Gesundheitsfragen in der BU: der heikelste Teil des Antrags
Die Gesundheitsfragen sind der heikelste Teil eines BU-Antrags. Name, Beruf, gewünschte Rente und Laufzeit sind in zehn Minuten eingetragen, über die zwei Seiten mit Gesundheitsfragen gehen die meisten aber deutlich schneller hinweg, als sie sollten. Dabei entscheidet sich dort mehr als im gesamten Bedingungswerk.
Laut einer Leistungspraxisstudie gehen 27 Prozent aller Ablehnungen im Leistungsfall nicht auf die Bedingungen zurück, sondern auf Angaben im Antrag, also auf einen Vorgang, der zu diesem Zeitpunkt oft Jahre zurückliegt und längst vergessen ist. Immerhin haben Sie diesen Teil als einzigen vollständig selbst in der Hand.
Warum gefragt wird – und wie weit die Pflicht reicht
Ein Versicherer, der Ihnen dreißig Jahre lang ein Einkommen zusagt, kalkuliert dieses Versprechen auf einer einzigen Grundlage, und zwar auf dem, was Sie ihm über sich erzählen. Er kennt Sie nicht, hat keinen Zugriff auf Ihre Akte und wird auch nicht nachsehen, jedenfalls nicht beim Abschluss.
Das Gesetz regelt diesen Vertrauensvorschuss in beide Richtungen. Nach § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes müssen Sie die Umstände anzeigen, die für die Entscheidung erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt allerdings nur, soweit der Versicherer in Textform danach gefragt hat.
Daraus folgt ein Umkehrschluss, den kaum jemand kennt. Es gibt keine allgemeine Pflicht, von sich aus alles zu offenbaren, was Ihnen gesundheitlich je widerfahren ist. Was nicht gefragt ist, muss nicht genannt werden. Gefragt ist allerdings meistens mehr, als beim ersten Lesen ankommt, und was gefragt ist, muss vollständig beantwortet werden.
Was gefragt wird und wie die Frage gemeint ist
Den Umfang bestimmen zwei Dinge, der Zeitraum und der Gegenstand.
Der Zeitraum steht immer in der Frage selbst. Üblich sind fünf Jahre für ambulante Behandlungen und zehn Jahre für stationäre Aufenthalte und Psychotherapie. Manche Häuser fragen kürzer und manche länger. Verlassen Sie sich deshalb nie auf eine Faustregel aus dem Internet, sondern auf den Wortlaut des Formulars, das vor Ihnen liegt.
Beim Gegenstand entstehen die meisten Lücken. Gefragt wird in der Regel nicht nach Diagnosen, sondern nach Beschwerden, Untersuchungen, Behandlungen und Medikamenten, und das ist erheblich weiter. Eine Untersuchung, die nichts ergeben hat, ist trotzdem eine Untersuchung. Beschwerden, wegen derer Sie beim Arzt waren, sind anzugeben, auch wenn nie ein Name dafür gefunden wurde.
Dabei spielt es keine Rolle, wer bezahlt hat. Selbstzahlerleistungen und Heilpraktikerbehandlungen fallen genauso darunter wie alles, was über die Krankenkasse lief.
Und was Sie nicht angeben müssen
Genauso wichtig wie die Vollständigkeit ist die Grenze, denn was nicht gefragt ist, müssen Sie auch nicht angeben. Was außerhalb des genannten Zeitraums liegt, gehört nicht ins Formular. Ebenso wenig gehören Beschwerden hinein, wegen derer Sie nie bei einem Arzt oder Therapeuten waren. Außerdem verlangt niemand von Ihnen eine Selbstdiagnose. Gefragt ist, was tatsächlich stattgefunden hat, und nicht, was Sie vermuten.
Zum Antrag gehört außerdem eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht. Sie erlaubt dem Versicherer, Ihre Angaben bei Ärzten und Kassen zu überprüfen. In der Regel gilt das aber nicht pauschal für alle Zeiten, sondern im Rahmen dessen, was für die Prüfung erforderlich ist.
Gute Formulare lassen Ihnen die Wahl, jeder Abfrage einzeln zuzustimmen, statt eine Generalvollmacht zu unterschreiben. Lesen Sie diese Seite mit derselben Ruhe wie die Fragen davor.
Was passiert, wenn etwas fehlt
Die Rechtsfolge richtet sich danach, wie schwer der Vorwurf wiegt, und das Gesetz staffelt sie entsprechend.
| Verschulden | Recht des Versicherers | Folge für Ihre Rente |
|---|---|---|
| leichte Fahrlässigkeit | Vertragsanpassung oder Kündigung mit Monatsfrist | der Schutz bleibt bestehen, gegebenenfalls zu geänderten Konditionen |
| grobe Fahrlässigkeit | Rücktritt, sofern er den Vertrag sonst nicht geschlossen hätte | Schutz entfällt rückwirkend, sofern der Umstand für den Fall ursächlich war |
| Vorsatz | Rücktritt | Schutz entfällt rückwirkend, sofern der Umstand für den Fall ursächlich war |
| arglistige Täuschung | Anfechtung | Schutz entfällt rückwirkend, ohne Rücksicht auf einen Zusammenhang |
Dazu gibt es drei Regeln, die im Gespräch selten vorkommen:
- Zusammenhang. Hat der verschwiegene Umstand mit dem Leistungsfall nichts zu tun, bleibt die Leistungspflicht in der Regel bestehen (§ 21 Abs. 2 VVG). Bei Arglist gilt das allerdings nicht.
