D&O-Versicherung: Warum das Datum über Ihren Schutz entscheidet
Eine D&O-Versicherung scheitert im Schadenfall selten an der Deckungssumme, sondern an einem Datum. Zwar wird über D&O-Verträge fast immer in Millionen gesprochen, etwa ob fünf reichen oder es zehn sein sollten. Diese Frage steht im Angebot ganz oben, und sie ist nicht falsch. Über Ihren Schutz entscheidet aber, wann ein Anspruch erhoben und gemeldet wird.
In diesem Beitrag nehme ich deshalb nicht die Summe auseinander, sondern die Zeit, also die vier Zeitfenster, die in jedem Vertrag nebeneinanderlaufen.
Gemeldet, nicht passiert – das Prinzip hinter jeder D&O
Anders als die meisten Haftpflichtversicherungen knüpft die D&O nicht an das Ereignis an. Bei jenen ist versichert, was in der Vertragszeit passiert ist, und wann der Geschädigte sich meldet, spielt für die Zuordnung keine Rolle. Die D&O ist dagegen am deutschen Markt nahezu durchgängig eine Anspruchserhebungsdeckung, im Fachjargon claims-made.
Maßgeblich ist also, wann ein Anspruch gegen Sie erhoben wird und dass er dem Versicherer fristgerecht gemeldet wird. Wann Sie die Entscheidung getroffen haben, die Ihnen jetzt vorgeworfen wird, ändert daran nichts.
Diese scheinbar technische Feinheit ist der Grund, warum sich die Sparte anders anfühlt als alle anderen. Zwischen der Entscheidung und dem Vorwurf liegen bei Organhaftungsfällen typischerweise Jahre.
Organhaftungsansprüche verjähren erst nach fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften nach zehn. Aufgedeckt wird die Sache meist noch später, etwa bei einem Nachfolger im Amt, einem Gesellschafterwechsel, einer Prüfung oder eben in der Insolvenz. Ein Vertrag, der nur das laufende Jahr erfasst, steht damit einer Haftung gegenüber, die ihn um ein Vielfaches überdauert.
Gebaut ist die Sparte so, weil sich reine Vermögensschäden kaum auf einen Tag datieren lassen. Bei ihnen wird niemand verletzt und nichts beschädigt, es fehlt nur Geld. Eine unterlassene Prüfung, eine schleichende Fehlentwicklung oder eine Kette von Entscheidungen hinterlassen keinen Knall, keinen Wasserschaden und kein Datum im Schadenprotokoll.
Der Versicherer braucht trotzdem einen Anknüpfungspunkt, den man nachweisen kann. Der Tag, an dem jemand etwas fordert, ist der einzige, der sich sauber feststellen lässt.
Der Bundesgerichtshof hat bis heute nicht entschieden, ob sich dieses Prinzip in Allgemeinen Versicherungsbedingungen überhaupt wirksam vereinbaren lässt; dazu liegen nur Urteile von Oberlandesgerichten vor. Für die Praxis ändert das wenig, denn Ihr Vertrag ist so gebaut, und danach richtet sich Ihr Schutz.
Wenn nur zählt, wann gemeldet wird, ist jeder D&O-Vertrag in Wahrheit ein Bündel aus vier Zeitfenstern. Sie greifen ineinander, man muss sie einzeln nachlesen, und nach ihnen ist dieser Beitrag aufgebaut.
| Uhr | Worauf sie läuft | Woran sie stehen bleibt |
|---|---|---|
| Rückwärtsdeckung | Fehler aus der Zeit vor dem Vertrag, die erst später zum Vorwurf werden | An allem, was bei Abschluss bereits bekannt war – das ist nicht mehr versicherbar |
| Vertragslaufzeit | Ansprüche, die während der Laufzeit erhoben werden | Am Ende des Vertrags – gleich, wie alt der Vorwurf ist |
| Umstandsmeldung | Vorgänge, die noch kein Anspruch sind, aber einer werden können | An der Meldung selbst – wer sie unterlässt, verliert das Jahr, das den Fall getragen hätte |
| Nachmeldefrist | Ansprüche, die erst auftauchen, wenn der Vertrag längst beendet ist | An einer Frist von mehreren Jahren bis unbegrenzt – und daran, wer sie verlangen darf |
Was vor dem Vertrag liegt: die Rückwärtsdeckung
Die erste Uhr läuft rückwärts. Die Rückwärtsdeckung erfasst Pflichtverletzungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn, sofern der Anspruch erst während der Laufzeit erhoben wird. Ohne eine solche Regelung wären alle Pflichtverletzungen aus dieser Zeit ungedeckt. In einer Sparte, in der Vorwürfe Jahre brauchen, um aufzutauchen, wäre ein frisch abgeschlossener Vertrag damit über lange Zeit ein leeres Versprechen.
