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Riester wechseln oder behalten? Die vier Wege ab 2027

Sven Mocho

Wer einen Riester-Vertrag hat, steht wegen der Reform unter keinem Zeitdruck. Seit dem Spätsommer schreiben die Anbieter ihre Sparer an, und fast alle erwecken den Eindruck, es sei nun etwas zu entscheiden. Manche legen ein Angebot für einen Abschluss noch in diesem Jahr bei. Bis heute fehlen zudem die Kosten der neuen Produkte, gegen die sich die eigenen rechnen ließen.

Irgendwann steht eine Entscheidung an, die Sie nur einmal treffen. Ich beschreibe sie als Ablauf, nicht als Empfehlung. Wie die neue Förderung selbst funktioniert (Zulagen, Steuer, Produktformen, Auszahlung), steht auf der Themenseite zum Altersvorsorgedepot.

Warum Sie gerade jetzt nichts entscheiden müssen

Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 geschlossen wurden, gelten im Gesetz als Bestandsverträge. Für sie bleiben die bisherigen Regeln anwendbar, also die alte Zulagenlogik, die eingebaute Beitragsgarantie und der frühere Auszahlungsbeginn. Niemand kündigt diese Verträge, niemand stellt sie um, und es gibt kein Formular, das Sie versäumen könnten.

Der Übergang in das neue Förderrecht wird ab Januar 2027 möglich, freiwillig und ohne Stichtag. Eine Grenze gibt es trotzdem, nur steht sie in Ihrem Vertrag und nicht im Kalender.

Offen steht der Weg bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zu dem Termin, ab dem Ihr Vertrag Geld an Sie auszahlt. Danach ist er verschlossen. Wer noch fünfzehn Jahre bis zur Rente hat, darf sich also Zeit lassen. Wer dagegen in drei Jahren in die Auszahlung geht, hat nur noch ein enges Fenster.

Die Erklärung, mit der Sie ins neue Förderrecht wechseln, bezeichnet das Einkommensteuergesetz ausdrücklich als unwiderruflich. Sie wirkt zudem einheitlich für sämtliche bestandsgeschützten Verträge, die noch in der Ansparphase sind. Einen Rückweg oder eine Umstellung nur für einen Teil Ihrer Verträge gibt es also nicht; was einmal umgestellt ist, ist es ganz.

Außerdem gibt es die neuen Produkte noch nicht. Vor dem Jahreswechsel darf kein Anbieter eines auf den Markt bringen, und auch die für die neuen Produkte zuständige Zertifizierungsstelle beginnt ihre Arbeit nicht früher. Solange weder Vertragsbedingungen noch Kostenangaben vorliegen, wäre jede Entscheidung nur eine Vermutung.

Vier Wege – und was sie voneinander trennt

Die Möglichkeiten im Überblick
WegWas geschiehtWas dabei zu bedenken ist
Nichts tunDer Altvertrag läuft unverändert nach altem Recht weiterOhne Erklärung, ohne Frist – und ein Wechsel bleibt später möglich. Alte Zulagen, alte Garantie, früherer Auszahlungsbeginn bleiben.
Nur das Förderrecht wechselnDer Altvertrag bleibt mit allen Konditionen bestehen, künftig gilt die neue ZulagenlogikIm Gesetz so vorgesehen. Ob die Anbieter das ohne einen Neuvertrag technisch abbilden können, ist offen.
Guthaben übertragenEin neuer geförderter Vertrag wird abgeschlossen, das angesparte Kapital wandert mitFörderunschädlich, nichts ist zurückzuzahlen. Der Altvertrag endet damit.
Altvertrag beitragsfrei stellenDer Altvertrag ruht, daneben wird ein neuer Vertrag bespartDas vorhandene Guthaben bleibt liegen – die Förderung richtet sich trotzdem nach neuem Recht.

