Erstgespräch anfragen (öffnet in neuem Tab)
Betrieb & Gebäude

Inhaltsversicherung

Einrichtung, Ware und Ihre Umbauten als Mieter: Versichert ist, was im Vertrag steht. Ob er trägt, zeigt sich an der Summe, an der vergessenen Alarmanlage und am Hochwasser.

Erstgespräch anfragen kostenfrei und unverbindlich (öffnet in neuem Tab)
Lächelnde Inhaberin mit Tablet im Arm in ihrem Modegeschäft, vorn gestapelte Pullover, hinten Kleiderstangen und eine Holzvitrine
Worum es geht

Wofür die Inhaltsversicherung da ist – auch wenn Sie nur mieten

Die Inhaltsversicherung, auch Geschäfts­inhaltsversicherung genannt, schützt die Sachen Ihres Betriebs: die kaufmännische und technische Einrichtung, Waren und Vorräte, die Gebrauchsgegenstände Ihrer Mitarbeitenden, die sich üblicherweise im Betrieb befinden, und fremde Sachen, die Ihnen zur Bearbeitung, Verwahrung oder zum Verkauf überlassen sind. Das betrifft Eigentümer ebenso wie Mieter. Die Gebäudeversicherung des Vermieters schützt das Gebäude, nicht Ihre Einrichtung. Umbauten, die Sie selbst bezahlt haben – der neue Boden, die Theke, die Beleuchtung –, gehören in Ihre Inhaltsversicherung, soweit Sie als Mieter das Risiko dafür tragen. Bargeld und Wertsachen sind nur bis zu Grenzen versichert, die davon abhängen, wie sie aufbewahrt werden; bei Daten zahlt der Vertrag nach einem versicherten Schaden nur die Wiederherstellung, nicht den Wert der Information.

Ebenso wichtig ist, wofür die Inhaltsversicherung nicht gedacht ist. Sie ersetzt die beschädigte Sache, nicht den Ertrag, der während des Stillstands fehlt – dafür gibt es die Versicherung gegen Betriebsunterbrechung. Sie zahlt nur bei den Gefahren, die Sie vereinbart haben: Den Laptop, der vom Tisch fällt, oder die Kasse nach einem Bedienfehler ersetzt sie in ihrer Grundform nicht – dafür gibt es die Elektronikversicherung. Den Bruch einer Maschine versichert die Maschinenversicherung. Den Hackerangriff deckt die Cyberversicherung. Für Schäden, die Ihr Betrieb anderen zufügt, ist die Betriebshaftpflicht da, für Ware unterwegs die Transportversicherung.

Die Grundleistungen

Was die Inhaltsversicherung ersetzt

Feuer

Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und der Absturz eines Luftfahrzeugs. Erdbeben gehört nicht dazu, sondern zu den Naturgefahren.

Einbruchdiebstahl und Raub

Versichert ist, was ein Täter stiehlt, nachdem er eingebrochen oder eingestiegen ist, einen falschen Schlüssel benutzt oder ein Behältnis aufgebrochen hat. Versichert ist auch, was er nach einem Einbruch mutwillig beschädigt. Auch Raub gehört dazu. Der Einbruch muss sich in Räumen des Gebäudes abspielen: Tische und Stühle vor der Tür sind darüber nicht versichert.

Leitungswasser

Wasser, das bestimmungswidrig aus Zu- und Ableitungen, der Heizung, Klima-, Wärmepumpen- oder Solaranlagen austritt und Einrichtung oder Ware beschädigt. Rückstau aus der Kanalisation und Überschwemmung gehören nicht dazu.

Sturm und Hagel

Sturm ab Windstärke 8 und Hagel – auch mit ihren Folgen, etwa wenn der Sturm das Dach abdeckt und der Regen danach die Ware durchnässt. Den Schaden am Dach trägt die Gebäudeversicherung, die nasse Ware Ihre Inhaltsversicherung. Regen, der durch ein offen gelassenes Fenster eindringt, ist in der Grundform nicht versichert.

Neuwert

Die Einrichtung wird zu dem ersetzt, was eine gleichwertige neue Sache heute kostet; Waren und Vorräte zu dem, was Wiederbeschaffung oder Herstellung kostet, höchstens zum Verkaufspreis. Den Teil über dem Zeitwert – also über dem, was Alter und Abnutzung übrig lassen – erhalten Sie, sobald Sie innerhalb von drei Jahren sichergestellt haben, dass das Geld in Wiederbeschaffung oder Reparatur fließt. Ist eine Sache weniger als 40 Prozent ihres Neuwerts wert, sehen die Grundbedingungen, die ich gelesen habe, nur den Zeitwert vor. Für Sachen, die Sie laufend nutzen, mildern sie diese Regel ab – wie weit, regelt jedes Werk anders.

Die Unterschiede

Woran ich eine gute Inhaltsversicherung erkenne

An diesen sechs Punkten trennen sich die Verträge, die ich vergleiche – am Beitrag ist keiner davon abzulesen.