In diesem Punkt hat sich der Markt angeglichen. In den Bedingungswerken, die ich für diese Sparte auswerte (gemeint ist das vollständige Klauselheft hinter dem Versicherungsschein, nicht das Angebotsblatt), ist die Rückwärtsdeckung zeitlich unbegrenzt. Über Jahre war das ein Unterscheidungsmerkmal, heute trennt es kaum noch. Nachsehen sollte man trotzdem, denn verlassen kann man sich nur auf das, was im eigenen Vertrag steht.
Was Ihnen bei Vertragsschluss bereits bekannt war, ist allerdings nicht versicherbar. Diese Grenze der Rückwärtsdeckung ist die wichtigste Zeile dieses Kapitels. Kein Bedingungswerk deckt ein Risiko, das der Antragsteller schon kannte, als er unterschrieb. Das ist keine Spitzfindigkeit der Versicherer, sondern die Grundbedingung dafür, dass eine Versicherung funktioniert.
Bei dieser Sparte ist der Antrag deshalb schon der halbe Beratungsprozess. Ein Rechner fragt Rechtsform, Umsatz und die Zahl der Organe ab. Er fragt aber nicht, ob es in der letzten Gesellschafterversammlung Unmut über eine bestimmte Investition gab. Ebenso wenig fragt er, ob eine Betriebsprüfung läuft oder ob ein ausgeschiedener Mitgesellschafter angekündigt hat, sich das Ganze „noch einmal genauer anzusehen“. Davon hängt jedoch ab, ob die Rückwärtsdeckung im Schadenfall greift.
Was während der Laufzeit hilft: die Umstandsmeldung
Die zweite Uhr ist die Vertragslaufzeit selbst, und sie ist die einzige, die als Datum auf dem Versicherungsschein steht. Gerade weil sie dort so selbstverständlich steht, denkt selten jemand über sie nach. Interessant wird sie durch ein Werkzeug in ihrem Schatten, das ich für das am meisten unterschätzte der ganzen Sparte halte, die Umstandsmeldung.
Der Gedanke dahinter ist einfach. Sie erfahren von einem Vorgang, aus dem irgendwann ein Anspruch werden kann. Das ist etwa ein Schreiben, das noch keine Forderung enthält, aber die Richtung erkennen lässt, eine Prüfungsfeststellung oder ein Gesellschafterbeschluss, mit dem ein Vorgang aufgearbeitet werden soll. Ein Anspruch ist das alles noch nicht.
Melden Sie einen solchen Umstand dem Versicherer trotzdem, wird er dem laufenden Vertragsjahr zugeordnet. Kommt die Forderung dann drei Jahre später, gilt sie als in diesem Jahr erhoben. Das gilt auch, wenn das Unternehmen inzwischen bei einem anderen Versicherer versichert ist oder gar kein Vertrag mehr läuft.
Die Umstandsmeldung ist damit das einzige Mittel, mit dem Sie selbst Einfluss darauf nehmen, in welchem Vertragsjahr ein Fall landet. Alles andere entscheidet die Gegenseite, indem sie den Zeitpunkt wählt, zu dem sie fordert.
Die Umstandsmeldung sitzt zwischen der Schadenmeldung und der Anzeige einer Vertragsänderung, und weil sie weder das eine noch das andere ist, wird sie im Tagesgeschäft am ehesten vergessen. Von der Schadenmeldung unterscheidet sie sich deutlich, denn dort ist bereits jemand mit einer Forderung an Sie herangetreten, hier nicht.
