Erstgespräch anfragen (öffnet in neuem Tab)

Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige: worauf es ankommt

Sven MochoAktualisiert am

Für Selbstständige gilt bei der Berufsunfähigkeitsversicherung fast alles, was auch für Angestellte gilt, doch zwei Dinge machen den Unterschied. Selbstständige haben kein staatliches Netz unter sich, das im Ernstfall etwas auffangen würde. Außerdem steht in ihrem Vertrag eine zusätzliche Hürde, von der Angestellte nie erfahren, weil sie für sie nicht gilt.

Diese Hürde heißt Umorganisationsklausel. Bei Selbstständigen entscheidet sie häufiger über die Leistung als jedes andere Merkmal, und trotzdem steht sie in keiner Werbebroschüre.

Ohne Netz: was der Staat für Selbstständige nicht vorsieht

Wer angestellt ist, hat im Krankheitsfall eine ganze Abfolge von Leistungen: sechs Wochen Lohnfortzahlung, danach Krankengeld und, wenn gar nichts mehr möglich ist, im Grundsatz einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Die Leistungen sind bescheiden, aber sie sind da.

Selbstständige haben davon in der Regel nichts. Eine Lohnfortzahlung gibt es für sie nicht, Krankentagegeld nur, wenn es aktiv vereinbart wurde, und eine Erwerbsminderungsrente nur dann, wenn sie überhaupt in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Das aber ist die Ausnahme.

Pflichtversichert sind nach § 2 SGB VI nur bestimmte Gruppen, unter anderem:

  • Lehrer und Erzieher, einschließlich freiberuflicher Dozenten,
  • Hebammen und Pflegepersonen ohne versicherungspflichtige Angestellte,
  • Künstler und Publizisten,
  • bestimmte Handwerker,
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und mindestens fünf Sechstel ihrer Betriebseinnahmen von einem Auftraggeber beziehen.

Selbst wer dazugehört, hat damit noch keinen Anspruch, denn die Erwerbsminderungsrente setzt fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren voraus. Wer sich vor drei Jahren selbstständig gemacht und seither nichts eingezahlt hat, fällt heraus, auch wenn er vorher zwanzig Jahre angestellt war.

Für die meisten Selbstständigen bedeutet das schlicht, dass das Einkommen auf null fällt, sobald die Arbeitskraft wegfällt, ohne eine Stufe dazwischen.

Das gilt schon für die ersten Wochen. Wer angestellt ist, bekommt sechs Wochen lang sein Gehalt weiter, danach setzt das Krankengeld ein. Selbstständige bekommen in dieser Zeit nur Geld, wenn sie ein Krankentagegeld oder einen Anspruch auf Krankengeld vereinbart haben.

Bei einem Krankentagegeld entscheidet die vereinbarte Karenzzeit darüber, ab welchem Tag überhaupt Geld fließt. Wer sie auf den 43. Tag legt, weil das den Beitrag senkt, trägt sechs Wochen aus eigener Tasche. Zwischen Krankentagegeld und BU-Rente klafft dann noch die Lücke des Leistungsverfahrens, das im Schnitt gut ein halbes Jahr dauert. Wie die beiden ineinandergreifen, steht im Beitrag zum Krankentagegeld und im Beitrag zum Leistungsfall.

Die Umorganisationsklausel: was nur Selbstständige trifft

Bei Angestellten prüft der Versicherer im Leistungsfall eine einzige Frage: Können Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf noch zu mindestens 50 Prozent ausüben?

Bei Selbstständigen kommt eine zweite hinzu. Ließe sich Ihr Betrieb zumutbar so umbauen, dass Sie weiterarbeiten können, etwa indem Sie die Tätigkeiten abgeben, die Sie nicht mehr schaffen, und sich auf die verlegen, die Ihnen noch möglich sind? Erst wenn auch das ausscheidet, gelten Sie als berufsunfähig.