Unterversicherungsverzicht

Die Versicherungssumme legen Sie fest, nicht der Versicherer. Liegt sie unter dem Wert Ihrer Einrichtung, Ware und Umbauten, kann der Versicherer jeden Schaden im Verhältnis von Summe zu Wert kürzen – auch den kleinen. Das Gesetz verlangt dafür eine erhebliche Abweichung, Bedingungen können schon bei jeder kürzen. In der Inhaltsversicherung ist die richtige Summe schwerer zu treffen als beim Gebäude: Der Bestand ändert sich laufend und schwankt mit der Saison. Ein Unterversicherungsverzicht schaltet die Kürzung ab. Manche Verträge nennen dafür keine Grenze, andere verzichten nur bis zu einer Grenze; darüber kann wieder gekürzt werden. Der Verzicht ist ein Netz, kein Ersatz für eine richtige Summe.

Grobe Fahrlässigkeit – auch bei Ihren Pflichten

Führen Sie oder jemand, der an Ihrer Stelle über den Betrieb entscheidet, einen Schaden grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer nach der Schwere des Verschuldens kürzen – ohne feste Obergrenze. Daneben zählen die Pflichten aus Ihrem Vertrag, im Alltag vor allem die Sicherheitsvorschriften: Türen und Fenster verschließen und die Alarmanlage einschalten, sobald die Arbeit ruht; Kassen nach Geschäftsschluss leeren und geöffnet lassen; nach einem Schlüsselverlust das Schloss tauschen. Verletzen Sie eine dieser Vorschriften grob fahrlässig, droht ebenfalls eine Kürzung. Gute Bedingungen verzichten in beiden Fällen auf die Kürzung oder begrenzen sie auf einen festen Prozentsatz. Achten Sie darauf, ob der Verzicht auch die Pflichten erfasst und ab welcher Schadenhöhe er endet: Einzelne Verträge können oberhalb einer Grenze nicht nur den übersteigenden Teil kürzen, sondern die ganze Entschädigung.

Elementar: Hochwasser aus Gewässern

Überschwemmung, Rückstau aus der Kanalisation, Schneedruck, Erdrutsch, Erdbeben: Diese Naturgefahren, auch Elementargefahren genannt, gehören wie jede Gefahrengruppe nur zum Vertrag, wenn Sie sie vereinbaren. Und nicht jeder Elementarbaustein enthält das Hochwasser, das aus einem Fluss oder Bach über die Ufer tritt. Es gibt Bedingungen, die zwar die Überschwemmung durch Starkregen versichern, das Hochwasser aber ausschließen – oder die Standorte ausnehmen, die in den Jahren vor Vertragsbeginn schon einmal auf diese Weise überschwemmt waren. Das steht nicht auf der ersten Seite, sondern in den Bedingungen selbst. Liegt Ihr Betrieb in der Nähe eines Gewässers, lese ich genau diese Stelle, bevor Sie unterschreiben.

Kosten nach dem Schaden – und ihre Obergrenze

Nach einem Schaden entstehen Kosten über den Ersatz der Sachen hinaus: Aufräumen, Abbrechen, Entsorgen und das Schützen anderer Sachen. Im Leistungsvergleich, der mir vorliegt, zahlen alle Verträge diese Kosten zusätzlich zur Summe; sie unterscheiden sich in der Obergrenze. Ich sehe sie in den Bedingungen nach.

Sachverständigenkosten

Sind Sie sich mit dem Versicherer über die Höhe des Schadens nicht einig, lässt sie sich in einem Sachverständigenverfahren feststellen. Nach den Grundbedingungen, die mir vorliegen, zahlt bis zu einer bestimmten Schadenhöhe jede Seite ihren eigenen Gutachter. Gute Verträge drehen das um: Der Versicherer übernimmt die Kosten, wenn die Schadenhöhe strittig ist.

Besserstellung beim Wechsel

Wer von einem älteren Vertrag wechselt, kann im Detail etwas verlieren, das der alte besser geregelt hatte. Eine Besserstellungsklausel lässt im Schadenfall die Bedingungen des Vorvertrags gelten, wo sie besser waren. Bewahren Sie die alten Unterlagen auf: Mit ihnen weisen Sie nach, was der Vorvertrag geregelt hat. Eine Summen- und Konditions­differenzdeckung schützt schon, bevor der neue Vertrag beginnt: Leistet der alte weniger als der neue, übernimmt der neue für eine begrenzte Zeit die Differenz – mit Ausnahmen, die in seinen Bedingungen stehen. Nicht jeder Vertrag bietet beides.

Warum über einen Makler

Was der Preisvergleich bei der Inhaltsversicherung nicht fragt

Ein Vergleichsrechner rechnet mit dem, was Sie eingeben. Ob die Summe zu Ihrem Bestand passt und ob Ware im Keller auf dem Boden steht, prüft er nicht. Genau daran hängt, wie viel der Vertrag im Schadenfall zahlt.

