Erstgespräch anfragen (öffnet in neuem Tab)

Produkthaftung ab 9. Dezember 2026: Wer plötzlich Hersteller ist

Sven MochoAktualisiert am

Am 9. Dezember 2026 gilt europaweit ein neues Produkthaftungsrecht. Es verschiebt zwei Fragen, die selten gestellt wurden: wer für ein Produkt einstehen muss und was als Produkt gilt. Damit trifft es auch viele Betriebe, die auf die Frage „Stellen Sie etwas her?“ mit Nein antworten würden.

Das gilt für den Händler, der eine Palette aus Fernost einführt, die Werkstatt, die eine Maschine auf einen anderen Einsatz umbaut, das IT-Haus, das eigene Software ausliefert, und den Betrieb, der zugekaufte Bauteile unter eigenem Namen weitergibt. Sie alle halten sich für Handel, Service oder Dienstleistung. Ihr Versicherungsschutz verschiebt sich am Stichtag nicht von selbst mit.

Warum der Stichtag auch Nicht-Hersteller angeht

Die Umstellung läuft nicht über Nacht, sondern über ein Lieferdatum. Nach dem vom Bundestag beschlossenen Umsetzungsgesetz gilt das Produkthaftungsgesetz von 1989 für alles weiter, was bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Für alles danach gilt das neue Recht.

Wichtiger als der Stichtag selbst ist eine Folge davon, denn zwei Haftungsordnungen laufen lange nebeneinander. Ansprüche nach dem alten Gesetz erlöschen erst zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Eine Maschine, die im November 2026 ausgeliefert wird, bleibt deshalb bis in den November 2036 im alten Regime. Läuft in Ihrem Betrieb ein Schaden auf, lautet die erste Frage also nicht, was das Gesetz sagt, sondern wann das Produkt das Haus verlassen hat.

Ebenso wichtig ist die Reichweite. Das alte Gesetz richtet sich an den Hersteller, und wer sich nicht als Hersteller sieht, hat es nie gelesen. Das neue Recht zieht den Kreis derer, die einstehen müssen, erheblich weiter und erweitert zugleich den Produktbegriff. Beides zusammen führt dazu, dass Betriebe hineingeraten, die sich bisher zu Recht außerhalb sahen.

Wer als Hersteller gilt – heute und ab dem Stichtag

Schon heute meint „Hersteller“ mehr, als das Wort vermuten lässt. Nach § 4 des Produkthaftungsgesetzes haftet nicht nur, wer selbst produziert. Hersteller ist auch:

  • Wer sich als Hersteller ausgibt: durch Namen, Marke oder ein anderes Kennzeichen, wie es bei der klassischen Handelsmarke der Fall ist.
  • Einführer: wer ein Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt.
  • Jeder Lieferant: wenn sich der Hersteller nicht feststellen lässt und er nicht binnen eines Monats nach Aufforderung den Hersteller oder denjenigen benennt, der ihm das Produkt geliefert hat.

Diesen letzten Punkt muss ich in Gesprächen am häufigsten erklären. Er hängt weder am Produkt noch an der Branche, sondern an der Frage, ob Sie in vier Wochen sagen können, wer eine bestimmte Charge hergestellt oder Ihnen geliefert hat. Wer das nicht kann, rückt selbst an die Stelle des Herstellers und haftet damit allein aus fehlender Dokumentation.

Große Systeme braucht es dafür nicht. In den meisten Betrieben genügt ein Wareneingangsbuch, das Lieferschein, Charge und Vorlieferant zusammenhält, vollkommen.

Das neue Recht baut diesen Kreis weiter aus:

  • Einführer und Bevollmächtigter kommen in Betracht, wenn der Hersteller außerhalb der Europäischen Union sitzt.
  • Fulfilment-Dienstleister kommen ersatzweise in Betracht, wenn es beide nicht gibt. Gemeint ist der Betrieb, der lagert, verpackt, adressiert und versendet, ohne selbst Verkäufer zu sein.
  • Online-Plattformen rücken in dieselbe Rolle wie Lieferanten, sobald sie ein Produkt so präsentieren, dass ein durchschnittlicher Verbraucher sie für den Anbieter hält. Sie haften dann, wenn sie den Verantwortlichen nicht benennen.