Der erste und der dritte Weg sind schnell erklärt. Beim zweiten und beim vierten steckt dagegen jeweils ein Vorbehalt, und der beim vierten ist nicht offensichtlich.

Der Vorbehalt beim vierten Weg folgt aus dem Einkommensteuergesetz. Es knüpft die Umstellung neben einer ausdrücklichen Erklärung auch an ein Verhalten. Schließen Sie nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, werden alle Ihre Verträge in der Ansparphase nach neuem Recht gefördert, ohne dass Sie irgendetwas erklärt hätten. Die Deutsche Rentenversicherung formuliert das in ihrer Information zur Reform ebenso deutlich.

Dieser Weg führt also nicht dorthin, wohin er zu führen scheint. Das Geld im Altvertrag bleibt zwar liegen, gefördert wird aber auch dieser Vertrag von da an nach neuem Recht. Die alte Zulagenlogik ist damit für beide Verträge verloren.

Praktisch fällt die Entscheidung deshalb nicht zwischen vier gleichwertigen Varianten, sondern zwischen zwei Lagern. Entweder bleibt alles beim Alten, oder Ihre gesamte geförderte Vorsorge richtet sich künftig nach neuem Recht. Das gilt dann für jeden Ihrer Verträge, der die Auszahlung noch vor sich hat. Eine Mischform aus beidem kennt das Gesetz nicht.

Der zweite Weg ist gesetzlich vorgesehen; ob Ihr Anbieter ihn tatsächlich eröffnet, ist heute aber nicht zu beantworten. Das Bundesfinanzministerium beschreibt ihn als schlichte Erklärung gegenüber dem Anbieter, bei der der Vertrag mit allen übrigen Bedingungen bestehen bleibt. In der Branche wird dagegen bezweifelt, dass sich das in der Vertragsverwaltung der Anbieter abbilden lässt, ohne einen neuen Vertrag anzulegen.

Der Übertrag Schritt für Schritt

Der dritte Weg, bei dem ein neuer Vertrag abgeschlossen wird und das Guthaben mitwandert, dürfte der häufigste werden. So läuft er ab.

  1. Den Altvertrag auslesen. Dazu gehören Guthaben, garantierte Verzinsung, laufende Kosten, bisherige Wertentwicklung, die Summe der erhaltenen Zulagen, die Restlaufzeit und die Zahl der Kinder, für die Zulage fließt. Ohne diese Zahlen bleibt jede Aussage über den Wechsel eine Schätzung. Das meiste steht in der jährlichen Standmitteilung, und was fehlt, muss der Anbieter auf Nachfrage beziffern.
  2. Den neuen Vertrag auswählen und abschließen. Geben Sie schon bei der Eröffnung an, dass Kapital aus einem bestehenden Vertrag übernommen werden soll. Sonst startet der neue Vertrag bei null, und der alte bleibt daneben bestehen. Stellen Sie ihn dann beitragsfrei, sind Sie beim vierten Weg, und auch für ihn gilt anschließend das neue Förderrecht.
  3. Die Umstellung erklären. Rechtlich ist das eine Willenserklärung, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist. In der Praxis halten die Anbieter dafür Vordrucke bereit, in die die bisherige Vertragsnummer eingetragen wird. Die Entscheidung selbst ist mit dem Abschluss aus Schritt 2 bereits gefallen, diese Erklärung schreibt sie nur fest. Einen Rückweg gibt es von Schritt 2 an nicht mehr, ganz gleich, wie die Abwicklung weiterläuft.
  4. Den Altvertrag zugunsten des neuen beenden. Diese Erklärung richtet sich an Ihren bisherigen Anbieter. Ein zertifizierter Vertrag muss Ihnen dieses Recht einräumen, und zwar mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase. Kürzere Fristen darf Ihr Vertrag vorsehen; maßgeblich ist, was dort steht.
  5. Die Abwicklung den Anbietern überlassen. Das Geld geht direkt vom bisherigen an den neuen Anbieter und nicht über Ihr Konto. Um die Umstellung der Förderdaten gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen kümmert sich der aufnehmende Anbieter. Wie dieses Meldeverfahren im Einzelnen abläuft, ist öffentlich nicht dokumentiert.
  6. Die Wiederanlage abwarten. Zwischen der Auskehrung aus dem Altvertrag und der Anlage im neuen liegen einige Arbeitstage, in denen das Geld nicht investiert ist. Bei steigenden Kursen ist das ein Nachteil, bei fallenden ein Vorteil, beeinflussen lässt es sich in keinem Fall.
  7. Nach neuer Systematik abrechnen lassen. Die Zulagen werden künftig nach den neuen Regeln berechnet und dem neuen Vertrag gutgeschrieben.