- Fristen. Die Rechte des Versicherers erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn (§ 21 Abs. 3 VVG).
- Belehrung. Diese Rechte hat der Versicherer überhaupt nur, wenn er Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform über die Folgen belehrt hat (§ 19 Abs. 5 VVG).
Nicht jede Lücke kostet also den Vertrag. Nur wissen Sie das erst, wenn es zu spät ist, etwas daran zu ändern, und ein Rechtsstreit im Krankenbett ist kein Plan.
Der saubere Weg: erst die eigene Akte, dann das Formular
Der häufigste Fehler ist dabei nicht die Lüge, sondern das Gedächtnis. Kaum jemand weiß aus dem Kopf, weshalb er vor sechs Jahren beim Orthopäden war. Deshalb beginnt ein ordentlicher BU-Antrag nicht mit dem Antrag selbst, sondern mit der eigenen Krankengeschichte.
Dieser Schritt kostet Wochen, keine Stunden. Wer eine BU „mal eben“ abschließen will, unterschätzt gerade das. Zugleich ist dieser Schritt der Grund, warum es sich lohnt, früh anzufangen, denn je jünger Sie sind, desto kürzer ist die Liste.
Warum die anonyme Risikovoranfrage zuerst kommt
Wenn die Unterlagen auf dem Tisch liegen, stellt sich die entscheidende Frage, wo beantragt wird. Es gibt zwei Wege, und sie unterscheiden sich in den Folgen erheblich.
Der Antrag zuerst. Sie suchen sich ein Angebot aus, stellen den Antrag, und das Haus entscheidet. Fällt die Entscheidung ungünstig aus, bleibt das nicht folgenlos. Abgelehnte oder nur erschwert angenommene Anträge werden in das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) eingemeldet. Gemeldet wird nicht die Diagnose, aber der Vorgang. Jeder weitere Versicherer sieht das und fragt entsprechend genauer nach.
Die Voranfrage zuerst. Bei der anonymen Risikovoranfrage gehen Ihre Gesundheitsangaben ohne Namen, Adresse und Versichertennummer an mehrere Gesellschaften. Diese schätzen ein, ob und zu welchen Konditionen sie Sie nehmen würden. Es entsteht kein Antrag, keine Ablehnung und kein Eintrag. Erst danach wird gezielt dort beantragt, wo das Ergebnis am besten ausfällt.
Am Ende steht dasselbe Formular, allerdings eingereicht bei dem Haus, das Sie nimmt, und nicht bei dem, das zufällig ganz oben im Vergleich stand.
Das HIS selbst wird seit dem 1. Oktober 2025 von der Besurance HIS GmbH in Wiesbaden im Auftrag des Branchenverbands betrieben. Einträge werden in der Regel nach vier Kalenderjahren gelöscht, und Sie können einmal im Jahr eine kostenfreie Selbstauskunft anfordern. Wer schon einmal einen Antrag gestellt hat und nicht mehr sicher ist, wie er ausgegangen ist, kann das damit in zwei Wochen klären.
Vier mögliche Ergebnisse
Eine Vorerkrankung bedeutet nicht automatisch, dass es keine Berufsunfähigkeitsversicherung gibt. Möglich sind vier Ausgänge.
Normale Annahme. Der Vertrag kommt zum regulären Beitrag und ohne Einschränkung zustande. Bei ausgeheilten, länger zurückliegenden Dingen ist das häufiger, als die meisten erwarten.
Risikozuschlag. Der Beitrag steigt, der Schutz bleibt aber vollständig. Weil die Leistung unangetastet bleibt, ist das in aller Regel die beste der drei übrigen Varianten.
Ausschlussklausel. Eine bestimmte Diagnose oder ein Körperteil wird vom Schutz ausgenommen. Das klingt schlechter, als es meistens ist, denn ein Vertrag mit einem eng gefassten Ausschluss deckt immer noch den ganz überwiegenden Teil der Ursachen ab. Wichtig ist, wie weit die Klausel formuliert ist, denn „Wirbelsäule“ ist etwas anderes als eine konkrete, abgegrenzte Vorgeschichte. Außerdem lohnt sich die Frage, ob der Ausschluss nach einigen beschwerdefreien Jahren überprüft werden kann.
Zurückstellung oder Ablehnung. Der Versicherer will abwarten oder sagt ab. Auch das ist selten das letzte Wort, oft ist es eine Frage der Zeit oder des Hauses.