Die Klausel trifft nicht nur Einzelunternehmer. Sie gilt typischerweise für Selbstständige, Freiberufler, mitarbeitende Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer. In manchen Bedingungswerken gilt sie auch für leitende Angestellte, die ihren Arbeitsplatz selbst gestalten können und nicht weisungsgebunden sind. Wer also glaubt, ihn betreffe das nicht, weil er ja eine GmbH hat, sollte sorgfältig nachlesen.

Der Gedanke dahinter ist durchaus nachvollziehbar. Wer über seinen Betrieb bestimmen kann, soll diesen Spielraum auch nutzen, bevor die Versichertengemeinschaft zahlt. Schwierig ist nicht das Prinzip, sondern die Frage, wo die Zumutbarkeit endet und wer das im Zweifel festlegt.

Wo die Zumutbarkeit endet

Die Rechtsprechung hat vier Grenzen gezogen, die gelten, ganz gleich, was im Vertrag steht.

  1. Gesundheitlich. Das neu zugeschnittene Aufgabenfeld darf die Gesundheit nicht weiter belasten.
  2. Wirtschaftlich. Die Umorganisation darf keine auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen mit sich bringen.
  3. Inhaltlich. Es muss ein sinnvolles Betätigungsfeld entstehen, keine Verlegenheitsbeschäftigung.
  4. Finanziell. Der Umbau darf keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordern.

Diese vier Grenzen sind allerdings die Untergrenze. Interessant wird es dort, wo das Bedingungswerk sie konkret macht, denn dehnbare Formulierungen verlagern den Streit in den Leistungsfall, und dort ist der Selbstständige in der schlechteren Position.

Umorganisationsklausel: woran Sie die Qualität erkennen
KriteriumSchwach formuliertBelastbar formuliert
Einkommensgrenze„ohne nennenswerte Einkommenseinbußen“beziffert, etwa: der Gewinn darf 80 Prozent des bisherigen nicht unterschreiten
Kapitaleinsatzkeine Regelung – Auslegungssacheausdrücklich: kein erheblicher Kapitalaufwand zumutbar
Betriebsgrößegilt für jeden Betrieb, ohne Rücksicht auf die GrößeVerzicht bei Betrieben unterhalb einer genannten Mitarbeiterzahl
Tätigkeitsprofilkeine Ausnahme vorgesehenVerzicht bei überwiegend kaufmännischer oder akademischer Tätigkeit
UnterstützungkeineZuschuss für die Umorganisation, etwa in Höhe mehrerer Monatsrenten
Weisungsfreiheiterfasst auch leitende Angestellte pauschalklar auf tatsächlich gestaltungsbefugte Personen begrenzt

Wann die Klausel ganz entfällt

Es gibt Bedingungswerke, die in bestimmten Fällen auf die Umorganisationsprüfung verzichten. Das ist der stärkste Hebel, den Selbstständige bei der Auswahl haben, und er wird selten genutzt, weil kaum jemand danach fragt.

Üblich sind zwei Anknüpfungspunkte:

  • Betriebsgröße: Unterhalb einer bestimmten Mitarbeiterzahl, je nach Haus zwischen fünf und zehn, entfällt die Prüfung, weil es schlicht nichts umzuorganisieren gibt.
  • Tätigkeitsprofil: Wer überwiegend kaufmännisch oder akademisch arbeitet, etwa zu mehr als 90 Prozent am Schreibtisch, wird bei manchen Häusern ebenfalls ausgenommen.

Wie hoch – die Rente bemisst sich über den Gewinn

Bei Selbstständigen rechnen die Versicherer mit dem Gewinn, in der Regel mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre, während bei Angestellten das Einkommen auf der Gehaltsabrechnung steht. Ab etwa 1.500 Euro Monatsrente verlangen die meisten Häuser dafür Nachweise wie Steuerbescheide, betriebswirtschaftliche Auswertungen oder den Jahresabschluss.

Daraus folgen drei Dinge.

Schwankende Jahre mitteln sich. Ein starkes Jahr hebt den Durchschnitt, ein schwaches drückt ihn. Wer gerade aus einem guten Jahr kommt, sollte den Antrag deshalb nicht aufschieben.