Wie lange das insgesamt dauert, lässt sich nicht seriös beziffern. Eine gesetzliche Frist für die Dauer der Übertragung selbst gibt es nicht. Die drei Monate aus Schritt 4 sind die Kündigungsfrist und nicht die Bearbeitungszeit.

Rechnen können Sie mit der Kündigungsfrist bis zum nächsten erreichbaren Quartalsende und einigen Wochen Abwicklung dazu. In ungünstiger Konstellation kommt so ein halbes Jahr zusammen. Beginnen Sie deshalb nicht erst kurz vor einem Datum, das Ihnen wichtig ist.

Was beim Wechsel mitgeht, was zurückbleibt

An diesem Abschnitt hängt die ganze Abwägung. Er beschreibt den Übertrag, also den dritten Weg, und er zeigt, dass sich ein Wechsel nicht schon deshalb rechnet, weil das Neue neu ist.

Es bleibt Ihnen erhalten:

  • Zulagen. Von den bereits erhaltenen Zulagen ist kein Cent zurückzuzahlen.
  • Steuervorteile. Die bereits genutzten Vorteile aus dem Sonderausgabenabzug, also aus dem Abzug Ihrer Beiträge in der Steuererklärung, werden ebenfalls nicht zurückgefordert.
  • Angespartes Kapital. Es wandert beim Übertrag in voller Höhe in den neuen Vertrag.

Es bleibt zurück:

  • Beitragsgarantie. Die Garantie des Altvertrags geht verloren, jedenfalls dann, wenn das Ziel ein Depot ohne Garantie ist. Abgeschafft ist die Garantie im neuen System nicht, sie wird zur Wahl gestellt; welche Formen es gibt, steht auf der Themenseite. Der Verzicht darauf ist die Voraussetzung dafür, dass ein höherer Aktienanteil überhaupt zulässig ist, mit den Chancen und den Schwankungen, die dazugehören.
  • Hohe garantierte Verzinsung, sofern Ihr Vertrag eine hat. Bei Verträgen aus den frühen Jahren liegt sie deutlich über dem, was heute erreichbar ist, und wiegt in der Rechnung entsprechend schwer.
  • Alte Zulagenlogik. Sie ist für manche Familien deutlich mehr wert als die neue.
  • Früherer Auszahlungsbeginn. Bestandsverträge dürfen in aller Regel ab dem vollendeten 62. Lebensjahr auszahlen, sehr alte Verträge schon früher, während die Auszahlungsphase im neuen System später beginnt. Was für Ihren Vertrag gilt, steht in Ihren Bedingungen.

Was der Wechsel kostet und welche Zahl noch fehlt

Einen zweiten Schutz gibt es beim aufnehmenden Anbieter. Für seine Abschluss- und Vertriebskosten darf er höchstens die Hälfte des übertragenen geförderten Kapitals als Bemessungsgrundlage heranziehen, die andere Hälfte bleibt außen vor. Die Kosten selbst sind ein Bruchteil dieser halben Bemessungsgrundlage. Die verbreitete Darstellung, auf übertragenes Geld dürfe überhaupt nichts berechnet werden, gibt das Gesetz allerdings nicht her.

