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Riester wechseln oder behalten? Die vier Wege ab 2027

Sven Mocho

Seit dem Spätsommer liegen bei Riester-Sparern Briefe im Kasten. Die Anbieter informieren über die Reform, manche legen gleich ein Angebot für einen Abschluss noch in diesem Jahr bei, und fast alle erwecken den Eindruck, es sei nun etwas zu entscheiden. Das trifft nicht zu. Wer einen Riester-Vertrag hat, steht unter keinem Zeitdruck – und es fehlen bis heute die Kosten, gegen die sich die eigenen rechnen ließen.

Was es gibt, ist eine Entscheidung, die irgendwann ansteht und die man nur einmal trifft. Dieser Beitrag beschreibt sie nicht als Empfehlung, sondern als Ablauf: welche Wege offenstehen, was auf jedem davon mitgeht und was zurückbleibt. Wie die neue Förderung selbst funktioniert – Zulagen, Steuer, Produktformen, Auszahlung –, steht auf der Themenseite zum Altersvorsorgedepot; hier geht es um den Schritt dorthin.

Warum Sie gerade jetzt nichts entscheiden müssen

Verträge, die vor dem 1. Januar 2027 geschlossen wurden, gelten im Gesetz als Bestandsverträge. Für sie bleiben die bisherigen Regeln anwendbar – mit der alten Zulagenlogik, der eingebauten Beitragsgarantie und dem früheren Auszahlungsbeginn. Niemand kündigt sie, niemand stellt sie um, und es gibt kein Formular, das Sie versäumen könnten.

Der Übergang in das neue Förderrecht wird ab Januar 2027 möglich – freiwillig und ohne Stichtag. Eine Grenze gibt es trotzdem, sie steht nur nicht im Kalender, sondern in Ihrem Vertrag: Bis zum Beginn der Auszahlungsphase – also bis zu dem Termin, ab dem Ihr Vertrag Geld an Sie auszahlt – steht der Weg offen, danach nicht mehr. Wer noch fünfzehn Jahre bis zur Rente hat, darf sich also Zeit lassen; wer in drei Jahren in die Auszahlung geht, hat nur noch ein enges Fenster.

Dazu kommt: Das Einkommensteuergesetz bezeichnet diese Erklärung gegenüber dem Anbieter ausdrücklich als unwiderruflich, und sie wirkt einheitlich für sämtliche bestandsgeschützten Verträge, die noch in der Ansparphase sind. Es gibt also keine Rückfahrkarte und keine Teilmenge – was einmal umgestellt ist, ist es ganz. Und vor dem Jahreswechsel darf kein Anbieter ein neues Produkt auf den Markt bringen; auch die für die neuen Produkte zuständige Zertifizierungsstelle beginnt ihre Arbeit nicht früher. Solange weder Vertragsbedingungen noch Kostenangaben vorliegen, wäre eine Entscheidung keine Entscheidung, sondern eine Vermutung.

Vier Wege – und was sie voneinander trennt

Die Möglichkeiten im Überblick
WegWas geschiehtWas dabei zu bedenken ist
Nichts tunDer Altvertrag läuft unverändert nach altem Recht weiterOhne Erklärung, ohne Frist – und ein Wechsel bleibt später möglich. Alte Zulagen, alte Garantie, früherer Auszahlungsbeginn bleiben.
Nur das Förderrecht wechselnDer Altvertrag bleibt mit allen Konditionen bestehen, künftig gilt die neue ZulagenlogikIm Gesetz so vorgesehen. Ob die Anbieter das ohne einen Neuvertrag technisch abbilden können, ist offen.
Guthaben übertragenEin neuer geförderter Vertrag wird abgeschlossen, das angesparte Kapital wandert mitFörderunschädlich, nichts ist zurückzuzahlen. Der Altvertrag endet damit.
Altvertrag beitragsfrei stellenDer Altvertrag ruht, daneben wird ein neuer Vertrag bespartDas vorhandene Guthaben bleibt liegen – die Förderung richtet sich trotzdem nach neuem Recht.

Der erste und der dritte Weg sind schnell erklärt. Beim zweiten und beim vierten steckt jeweils ein Vorbehalt – und der beim vierten ist nicht offensichtlich.

Das Einkommensteuergesetz knüpft die Umstellung nämlich nicht nur an eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch an ein Verhalten: Schließen Sie nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, werden alle Ihre Verträge in der Ansparphase nach neuem Recht gefördert – ohne dass Sie irgendetwas erklärt hätten. Die Deutsche Rentenversicherung formuliert das in ihrer Information zur Reform ebenso deutlich. Dieser Weg führt also nicht dorthin, wohin er zu führen scheint: Das Geld im Altvertrag bleibt zwar liegen – gefördert wird aber auch dieser Vertrag von da an nach neuem Recht. Die alte Zulagenlogik ist damit für beide Verträge weg.