Ebenso unterscheidet sie sich von der Anzeige einer Vertragsänderung. Organwechsel, Zukäufe und neue Beteiligungen anzuzeigen gehört zu den laufenden Obliegenheiten, also zu den Verhaltensregeln aus dem Vertrag, deren Verletzung den Versicherer ganz oder teilweise von der Leistung befreien kann. Mit einem konkreten Vorwurf hat diese Anzeige aber nichts zu tun.
Zur Umstandsmeldung gehören zwei Hinweise.
- Recht und Obliegenheit. Die Meldung ist nicht nur ein Recht, sondern in aller Regel auch eine Obliegenheit, denn die Bedingungen verlangen, Umstände unverzüglich anzuzeigen, sobald Sie von ihnen wissen. Wer abwartet, um niemanden zu beunruhigen, setzt beides aufs Spiel, die Zuordnung zum richtigen Jahr und die Leistung überhaupt.
- Bestimmt und schriftlich. Ein Umstand muss hinreichend bestimmt sein und schriftlich beim Versicherer ankommen. Eine vorsorgliche Meldung nach dem Muster „in unserer Branche kann immer etwas kommen“ ordnet nichts zu. Es braucht einen konkreten Vorgang, konkrete Personen und einen erkennbaren möglichen Anspruch.
Was nach dem Vertrag zählt: die Nachmeldefrist
Damit komme ich zu der Uhr, bei der ich in jedem Vertrag zuerst nachsehe. Ihre Haftung endet weder mit dem Amt noch mit der Police, sie läuft weiter, solange die Ansprüche nicht verjährt sind. Die Verjährung tritt erst nach diesen Fristen ein:
- GmbH: fünf Jahre.
- Vorstände einer Aktiengesellschaft: dieselbe Frist.
- Börsennotierte Gesellschaften: zehn Jahre.
- Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife, also nach dem Punkt, ab dem ein Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen: ebenfalls fünf Jahre, bei Börsennotierung zehn.
Für Aufsichtsratsmitglieder gelten die Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Vorstands sinngemäß, allerdings mit einer Ausnahme beim Selbstbehalt, auf die ich im letzten Kapitel zurückkomme.
Die Nachmeldefrist, auch Nachhaftung genannt, verlängert den Zeitraum, in dem Ansprüche aus Pflichtverletzungen der Vertragszeit noch gemeldet werden können, obwohl sie erst nach Vertragsende erhoben werden. Ein Vertrag, der zum Jahresende ausläuft, deckt sonst Ansprüche, die im Januar darauf erhoben werden, nicht mehr. Die gegen Mehrbeitrag zugekaufte Variante heißt am Markt Run-off-Deckung.
An dieser Stelle trennen sich die Bedingungswerke deutlicher als irgendwo sonst in dieser Sparte. Die Spanne reicht in meiner Auswertung von acht Jahren bis zu einer zeitlich unbegrenzten Nachmeldefrist. Manche gewähren sie ohne Mehrbeitrag, andere nur gegen Zukauf, und dieser Zukauf ist teuer und kurz befristet:
- Einmalprämie: zwischen der halben und der anderthalbfachen Jahresprämie.
- Frist für den Zukauf: Verlangt werden muss er innerhalb von 30 bis 50 Tagen nach Vertragsende.
Wer diese Frist vergisst, verliert die Option, ganz gleich, wie viel er zu zahlen bereit wäre. Wer den Zukauf überhaupt verlangen darf, ist dann noch einmal eine eigene Frage.
Einzelne Werke kennen zusätzlich eine Sonderregelung für Organmitglieder, die aus Gesundheits- oder Altersgründen oder wegen einer Umstrukturierung ausscheiden. Für diese Gruppe kann die Nachmeldefrist zeitlich unbegrenzt gelten. Für einen Geschäftsführer kurz vor dem Ruhestand macht diese Klausel den größten Unterschied, und doch wird sie am seltensten abgefragt.
