Risikolebensversicherung über Kreuz: wann sie sich lohnt und wie sie gebaut wird
Bei einer Risikolebensversicherung über Kreuz schließt jeder Partner einen eigenen Vertrag auf das Leben des anderen ab. Darin ist er zugleich Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter, und er zahlt die Beiträge selbst. Stirbt einer von beiden, erhält der andere die Summe aus seinem eigenen Vertrag. Weil das kein Erwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes ist, fällt keine Erbschaftsteuer an.
Lohnend ist die Konstruktion vor allem für Paare ohne Trauschein und ohne eingetragene Partnerschaft sowie für Geschäftspartner, die einander nicht in Steuerklasse I gegenüberstehen. Beide haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Vier Beteiligte – und wer davon die Steuer auslöst
Für die Steuer zählen bei jedem Lebensversicherungsvertrag vier Beteiligte, die in einer Person zusammenfallen können, aber nicht müssen.
- Versicherungsnehmer ist, wer den Vertrag schließt. Er ist Vertragspartner des Versicherers, bestimmt in der Regel den Bezugsberechtigten und kann den Vertrag bei laufender Beitragszahlung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen (§ 159 Abs. 1, § 168 Abs. 1 VVG).
- Versicherte Person ist diejenige, auf deren Leben der Vertrag läuft und deren Tod die Leistung auslöst.
- Bezugsberechtigter ist, wer das Geld bekommt.
- Beitragszahler ist keine Rolle im Vertrag, steuerlich aber eine eigene Größe (dazu weiter unten mehr).
Den Ausschlag gibt der Wortlaut des Gesetzes. Als Erwerb von Todes wegen gilt danach „jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Die Finanzverwaltung sagt es für die Lebensversicherung ausdrücklich: Steuerpflichtig ist die Auszahlung, wenn sie „nicht an den Versicherungsnehmer selbst, sondern an einen bezugsberechtigten Dritten fällt“ (R E 3.6 Abs. 1 ErbStR).
Daraus ergibt sich der ganze Kniff der Überkreuzversicherung. Ist der Überlebende selbst Versicherungsnehmer und bezugsberechtigt, hat der Verstorbene den Vertrag nie geschlossen, sondern war nur die versicherte Person. Der Tatbestand greift dann nicht, gleich wie hoch die Summe ist. Den Ausschlag gibt also vor allem die Rollenverteilung im Vertrag und nicht der Tarif.
Eine Voraussetzung kommt aus dem Versicherungsrecht. Wer eine andere Person versichert, braucht deren schriftliche Einwilligung, sobald die Summe die gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt (§ 150 Abs. 2 VVG). Jeder muss also dem Vertrag, der auf sein Leben läuft, schriftlich zustimmen, und die Gesundheitsfragen beziehen sich jeweils auf die Person, deren Leben versichert wird.
Was eine Risikolebensversicherung grundsätzlich leistet und worauf es bei den Bedingungen ankommt, steht auf der Seite zur Risikolebensversicherung.
Drei Konstruktionen im Vergleich
Für Paare kommen im Wesentlichen drei Bauformen in Betracht, und die Beträge, die im Todesfall beim Partner ankommen, können weit auseinanderliegen.
Der Einzelvertrag auf das eigene Leben. Jeder versichert sich selbst und setzt den Partner als Bezugsberechtigten ein. Das ist die naheliegende Form, weil sie dem Gefühl entspricht, die eigene Familie abzusichern. Steuerlich ist es der Grundfall des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.
Verbundene Leben. Beide sind gemeinsam Versicherungsnehmer und versicherte Personen in einem Vertrag, gezahlt wird beim ersten Todesfall. Die Finanzverwaltung behandelt die gemeinsamen Versicherungsnehmer als Gemeinschaft, der die Leistung zufällt. Erfasst wird deshalb nicht die ganze Summe, sondern der Anteil des Verstorbenen. Die Konstruktion verkleinert das Problem also, löst es aber nicht.
Maßgeblich für die Anteile ist, wie die Beitragspflicht zwischen den beiden verteilt ist. Bei Ehegatten wird grundsätzlich eine hälftige Verteilung angenommen (R E 3.6 Abs. 2 und 3 ErbStR).
