Arbeitsrechtsschutz für Arbeitgeber: Was er bei Kündigung, Klage und Vergleich zahlt
Der Arbeits-Rechtsschutz, ein Baustein des Firmen-Rechtsschutzes, zahlt Ihnen als Arbeitgeber die Kosten eines Streits mit einem Mitarbeiter über das Arbeitsverhältnis, außergerichtlich wie vor Gericht. Nie zahlt er das, worum gestritten wird, also weder eine Abfindung noch nachgeforderten Lohn. Außerdem muss der Rechtsschutzfall nach Ablauf der Wartezeit eingetreten sein. Bei einer Kündigung wegen Fehlverhaltens zählt dafür nicht der Tag der Kündigung, sondern der Tag der ersten Pflichtverletzung, die Sie Ihrem Mitarbeiter vorwerfen.
Welche Module ein Firmen-Rechtsschutz hat und woran Sie ein gutes Bedingungswerk erkennen, steht auf der Seite zum Firmen-Rechtsschutz.
Was der Arbeits-Rechtsschutz zahlt – und was nie
Versichert sind die Kosten, die das Verfahren verursacht, nicht das, was am Ende an Geld fließt. Das sind Ihr Anwalt, die Gerichtskosten und, soweit Sie sie tragen müssen, die Kosten der Gegenseite, jeweils abzüglich Ihrer Selbstbeteiligung.
| Position | Trägt der Vertrag? | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Ihr eigener Anwalt | Ja | nach der gesetzlichen Vergütung, abzüglich Ihrer Selbstbeteiligung |
| Gerichtskosten | Ja | die Gerichtsgebühr entfällt im ersten Rechtszug, wenn ein gerichtlicher Vergleich den Prozess vollständig erledigt; Auslagen können bleiben |
| Anwalt der Gegenseite | Ja, soweit Sie ihn tragen müssen | im ersten Rechtszug grundsätzlich nicht – dort trägt jede Seite ihren Anwalt selbst |
| Abfindung | Nein | sie ist Gegenstand der Einigung, keine Verfahrenskosten |
| Nachgezahlter Lohn | Nein | auch nicht nach einer verlorenen Kündigungsschutzklage |
Die Anwaltsvergütung richtet sich nach dem Streitwert, also dem Wert, den das Gericht dem Streitgegenstand beimisst. Bei einer Kündigungsschutzklage ist er gesetzlich gedeckelt, höchstens auf das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres. Eine vereinbarte Abfindung wird nicht hinzugerechnet.
Begrenzt ist damit allerdings nur der Streitwert der Kündigung selbst und nicht das Verfahren insgesamt. Weitere Anträge, ein Vergleich, der zusätzliche Punkte mitregelt, oder eine zweite Instanz erhöhen die Kosten. Mehrere Verfahren im Jahr summieren sich.
Den eigentlichen Grund für den Vertrag liefert § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes. Danach erhalten Sie in der ersten Instanz Ihre Anwaltskosten auch dann nicht erstattet, wenn Sie vollständig gewinnen. Ohne Versicherung zahlen Sie Ihren Anwalt dort also in jedem Fall selbst. Mit Versicherung trägt ihn der Vertrag, sofern er für den Fall eintritt.
Vor der Kündigung: warum die Beratung oft unversichert ist
Wer vor einer Kündigung den Anwalt fragt, handelt klug, doch versichert ist die Beratung durch den eigenen Anwalt in diesem Moment häufig nicht. Der Grund liegt im Grundprinzip der Rechtsschutzversicherung. Sie zahlt nur für einen Rechtsschutzfall.