Gründer haben es schwerer. Ohne drei Jahre Historie setzen viele Häuser deutlich niedrigere Grenzen an. Das spricht dafür, früh einzusteigen und später über die Nachversicherungsgarantie aufzustocken, also das Recht, die Rente ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Bei Selbstständigen knüpft die Garantie typischerweise an eine Gewinnsteigerung von mindestens 30 Prozent an.

Die Rechnung selbst bleibt dieselbe. Wie für alle anderen beginnt sie unten, bei den Kosten, die weiterlaufen, und berücksichtigt die drei Posten, die dabei fast immer vergessen werden. Wie das geht, steht im Beitrag zur Rentenhöhe. Für Selbstständige kommt ein vierter Posten hinzu, und um den geht es im nächsten Abschnitt.

Was die BU nicht abdeckt: die Kosten des Betriebs

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine Rente an Sie persönlich. Sie ersetzt Ihr Einkommen, nicht Ihren Betrieb.

Gewerbemiete, Leasingraten für Fahrzeuge und Geräte, Löhne, betriebliche Versicherungen und Softwarelizenzen laufen weiter, während Sie ausfallen. Bei einer Praxis, einer Werkstatt oder einem Ladengeschäft sind das schnell vierstellige Beträge im Monat, die mit Ihrem privaten Lebensunterhalt nichts zu tun haben.

Wer diesen Teil nicht getrennt absichert, zahlt ihn aus der BU-Rente, die eigentlich für den Kühlschrank gedacht war und nicht für die Gewerbemiete. Für laufende Betriebskosten bei längerem Ausfall gibt es eigene Lösungen. Sie gehören in dieselbe Planung, sind aber ein anderer Vertrag mit einer anderen Logik und einer anderen Laufzeit.

Was beim Antrag anders läuft

An zwei Punkten verschenken Selbstständige regelmäßig Geld oder Schutz.

Die Berufsgruppe richtet sich nach der Tätigkeit, nicht nach der Gewerbeanmeldung. Maßgeblich ist, was Sie tatsächlich tun und in welchen Anteilen.

Wie stark die Anteile zählen, zeigt ein Schreinermeister, der zu 70 Prozent plant, kalkuliert und akquiriert und nur zu 30 Prozent selbst in der Werkstatt steht, gehört nicht in dieselbe Gruppe wie ein Geselle an der Maschine. Das ergibt sich allerdings nirgends automatisch, sondern muss beschrieben und belegt werden. Der Unterschied im Beitrag ist erheblich, und er wirkt über die gesamte Laufzeit.

Die Einkommensnachweise sollten früh bereitliegen. Steuerbescheide und Auswertungen der letzten drei Jahre beschleunigen das Verfahren spürbar. Wer sie erst auf Nachfrage besorgt, verlängert die Prüfung um Wochen.

Alles Übrige läuft wie bei jedem anderen Antrag auch, einschließlich der Reihenfolge, die hier ebenfalls gilt: erst die eigene Gesundheitshistorie ordnen, dann anonym anfragen, dann beantragen. Mehr dazu steht im Beitrag über die Gesundheitsfragen.

Fazit

Für Selbstständige verschieben sich die Gewichte. Die allgemeinen Qualitätsmerkmale eines guten Vertrags gelten unverändert, also Nachweispflichten, Prognosezeitraum, Verweisung und Anerkenntnis, nachzulesen im Beitrag zur Auswahl. Darüber legt sich aber eine Klausel, die es bei Angestellten gar nicht gibt und die im Leistungsfall regelmäßig zum Streitpunkt wird.

Einen Überblick über die Sparte gibt meine Themenseite zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Wie es sich bei der Krankenversicherung für Selbstständige verhält, steht im Beitrag zur PKV für Selbstständige.

Häufige Fragen

Was ist die Umorganisationsklausel?