Über Kreuz. Hier gibt es zwei Verträge, jeder auf die Person des Partners. Neu gegenüber den anderen Formen ist das Schicksal des zweiten Vertrags. Der Vertrag, den der Verstorbene selbst gehalten hat, endet nicht, sondern gehört zu dessen Nachlass, und wer ihn erbt, entscheidet, ob er weiterläuft.
| Merkmal | Einzelvertrag auf das eigene Leben | Verbundene Leben | Über Kreuz |
|---|---|---|---|
| Versicherungsnehmer | die versicherte Person selbst | beide gemeinsam | jeweils der Partner |
| Wer die Leistung erhält | der Partner als Bezugsberechtigter | der Überlebende | der Versicherungsnehmer selbst |
| Von der Erbschaftsteuer erfasst (Auszahlung) | grundsätzlich die volle Summe | der Anteil des Verstorbenen | nichts |
Bei verbundenen Leben löst schon die Tatsache, dass der Versicherer nicht an alle Versicherungsnehmer zugleich auszahlt, eine Anzeige aus, also eine Meldung des Versicherers an das Finanzamt (R E 3.6 Abs. 4 ErbStR). Das ist der Fall, wenn er nach dem Todesfall allein an den Überlebenden auszahlt.
Beim Vertrag über Kreuz muss die Auszahlung selbst nicht angezeigt werden, weil sie an den Versicherungsnehmer geht. Angezeigt wird allenfalls der Übergang des zweiten Vertrags auf die Erben, weil auch ein Wechsel des Versicherungsnehmers zu melden ist (§ 3 Abs. 2 ErbStDV).
Was es in Euro ausmacht
Partner, die weder verheiratet noch eingetragen verpartnert sind (im Folgenden kurz: Paare ohne Trauschein), fallen erbschaftsteuerlich unter „alle übrigen Erwerber“. Für sie gilt:
- Steuerklasse: III (§ 15 Abs. 1 ErbStG)
- Freibetrag: 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)
- Steuersatz: 30 Prozent bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von sechs Millionen Euro (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
Für ein Paar, das 300.000 Euro absichert, ergibt sich daraus folgendes Bild.
| Konstruktion | Steuerpflichtiger Erwerb | Erbschaftsteuer | Beim Partner kommen an |
|---|---|---|---|
| Einzelvertrag auf das eigene Leben | 280.000 Euro | 84.000 Euro | 216.000 Euro |
| Verbundene Leben, hälftige Beitragspflicht | 130.000 Euro | 39.000 Euro | 261.000 Euro |
| Über Kreuz | – | 0 Euro | 300.000 Euro |
Beim Einzelvertrag fehlt am Ende mehr als ein Viertel der Summe, und bei einer Absicherung, die auf den Bedarf gerechnet ist, war dieser Betrag fest eingeplant. Die Rechnung setzt dreierlei voraus:
- Der Verstorbene hat die Beiträge seines Einzelvertrags allein getragen.
- Bei verbundenen Leben ist eine hälftige Beitragspflicht vereinbart.
- Der Partner erbt sonst nichts.
Die hälftige Beitragspflicht unterstellen die Richtlinien ausdrücklich für Ehegatten, bei Paaren ohne Trauschein kommt es auf die tatsächlich vereinbarte Beitragspflicht an. Schenkungen derselben Person aus den zehn Jahren davor würden ebenfalls am Freibetrag zehren (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern liegt der Fall anders.
- Freibetrag: 500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
- Versorgungsfreibetrag: daneben ein besonderer Freibetrag von 256.000 Euro (§ 17 Abs. 1 ErbStG)
- Zugewinnausgleich: In der Zugewinngemeinschaft bleibt zudem der Betrag steuerfrei, den der Überlebende als Zugewinnausgleich verlangen könnte (§ 5 Abs. 1 ErbStG).
Der Versorgungsfreibetrag wird allerdings um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Dazu zählt ausdrücklich auch die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (R E 17 ErbStR). Wer eine solche Rente bezieht, kann also nicht mit den vollen 256.000 Euro rechnen.
Knapp wird es, wenn neben einer hohen Versicherungssumme erhebliches weiteres Vermögen vererbt wird. Dann kann sich die Überkreuzversicherung auch unter Eheleuten rechnen.
Wer die Beiträge zahlt
Über Kreuz zahlt am besten jeder die Beiträge für seinen Vertrag selbst. Eine Bedingung dafür, dass die Auszahlung steuerfrei bleibt, ist das aber nicht, denn die Frage, wer zahlt, wirkt an anderer Stelle.