Als Rechtsschutzfall gilt im Regelfall ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, der begangen wurde oder begangen worden sein soll. In den Musterbedingungen der Versicherungswirtschaft heißt er „Versicherungsfall“. Ohne Verstoß gibt es in aller Regel keinen Rechtsschutzfall und ohne Rechtsschutzfall keine Deckung.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung fehlt dieser Verstoß in aller Regel. Ein Auftrag bricht weg oder eine Abteilung wird geschlossen, ohne dass jemand gegen eine Pflicht verstoßen hätte. Die Beratung zur Sozialauswahl, also zur Auswahl unter vergleichbaren Mitarbeitern nach sozialen Gesichtspunkten, ist dann Vorbereitung und kein Streit. Dasselbe gilt für die Beratung zum Ablauf oder zu einem Aufhebungsvertrag. Die Anwaltsberatung zu all dem trägt der Vertrag deshalb nicht.
Was oft bleibt, ist die telefonische anwaltliche Erstberatung, die Ihr Versicherer vermittelt (siehe unten). Einen eigenen Beratungs-Rechtsschutz ohne Rechtsschutzfall sehen die Musterbedingungen nur im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht vor, nicht im Arbeitsrecht.
Diese Lücke betrifft allerdings nur die Zeit vor der Kündigung. Klagt Ihr Mitarbeiter später, kommt es darauf an, welchen Verstoß Sie ihm im Prozess vorwerfen. Werfen Sie ihm kein früheres Fehlverhalten vor, liegt das maßgebliche Datum meist nahe am Streit selbst. Verbindlich klärt das aber erst die Deckungsanfrage.
Anders liegt es bei einer verhaltensbedingten Kündigung. Hier werfen Sie Ihrem Mitarbeiter ein Fehlverhalten vor. Der Verstoß liegt nach Ihrer Darstellung also schon vor, und mit ihm kann ein Rechtsschutzfall eingetreten sein, bevor überhaupt jemand gekündigt hat.
Ob Ihr Versicherer die anwaltliche Begleitung von Abmahnung und Kündigung dann schon übernimmt, müssen Sie bei ihm erfragen. Stellen Sie diese Frage, bevor Ihr Anwalt mit der eigentlichen Arbeit beginnt, und nicht erst danach.
Der Tag, der über die Deckung entscheidet
Ob Ihr Vertrag eintritt, hängt an einem Datum, dem Tag, an dem der Rechtsschutzfall eingetreten ist. Er muss nach Ablauf der Wartezeit liegen, die im Arbeits-Rechtsschutz in der Regel drei Monate ab Vertragsbeginn beträgt.
Weniger bekannt ist, welcher Tag dabei zählt, und an dieser Stelle entsteht der Streit mit dem Versicherer. Der Streit mit Ihrem Mitarbeiter wird meist erst mit einem Brief vom Arbeitsgericht sichtbar, nach den Bedingungen hat er aber oft viel früher begonnen.
Nach dem Jahresbericht 2025 des Versicherungsombudsmanns ist die zeitliche Einordnung des Rechtsschutzfalls der häufigste Streitpunkt in der Rechtsschutzversicherung, mit rund einem Fünftel der Beschwerden dieser Sparte.
Es zählt Ihr Vorwurf, nicht der Ihres Mitarbeiters
Für den Zeitpunkt kommt es allein auf den Verstoß an, den Sie Ihrem Gegner vorwerfen. So hat der Bundesgerichtshof die Frage in zwei Grundsatzurteilen von 2008 und 2019 beantwortet. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn Sie selbst verklagt werden und sich nur verteidigen.
Was die Gegenseite behauptet, spielt für die Datierung keine Rolle. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob Ihre Darstellung stimmt oder vor Gericht trägt, denn es genügt ein Vorwurf mit einem greifbaren Tatsachenkern.
Verteidigen Sie eine verhaltensbedingte Kündigung, stützen Sie sich auf das Fehlverhalten Ihres Mitarbeiters. Dieses Fehlverhalten setzt dann das Datum, nicht die Kündigung und nicht die Klage.
Bei mehreren Verstößen zählt der erste
Sind mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist nach den Musterbedingungen der erste entscheidend. Das trifft gerade verhaltensbedingte Kündigungen, denn sie stützen sich selten auf einen einzigen Vorfall. Meist gehen ihnen Abmahnungen voraus, und in der Regel ist eine Abmahnung sogar Voraussetzung dafür, dass die Kündigung hält.