Über den Erfolg eines Wechsels entscheiden diese einmaligen Beträge ohnehin nicht, sondern die gesamte Kostenbelastung des neuen Vertrags. Sie steckt in den Effektivkosten, dem Prozentsatz, um den sämtliche Kosten die Rendite Jahr für Jahr mindern. Über zwei oder drei Jahrzehnte schlägt ein halber Prozentpunkt schwerer durch als die Beträge, die beim Umzug einmalig anfallen können.

Gerade diese Zahl weist heute noch kein Anbieter aus, weil es die Produkte noch nicht gibt. Das ist der sachliche Grund, weshalb die Frage „lohnt sich das?“ im Moment unbeantwortbar bleibt.

Kündigen ist etwas anderes als wechseln

Diese Verwechslung ist die teuerste, die im Zusammenhang mit der Reform passieren kann. Sie passiert, weil sich beides zunächst gleich anfühlt, denn in beiden Fällen ist der Altvertrag danach weg.

Rechtlich liegen Welten dazwischen. Eine Kündigung mit Auszahlung auf Ihr eigenes Konto ist eine schädliche Verwendung, und die Folge steht im Einkommensteuergesetz. Sämtliche Zulagen und die gesondert festgestellten Steuervorteile, also das, was Ihnen das Finanzamt über die Jahre erstattet hat, sind zurückzuzahlen.

Der Anbieter behält diesen Betrag vor der Auszahlung ein, meldet ihn und führt ihn ab. Sie bekommen also von vornherein weniger heraus, als auf Ihrem Auszug steht. Hinzu kommt die Versteuerung der erzielten Erträge.

Wie groß die Lücke wird, zeigt eine Modellrechnung aus der Fachpresse. Bei einem Vertrag mit rund 26.100 Euro Guthaben nach 14 Beitragsjahren fließen etwa 6.650 Euro Zulagen und 2.100 Euro Steuervorteil zurück. Dazu kommen rund 1.110 Euro Steuer auf die Erträge und etwa 300 Euro Stornokosten. Ausgezahlt werden rund 15.900 Euro, sodass knapp vier von zehn Euro auf der Strecke bleiben.

Die Übertragung auf einen anderen Vertrag ist demgegenüber ausdrücklich keine schädliche Verwendung. Dort ist nichts zurückzuzahlen, weil das geförderte Geld das geförderte System gar nicht verlässt.

Zwischen Kündigen und Übertragen liegt außerdem das Ruhenlassen, bei dem Sie den Vertrag beitragsfrei stellen und das Guthaben einfach liegen lassen. Die bisherige Förderung bleibt dabei im Vertrag, nur künftige Zulagen entfallen. Ein Systemwechsel ist das reine Ruhenlassen noch nicht, denn es bleibt so lange folgenlos, wie daneben kein neuer geförderter Vertrag hinzukommt.

Der vierte Weg aus der Tabelle oben geht einen Schritt weiter, denn dort kommt eben ein solcher neuer geförderter Vertrag hinzu. Damit ist die alte Zulagenlogik auch für den ruhenden Vertrag verloren. Die bereits erhaltene Förderung bleibt beim reinen Ruhenlassen wie beim vierten Weg unangetastet.

Wo die Entscheidung heute schon absehbar ist

Eine erste Sortierung nach Lebenslage
Ihre LageWas hier schwer wiegt
Kleines Einkommen, mehrere Kinder, geringer EigenbeitragDie alte Zulagenlogik ist hier spürbar großzügiger als die neue
Mittleres oder gutes Einkommen, keine oder ältere KinderDie am Beitrag bemessene Zulage und der Steuerabzug wirken hier stärker
Altvertrag mit hohen Kosten und schwacher WertentwicklungHier lohnt der Kostenvergleich am meisten – beziffern lässt er sich erst ab 2027
Altvertrag mit hoher garantierter VerzinsungEine Zusage in dieser Höhe ist nach heutigem Zinsniveau nicht zu erwarten
Kurz vor dem Ruhestand, noch in der AnsparphaseBis zum Auszahlungsbeginn besteht die Wahl noch, danach nicht mehr
Die Rente aus dem Vertrag läuft bereitsEin Systemwechsel ist für diesen Vertrag nicht mehr vorgesehen