Praktisch heißt das: Die Entscheidung fällt nicht zwischen vier gleichwertigen Varianten, sondern zwischen zwei Lagern. Entweder bleibt alles beim Alten – oder Ihre gesamte geförderte Vorsorge richtet sich künftig nach neuem Recht, und zwar jeder Ihrer Verträge, der die Auszahlung noch vor sich hat. Eine Mischform aus beidem kennt das Gesetz nicht.

Zum zweiten Weg gehört eine Einschränkung. Das Bundesfinanzministerium beschreibt ihn als schlichte Erklärung gegenüber dem Anbieter, bei der der Vertrag mit allen übrigen Bedingungen bestehen bleibt. In der Branche wird dagegen bezweifelt, dass sich das in der Vertragsverwaltung der Anbieter abbilden lässt, ohne einen neuen Vertrag anzulegen. Gesetzlich vorgesehen ist dieser Weg also; ob Ihr Anbieter ihn tatsächlich eröffnet, ist heute nicht zu beantworten.

Der Übertrag Schritt für Schritt

Der dritte Weg dürfte der häufigste werden: neuer Vertrag, Guthaben wandert mit. So läuft er ab.

  1. Den Altvertrag auslesen. Guthaben, garantierte Verzinsung, laufende Kosten, bisherige Wertentwicklung, Summe der erhaltenen Zulagen, Restlaufzeit, Zahl der Kinder, für die Zulage fließt. Ohne diese Zahlen bleibt jede Aussage über den Wechsel eine Schätzung. Das meiste steht in der jährlichen Standmitteilung; was fehlt, muss der Anbieter auf Nachfrage beziffern.
  2. Den neuen Vertrag auswählen und abschließen. Geben Sie schon bei der Eröffnung an, dass Kapital aus einem bestehenden Vertrag übernommen werden soll – sonst startet der neue Vertrag bei null und der alte bleibt daneben bestehen. Stellen Sie ihn dann beitragsfrei, sind Sie beim vierten Weg – und auch für ihn gilt anschließend das neue Förderrecht.
  3. Die Umstellung erklären. Rechtlich ist das eine Willenserklärung, für die keine besondere Form vorgeschrieben ist; in der Praxis halten die Anbieter dafür Vordrucke bereit, in die die bisherige Vertragsnummer eingetragen wird. Die Entscheidung selbst ist mit dem Abschluss aus Schritt 2 bereits gefallen; diese Erklärung schreibt sie nur fest. Einen Rückweg gibt es bereits von Schritt 2 an nicht mehr, ganz gleich, wie die Abwicklung weiterläuft.
  4. Den Altvertrag zugunsten des neuen beenden. Diese Erklärung richtet sich an Ihren bisherigen Anbieter. Ein zertifizierter Vertrag muss Ihnen dieses Recht einräumen, und zwar mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres oder zum Beginn der Auszahlungsphase. Kürzere Fristen darf Ihr Vertrag vorsehen; maßgeblich ist, was dort steht.
  5. Die Abwicklung den Anbietern überlassen. Das Geld geht direkt vom bisherigen an den neuen Anbieter, nicht über Ihr Konto. Um die Umstellung der Förderdaten gegenüber der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen kümmert sich der aufnehmende Anbieter. Wie dieses Meldeverfahren im Einzelnen abläuft, ist öffentlich nicht dokumentiert.
  6. Die Wiederanlage abwarten. Zwischen der Auskehrung aus dem Altvertrag und der Anlage im neuen liegen einige Arbeitstage. In dieser Zeit ist das Geld nicht investiert – bei steigenden Kursen ein Nachteil, bei fallenden ein Vorteil, in keinem Fall aber beeinflussbar.
  7. Nach neuer Systematik abrechnen lassen. Die Zulagen werden künftig nach den neuen Regeln berechnet und dem neuen Vertrag gutgeschrieben.

Wie lange das insgesamt dauert, lässt sich nicht seriös beziffern. Eine gesetzliche Frist für die Dauer der Übertragung selbst gibt es nicht – die drei Monate aus Schritt 4 sind die Kündigungsfrist, nicht die Bearbeitungszeit. Rechnen können Sie so: die Kündigungsfrist bis zum nächsten erreichbaren Quartalsende, dazu einige Wochen Abwicklung. In ungünstiger Konstellation kommt so ein halbes Jahr zusammen. Beginnen Sie also nicht erst kurz vor einem Datum, das Ihnen wichtig ist.