Liegt dieser erste Verstoß vor Vertragsbeginn, besteht nach den Musterbedingungen für den gesamten Streit kein Schutz. Das gilt auch, wenn die Kündigung selbst Monate später ausgesprochen wurde. Maßgeblich ist dabei der Tag des Vorfalls und nicht der Tag der Abmahnung, und zwischen beiden können Wochen liegen.
Zwei Regeln können das abmildern:
- Ein-Jahres-Regel: Manche Bedingungen lassen Verstöße unberücksichtigt, die mehr als ein Jahr vor Versicherungsbeginn liegen. Die Musterbedingungen sehen diese Regel als Wahlmöglichkeit vor.
- Wegfall der Prüfung nach einigen Jahren: Manche Werke prüfen nach drei oder fünf Jahren nicht mehr, ob die Ursache vor dem Vertrag lag, gerechnet je nach Werk ab Vertragsbeginn oder erst ab Einschluss des Arbeits-Rechtsschutzes. Einem Vertrag, der erst im Konflikt geschlossen wird, hilft das allerdings nicht.
Ob Ihr Vertrag eine der beiden Regeln enthält, steht in den Bedingungen.
| Erste Pflichtverletzung, die Sie vorwerfen | Kündigung | Besteht Schutz? |
|---|---|---|
| Verstoß im November des Vorjahres, abgemahnt | Juni | Nein – der erste Verstoß liegt vor Vertragsbeginn |
| Verstoß im Februar, abgemahnt | Mai | Nein – er fällt in die Wartezeit |
| Verstoß im Mai | August | Ja – sofern Sie keinen früheren Vorfall anführen |
| Verstoß 18 Monate vor Vertragsbeginn, abgemahnt; erneuter Verstoß im Juli; die Kündigung stützt sich auf beide | September | Nur mit der Ein-Jahres-Regel – sonst zählt der alte Verstoß |
Ein Rechtsschutz, der erst abgeschlossen wird, wenn es mit einem Mitarbeiter schwierig wird, kommt für diesen Konflikt in aller Regel zu spät, wie die Tabelle zeigt. Das ist kein Detail, das sich im Streitfall wegverhandeln ließe. Beeinflussen lässt es sich nur vorher, bei der Wahl des Bedingungswerks, denn ohne Sonderregel ist nur der Streit versichert, dessen erster Verstoß nach Ablauf der Wartezeit liegt.
Nehmen Sie den Arbeits-Rechtsschutz erst bei einem Wechsel des Versicherers neu dazu, rechnen Sie für ihn mit der vollen Wartezeit. Einzelheiten zum Wechsel stehen auf der Themenseite.
Wenn Sie sich vergleichen
Häufig endet ein Kündigungsschutzverfahren mit einem Vergleich, nicht selten schon im Gütetermin. Hat ein Mitarbeiter gegen seine Kündigung geklagt, soll die Güteverhandlung nach dem Gesetz innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
Für Ihren Versicherungsschutz ist ein Vergleich zunächst unproblematisch. Die Vergütung Ihres Anwalts einschließlich der Einigungsgebühr, also der zusätzlichen Gebühr für die Mitwirkung an einer Einigung, ist versichert, während die Abfindung selbst bei Ihnen bleibt. Drei Punkte sollten Sie trotzdem kennen.
Kostenklausel. Sie greift selten, es gibt sie aber. Die Musterbedingungen schließen Kosten aus, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und nicht dem Verhältnis zwischen angestrebtem und erzieltem Ergebnis entsprechen. Gemeint ist ein Kostenzugeständnis, bei dem Sie im Vergleich mehr Kosten übernehmen, als Ihrem Unterliegen entspräche.
Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht spielt das kaum eine Rolle, weil dort ohnehin jede Seite ihren Anwalt trägt. Das gilt auch für Anwaltskosten vor der Klage. Relevant wird die Klausel erst dort, wo Kosten überhaupt erstattet werden müssen, im Arbeitsrecht also vor allem ab der zweiten Instanz.
