Gesundheitsfragen in der BU: der heikelste Teil des Antrags
Ein Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein überschaubares Formular. Den größten Teil füllt man in zehn Minuten aus: Name, Beruf, gewünschte Rente, Laufzeit. Und dann kommen zwei Seiten mit Gesundheitsfragen, über die die meisten Menschen deutlich schneller hinweggehen, als sie sollten.
Auf diesen zwei Seiten entscheidet sich mehr als im gesamten Bedingungswerk. 27 Prozent aller Ablehnungen im Leistungsfall gehen nicht auf die Bedingungen zurück, sondern auf Angaben im Antrag – also auf einen Vorgang, der zu diesem Zeitpunkt zehn oder zwölf Jahre zurückliegt und längst vergessen ist.
Das Gute daran: Es ist der einzige Teil des Vorgangs, den Sie vollständig selbst in der Hand haben.
Warum gefragt wird – und wie weit die Pflicht reicht
Ein Versicherer, der Ihnen dreißig Jahre lang ein Einkommen zusagt, kalkuliert dieses Versprechen auf einer einzigen Grundlage: dem, was Sie ihm über sich erzählen. Er kennt Sie nicht, er hat keinen Zugriff auf Ihre Akte, und er wird auch nicht nachsehen – jedenfalls nicht beim Abschluss.
Das Gesetz regelt diesen Vertrauensvorschuss in beide Richtungen. Nach § 19 des Versicherungsvertragsgesetzes müssen Sie die Umstände anzeigen, die für die Entscheidung erheblich sind – aber nur, soweit der Versicherer in Textform danach gefragt hat.
Daraus folgt ein Umkehrschluss, den kaum jemand kennt: Es gibt keine allgemeine Pflicht, von sich aus alles zu offenbaren, was Ihnen gesundheitlich je widerfahren ist. Was nicht gefragt ist, muss nicht genannt werden. Gefragt ist allerdings meistens mehr, als beim ersten Lesen ankommt – und was gefragt ist, muss vollständig beantwortet werden.
Was gefragt wird und wie die Frage gemeint ist
Zwei Dinge bestimmen den Umfang: der Zeitraum und der Gegenstand.
Der Zeitraum steht immer in der Frage selbst. Üblich sind fünf Jahre für ambulante Behandlungen und zehn Jahre für stationäre Aufenthalte und Psychotherapie. Manche Häuser fragen kürzer, manche länger. Verlassen Sie sich nie auf eine Faustregel aus dem Internet, sondern auf den Wortlaut des Formulars, das vor Ihnen liegt.
Der Gegenstand ist der Punkt, an dem die meisten Lücken entstehen. Gefragt wird in der Regel nicht nach Diagnosen, sondern nach Beschwerden, Untersuchungen, Behandlungen und Medikamenten. Das ist erheblich weiter. Eine Untersuchung, die nichts ergeben hat, ist trotzdem eine Untersuchung. Beschwerden, wegen derer Sie beim Arzt waren, sind anzugeben, auch wenn nie ein Name dafür gefunden wurde. Und es spielt keine Rolle, wer bezahlt hat: Selbstzahlerleistungen und Heilpraktikerbehandlungen fallen genauso darunter wie alles, was über die Krankenkasse lief.
Und was Sie nicht angeben müssen
Genauso wichtig wie die Vollständigkeit ist die Grenze. Nicht gefragt heißt nicht anzugeben: Was außerhalb des genannten Zeitraums liegt, gehört nicht ins Formular. Beschwerden, wegen derer Sie nie bei einem Arzt oder Therapeuten waren, ebenso wenig. Und niemand verlangt von Ihnen eine Selbstdiagnose – gefragt ist, was tatsächlich stattgefunden hat, nicht, was Sie vermuten.
Zum Antrag gehört außerdem eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht. Sie erlaubt dem Versicherer, Ihre Angaben bei Ärzten und Kassen zu überprüfen – in der Regel aber nicht pauschal für alle Zeiten, sondern im Rahmen dessen, was für die Prüfung erforderlich ist. Gute Formulare lassen Ihnen dabei die Wahl, jeder Abfrage einzeln zuzustimmen, statt eine Generalvollmacht zu unterschreiben. Lesen Sie diese Seite mit derselben Ruhe wie die Fragen davor.
