schon ab Baubeginn beitragsfrei mit. Und die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist die Sparte für das bestehende Grundstück, für Räumpflicht und Baumkontrolle – während der Bauzeit brauchen Sie sie für dieses Grundstück in aller Regel nicht, denn die Bauherrenhaftpflicht schließt sie mit ein.