Was beim Wechsel mitgeht, was zurückbleibt

An diesem Abschnitt hängt die ganze Abwägung – er beschreibt den Übertrag, also den dritten Weg. Ein Wechsel rechnet sich nicht schon deshalb, weil das Neue neu ist.

Es bleibt Ihnen erhalten:

  • Die bereits erhaltenen Zulagen – kein Cent davon ist zurückzuzahlen.
  • Die bereits genutzten Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug – also aus dem Abzug Ihrer Beiträge in der Steuererklärung. Auch sie werden nicht zurückgefordert.
  • Das angesparte Kapital, das beim Übertrag in voller Höhe in den neuen Vertrag wandert.

Es bleibt zurück:

  • Die Beitragsgarantie des Altvertrags, jedenfalls dann, wenn das Ziel ein Depot ohne Garantie ist. Abgeschafft ist die Garantie im neuen System nicht, sie wird zur Wahl gestellt; welche Formen es gibt, steht auf der Themenseite. Der Verzicht darauf ist die Voraussetzung dafür, dass ein höherer Aktienanteil überhaupt zulässig ist – mit den Chancen und den Schwankungen, die dazugehören.
  • Eine womöglich hohe garantierte Verzinsung. Bei Verträgen aus den frühen Jahren liegt sie deutlich über dem, was heute erreichbar ist, und wiegt in der Rechnung entsprechend schwer.
  • Die alte Zulagenlogik, die für manche Familien deutlich mehr wert ist als die neue.
  • Der frühere Auszahlungsbeginn. Bestandsverträge dürfen in aller Regel ab dem vollendeten 62. Lebensjahr auszahlen, sehr alte Verträge schon früher; im neuen System beginnt die Auszahlungsphase später. Was für Ihren Vertrag gilt, steht in Ihren Bedingungen.

Was der Wechsel kostet – und warum die wichtigste Zahl noch fehlt

Einen zweiten Schutz gibt es beim aufnehmenden Anbieter: Für seine Abschluss- und Vertriebskosten darf er höchstens die Hälfte des übertragenen geförderten Kapitals als Bemessungsgrundlage heranziehen – die andere Hälfte bleibt außen vor. Die Kosten selbst sind ein Bruchteil dieser halben Bemessungsgrundlage. Die verbreitete Darstellung, auf übertragenes Geld dürfe überhaupt nichts berechnet werden, gibt das Gesetz allerdings nicht her.

Über den Erfolg eines Wechsels entscheiden diese einmaligen Beträge ohnehin nicht, sondern die gesamte Kostenbelastung des neuen Vertrags. Sie steckt in den Effektivkosten – dem Prozentsatz, um den sämtliche Kosten die Rendite Jahr für Jahr mindern. Über zwei oder drei Jahrzehnte schlägt ein halber Prozentpunkt schwerer durch als die Beträge, die beim Umzug einmalig anfallen können. Genau diese Zahl weist heute noch kein Anbieter aus, weil es die Produkte noch nicht gibt. Das ist der sachliche Grund, weshalb die Frage „lohnt sich das?“ im Moment unbeantwortbar bleibt.

Kündigen ist etwas anderes als wechseln

Diese Verwechslung ist die teuerste, die im Zusammenhang mit der Reform passieren kann – und sie passiert, weil sich beides zunächst gleich anfühlt: Der Altvertrag ist danach weg.

Rechtlich liegen Welten dazwischen. Eine Kündigung mit Auszahlung auf Ihr eigenes Konto ist eine schädliche Verwendung. Die Folge steht im Einkommensteuergesetz: Sämtliche Zulagen und die gesondert festgestellten Steuervorteile – also das, was Ihnen das Finanzamt über die Jahre erstattet hat – sind zurückzuzahlen. Der Anbieter behält diesen Betrag vor der Auszahlung ein, meldet ihn und führt ihn ab. Sie bekommen also von vornherein weniger heraus, als auf Ihrem Auszug steht. Hinzu kommt die Versteuerung der erzielten Erträge.

Wie groß die Lücke wird, zeigt eine Modellrechnung aus der Fachpresse: Bei einem Vertrag mit rund 26.100 Euro Guthaben nach 14 Beitragsjahren fließen etwa 6.650 Euro Zulagen und 2.100 Euro Steuervorteil zurück, dazu kommen rund 1.110 Euro Steuer auf die Erträge und etwa 300 Euro Stornokosten. Ausgezahlt werden rund 15.900 Euro – knapp vier von zehn Euro bleiben auf der Strecke.

Die Übertragung auf einen anderen Vertrag ist demgegenüber ausdrücklich keine schädliche Verwendung. Dort ist nichts zurückzuzahlen, weil das geförderte Geld das geförderte System gar nicht verlässt.