Wie ein Vertrag in der Schadenpraxis an dieser Frist scheitern kann, zeigt ein Beispiel. Ein Geschäftsführer wechselt das Unternehmen, und drei Jahre später meldet sich der Insolvenzverwalter seines früheren Arbeitgebers. Die Police von damals war ordentlich ausgestattet, die Summe stimmte, der Beitrag war bezahlt.
Trotzdem trägt sie diesen Vorwurf nicht mehr, weil der Vertrag ausgelaufen war und die Frist, die ihn danach noch getragen hätte, nicht beitragsfrei war. Sie hätte zugekauft werden müssen, und verlangen hätte das nur sein früherer Arbeitgeber können, der es nicht getan hatte.
Wenn der Vertrag nicht regulär endet
Schwieriger als der planmäßige Ablauf sind Verträge, die abbrechen, weil das Unternehmen in Schwierigkeiten gerät oder weil es die Hand wechselt. Im ersten Fall trifft der Abbruch ausgerechnet eine Lage, in der Ansprüche gegen Organe wahrscheinlicher werden statt seltener.
Prämienverzug. Endet der Vertrag, weil das Unternehmen die Prämie nicht zahlt, bleibt die Nachmeldefrist überwiegend bestehen. In einem der ausgewerteten Werke entfällt sie bei Zahlungsverzug. Dieser Befund stört mich in dieser Sparte am meisten. Hier bricht der Schutz in dem Moment weg, in dem das Unternehmen kein Geld mehr hat, und er trifft eine Person, die die Prämie gar nicht schuldet.
Versichererwechsel. Wechselt das Unternehmen den Anbieter, muss zweierlei zusammenpassen. Der alte Vertrag braucht eine Nachmeldefrist für seine Zeit, der neue eine Rückwärtsdeckung, die weit genug zurückreicht. Reicht die Rückwärtsdeckung des neuen Vertrags unbegrenzt zurück, trägt er die alten Pflichtverletzungen mit.
Ungeprüft verlassen sollte man sich darauf trotzdem nicht, weil der neue Versicherer nur deckt, was bei Abschluss noch nicht bekannt war. Alles, was bis zum Wechsel schon bekannt war, gehört zum alten Vertrag, und dann kommt es auf dessen Nachmeldefrist an.
Kontrollwechsel. Wird das Unternehmen verkauft oder verschmolzen, ändert sich die versicherte Gesellschaft, obwohl der Vertrag äußerlich derselbe bleibt. Was die Bedingungswerke daraus machen, geht auseinander. Verbreitet ist, den Schutz für Pflichtverletzungen ab diesem Zeitpunkt zu beenden. Gedeckt bleibt dann, was vorher geschah, während alles Spätere in den Vertrag des Erwerbers gehört.
Für die Organe der übernommenen Gesellschaft entscheidet dann wieder die Nachmeldefrist des alten Vertrags darüber, wie lange Ansprüche aus ihrer Zeit noch gemeldet werden können. Über diese Frist bestimmt ab dem Verkaufstag ein neuer Eigentümer. Eine Transaktion gehört deshalb zu den Vorgängen, die man dem Versicherer anzeigt, bevor sie vollzogen ist, und nicht erst danach.
Insolvenzantrag. Hier lag jahrelang die härteste Klausel der Sparte, und hier hat sich die Rechtslage bewegt. Verbreitet war eine Konstruktion, nach der der Vertrag automatisch mit dem laufenden Vertragsjahr endete, sobald ein Insolvenzantrag gestellt war. Für diesen Beendigungsgrund war zugleich die Nachmeldung ausgeschlossen.
Beides zusammen ließ den Schutz ausgerechnet dann entfallen, wenn der Insolvenzverwalter Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Geschäftsführung geltend macht. Das ist der Fall, der mir in dieser Sparte am häufigsten begegnet.
Der Bundesgerichtshof hat eine solche Klausel im Dezember 2024 für unwirksam erklärt, und die Begründung ist bemerkenswert schlicht. Das Versicherungsvertragsgesetz lässt für die Kündigung keine kürzere Frist als einen Monat zu. Eine Klausel, die den Vertrag ohne Zutun und ganz ohne Frist beendet, weicht von einem wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung ab und benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Weil die Einschränkung der Nachmeldefrist gedanklich an der Beendigungsklausel hängt, fällt sie mit ihr.