Freiwillig übernommene Gegnerkosten. Sie bleiben bei Ihnen. Die Kosten der Gegenseite trägt der Vertrag nur, soweit Sie zur Erstattung verpflichtet sind. Sagen Sie im ersten Rechtszug freiwillig zu, den Anwalt Ihres Mitarbeiters zu bezahlen, tragen Sie diesen Teil selbst.
Mitgeregelte Punkte. Was zusätzlich geregelt wird, ist nicht automatisch mitversichert. Ein Vergleich regelt oft mehr als die Kündigung, etwa Zeugnis, Freistellung, Resturlaub oder ein Wettbewerbsverbot. Solche Punkte können den Wert der Einigung und damit die Anwaltsvergütung erhöhen. Manche Bedingungswerke zahlen diesen Mehrwert nur, soweit auch für die mitgeregelten Punkte selbst ein Rechtsschutzfall vorliegt, was Punkt für Punkt geprüft wird.
Das Landgericht München I hat zu einer älteren Bedingungsfassung den Mehrwert für ein mitverglichenes Zeugnis als versichert angesehen. Das Gericht begründete das damit, dass der Streit darüber im Kündigungsstreit bereits im Kern angelegt war und damit auch insoweit ein Rechtsschutzfall vorlag.
Wenn der Versicherer ablehnt
Welcher Weg nach einer Ablehnung offensteht, hängt an ihrem Grund. Den sollten Sie als Erstes lesen.
Ablehnung wegen des Datums oder eines Ausschlusses. Dann streiten Sie über die Auslegung Ihres Vertrags. Der Versicherer sagt, der Rechtsschutzfall liege vor Vertragsbeginn oder in der Wartezeit, oder der Streit falle unter einen Ausschluss. Das kann etwa das kollektive Arbeitsrecht sein, zum Beispiel das Betriebsverfassungs- und Tarifrecht, soweit es nicht eingeschlossen ist, oder der Anstellungsvertrag Ihres Geschäftsführers.
Der Weg führt dann zur Klage auf Deckung oder zum Versicherungsombudsmann, der Schlichtungsstelle der Versicherungswirtschaft. Er nimmt Beschwerden von Betrieben allerdings nur ausnahmsweise an, und zwar von Freiberuflern und Kleinunternehmern, die sich im Einzelfall in einer verbraucherähnlichen Lage befinden. Bis 10.000 Euro ist seine Entscheidung für den Versicherer verbindlich, bis 100.000 Euro spricht er eine Empfehlung aus.
Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit. Hier bestreitet der Versicherer nicht den Vertrag, sondern hält Ihre Rechtsverteidigung für aussichtslos oder unverhältnismäßig.
Für diesen Fall verlangt das Versicherungsvertragsgesetz ein Gutachter- oder vergleichbares Verfahren. Die Bedingungen sehen dafür je nach Werk den Stichentscheid Ihres Anwalts, also eine begründete Stellungnahme, die den Versicherer bindet, sofern sie nicht offenbar erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht, oder ein Schiedsgutachten vor, und der Versicherer muss Sie darauf hinweisen.
Ein Streit über das Datum lässt sich auf diesem Weg nicht lösen, denn dieses Verfahren und die Folgen eines fehlenden Hinweises betreffen allein Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit. Wie Stichentscheid und Schiedsgutachten ablaufen und was gilt, wenn der Hinweis fehlt, erkläre ich im Beitrag zur Rechtsschutzversicherung.
Für Arbeitgeber kommt eine Besonderheit hinzu, denn das Arbeitsgericht wartet nicht. Kündigungsverfahren sind vorrangig zu erledigen, und die Fristen laufen weiter. Für das Schiedsgutachten regeln die Musterbedingungen, dass der Versicherer bis zu dessen Abschluss die Kosten trägt, die zur Wahrung von Fristen nötig sind, gleich wie das Gutachten ausgeht.