Hinter der ersten Zeile steckt der eigentliche Hebel der Reform. Im alten System zahlen Sie für die volle Förderung vier Prozent Ihrer rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres ein, höchstens jedoch 2.100 Euro. Davon werden die Zulagen abgezogen, die Sie erhalten. Wer viele Zulagen bekommt, muss deshalb rechnerisch fast nichts mehr selbst beisteuern; übrig bleibt der gesetzliche Mindestbetrag von 60 Euro im Jahr.

Eine viel zitierte Modellrechnung führt das am Extremfall vor. Ein Elternteil mit drei kleinen Kindern und einem Minijob zahlt 60 Euro im Jahr ein und erhält dafür 1.075 Euro Förderung. Im neuen System hängt dagegen alles am eigenen Beitrag, und für eine vergleichbare Summe müsste dieselbe Person ein Vielfaches aufbringen.

Damit verschiebt die Reform die Förderung von den kleinen zu den mittleren Einkommen, und zwar nicht als Nebenwirkung, sondern als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Wenn Sie heute viel Zulage für wenig Eigenbeitrag bekommen, gehört Ihre persönliche Zulagensumme deshalb auf den Tisch, bevor über einen Wechsel überhaupt gesprochen wird.

Die Sonderfälle mit eigenen Regeln

Wohn-Riester. Kapital, das bereits in einer selbst genutzten Immobilie steckt, ist gebunden. Es ins neue System zu holen, ist nach allem, was bisher bekannt ist, nicht vorgesehen. Für noch nicht verwendetes Bausparguthaben deuten einzelne Quellen auf eine andere Behandlung hin. Beides ist bislang nur schwach belegt; verbindlich klärt das Ihr Anbieter.

Auch die Reform des Wohnförderkontos ist in Teilen noch nicht abschließend geregelt. Auf diesem Konto wird das in der Immobilie steckende geförderte Kapital für die spätere Besteuerung geführt.

Der Vertrag zahlt schon aus. Das Recht, ihn zugunsten eines anderen zu beenden, endet mit dem Auszahlungsbeginn. Fließt die Rente bereits, bleibt es für diesen Vertrag beim alten Recht.

Kurz vor der Auszahlung. Hier besteht die Wahl noch, und im neuen Recht entfällt die Pflicht, für die Zeit ab Vollendung des 85. Lebensjahres zusätzlich eine lebenslange Rente abzuschließen. Das erspart die Kosten dieses zweiten Vertrags, verlagert aber auch das Risiko eines sehr langen Lebens auf Sie.

Basisrente. Ein Basisrentenvertrag, umgangssprachlich Rürup genannt, lässt sich nicht überführen; das Bundesfinanzministerium sagt ausdrücklich, eine Übertragung sei nicht vorgesehen. Diese Verträge gehören systematisch zur Basisversorgung und nicht zur geförderten privaten Vorsorge.

Häufige Fragen

Muss ich meinen Riester-Vertrag kündigen, um in die neue Förderung zu kommen?

Kündigen im eigentlichen Sinn müssen Sie nicht. Zwar wird der Altvertrag auch beim Übertrag beendet, aber zugunsten des neuen, und das ist rechtlich etwas ganz anderes als eine Kündigung mit Auszahlung an Sie. Das Einkommensteuergesetz nimmt diesen Fall ausdrücklich von den nachteiligen Folgen aus, sodass keinerlei Förderung zurückfließt. Lassen Sie sich das Geld dagegen auf Ihr eigenes Konto überweisen, greift die Rückforderung in voller Höhe. Es kommt also nicht darauf an, ob der Altvertrag endet, sondern wohin das Kapital anschließend fließt.

