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Betrieb & Gebäude

Inhaltsversicherung

Einrichtung, Ware und Ihre Umbauten als Mieter: Versichert ist, was im Vertrag steht. Ob er trägt, zeigt sich an der Summe, an der vergessenen Alarmanlage und am Hochwasser.

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Lächelnde Inhaberin mit Tablet im Arm in ihrem Modegeschäft, vorn gestapelte Pullover, hinten Kleiderstangen und eine Holzvitrine
Worum es geht

Wofür die Inhaltsversicherung da ist – auch wenn Sie nur mieten

Die Inhaltsversicherung, auch Geschäfts­inhaltsversicherung genannt, schützt die Sachen Ihres Betriebs, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Dazu gehören die kaufmännische und technische Einrichtung sowie Waren und Vorräte. Bargeld und Wertsachen sind nur bis zu Grenzen versichert, die davon abhängen, wie sie aufbewahrt werden.

Die Gebäudeversicherung des Vermieters schützt das Gebäude, nicht Ihre Einrichtung. Umbauten, die Sie selbst bezahlt haben, etwa Boden, Theke oder Beleuchtung, gehören in Ihre Inhaltsversicherung, soweit Sie als Mieter das Risiko dafür tragen.

Den Laptop, der vom Tisch fällt, oder die Kasse nach einem Bedienfehler ersetzt die Inhaltsversicherung in ihrer Grundform nicht, dafür gibt es die Elektronikversicherung. Den Bruch einer Maschine versichert die Maschinenversicherung, den Hackerangriff die Cyberversicherung und Schäden, die Ihr Betrieb anderen zufügt, die Betriebshaftpflicht.

Ihre Entscheidung

Wann die Inhaltsversicherung passt und wann nicht

Spricht eher dafür

  • Sie arbeiten in gemieteten RäumenDie Gebäudeversicherung des Vermieters schützt das Gebäude, nicht Ihre Einrichtung. Umbauten, die Sie selbst bezahlt haben, gehören in Ihre Inhaltsversicherung, soweit Sie als Mieter das Risiko dafür tragen.
  • Einrichtung und Ware wären teuer zu ersetzenBei den Gefahren, die Sie vereinbaren, etwa Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser oder Sturm und Hagel, ersetzt der Vertrag Ihre Einrichtung und Ware.
  • Ihnen sind fremde Sachen anvertrautVersichert sind auch fremde Sachen, die Ihnen zur Bearbeitung, Verwahrung oder zum Verkauf überlassen sind, und Gebrauchsgegenstände Ihrer Mitarbeitenden, die sich üblicherweise im Betrieb befinden.

Spricht eher dagegen

  • Ein Stillstand träfe Sie härter als der SachschadenDie Inhaltsversicherung ersetzt die beschädigte Sache, nicht den Ertrag, der während des Stillstands fehlt.
  • Ihr Hauptrisiko ist Diebstahl im offenen LadenDer Griff ins Regal während der Öffnungszeit ist einfacher Diebstahl und kein Einbruch. Über den Einbruchdiebstahl zahlt der Vertrag dafür nicht.
  • Ihr wichtigstes Gut sind Ihre DatenBei Daten zahlt der Vertrag nach einem versicherten Schaden nur die Wiederherstellung, nicht den Wert der Information.
  • Ihre Werte sind vor allem draußen oder unterwegsDer Einbruch muss sich in Räumen des Gebäudes abspielen, Tische und Stühle vor der Tür sind darüber nicht versichert. Werkzeug über Nacht im Firmenwagen und Ware auf dem Weg zum Kunden sind eigene Themen.

Nicht sicher, auf welcher Seite Sie stehen? Das klären wir gemeinsam im Erstgespräch. Erstgespräch anfragen (öffnet in neuem Tab)

Die Grundleistungen

Was die Inhaltsversicherung ersetzt

Feuer

Versichert sind Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und der Absturz eines Luftfahrzeugs. Erdbeben gehört nicht dazu, sondern zu den Naturgefahren. Zum versicherten Inhalt gehören auch die Gebrauchsgegenstände Ihrer Mitarbeitenden, die sich üblicherweise im Betrieb befinden, und fremde Sachen, die Ihnen zur Bearbeitung, Verwahrung oder zum Verkauf überlassen sind.