Beiträge vom Partner. Zahlt der Partner die Beiträge für Ihren Vertrag, kann das eine Schenkung sein, dann aber des Geldes und nicht der Versicherung. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die laufende Zahlung von Prämien durch einen Dritten nicht als mittelbare Schenkung des Versicherungsanspruchs beurteilt werden kann. Gegenstand der Zuwendung ist vielmehr das gezahlte Geld (BFH, Urteil vom 22.10.2014, II R 26/13).
Der Fall betraf eine Rentenversicherung, der Leitsatz nennt aber ausdrücklich auch die Lebensversicherung. Übernimmt der Partner die Beiträge, sind also allenfalls die Beiträge geschenkt. Die Auszahlung im Todesfall bleibt davon unberührt, weil der Überlebende sie aus seinem eigenen Vertrag erhält.
Die geschenkten Beiträge werden allerdings mit allen anderen Schenkungen desselben Partners über zehn Jahre zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Ob dabei der Freibetrag überschritten wird, hängt von ihrer Höhe und von den übrigen Zuwendungen ab.
Eigene Beiträge beim Vertrag des Partners. Umgekehrt hilft eigenes Zahlen auch dort, wo die Konstruktion steuerlich ungünstig ist. Hat der Bezugsberechtigte Beiträge für einen Vertrag gezahlt, den der Verstorbene geschlossen hatte, wird die Leistung im Verhältnis der Beiträge aufgeteilt. Erfasst wird nur der Anteil, der auf die Beiträge des Verstorbenen entfällt.
Die eigenen Zahlungen muss der Bezugsberechtigte nachweisen (R E 3.7 Abs. 2 ErbStR). Wer den Vertrag mitfinanziert, den der Partner auf sein eigenes Leben geschlossen hat, sollte deshalb belegen können, von welchem Konto die Beiträge kamen.
Für die Praxis bedeutet das, dass über Kreuz jeder Vertrag vom eigenen Konto seines Versicherungsnehmers und aus dessen eigenem Geld bezahlt werden sollte. Dann zehren die Beiträge nicht als Schenkung am Freibetrag. Bei einem Einzelvertrag des Partners kann dagegen der Nachweis Steuer sparen, dass der Bezugsberechtigte die Beiträge ganz oder teilweise selbst gezahlt hat.
Ein Gemeinschaftskonto lässt offen, wessen Geld es war. Über Kreuz kann dann ein Teil der Beiträge als Schenkung des Partners gelten, und beim Einzelvertrag des Partners muss der Überlebende im Todesfall selbst belegen, welcher Anteil der Beiträge von ihm stammte.
Über Kreuz bei Geschäftspartnern
Mitgesellschafter, die einander gegenüber nicht zur Steuerklasse I gehören, haben untereinander wie Paare ohne Trauschein nur einen Freibetrag von 20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ErbStG). Zur Steuerklasse I zählen vor allem Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und bei einem Erwerb von Todes wegen auch Eltern.
Der Vertrag über Kreuz hält die Summe ganz aus der Erbschaftsteuer heraus. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die Auszahlung aus einem Einzelvertrag an den Mitgesellschafter überhaupt erbschaftsteuerlich erfasst wird. Das hängt davon ab, ob sie als freigebige Zuwendung zu werten ist (R E 3.7 Abs. 2 ErbStR), und ist eine Frage für den Steuerberater.
Die Summe sollte sich an der Abfindung orientieren, die den Erben nach dem Gesellschaftsvertrag zusteht, und nicht am Gehalt der versicherten Person. Dabei wächst die Zahl der Verträge schneller als die Zahl der Beteiligten. Bei zwei Gesellschaftern sind es zwei, bei drei bereits sechs, weil jeder jeden versichert.
Die Gesellschafter müssen selbst im Blick behalten, dass die Versicherungssumme zur Abfindungsklausel passt und mit dem Abfindungsanspruch nachgezogen wird. Eine Summe, die vor zehn Jahren zur Abfindung passte, muss heute nicht mehr passen.
Wo die Überkreuzversicherung ihre Tücken hat
Die Konstruktion löst das Steuerproblem sauber, schafft aber zwei neue Situationen, die man vor dem Antrag kennen sollte. Eine dritte könnte man befürchten, sie ist aber unproblematisch.
Trennung. Nach einer Trennung hält jeder einen Vertrag auf das Leben des früheren Partners, und nur der jeweilige Versicherungsnehmer kann ihn kündigen. Die versicherte Person hat kein Kündigungsrecht, weil sie nicht Vertragspartei ist.