Die Umstandsmeldung nach dem Ende des Vertrags
Ein Detail, das fast nie abgefragt wird, verbindet die vierte Uhr mit der dritten. Was passiert, wenn Sie erst nach Vertragsende von einem Umstand erfahren, aus dem später ein Anspruch werden kann?
Melden Sie ihn rechtzeitig, bleibt der Schutz dafür erhalten. Wie lange dieses Fenster offen steht, regeln die Bedingungswerke allerdings sehr verschieden. Ich finde dafür drei Konstruktionen nebeneinander:
- eine feste Frist von zwölf Monaten nach Vertragsende,
- eine von drei Jahren,
- in der besten Variante die Formulierung „innerhalb der Nachmeldefrist“.
Die letzte ist die beste, weil sie mitläuft. Zwölf Monate können längst abgelaufen sein, während die Nachmeldefrist noch Jahre weiterreicht. In der Zeit dazwischen können Sie zwar noch Ansprüche melden, aber keine Umstände mehr. In dieser Lücke sitzen die Fälle, in denen man die Entwicklung kommen sieht und nichts damit anfangen kann. Eine Frist, die an die Nachmeldefrist gekoppelt ist, kennt diese Lücke nicht.
Die zweite Zeitrechnung: wenn der Vorwurf erhoben ist
Damit ist geklärt, ob ein Fall überhaupt in einen Vertrag fällt. Danach beginnt eine zweite Zeitrechnung, und sie entscheidet über den praktischen Wert des Schutzes.
Ein Verfahren gegen ein Organmitglied dauert Jahre. Die Gegenseite ist anwaltlich vertreten und hat einen langen Atem, wenn es die eigene Gesellschaft oder ein Insolvenzverwalter ist. Die Abwehrkosten laufen von der ersten Woche an.
Die maßgebliche Frage lautet deshalb nicht, ob der Versicherer Abwehrkosten trägt, denn das gehört zum Kern jeder Haftpflichtdeckung, sondern wann er es tut. Schießt er sie während des Verfahrens vor, oder erstattet er sie am Ende? Das ist im Bedingungswerk geregelt und nicht im Gesetz. Für den Betroffenen macht es den Unterschied zwischen einem Verfahren, das er führen kann, und einem, das er sich nicht leisten kann.
Schwerer, als sie klingt, wiegt die zweite Frage, ob die Abwehrkosten auf die Deckungssumme angerechnet werden. Ist das der Fall, schmilzt die Summe während des Verfahrens ab, und zwar bevor über den eigentlichen Anspruch überhaupt entschieden ist. Bei einem Verfahren über mehrere Instanzen kann von einer ordentlich bemessenen Deckung am Ende wenig übrig sein. Stehen die Kosten dagegen neben der Summe, bleibt diese für das, wofür sie gedacht war.
Über beiden Fragen steht ein Ausschluss, die wissentliche Pflichtverletzung, also der bewusste Verstoß gegen eine Pflicht, die man kennt. Er wird am häufigsten ins Feld geführt und stellt auch den Vorschuss der Abwehrkosten in Frage. Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzung deckt keine D&O, und das ist richtig so. Gestritten wird darüber, was gilt, solange das nicht feststeht, und hier helfen zwei Linien der Rechtsprechung weiter.
Zum einen trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für diesen Ausschlussgrund, wie der Bundesgerichtshof bereits 2014 klargestellt hat. Er muss konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass Sie die Pflicht kannten und trotzdem verletzt haben. Die bloße Behauptung genügt dafür nicht.
Zum anderen hat der Bundesgerichtshof im November 2025 eine verbreitete Argumentation zurückgewiesen. Die Wissentlichkeit muss sich auf die konkret haftungsauslösende Pflichtverletzung beziehen. Aus der Verletzung der Insolvenzantragspflicht folgt deshalb nicht automatisch, dass auch das Zahlungsverbot nach Insolvenzreife wissentlich verletzt wurde. Vielmehr ist jede Zahlung einzeln zu betrachten.