Einbruchdiebstahl und Raub

Versichert ist, was ein Täter stiehlt, nachdem er eingebrochen oder eingestiegen ist, einen falschen Schlüssel benutzt oder ein Behältnis aufgebrochen hat. Dazu kommen Raub und Schäden, die der Täter nach einem Einbruch mutwillig anrichtet. Der Einbruch muss sich in Räumen des Gebäudes abspielen, Tische und Stühle vor der Tür sind darüber nicht versichert.

Leitungswasser

Versichert sind Schäden an Einrichtung oder Ware durch Wasser, das bestimmungswidrig aus Zu- und Ableitungen, der Heizung, Klima-, Wärmepumpen- oder Solaranlagen austritt. Rückstau aus der Kanalisation und Überschwemmung gehören nicht dazu.

Sturm und Hagel

Versichert sind Sturm ab Windstärke 8 und Hagel samt ihren Folgen. Deckt der Sturm das Dach ab und durchnässt der Regen danach die Ware, trägt die Gebäudeversicherung den Schaden am Dach und Ihre Inhaltsversicherung die nasse Ware. Regen, der durch ein offen gelassenes Fenster eindringt, ist in der Grundform nicht versichert.

Neuwert

Die Einrichtung wird zu dem ersetzt, was eine gleichwertige neue Sache heute kostet, Waren und Vorräte zu dem, was Wiederbeschaffung oder Herstellung kostet, höchstens zum Verkaufspreis. Den Teil über dem Zeitwert erhalten Sie, sobald Sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt haben, dass das Geld in Wiederbeschaffung oder Reparatur fließt. Der Zeitwert ist, was Alter und Abnutzung übrig lassen.

Die Unterschiede

Woran ich eine gute Inhaltsversicherung erkenne

An diesen sechs Punkten trennen sich die Verträge, die ich vergleiche. Am Beitrag ist keiner davon abzulesen.

Unterversicherungsverzicht

Ein Unterversicherungsverzicht schaltet die Kürzung ab, die droht, wenn Ihre Versicherungssumme unter dem Wert Ihrer Einrichtung, Ware und Umbauten liegt. Ohne ihn kann der Versicherer jeden Schaden im Verhältnis von Summe zu Wert kürzen, auch den kleinen. Manche Verträge nennen für den Verzicht keine Grenze, andere verzichten nur bis zu einer Grenze, darüber kann wieder gekürzt werden. Eine richtige Summe ersetzt der Verzicht nicht.

Grobe Fahrlässigkeit – auch bei Ihren Pflichten

Gute Bedingungen verzichten bei grober Fahrlässigkeit auf die Kürzung oder begrenzen sie auf einen festen Prozentsatz. Sonst darf der Versicherer nach der Schwere des Verschuldens kürzen, ohne feste Obergrenze. Das gilt für einen grob fahrlässig herbeigeführten Schaden wie für eine grob fahrlässig verletzte Pflicht aus Ihrem Vertrag. Achten Sie darauf, ob der Verzicht auch die Pflichten erfasst und ab welcher Schadenhöhe er endet.

Elementar: Hochwasser aus Gewässern

Nicht jeder Elementarbaustein enthält das Hochwasser, das aus einem Fluss oder Bach über die Ufer tritt. Manche Bedingungen versichern zwar die Überschwemmung durch Starkregen, schließen das Hochwasser aber aus. Es gibt auch Bedingungen, die Standorte ausnehmen, die in den Jahren vor Vertragsbeginn schon einmal so überschwemmt waren. Liegt Ihr Betrieb nahe an einem Gewässer, lese ich diese Stelle vor Ihrer Unterschrift in den Bedingungen selbst, denn auf der ersten Seite steht sie nicht.

Kosten nach dem Schaden – und ihre Obergrenze

Im Leistungsvergleich, der mir vorliegt, zahlen alle Verträge die Kosten nach einem Schaden zusätzlich zur Summe und unterscheiden sich in der Obergrenze. Gemeint sind Kosten über den Ersatz der Sachen hinaus, für Aufräumen, Abbrechen, Entsorgen und das Schützen anderer Sachen. Die Obergrenze sehe ich in den Bedingungen nach. Bei Daten zahlt der Vertrag nach einem versicherten Schaden nur die Wiederherstellung, nicht den Wert der Information. Den Ertrag, der während des Stillstands fehlt, ersetzt die Inhaltsversicherung nicht, dafür gibt es die Versicherung gegen Betriebsunterbrechung.