Über mich
Risikoanalyse

Gefahren, Summe, Pflichten

Ich gehe mit Ihnen durch, gegen welche Gefahren Ihr Betrieb Schutz braucht, wie hoch Ihr Bestand zu Spitzenzeiten ist und welche Sicherheitsvorschriften der Vertrag verlangt – bevor ein Schaden danach fragt.

Erfahrung

Begleitung im Schadenfall

Fachberater gewerbliche Sachversicherungen und geprüfter Schadenmanager, seit 2002 in der Branche – nach einem Schaden kläre ich mit Ihnen die nächsten Schritte und spreche für Sie mit dem Versicherer.

Bedingungen

Verhandelt – mit ehrlicher Grenze

Über die Maklergenossenschaft VEMA nutze ich Bedingungen, die über die Grundbedingungen des Versicherers hinausgehen – etwa bei den Gutachterkosten. Diese Bedingungen setzen einen Makler der VEMA voraus und können sich ändern.

Sven Mocho, Versicherungsmakler aus Ulm
Sven Mocho Fachwirt für Finanzberatung

Ich berate Sie gern persönlich

Im Erstgespräch schauen wir gemeinsam, was Sie heute haben und wo etwas fehlt. Rund zwanzig Minuten, per Telefon oder Video-Call.

Häufige Fragen

Ehrliche Antworten

Die Alarmanlage war nicht eingeschaltet – zahlt die Versicherung?

Die Alarmanlage einzuschalten ist eine Sicherheitsvorschrift, also eine Pflicht aus Ihrem Vertrag. Verletzen Sie sie grob fahrlässig, darf der Versicherer kürzen – und hier müssen Sie beweisen, dass es nicht grob fahrlässig war (§ 28 VVG). Die Leistung bleibt, soweit das Versäumnis den Schaden weder verursacht noch vergrößert hat; auch das müssen Sie beweisen.

Anders beim Schaden, den Sie selbst grob fahrlässig herbeiführen, etwa mit der Kerze, die nach Feierabend weiterbrennt: Dort muss der Versicherer die grobe Fahrlässigkeit beweisen (§ 81 VVG).

Wie hoch muss meine Versicherungssumme sein?

So hoch, wie es heute kosten würde, alles neu zu beschaffen: die Einrichtung zum Neupreis, die Ware zum Wiederbeschaffungspreis, dazu die Umbauten, die Sie als Mieter bezahlt haben und für die Sie das Risiko tragen. Rechnen Sie mit dem Höchststand im Jahr, nicht mit dem Durchschnitt – wer vor dem Weihnachtsgeschäft das Lager füllt, braucht die Summe für genau diesen Moment.

Liegt die Summe darunter und greift kein Unterversicherungsverzicht, kann der Versicherer kürzen. Ein Beispiel: Versichert sind 200.000 Euro, der tatsächliche Wert liegt bei 250.000 Euro. Dann sind nur vier Fünftel versichert, und von einem Schaden in Höhe von 20.000 Euro werden 16.000 Euro ersetzt.

Mein Betrieb liegt nicht am Fluss – brauche ich trotzdem Elementarschutz?

Starkregen braucht keinen Fluss. Eine überlastete Kanalisation drückt Wasser über die Abflüsse zurück ins Gebäude, und nach einem Wolkenbruch kann das Gelände überflutet sein. Über Leitungswasser ist beides nicht versichert: Rückstau und Überschwemmung gehören zu den Elementargefahren.

Für Waren und Vorräte im Keller oder Untergeschoss gilt in den Bedingungen, die ich gelesen habe, eine Sicherheitsvorschrift: Die Waren müssen mindestens 12 Zentimeter über dem Boden lagern.

Aus dem offenen Laden wurde etwas gestohlen – zahlt die Inhaltsversicherung?

Über den Einbruchdiebstahl nicht: Der Griff ins Regal während der Öffnungszeit ist einfacher Diebstahl, kein Einbruch.

Ähnlich bei böswilliger Beschädigung ohne Einbruch, etwa der zerkratzten Theke: Das ist kein Einbruchdiebstahl; versichert ist ein solcher Schaden über den Baustein für böswillige Beschädigung, wenn Sie ihn vereinbart haben.

Wovon hängt der Beitrag für eine Inhaltsversicherung ab?

Eine Zahl nenne ich Ihnen hier nicht – ohne Ihren Betrieb wäre sie geraten. Was den Beitrag bestimmt, lässt sich dagegen benennen: die Versicherungssumme, die Gefahren, die Sie vereinbaren, und der Selbstbehalt, den Sie tragen wollen.

Dazu kommt, was der Versicherer über Ihren Betrieb wissen will: womit Sie Ihr Geld verdienen, wie der Betrieb gesichert ist, wo er liegt und welche Schäden es bisher gab. Das Erstgespräch dazu ist kostenfrei.