Das wiegt schwer, weil beide Pflichten in der Krise dicht beieinanderliegen. Der Insolvenzantrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Ist dieser Zeitpunkt ohne Antrag verstrichen, gelten weitere Zahlungen in der Regel nicht mehr als sorgfältig. Mit dem Schluss von der verletzten Antragspflicht auf die wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots wurde zuvor regelmäßig die Deckung insgesamt in Frage gestellt.
Für Geschäftsführer in der Krise ist die Entscheidung deshalb eine erhebliche Verbesserung. Offen bleibt trotzdem, ob die Erstattungsansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife (heute § 15b Insolvenzordnung, früher § 64 GmbH-Gesetz) überhaupt unter die D&O fallen. Für die heutige Fassung ist das höchstrichterlich nicht geklärt, und ich benenne diese Frage lieber, als sie zu glätten.
Zur Vorgängerregelung hat der Bundesgerichtshof 2020 entschieden, dass ein solcher Anspruch ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadenersatz im Sinne der dort geprüften Bedingungen ist. Dabei hat er sich ausdrücklich auf deren Wortlaut gestützt. Ein Landgericht kam im selben Zeitraum bei anders formulierten Bedingungen zum gegenteiligen Ergebnis.
Was Sie aus Ihrer Police selbst herausholen
Sie brauchen kein Versicherungsstudium, um die Stellen zu finden, an denen es in der Praxis schiefgeht. Sie brauchen das Bedingungswerk (nicht die Produktinformation und nicht den Versicherungsschein allein) und diese acht Fragen.
- Wie weit reicht die Rückwärtsdeckung zurück? Und was gilt nach dem Wortlaut als bei Abschluss bereits bekannt? Diese zweite Hälfte entscheidet öfter als die erste.
- Wie lange läuft die Nachmeldefrist, und was kostet sie? Steht dort eine feste Jahreszahl, ist sie beitragsfrei oder zuzukaufen, und bis wann muss der Zukauf verlangt werden? Notieren Sie sich diese letzte Frist getrennt, denn sie ist die kürzeste im ganzen Vertrag.
- Bleibt die Nachmeldefrist bei Prämienverzug und bei einem Versichererwechsel bestehen? Diese Zeile wird am häufigsten übersehen, und sie steht selten dort, wo man sie sucht.
- Was steht zum Insolvenzantrag? Endet der Vertrag automatisch, und was gilt dann noch für Meldungen aus seiner Zeit? Nach der Entscheidung vom Dezember 2024 ist eine solche Klausel angreifbar, sicherer ist es aber, sie gar nicht erst im Vertrag zu haben.
- Gibt es eine verlängerte Nachmeldefrist für ausgeschiedene Organmitglieder? Und knüpft sie an den Grund des Ausscheidens an?
- Bis wann können Umstände nach Vertragsende gemeldet werden? Zwölf Monate, drei Jahre oder „innerhalb der Nachmeldefrist“ sind drei sehr verschiedene Antworten auf dieselbe Frage.
- Werden Abwehrkosten vorgeschossen oder erst am Ende erstattet? Und zehren sie die Deckungssumme auf oder stehen sie daneben?
- Wird der Erstattungsanspruch wegen Zahlungen nach Insolvenzreife ausdrücklich genannt? Wenn ja, im Wortlaut. Wenn nein, wissen Sie, worüber im Schadenfall gestritten wird.
Bei Aktiengesellschaften stellt sich eine neunte Frage, die regelmäßig falsch beantwortet wird. Ist ein persönlicher Selbstbehalt vereinbart, also ein Anteil am Schaden, den das Vorstandsmitglied selbst trägt, und muss er dort überhaupt stehen?
Schließt die Gesellschaft eine Versicherung für ein Vorstandsmitglied ab, schreibt das Aktiengesetz einen persönlichen Selbstbehalt vor:
- Höhe: mindestens zehn Prozent des Schadens.
- Obergrenze: Sie muss mindestens beim Anderthalbfachen der festen Jahresvergütung liegen.