Was passiert, wenn etwas fehlt
Die Rechtsfolge richtet sich danach, wie schwer der Vorwurf wiegt. Das Gesetz staffelt sie:
| Verschulden | Recht des Versicherers | Folge für Ihre Rente |
|---|---|---|
| leichte Fahrlässigkeit | Vertragsanpassung oder Kündigung mit Monatsfrist | der Schutz bleibt bestehen, gegebenenfalls zu geänderten Konditionen |
| grobe Fahrlässigkeit | Rücktritt, sofern er den Vertrag sonst nicht geschlossen hätte | Schutz entfällt rückwirkend, sofern der Umstand für den Fall ursächlich war |
| Vorsatz | Rücktritt | Schutz entfällt rückwirkend |
| arglistige Täuschung | Anfechtung | Schutz entfällt rückwirkend, ohne Rücksicht auf einen Zusammenhang |
Drei Regeln dazu, die im Gespräch selten vorkommen. Erstens: Hat der verschwiegene Umstand mit dem Leistungsfall nichts zu tun, bleibt die Leistungspflicht in der Regel bestehen (§ 21 Abs. 2 VVG) – bei Arglist gilt das nicht. Zweitens: Die Rechte des Versicherers erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn (§ 21 Abs. 3 VVG). Drittens: Er hat diese Rechte überhaupt nur, wenn er Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform über die Folgen belehrt hat (§ 19 Abs. 5 VVG).
Kurz gesagt: Nicht jede Lücke kostet den Vertrag. Nur wissen Sie das erst, wenn es zu spät ist, etwas daran zu ändern – und ein Rechtsstreit im Krankenbett ist kein Plan.
Der saubere Weg: erst die eigene Akte, dann das Formular
Der häufigste Fehler ist nicht die Lüge, sondern das Gedächtnis. Kaum jemand weiß aus dem Kopf, weshalb er vor sechs Jahren beim Orthopäden war. Deshalb beginnt ein ordentlicher BU-Antrag nicht mit dem Antrag, sondern mit der eigenen Krankengeschichte.
Dieser Schritt kostet Wochen, keine Stunden. Wer eine BU „mal eben“ abschließen will, unterschätzt genau das. Und er ist der Grund, warum es sich lohnt, früh anzufangen: Je jünger Sie sind, desto kürzer ist die Liste.
Die anonyme Risikovoranfrage – und warum die Reihenfolge alles ist
Wenn die Unterlagen auf dem Tisch liegen, stellt sich die entscheidende Frage: Wo wird beantragt? Es gibt zwei Wege, und sie unterscheiden sich in den Folgen erheblich.
Der Antrag zuerst. Sie suchen sich ein Angebot aus, stellen den Antrag, und das Haus entscheidet. Fällt die Entscheidung ungünstig aus, ist das nicht folgenlos: Abgelehnte oder nur erschwert angenommene Anträge werden in das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft eingemeldet – nicht die Diagnose, aber der Vorgang. Jeder weitere Versicherer sieht das und fragt entsprechend genauer nach.
Die Voranfrage zuerst. Ihre Gesundheitsangaben gehen ohne Namen, Adresse und Versichertennummer an mehrere Gesellschaften. Die schätzen ein, ob und zu welchen Konditionen sie Sie nehmen würden. Es entsteht kein Antrag, keine Ablehnung, kein Eintrag. Erst danach wird gezielt dort beantragt, wo das Ergebnis am besten ausfällt.
Das Ergebnis ist dasselbe Formular – aber eingereicht bei dem Haus, das Sie nimmt, statt bei dem, das zufällig ganz oben im Vergleich stand.