Wer stellt den Antrag – ich oder der neue Anbieter?

Der Anstoß kommt immer von Ihnen, denn ohne Ihre Erklärung geschieht nichts. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz dafür nicht vor, in der Praxis arbeiten die Anbieter mit eigenen Vordrucken. Zwei Erklärungen gehören dazu, die Umstellung auf das neue Förderrecht und die Beendigung des Altvertrags, die beim bisherigen Anbieter ankommen muss (meist über denselben Vordruck). Alles Weitere übernimmt der aufnehmende Anbieter. Sie selbst müssen sich weder an die Zulagenstelle wenden noch das Geld irgendwo abholen, es fließt unmittelbar von einem Anbieter zum anderen.

Wie lange dauert es, bis das Guthaben umgezogen ist?

Dazu gibt es keine verbindliche Aussage, weil der Gesetzgeber für den Vorgang selbst keine Höchstdauer festgelegt hat. Geregelt ist nur die Kündigungsfrist, mit der Sie den bisherigen Vertrag zu diesem Zweck beenden können, und sie beträgt im Gesetz drei Monate zum Quartalsende, in Ihrem Vertrag womöglich weniger. Da dieser Systemwechsel erst ab 2027 überhaupt möglich wird, gibt es auch keine Erfahrungswerte. Zur Kündigungsfrist, die erst zu einem Quartalsende wirkt, kommt die Abwicklung hinzu, sodass sich in ungünstiger Lage ein halbes Jahr ergibt.

Kann ich den Wechsel rückgängig machen, wenn mir das neue System nicht gefällt?

Nein. Die Erklärung, künftig nach neuem Recht gefördert zu werden, bezeichnet das Gesetz ausdrücklich als unwiderruflich. Sie wirkt außerdem einheitlich für alle Ihre bestandsgeschützten Verträge in der Ansparphase, nicht nur für den einen, den Sie gerade im Blick haben. Eine solche Entscheidung trifft man deshalb nicht nebenbei.

Kann ich meinen Riester-Vertrag behalten und daneben einen neuen Vertrag besparen?

Behalten können Sie ihn, allerdings nicht unter altem Förderrecht. Sobald ab 2027 ein weiterer geförderter Vertrag hinzukommt, richtet sich die Förderung einheitlich nach den neuen Regeln, und zwar auch für den bereits vorhandenen. Eine Kombination aus alten Zulagen für den einen und neuem Sparen daneben sieht das Gesetz nicht vor. Am angesparten Kapital ändert sich dadurch nichts, an der Rechenweise für künftige Zulagen dagegen alles.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt weder eine individuelle Beratung noch eine steuerliche Auskunft. Er enthält keine Anlageberatung, keine Produktempfehlung und keine Aussage über zu erwartende Erträge. Maßgeblich sind stets Ihr Vertrag und die vollständigen Vertragsbedingungen. Zum Stand dieses Beitrags gibt es für die ab 2027 zulässigen Produkte weder Angebote noch ausgewiesene Kosten – Aussagen über die Vorteilhaftigkeit eines Wechsels sind deshalb erst möglich, wenn diese vorliegen. Einzelne Punkte sind im Text ausdrücklich als offen gekennzeichnet; sie beruhen auf noch nicht abschließend geklärten Regelungen. Stand: 19. September 2026.

Quellen (primär): Einkommensteuergesetz, §§ 10a, 52 Absatz 50a, 93 und 94; Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, § 1 Absatz 1, auch in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes (verkündet am 29. Mai 2026); Bundesfinanzministerium, Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge; Deutsche Rentenversicherung, Informationen zum Altersvorsorgereformgesetz; Bundestags-Drucksache 21/4088. Die genannten Modellrechnungen stammen aus Verbraucher- und Fachpresse mit Stand August und September 2026 und sind Anhaltspunkte, keine Zusagen.

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