Den meisten Handwerks-, Maschinenbau- und Servicebetrieben liegt allerdings ein anderer Fall am nächsten. Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert und es anschließend wieder bereitstellt, wird zum Hersteller des veränderten Produkts. Dazu gehören Umrüstung, Nachrüstung, Wiederaufarbeitung und Generalüberholung. So erzeugt ausgerechnet die Kreislaufwirtschaft, die das europäische Recht ausdrücklich fördern will, neue Verantwortliche.

Reparaturen und andere Arbeiten, die keine wesentliche Veränderung mit sich bringen, lösen diese Haftung ausdrücklich nicht aus. Diese Einschränkung fehlt in vielen Zusammenfassungen. Wesentlich ist eine Veränderung, wenn sie Leistung, Zweck oder Art des Produkts ändert oder sein Risikoprofil verschiebt, und ebenso dann, wenn das Produktsicherheitsrecht sie als wesentlich einstuft.

Die Linie verläuft also nicht zwischen Werkstatt und Fabrik, sondern zwischen Instandsetzen und Verändern. Wer eine Steuerung austauscht, damit die Anlage wieder läuft, wird dadurch nicht zum Hersteller. Wer sie umbaut, damit sie etwas anderes kann, dagegen schon.

Wer einmal in diesen Kreis fällt, kommt vertraglich auch nicht wieder heraus. Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (§ 14). Ein Haftungsausschluss in den eigenen Verkaufsbedingungen hilft deshalb nicht.

Was künftig als Produkt zählt

Der geltende § 2 des Produkthaftungsgesetzes besteht aus einem einzigen Satz. Produkt ist danach jede bewegliche Sache, auch als Teil einer anderen Sache, sowie Elektrizität. Software steht dort nicht und fällt deshalb heute nicht unter dieses Gesetz.

Das ändert sich grundlegend. Künftig zählen als Produkt auch:

  • Software, gleichgültig wie sie bereitgestellt wird: auf einem Gerät gespeichert, über ein Netz abgerufen, aus der Cloud oder als Dienst. Betriebssysteme, Firmware, Anwendungen und KI-Systeme fallen darunter, und ihre Entwickler gelten als Hersteller.
  • Digitale Konstruktionsunterlagen, also die digitale Vorlage eines körperlichen Gegenstands, nach der eine Maschine ihn herstellt. Die fehlerhafte CAD-Datei für ein Bauteil aus dem 3D-Drucker begründet damit eine Haftung wie das fehlerhafte Bauteil selbst.

Ebenso wichtig ist, was nicht erfasst wird. Informationen sind kein Produkt, der Inhalt einer Mediendatei oder eines E-Books fällt deshalb nicht darunter. Ebenso wenig erfasst ist der bloße Quellcode einer Software.

Ausgenommen bleibt außerdem freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Wer sie allerdings geschäftlich als Baustein in ein eigenes Produkt übernimmt und dieses in Verkehr bringt, haftet dafür wie für alles andere, was er einbaut.

Für Betriebe, die Software ausliefern, ist das die eigentliche Zäsur. Sie geraten damit erstmals in eine Haftung, die kein Verschulden voraussetzt; es genügt, dass das Produkt fehlerhaft war. Wer bisher allein über das Vertragsrecht und seine eigenen Bedingungen nachgedacht hat, bekommt eine zweite Ebene hinzu, die sich vertraglich nicht wegdefinieren lässt.

Besondere Aufmerksamkeit verdient ein Punkt, der die Vorstellung vom abgeschlossenen Liefervorgang auflöst. Digitale Dienste, ohne die ein Produkt eine seiner Funktionen nicht ausführen könnte, gelten als Komponente dieses Produkts. Dazu gehören etwa der Verkehrsdatendienst im Navigationsgerät, die Temperaturüberwachung eines vernetzten Kühlgeräts oder der Sprachassistent zur Steuerung.

Solange ein Hersteller weiterhin Updates oder Upgrades bereitstellen kann, gilt das Produkt außerdem als weiter unter seiner Kontrolle stehend. Ein Fehler, der erst nach der Auslieferung entsteht, bleibt damit seiner. Darin liegt ein deutlicher Unterschied zum heutigen Recht, das auf den Zustand beim Inverkehrbringen abstellt.

Welche Schäden ersetzt werden – und welche nicht

Das geltende Gesetz ersetzt Schäden aus Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzung sowie Sachbeschädigung. Bei Sachen gilt dabei eine kaum bekannte Einschränkung, die alles verändert. Ersetzt wird nur der Schaden an einer Sache, die ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist und vom Geschädigten hauptsächlich dazu verwendet wurde (§ 1 Absatz 1 Satz 2).