Ein Vertrag mit Zuschlag oder Ausschluss ist fast immer besser als gar kein Vertrag. Psychische Erkrankungen sind die mit Abstand häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit, psychische Vorerkrankungen das heikelste Kapitel der Risikoprüfung. Was für sie gilt, steht im Beitrag über die BU trotz Psychotherapie.
Fünf Sätze, die einen Antrag ruinieren
„Das war doch nur einmal.“ Gefragt ist nicht, wie oft, und auch ein einzelner Termin ist ein Termin.
„Der Arzt hat nichts aufgeschrieben.“ Doch, das hat er. Abgerechnet wird über Diagnosen, und die stehen in der Akte, auch wenn im Gespräch nichts Dramatisches gesagt wurde.
„Das habe ich selbst bezahlt, das steht nirgends.“ In der Kassenauskunft steht es nicht, in der Patientenakte aber schon. Außerdem ist nach der Behandlung gefragt und nicht nach der Abrechnung.
„Wenn ich das angebe, wird es teuer.“ Möglicherweise. Gemessen an einem Vertrag, der im Leistungsfall nicht hält, ist ein Zuschlag trotzdem das preiswerteste Ergebnis von allen.
„Ich melde es nach, sobald es ausgeheilt ist.“ Maßgeblich ist der Stand bei Abgabe der Vertragserklärung, und was da war, war da.
Fazit
Bei den Gesundheitsfragen zahlt sich Sorgfalt am spätesten aus, dann aber am deutlichsten. Wer die eigene Krankengeschichte vorher ordnet, ehrlich anträgt und die Reihenfolge einhält, nimmt den zweithäufigsten Ablehnungsgrund vollständig aus dem Spiel. Für ein paar Wochen Vorarbeit ist das nicht wenig.
Wer unsicher ist, ob in der eigenen Akte etwas Kritisches steht, sollte das Thema nicht vertagen, sondern mit der Voranfrage beginnen statt mit dem Antrag.
Wie sich ein guter Vertrag im Übrigen erkennen lässt, steht im Beitrag zur Auswahl. Warum ein sauberer Antrag später über die Leistung entscheidet, steht im Beitrag zum Leistungsfall. Einen Überblick über die Sparte gibt meine Themenseite zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Dieselbe Reihenfolge gilt übrigens in der privaten Krankenversicherung, dazu mehr im Beitrag zur Gesundheitsprüfung in der PKV.
Häufige Fragen
Welchen Zeitraum decken die Gesundheitsfragen beim BU-Antrag ab?
Das hängt vom Fragebogen ab und steht immer in der Frage selbst. Üblich sind fünf Jahre für ambulante Behandlungen und zehn Jahre für stationäre Aufenthalte und Psychotherapie, einzelne Häuser fragen kürzer oder länger. Maßgeblich ist nie eine Faustregel, sondern der Wortlaut des Formulars, das vor Ihnen liegt.
Muss ich auch Behandlungen angeben, die ich selbst bezahlt habe?
Ja, wenn danach gefragt ist, und das ist in der Regel der Fall. Die Frage richtet sich meist nach Beschwerden, Untersuchungen und Behandlungen, nicht nach abgerechneten Leistungen. Selbstzahlerleistungen, Heilpraktikerbehandlungen und Untersuchungen ohne Befund fallen deshalb genauso darunter wie das, was über die Krankenkasse gelaufen ist.
Was passiert, wenn ich etwas vergessen habe anzugeben?
Das hängt vom Verschulden ab. Bei leichter Fahrlässigkeit kann der Versicherer den Vertrag nur anpassen oder mit Monatsfrist kündigen, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurücktreten und bei arglistiger Täuschung anfechten. Eine weitere Regel kennen viele nicht. Hat der verschwiegene Umstand mit dem Leistungsfall nichts zu tun, bleibt die Leistungspflicht in der Regel bestehen (§ 21 Abs. 2 VVG), außer bei Arglist. Nach fünf Jahren erlöschen die Rechte des Versicherers zudem, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn.
Was ist eine anonyme Risikovoranfrage?
Ihre Gesundheitsangaben gehen ohne Namen, Adresse und Versichertennummer an mehrere Gesellschaften, und diese schätzen ein, ob und zu welchen Konditionen sie Sie annehmen würden. Dabei entsteht kein Antrag, keine Ablehnung und kein Eintrag in einer Auskunftei. Erst danach wird gezielt dort beantragt, wo das Ergebnis am besten ist.
Was wird im HIS gespeichert und wie erfahre ich davon?
Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft wird seit dem 1. Oktober 2025 von der Besurance HIS GmbH in Wiesbaden betrieben. In der Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung wird eingemeldet, wenn ein Antrag abgelehnt oder nur erschwert angenommen wird. Gespeichert wird dabei nicht die Diagnose selbst, wohl aber der Vorgang. Einträge werden in der Regel nach vier Kalenderjahren gelöscht, und eine Selbstauskunft können Sie einmal im Jahr kostenfrei anfordern.