Beide Verträge können weiterlaufen, etwa wegen gemeinsamer Kinder. Andernfalls können beide kündigen, oder die Verträge werden mit Zustimmung des Versicherers so übertragen, dass künftig jeder in einem Vertrag zugleich Versicherungsnehmer und versicherte Person ist. Gegenüber der Kündigung hat die Übertragung den Vorteil, dass der bestehende Vertrag weiterläuft, ohne neuen Antrag und ohne neue Gesundheitsfragen.
Nach der Übertragung sollte jeder das Bezugsrecht in seinem Vertrag neu bestimmen (§ 159 Abs. 1 VVG), weil sonst weiterhin der frühere Partner als Bezugsberechtigter eingetragen sein kann.
Der zweite Vertrag nach dem ersten Todesfall. Stirbt ein Partner, bleibt dessen Vertrag auf das Leben des Überlebenden bestehen und fällt in den Nachlass. Ohne Testament erbt ihn bei Paaren ohne Trauschein nicht der überlebende Partner, sondern die gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Sie halten dann einen Vertrag, der am Leben des Überlebenden hängt. Soll der Überlebende den Vertrag bekommen, gehört das deshalb ins Testament.
Erbt er ihn, hält er danach einen Vertrag auf sein eigenes Leben. Das ist ein Vorteil, wenn er nun die Kinder absichern will, denn der Schutz läuft ohne neue Gesundheitsprüfung weiter. Das Bezugsrecht muss er dafür allerdings neu bestimmen (§ 159 Abs. 1 VVG).
Eine spätere Heirat ist dagegen kein Grund zur Sorge und erzwingt keine Anpassung. Die Auszahlung aus dem eigenen Vertrag bleibt steuerfrei, und der höhere Freibetrag steht für das übrige Erbe zur Verfügung.
Vier Fragen vor und nach dem Antrag
Häufige Fragen
Lohnt sich die Überkreuzversicherung auch für Ehepaare?
Seltener als bei unverheirateten Paaren ohne eingetragene Partnerschaft. Ehepartner stehen in der günstigsten Steuerklasse, und neben dem allgemeinen Freibetrag gibt es für sie einen eigenen Versorgungsfreibetrag. Interessant wird die Konstruktion für Eheleute mit großem Vermögen oder sehr hohen Summen. Kommt es zur Scheidung, müssen auch sie klären, was aus den beiden Verträgen wird.
Was passiert mit zwei Verträgen über Kreuz, wenn wir uns trennen?
Zunächst gar nichts, denn die Verträge enden nicht mit der Beziehung. Kündigen kann jeweils nur der Vertragsinhaber, also derjenige, der seinen Ex-Partner versichert hat. Sinnvoll ist eine gemeinsame Lösung. Die Verträge können bewusst weiterlaufen, etwa wegen gemeinsamer Kinder, sie können beendet werden, oder jeder überträgt seinen Vertrag mit Zustimmung des Versicherers auf den Ex-Partner, sodass anschließend jeder sich selbst versichert hat. Das Bezugsrecht bestimmt danach jeder neu.
Kann ich eine Risikolebensversicherung auf meinen Partner abschließen, ohne dass er davon weiß?
Nicht, sobald mehr als die üblichen Bestattungskosten versichert werden sollen. Dann verlangt das Versicherungsvertragsgesetz seine schriftliche Einwilligung, sonst ist der Vertrag unwirksam.
Wir haben schon einen Vertrag auf verbundene Leben – sollten wir ihn kündigen?
Prüfen Sie zuerst, ob sich ein Wechsel überhaupt lohnt. Maßgeblich ist, was der Überlebende insgesamt vom Verstorbenen erhält, also dessen Anteil an der Versicherungssumme, das übrige Erbe und Schenkungen des letzten Jahrzehnts. Nicht verheiratete und nicht verpartnerte Paare zahlen auf alles über 20.000 Euro 30 Prozent Steuer, solange der steuerpflichtige Betrag höchstens sechs Millionen Euro beträgt. Bei sechsstelligen Versicherungssummen lohnt sich deshalb der Vergleich mit dem Beitrag zweier neuer Verträge. Ehepaare haben steuerlich keinen Grund dafür, solange alles, was der Überlebende insgesamt erhält, 500.000 Euro nicht übersteigt. Lohnt sich der Wechsel, sollten Sie trotzdem nicht vorschnell kündigen, denn neue Verträge bedeuten einen neuen Antrag samt Risikoprüfung. Die sichere Reihenfolge ist, zuerst die beiden neuen Verträge über Kreuz zu beantragen, die Annahme abzuwarten und erst dann den alten Vertrag zu beenden.