So gehen Sie vor, wenn Sie kündigen wollen
Der zweite Schritt wird am leichtesten übersprungen, obwohl die Datumsfrage beim Versicherungsombudsmann der häufigste Beschwerdegrund in der Rechtsschutzversicherung ist. Wer diesen Schritt vor der Kündigung geht, weiß vorher, ob der Vertrag trägt. Wer ihn überspringt, erfährt es aus dem Ablehnungsschreiben.
Häufige Fragen
Zahlt die Rechtsschutzversicherung dem Arbeitgeber die Abfindung?
Nein. Eine Rechtsschutzversicherung trägt Kosten, also Anwalt, Gericht und gegebenenfalls die Gegenseite, nicht das, worum gestritten wird. Die Abfindung ist der Preis für die Einigung über das Ende des Arbeitsverhältnisses und bleibt vollständig beim Betrieb. Sie erhöht übrigens auch den Streitwert nicht, nach dem sich die Anwaltsvergütung richtet.
Übernimmt der Arbeitsrechtsschutz die Beratung vor einer Kündigung?
Meist nicht. Gezahlt wird erst, wenn jemand gegen eine Rechtspflicht verstoßen hat oder Sie das Ihrem Gegenüber vorwerfen. Vor einer betriebsbedingten Kündigung hat in aller Regel niemand pflichtwidrig gehandelt, sodass die Beratung dazu Vorbereitung ist und als Anwaltsmandat unversichert bleibt; eine telefonische Erstberatung auch ohne Rechtsschutzfall bieten viele Werke trotzdem. Werfen Sie Ihrem Mitarbeiter dagegen ein Fehlverhalten vor, kann der Fall schon eingetreten sein. Fragen Sie dann bei Ihrem Versicherer nach, bevor der Anwalt in der Sache tätig wird.
Bin ich versichert, wenn die erste Abmahnung vor Vertragsbeginn lag?
In der Regel nicht. Beruht die Kündigung auf einer Kette von Vorfällen, datiert der früheste den Rechtsschutzfall, wobei es darauf ankommt, wann er geschah, und nicht, wann abgemahnt wurde. Fällt dieser Vorfall in die Zeit vor dem Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit danach, trägt der Vertrag den ganzen Rechtsstreit nicht. Ausnahmen machen zum einen Bedingungen mit Ein-Jahres-Regel, in denen Vorfälle von mehr als zwölf Monaten vor Beginn des Vertrags nicht mitzählen. Dann entscheidet der nächste Vorfall, und der muss seinerseits nach der Wartezeit liegen. Zum anderen gibt es Werke, die diese Prüfung nach einigen Vertragsjahren fallen lassen; ab wann diese Frist läuft, regelt jedes Werk selbst.
Muss ich als Arbeitgeber meinen Anwalt selbst bezahlen, wenn ich vor dem Arbeitsgericht gewinne?
Im ersten Rechtszug ja, sofern Sie nicht versichert sind. Vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, auch die siegreiche. Dieses Risiko nimmt Ihnen der Arbeits-Rechtsschutz ab. Ist der Fall gedeckt, trägt der Vertrag die gesetzliche Vergütung Ihres Anwalts, gleich wie das Verfahren ausgeht, ausgenommen Ihre Selbstbeteiligung und ein darüber hinaus vereinbartes Honorar.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung, wenn wir uns vor dem Arbeitsgericht vergleichen?
Ja, Ihr Anwalt ist samt Einigungsgebühr versichert. Dabei gibt es zwei Grenzen. Werden im Vergleich weitere Punkte mitgeregelt, etwa Zeugnis oder Freistellung, zahlen manche Bedingungen den Mehrwert nur, soweit auch dafür ein Rechtsschutzfall vorliegt. Und sagen Sie zu, auch den Rechtsanwalt der Gegenseite zu bezahlen, obwohl das Gesetz es nicht verlangt, trägt der Versicherer diese Kosten nicht, weil Gegnerkosten nur versichert sind, wenn eine Erstattungspflicht besteht.