Für Aufsichtsratsmitglieder gilt diese Pflicht ausdrücklich nicht. Das Gesetz verweist für ihre Verantwortlichkeit zwar auf die Vorschrift über den Vorstand, nimmt den Selbstbehalt davon aber ausdrücklich aus. Für Geschäftsführer einer GmbH gibt es ihn ohnehin nicht. Wer den Selbstbehalt trotzdem in einem GmbH-Angebot findet, sollte nachfragen, warum.
Häufige Fragen
Was bedeutet claims-made bei einer D&O-Versicherung?
Für den Versicherungsschutz zählt nicht, wann Sie den Fehler gemacht haben, sondern wann der Anspruch gegen Sie erhoben und dem Versicherer gemeldet wird. Nahezu alle D&O-Verträge am deutschen Markt sind so gebaut. Ein Vertrag, der heute endet, trägt deshalb einen Vorwurf nicht mehr, der morgen erhoben wird, auch wenn die Pflichtverletzung mitten in seiner Laufzeit lag. Ob dieses Prinzip in Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam vereinbart werden kann, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden; dazu liegen nur Urteile von Oberlandesgerichten vor.
Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist – was ist der Unterschied?
Beide schließen eine Lücke, aber an entgegengesetzten Enden. Die Rückwärtsdeckung blickt zurück und erfasst Pflichtverletzungen aus der Zeit vor Vertragsbeginn, sofern der Anspruch erst während der Laufzeit erhoben wird. Die Nachmeldefrist blickt nach vorn und erlaubt, Ansprüche noch nach Vertragsende zu melden. Wer nur auf eine von beiden achtet, lässt die halbe Zeitachse ungeschützt.
Muss ich etwas melden, obwohl noch niemand Ansprüche gegen mich stellt?
Ja, und oft ist es der wichtigste Schritt überhaupt. Erfahren Sie von einem Vorgang, aus dem später ein Anspruch werden kann, lässt er sich als Umstand melden. Dann bleibt das laufende Vertragsjahr für diesen Fall erhalten, auch wenn die Forderung erst Jahre später kommt. Wer stattdessen abwartet, verlagert den Fall in ein Vertragsjahr, das ihn womöglich nicht mehr trägt. Die Fristen dafür stehen im Bedingungswerk, nicht im Gesetz.
Endet meine D&O, wenn über das Unternehmen Insolvenz beantragt wird?
Darüber ist gestritten worden. Viele Bedingungswerke sahen vor, dass der Vertrag mit Ablauf der Versicherungsperiode automatisch endet, sobald ein Insolvenzantrag gestellt ist, und dass dann auch nichts mehr nachgemeldet werden kann. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Klausel im Dezember 2024 für unwirksam erklärt, weil sie sich über die gesetzliche Grenze für Kündigungsfristen hinwegsetzt; mit ihr fällt auch die daran geknüpfte Einschränkung der Nachmeldefrist. Prüfen Sie den Wortlaut Ihrer Police trotzdem, denn nicht jede Klausel ist gleich gebaut.
Was passiert mit meinem Schutz, wenn das Unternehmen den Versicherer wechselt?
Das hängt an zwei Klauseln, die ineinandergreifen müssen. Der alte Vertrag braucht eine Nachmeldefrist, damit Ansprüche aus seiner Zeit noch gemeldet werden können, der neue eine Rückwärtsdeckung, die weit genug zurückreicht. Fehlt eines von beiden oder passen die Zeitfenster nicht zusammen, entsteht eine Lücke, die niemandem auffällt, bis der erste Anspruch hineinfällt. Bei einem Wechsel gehören deshalb beide Bedingungswerke nebeneinander.
Bin ich über die Police meines Arbeitgebers auch für Mandate in anderen Gesellschaften versichert?
Nicht ohne Weiteres. Der Schutz der Firmenpolice bezieht sich auf die Organtätigkeit für dieses Unternehmen und, je nach Wortlaut, für seine Tochtergesellschaften. Ein Mandat in einer fremden Gesellschaft, etwa ein Beiratssitz außerhalb des Konzerns, fällt regelmäßig nicht darunter; es muss ausdrücklich eingeschlossen oder über einen eigenen Vertrag getragen werden. Wer mehrere Ämter nebeneinander führt, sollte für jedes einzeln klären, welcher Vertrag greift.