Sachverständigenkosten

Sind Sie sich mit dem Versicherer über die Höhe des Schadens nicht einig, lässt sie sich in einem Sachverständigenverfahren feststellen. Nach den Musterbedingungen trägt jede Seite ihren eigenen Gutachter und die Hälfte des Obmanns, den beide Gutachter gemeinsam bestimmen. Die Grundbedingungen, die mir vorliegen, übernehmen Ihre Gutachterkosten erst ab einer bestimmten Schadenhöhe. Gute Verträge drehen das um, dort übernimmt der Versicherer die Kosten, wenn die Schadenhöhe strittig ist.

Besserstellung beim Wechsel

Wechseln Sie von einem älteren Vertrag, lässt eine Besserstellungsklausel im Schadenfall die Bedingungen des Vorvertrags gelten, wo sie besser waren. Bewahren Sie die alten Unterlagen als Nachweis dafür auf. Eine Summen- und Konditions­differenzdeckung schützt schon, bevor der neue Vertrag beginnt: Leistet der alte weniger als der neue, übernimmt der neue für eine begrenzte Zeit die Differenz, mit Ausnahmen laut seinen Bedingungen. Nicht jeder Vertrag bietet beides.

Warum über einen Makler

Was der Preisvergleich bei der Inhaltsversicherung nicht fragt

Wie viel der Vertrag im Schadenfall zahlt, hängt an dem, was ein Vergleichsrechner nicht prüft. Er rechnet mit dem, was Sie eingeben, prüft aber nicht, ob die Summe zu Ihrem Bestand passt und ob Ware im Keller auf dem Boden steht.

Über mich
Risikoanalyse

Gefahren, Summe, Pflichten

Ich gehe mit Ihnen durch, gegen welche Gefahren Ihr Betrieb Schutz braucht, wie hoch Ihr Bestand zu Spitzenzeiten ist und welche Sicherheitsvorschriften der Vertrag verlangt. Das geschieht, bevor ein Schaden danach fragt.

Erfahrung

Begleitung im Schadenfall

Nach einem Schaden kläre ich mit Ihnen die nächsten Schritte und spreche für Sie mit dem Versicherer. Ich bin Fachberater gewerbliche Sachversicherungen und geprüfter Schadenmanager und seit 2002 in der Branche.

Bedingungen

Verhandelt – mit ehrlicher Grenze

Über die Maklergenossenschaft VEMA nutze ich Bedingungen, die über die Grundbedingungen des Versicherers hinausgehen, etwa bei den Gutachterkosten. Diese Bedingungen setzen einen Makler der VEMA voraus und können sich ändern.

Sven Mocho, Versicherungsmakler aus Ulm
Sven Mocho Fachwirt für Finanzberatung

Noch Fragen? Ich bin persönlich für Sie da.

Montags bis freitags von 9:00 bis 18:00 Uhr beantworte ich Ihre Fragen persönlich. Ein Erstgespräch dauert rund zwanzig Minuten, am Telefon oder per Video.

Häufige Fragen

Ehrliche Antworten

Die Alarmanlage war nicht eingeschaltet – zahlt die Versicherung?

Der Versicherer darf kürzen, wenn Sie die Alarmanlage grob fahrlässig nicht eingeschaltet haben. Dass es nicht grob fahrlässig war, müssen hier Sie beweisen (§ 28 VVG).

Die Alarmanlage einzuschalten ist eine Sicherheitsvorschrift. Sie gehört zu den Obliegenheiten, also den Verhaltensregeln aus Ihrem Vertrag, deren Verletzung Leistung kosten kann.

  • Ursächlichkeit: Die Leistung bleibt, soweit das Versäumnis den Schaden weder verursacht noch vergrößert und auch die Feststellung des Schadens nicht beeinflusst hat. Auch das müssen Sie beweisen. Bei Arglist hilft dieser Nachweis nicht.
  • Vorsatz: Haben Sie die Vorschrift vorsätzlich verletzt, kann der Versicherer ganz leistungsfrei sein, wenn der Vertrag das vorsieht.
  • Selbst herbeigeführter Schaden: Anders ist es, wenn Sie oder jemand, der an Ihrer Stelle über den Betrieb entscheidet, einen Schaden grob fahrlässig herbeiführen, etwa mit der Kerze, die nach Feierabend weiterbrennt. Dort muss der Versicherer die grobe Fahrlässigkeit beweisen (§ 81 VVG).
  • Grenze des Verzichts: Einzelne Verträge können oberhalb einer Schadenhöhe nicht nur den übersteigenden Teil kürzen, sondern die ganze Entschädigung.