Sie ist eine zusätzliche Prüfstufe, die nur für Selbstständige, Freiberufler, mitarbeitende Gesellschafter und teils für leitende Angestellte gilt. Im Leistungsfall prüft der Versicherer nicht nur, ob Sie Ihren Beruf noch ausüben können, sondern auch, ob sich Ihr Betrieb zumutbar so umbauen ließe, dass Sie weiterarbeiten können, etwa indem Sie Aufgaben abgeben und sich auf andere verlegen. Erst wenn das nicht zumutbar ist, gelten Sie als berufsunfähig.

Wo endet die Zumutbarkeit einer Umorganisation?

Die Rechtsprechung hat vier Grenzen gezogen. Die neue Aufgabe darf gesundheitlich nicht unzumutbar sein und keine dauerhaft ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen bringen, sie muss ein sinnvolles Betätigungsfeld sein und keine Verlegenheitsbeschäftigung, und der Umbau darf keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordern. Gute Bedingungswerke schreiben diese Grenzen konkret hinein, etwa mit einer bezifferten Einkommensgrenze statt einer dehnbaren Formulierung.

Haben Selbstständige Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?

Meistens nicht. Pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 2 SGB VI nur bestimmte Gruppen, unter anderem Lehrer und Erzieher, Hebammen und Pflegepersonen, Künstler und Publizisten, bestimmte Handwerker sowie arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die mindestens fünf Sechstel ihrer Einnahmen von einem Auftraggeber beziehen. Und selbst dort greift die Erwerbsminderungsrente nur bei fünf Jahren Wartezeit und drei Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren.

Wie hoch sollte die BU-Rente für Selbstständige sein?

Bemessungsgrundlage ist nicht ein Gehalt, sondern der Gewinn; die Versicherer rechnen in der Regel mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre. Ab etwa 1.500 Euro Monatsrente verlangen die meisten Häuser dafür Nachweise. Klar abgrenzen sollten Sie dabei, was die Rente leistet. Die BU-Rente ersetzt Ihr privates Einkommen, die laufenden Kosten des Betriebs wie Miete, Leasing und Personal deckt sie nicht.

Zahlt die BU auch die Kosten meines Betriebs weiter?

Nein. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine Rente an Sie persönlich und ersetzt damit Ihr Einkommen. Gewerbemiete, Leasingraten, Löhne und Versicherungen laufen unverändert weiter. Für diesen Teil gibt es eigene Lösungen zur Absicherung laufender Betriebskosten. Sie gehören in dieselbe Planung, sind aber ein anderer Vertrag.

Stand: 11.10.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine individuelle Beratung noch eine Rechtsberatung. Die Ausgestaltung der Umorganisationsklausel und die Grenzen für Betriebsgröße, Tätigkeitsprofil und Einkommen unterscheiden sich von Bedingungswerk zu Bedingungswerk.

Quellen (primär):

  • Sozialgesetzbuch VI, § 2: Versicherungspflicht selbstständig Tätiger – Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen und Hebammen, Künstler und Publizisten, bestimmte Handwerker, arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit mindestens fünf Sechsteln der Einnahmen von einem Auftraggeber; §§ 43 und 50: Erwerbsminderungsrente, allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 172: Definition der Berufsunfähigkeit; §§ 60, 61: Beratungsgrundlage und Beratungspflicht des Versicherungsmaklers.
  • Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Umorganisation: BGH, Urteile vom 05.04.1989 (IVa ZR 35/88), 03.11.1993 (IV ZR 185/92) und 12.06.1996 (IV ZR 118/95); OLG München, Urteil vom 13.10.2022 (25 U 2340/21). Vier Grenzen – gesundheitliche Unzumutbarkeit, auf Dauer ins Gewicht fallende Einkommenseinbußen, fehlendes sinnvolles Betätigungsfeld, erheblicher Kapitalaufwand. Fachliche Aufbereitung über spezialisierte Bedingungsanalysen, Stand September 2026.
  • Franke und Bornberg, BU-Leistungspraxisstudie 2026 (Datenjahr 2024): durchschnittliche Regulierungsdauer 201 Tage.

Weiterlesen in Arbeitskraft & Einkommen