Beamtinnen und Beamte stehen außerhalb der Sozialversicherung. Dafür schuldet ihnen der Dienstherr einen lebenslangen angemessenen Unterhalt – das Alimentationsprinzip. Es gibt also keine Erwerbsminderungsrente, keine gesetzliche Unfallversicherung und kein Krankengeld; an ihrer Stelle stehen Beamtenversorgung, Beihilfe und Dienstunfallfürsorge. Für den Ernstfall gibt es einen eigenen Begriff: Dienstunfähig ist, wer die Dienstpflichten dauernd nicht mehr erfüllen kann. Das ist etwas anderes als Berufsunfähigkeit – es gibt keine Fünfzig-Prozent-Schwelle und keinen festen Prognosezeitraum, und festgestellt wird sie nicht von einem Arzt, sondern vom Dienstherrn. Das amtsärztliche Zeugnis dient dabei nur der Orientierung.
Die Versorgung selbst ist nicht so üppig wie ihr Ruf: Vier Reformen zwischen 1997 und 2009 haben sie zurückgeschnitten. Das Ruhegehalt bemisst sich nach den erdienten Dienstjahren, und den Höchstsatz erreicht erst, wer vierzig davon hinter sich hat – wer mit vierzig Jahren ausscheidet, hat ihn nicht. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und auf Probe ist es keine Lücke, sondern ein Loch: Bei Krankheit oder einem Unfall in der Freizeit werden sie entlassen – ohne Rechtsanspruch auf Versorgung.