Zu diesen Verhaltensregeln zählen im Alltag vor allem die Sicherheitsvorschriften, zum Beispiel diese.

  • Türen und Fenster verschließen und die Alarmanlage einschalten, sobald die Arbeit ruht
  • Kassen nach Geschäftsschluss leeren und geöffnet lassen
  • nach einem Schlüsselverlust das Schloss tauschen

Wie hoch muss meine Versicherungssumme sein?

Die Summe muss so hoch sein, wie es heute kosten würde, alles neu zu beschaffen. Rechnen Sie mit dem Höchststand im Jahr, nicht mit dem Durchschnitt. Wer vor dem Weihnachtsgeschäft das Lager füllt, braucht die Summe für genau diesen Moment.

  • die Einrichtung zum Neupreis
  • die Ware zum Wiederbeschaffungspreis
  • dazu die Umbauten, die Sie als Mieter bezahlt haben und für die Sie das Risiko tragen

Die Versicherungssumme legen Sie fest, nicht der Versicherer.

  • Schwankender Bestand: In der Inhaltsversicherung ist die richtige Summe schwerer zu treffen als beim Gebäude, weil sich der Bestand laufend ändert und mit der Saison schwankt.
  • Zu niedrige Summe: Liegt die Summe unter dem Wert und greift kein Unterversicherungsverzicht, kann der Versicherer kürzen. Das Gesetz verlangt dafür eine erhebliche Abweichung, Bedingungen können schon bei jeder kürzen.
  • Beispiel: Versichert sind 200.000 Euro, der tatsächliche Wert liegt bei 250.000 Euro. Dann sind nur vier Fünftel versichert, und von einem Schaden in Höhe von 20.000 Euro werden 16.000 Euro ersetzt.
  • Zeitwert statt Neuwert: Ist eine Sache weniger als 40 Prozent ihres Neuwerts wert, sehen die Grundbedingungen, die ich gelesen habe, nur den Zeitwert vor. Für Sachen, die Sie laufend nutzen, mildern sie diese Regel ab. Wie weit, regelt jedes Werk anders.

Mein Betrieb liegt nicht am Fluss – brauche ich trotzdem Elementarschutz?

Starkregen braucht keinen Fluss. Rückstau und Überschwemmung gehören zu den Elementargefahren und sind über Leitungswasser nicht versichert.

Naturgefahren, auch Elementargefahren genannt, gehören wie jede Gefahrengruppe nur zum Vertrag, wenn Sie sie vereinbaren.

  • Rückstau aus der Kanalisation: Eine überlastete Kanalisation drückt Wasser über die Abflüsse zurück ins Gebäude.
  • Überschwemmung: Nach einem Wolkenbruch kann das Gelände überflutet sein.
  • Weitere Naturgefahren: Schneedruck, Erdrutsch und Erdbeben

Für Waren und Vorräte im Keller oder Untergeschoss gilt in den Bedingungen, die ich gelesen habe, eine Sicherheitsvorschrift. Die Waren müssen dort mindestens 12 Zentimeter über dem Boden lagern.

Aus dem offenen Laden wurde etwas gestohlen – zahlt die Inhaltsversicherung?

Über den Einbruchdiebstahl zahlt sie nicht, denn der Griff ins Regal während der Öffnungszeit ist einfacher Diebstahl und kein Einbruch.

Ähnlich ist es bei böswilliger Beschädigung ohne Einbruch, etwa der zerkratzten Theke. Auch das ist kein Einbruchdiebstahl. Versichert ist ein solcher Schaden über den Baustein für böswillige Beschädigung, wenn Sie ihn vereinbart haben.

Wovon hängt der Beitrag für eine Inhaltsversicherung ab?

Eine Zahl nenne ich Ihnen hier nicht, denn ohne Ihren Betrieb wäre sie geraten. Was den Beitrag bestimmt, lässt sich dagegen benennen.

  • die Versicherungssumme
  • die Gefahren, die Sie vereinbaren
  • der Selbstbehalt, den Sie tragen wollen

Dazu kommt, was der Versicherer über Ihren Betrieb wissen will.

  • womit Sie Ihr Geld verdienen
  • wie der Betrieb gesichert ist
  • wo er liegt
  • welche Schäden es bisher gab

Das Erstgespräch dazu ist kostenfrei.

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