Zwischen Kündigen und Übertragen liegt außerdem das Ruhenlassen: den Vertrag beitragsfrei stellen und das Guthaben einfach liegen lassen. Die bisherige Förderung bleibt dabei im Vertrag, nur künftige Zulagen entfallen. Das reine Ruhenlassen ist noch kein Systemwechsel: Es bleibt genau so lange folgenlos, wie daneben kein neuer geförderter Vertrag hinzukommt. Der vierte Weg aus der Tabelle oben geht einen Schritt weiter – dort kommt genau ein solcher neuer geförderter Vertrag hinzu, und damit ist die alte Zulagenlogik auch für den ruhenden Vertrag verloren. Die bereits erhaltene Förderung bleibt in beiden Fällen unangetastet.

Wo die Entscheidung heute schon absehbar ist

Eine erste Sortierung nach Lebenslage
Ihre LageWas hier schwer wiegt
Kleines Einkommen, mehrere Kinder, geringer EigenbeitragDie alte Zulagenlogik ist hier spürbar großzügiger als die neue
Mittleres oder gutes Einkommen, keine oder ältere KinderDie am Beitrag bemessene Zulage und der Steuerabzug wirken hier stärker
Altvertrag mit hohen Kosten und schwacher WertentwicklungHier lohnt der Kostenvergleich am meisten – beziffern lässt er sich erst ab 2027
Altvertrag mit hoher garantierter VerzinsungEine Zusage in dieser Höhe ist nach heutigem Zinsniveau nicht zu erwarten
Kurz vor dem Ruhestand, noch in der AnsparphaseBis zum Auszahlungsbeginn besteht die Wahl noch, danach nicht mehr
Die Rente aus dem Vertrag läuft bereitsEin Systemwechsel ist für diesen Vertrag nicht mehr vorgesehen

Hinter der ersten Zeile steckt der eigentliche Hebel der Reform. Im alten System zahlen Sie für die volle Förderung vier Prozent Ihrer rentenversicherungspflichtigen Einnahmen des Vorjahres ein, höchstens jedoch 2.100 Euro – und davon werden die Zulagen abgezogen, die Sie erhalten. Wer viele Zulagen bekommt, muss deshalb rechnerisch fast nichts mehr selbst beisteuern; übrig bleibt der gesetzliche Mindestbetrag von 60 Euro im Jahr. Eine viel zitierte Modellrechnung führt das am Extremfall vor: Ein Elternteil mit drei kleinen Kindern und einem Minijob zahlt 60 Euro im Jahr ein und erhält dafür 1.075 Euro Förderung. Im neuen System hängt alles am eigenen Beitrag – für eine vergleichbare Summe müsste dieselbe Person ein Vielfaches aufbringen.

Damit verschiebt die Reform die Förderung von den kleinen zu den mittleren Einkommen. Das ist keine Nebenwirkung, sondern eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Wenn Sie heute viel Zulage für wenig Eigenbeitrag bekommen, gehört Ihre persönliche Zulagensumme auf den Tisch, bevor über einen Wechsel überhaupt gesprochen wird.

Die Sonderfälle mit eigenen Regeln

Wohn-Riester. Kapital, das bereits in einer selbst genutzten Immobilie steckt, ist gebunden – es ins neue System zu holen, ist nach allem, was bisher bekannt ist, nicht vorgesehen. Für noch nicht verwendetes Bausparguthaben deuten einzelne Quellen auf eine andere Behandlung hin. Beides ist bislang nur schwach belegt; verbindlich klärt das Ihr Anbieter. Auch die Reform des Wohnförderkontos – also des Kontos, auf dem das in der Immobilie steckende geförderte Kapital für die spätere Besteuerung geführt wird – ist in Teilen noch nicht abschließend geregelt.

Der Vertrag zahlt schon aus. Das Recht, ihn zugunsten eines anderen zu beenden, endet mit dem Auszahlungsbeginn. Fließt die Rente bereits, bleibt es für diesen Vertrag beim alten Recht.

Kurz vor der Auszahlung. Hier besteht die Wahl noch, und im neuen Recht entfällt die Pflicht, für die Zeit ab Vollendung des 85. Lebensjahres zusätzlich eine lebenslange Rente abzuschließen. Das erspart die Kosten dieses zweiten Vertrags – verlagert aber auch das Risiko eines sehr langen Lebens auf Sie.

Basisrente. Ein Basisrentenvertrag – umgangssprachlich Rürup – lässt sich nicht überführen; das Bundesfinanzministerium sagt ausdrücklich, eine Übertragung sei nicht vorgesehen. Diese Verträge gehören systematisch zur Basisversorgung und nicht zur geförderten privaten Vorsorge.