Reicht meine Privathaftpflicht für den Bau nicht aus?
Vielleicht. Das entscheidet Ihr Vertrag und nicht die Sparte.
Viele Tarife schließen Bauvorhaben bis zu einer bestimmten Bausumme beitragsfrei mit ein. Wie hoch diese Grenze liegt, geht zwischen den Tarifen um ein Vielfaches auseinander, und manche unterscheiden zusätzlich zwischen Neubau und Umbau.
Ganz gleich, welche Zahl in Ihrem Vertrag steht, gehört in diesen Fällen ein eigener Vertrag geprüft, auch wenn die Bausumme unter der Grenze bleibt:
- wenn ein Turmdrehkran zum Einsatz kommt
- wenn Sie die Planung selbst übernehmen
- wenn Sie viel in Eigenleistung bauen
Selbst wo die Bausumme passt, lohnt der Blick auf den Inhalt. In einer Alltags-Haftpflichtklausel stehen in aller Regel nicht:
- nachbarrechtliche Ansprüche
- Senkungsschäden
- Erdleitungen
Schicken Sie mir Ihre Bedingungen. Das ist in Minuten geklärt, und manchmal lautet die Antwort einfach, dass Sie nichts brauchen.
Was ist mit meinen Bauhelfern?
Verletzt sich ein Bauhelfer, zahlt in aller Regel nicht die Bauherrenhaftpflicht, sondern die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft.
Helfer sind bei der Berufsgenossenschaft kraft Gesetzes unfallversichert, und im Gegenzug ist Ihre Haftung für deren Personenschäden abgelöst. Das ist keine Lücke, sondern ein Schutz für Sie. Die Haftungsablösung hat aber Grenzen:
- Sie gilt nicht bei Vorsatz und bei Unfällen auf einem versicherten Weg (§ 104 SGB VII).
- Bei grober Fahrlässigkeit kann die Berufsgenossenschaft Sie in Rückgriff nehmen (§ 110 SGB VII).
- Bei der reinen Gefälligkeit und beim Besucher, der nur zusieht, greift sie nicht, denn sie gelten gar nicht als Helfer. Dann ist es wieder ein Haftpflichtfall.
Daraus folgt zweierlei:
- Sie müssen das Bauvorhaben dort binnen einer Woche anmelden (§ 192 SGB VII). Die Pflicht trifft Sie, sobald außer Ihnen, Ihrem Partner und den beauftragten Firmen jemand mitarbeitet, ob bezahlt oder nicht. Der Schutz der Helfer besteht auch ohne Meldung. Was Sie riskieren, ist also nicht deren Absicherung, sondern eine Beitragsnachforderung und ein Bußgeld (§ 209 SGB VII).
- Eine echte Lücke bleibt an anderer Stelle. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt kein Schmerzensgeld, und ihre Renten hängen am Einkommen. Dafür gibt es die private Bauhelfer-Unfallversicherung.
Für die Bauherrenhaftpflicht bleiben die Sachschäden Ihrer Helfer und, sofern eingeschlossen, deren eigene Haftung gegenüber Dritten.
Wer zahlt den Riss im Nachbarhaus?
Im Grundsatz Sie, und das überrascht viele, weil gar nicht feststeht, dass jemand einen Fehler gemacht hat.
Neben der normalen Haftung gibt es einen besonderen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, bei Vertiefungen entsprechend angewandt). Er hat zwei Voraussetzungen:
- Der Nachbar muss Einwirkungen von Ihrer Baustelle hinnehmen, weil er sie nicht abwehren kann.
- Sein Grundstück wird dadurch über das Zumutbare hinaus beeinträchtigt.
Dann steht ihm ein angemessener Ausgleich in Geld zu, ohne Verschuldensnachweis. Dieser Anspruch richtet sich gegen Sie als Bauherrn, auch wenn Sie die Firma sorgfältig ausgewählt haben. Wer den Nachbarn an seine Baufirma verweist, behält das Problem.
Daraus folgt zweierlei:
- Ob Ihr Vertrag den Anspruch mitträgt, gehört geprüft, bevor der erste Bagger anrückt.
- Ein Beweissicherungsgutachten über den Zustand der Nachbargebäude lohnt, solange noch nichts passiert ist. Ohne dieses Vorher-Bild steht später Aussage gegen Aussage.
Was passiert, wenn sich der Bau um Monate verzögert?
Ist die vereinbarte Höchstdauer erreicht, endet die Deckung, auch wenn auf der Baustelle noch gearbeitet wird.
Das ist die einzige Stelle dieser Sparte, an der der Schutz von selbst endet.
- Die Deckung verlängert sich nicht automatisch.
- Eine Verlängerung ist möglich, muss aber rechtzeitig beantragt werden und kostet einen zusätzlichen Beitrag.
- Wird früher fertig gebaut, gibt es in aller Regel keine anteilige Erstattung des Einmalbeitrags.
Ich rate deshalb, die Höchstdauer bei Vertragsabschluss in den Kalender einzutragen, statt sie im Gedächtnis zu behalten. Bauverzögerung ist am Bau nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall.
Zahlt sie Schäden an meinem eigenen Rohbau?
Nein, und das ist kein Bedingungsmangel, sondern die Systemgrenze.
Eine Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die Sie anderen zufügen. Ihr eigener Bau ist kein Dritter. Was daran beschädigt oder zerstört wird, ist ein Sachschaden am eigenen Eigentum und gehört in die Bauleistungsversicherung. Stürzt der Rohbau im Sturm ein, zahlt die Bauleistung. Fällt dabei ein Träger auf das Nachbarhaus, zahlt die Bauherrenhaftpflicht.
- Die Bauleistungsversicherung springt ein, wenn Unwetter die Baugrube flutet, Unbekannte die frisch verlegten Rohre verstopfen oder ein Kran in den Dachstuhl schlägt.
- Die Wohngebäudeversicherung beginnt erst mit der Bezugsfertigkeit. Einzig ihr Feuerschutz kann schon früher laufen, als Feuerrohbaudeckung für Brand, Blitzschlag und Explosion am Rohbau. Viele Gesellschaften geben sie ab Baubeginn beitragsfrei mit, wenn die spätere Wohngebäudeversicherung bei ihnen abgeschlossen wird.
- Für Mängel ist gar keine Versicherung zuständig. Dass eine Wand falsch gemauert wurde, ist ein Gewährleistungsfall gegenüber der Firma.
Wovon hängt der Beitrag ab?
Er hängt vor allem von der Bausumme ab, dazu von Bauzeit, Einschlüssen und Deckungssumme. Ist ein Selbstbehalt vereinbart, kommt er dazu.
Am stärksten wirkt die Bausumme, denn sie ist die Rechengrundlage. Eine höhere Deckungssumme kostet hier meist nur wenig mehr. Zur Bausumme gehören alle Kosten von der Baustelleneinrichtung bis zur Fertigstellung, einschließlich des Wertes Ihrer Eigenleistungen, aber ohne das Grundstück.
Zwei Hinweise zählen im Schadenfall:
- Melden Sie die Summe von Anfang an mit Reserve, denn Baukosten steigen fast immer.
- Zeichnet sich ab, dass das Vorhaben teurer wird als gemeldet, teilen Sie das dem Versicherer mit, sobald es erkennbar ist. Eine zu niedrig angegebene Bausumme gefährdet den Schutz, und auf Kulanz nach einem Schaden lässt sich nicht planen.