Zum System selbst, kurz: Es wird seit dem 1. Oktober 2025 von der Besurance HIS GmbH in Wiesbaden im Auftrag des Branchenverbands betrieben, Einträge werden in der Regel nach vier Kalenderjahren gelöscht, und Sie können einmal im Jahr eine kostenfreie Selbstauskunft anfordern. Wer schon einmal einen Antrag gestellt hat und nicht mehr sicher ist, wie er ausgegangen ist, klärt das damit in zwei Wochen.
Vier mögliche Ergebnisse
Eine Vorerkrankung bedeutet nicht automatisch, dass es keine Berufsunfähigkeitsversicherung gibt. Vier Ausgänge sind möglich:
Normale Annahme. Zum regulären Beitrag, ohne Einschränkung. Das ist bei ausgeheilten, länger zurückliegenden Dingen häufiger, als die meisten erwarten.
Risikozuschlag. Der Beitrag steigt, der Schutz bleibt vollständig. In aller Regel die beste der drei übrigen Varianten, weil die Leistung unangetastet bleibt.
Ausschlussklausel. Eine bestimmte Diagnose oder ein Körperteil wird vom Schutz ausgenommen. Das klingt schlechter, als es meistens ist: Ein Vertrag mit einem eng gefassten Ausschluss deckt immer noch den ganz überwiegenden Teil der Ursachen ab. Wichtig ist, wie weit die Klausel formuliert ist – „Wirbelsäule“ ist etwas anderes als eine konkrete, abgegrenzte Vorgeschichte. Und es lohnt sich zu fragen, ob der Ausschluss nach einigen beschwerdefreien Jahren überprüft werden kann.
Zurückstellung oder Ablehnung. Der Versicherer will abwarten oder sagt ab. Auch das ist selten das letzte Wort – oft ist es eine Frage der Zeit oder des Hauses.
Der Grundsatz dahinter: Ein Vertrag mit Zuschlag oder Ausschluss ist fast immer besser als gar kein Vertrag. Was bei psychischen Vorerkrankungen gilt – der mit Abstand häufigsten Ursache für Berufsunfähigkeit und dem heikelsten Kapitel der Risikoprüfung –, bekommt den nächsten Beitrag dieser Reihe.
Fünf Sätze, die einen Antrag ruinieren
„Das war doch nur einmal.“ Die Frage lautet nicht, wie oft. Ein einzelner Termin ist ein Termin.
„Der Arzt hat nichts aufgeschrieben.“ Er hat. Abgerechnet wird über Diagnosen, und die stehen in der Akte, auch wenn im Gespräch nichts Dramatisches gesagt wurde.
„Das habe ich selbst bezahlt, das steht nirgends.“ In der Kassenauskunft nicht – in der Patientenakte schon. Und gefragt ist nach der Behandlung, nicht nach der Abrechnung.
„Wenn ich das angebe, wird es teuer.“ Möglicherweise. Ein Zuschlag ist trotzdem das preiswerteste Ergebnis von allen, gemessen an einem Vertrag, der im Leistungsfall nicht hält.
„Ich melde es nach, sobald es ausgeheilt ist.“ Maßgeblich ist der Stand bei Abgabe der Vertragserklärung. Was da war, war da.
Fazit
Die Gesundheitsfragen sind der Teil des Antrags, bei dem Sorgfalt sich am spätesten auszahlt – und am deutlichsten. Wer die eigene Krankengeschichte vorher ordnet, ehrlich anträgt und die Reihenfolge einhält, nimmt den zweithäufigsten Ablehnungsgrund vollständig aus dem Spiel. Das ist nicht wenig für ein paar Wochen Vorarbeit.
Und wer unsicher ist, ob in der eigenen Akte etwas Kritisches steht: Das ist kein Grund, das Thema zu vertagen. Es ist der Grund, mit der Voranfrage zu beginnen statt mit dem Antrag. Wie sich ein guter Vertrag im Übrigen erkennen lässt, steht im Beitrag zur Auswahl; warum ein sauberer Antrag später über die Leistung entscheidet, im Beitrag zum Leistungsfall. Einen Überblick über die Sparte gibt meine Themenseite zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Dieselbe Reihenfolge gilt übrigens in der privaten Krankenversicherung – dazu der Beitrag zur Gesundheitsprüfung in der PKV.