Das neue Recht erweitert diese Liste um zwei Punkte:

  • Psychische Gesundheit: Zur Körperverletzung zählen künftig ausdrücklich auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit.
  • Daten: Neu ersatzfähig ist die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, einschließlich der Kosten ihrer Wiederherstellung.

Zugleich fallen zwei Begrenzungen des alten Rechts weg:

  • Selbstbeteiligung: die 500 Euro bei Sachschäden (§ 11).
  • Haftungshöchstbetrag: die 85 Millionen Euro für Personenschäden aus einem Produkt oder aus gleichen Produkten mit demselben Fehler (§ 10 Absatz 1).
Was der Stichtag verschiebt
Merkmalbis 8. Dezember 2026ab 9. Dezember 2026
Produktbegriffbewegliche Sachen und Elektrizitätzusätzlich Software und KI-Systeme sowie digitale Konstruktionsunterlagen
Kreis der HaftendenHersteller, Quasi-Hersteller, Einführer in den EWR, ersatzweise der Lieferantzusätzlich Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen; wer wesentlich verändert, wird selbst Hersteller
Selbstbeteiligung bei Sachschäden500 Euro trägt die geschädigte Person selbstentfällt
Höchstbetrag bei Personenschäden85 Millionen Euro je Produkt oder Fehlerserieentfällt
Ersetzte SchädenTod, Körper- und Gesundheitsverletzung, Schäden an privat genutzten Sachenzusätzlich medizinisch anerkannte psychische Beeinträchtigungen und die Zerstörung privat genutzter Daten; beim Sachschaden genügt künftig gemischte Nutzung
Beweislastdie geschädigte Person beweist Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhangdieselbe Grundregel, ergänzt um Offenlegungspflichten und gesetzliche Vermutungen
Erlöschen der Ansprüchezehn Jahre ab Inverkehrbringenzehn Jahre, bei verzögert auftretenden Körperschäden 25 Jahre

Anspruchsberechtigt sind weiterhin ausschließlich natürliche Personen, also Menschen. Darauf weise ich nachdrücklich hin, weil dieser Punkt in der Berichterstattung regelmäßig untergeht. Ein Unternehmen als solches kann sich auf dieses Gesetz nicht berufen, und Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden, bleiben außen vor.

Bei den Sachen verschiebt sich die Linie dagegen zugunsten der Geschädigten. Heute muss die beschädigte Sache hauptsächlich privat verwendet worden sein, künftig fällt nur noch heraus, was ausschließlich beruflich genutzt wird. Damit kommt die gemischt genutzte Sache neu hinzu, etwa das Fahrzeug, das Werkzeug oder das Gerät eines Einzelunternehmers. Bei Daten gilt das Gegenteil, denn dort bleibt außen vor, was auch nur teilweise beruflich verwendet wird.

Die Beweislast verschiebt sich

Heute ist die Lage klar und für Betriebe komfortabel. Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang trägt der Geschädigte die Beweislast (§ 1 Absatz 4). Wer gegen einen Hersteller vorgeht, muss also erklären können, was in einem Produkt falsch konstruiert oder gefertigt war, oft ohne je einen Blick in dessen Unterlagen gehabt zu haben.

Diese Grundregel bleibt, wird aber an drei Stellen abgefedert:

  1. Offenlegung. Ein Gericht kann anordnen, dass die beklagte Seite relevante Beweismittel vorlegt, beschränkt auf das Erforderliche und Verhältnismäßige und mit Schutzvorkehrungen für Geschäftsgeheimnisse. Erfasst sind auch Unterlagen, die erst durch Zusammenstellung vorhandener Nachweise entstehen.
  2. Vermutungen. Die Fehlerhaftigkeit wird vermutet, wenn eine solche Anordnung nicht befolgt wird, wenn das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt oder wenn eine offensichtliche Funktionsstörung bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch vorliegt. Ist ein Fehler festgestellt, wird außerdem der ursächliche Zusammenhang vermutet, sofern ein Schaden dieser Art typischerweise durch einen solchen Fehler entsteht.
  3. Erleichtertes Beweismaß. Ist der Nachweis wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig, genügt es, die Wahrscheinlichkeit darzulegen.

Dem stehen Entlastungsgründe gegenüber, die es heute schon gibt und die im Kern bestehen bleiben. Der Grund „nicht beruflich“ steht im neuen Recht allerdings nicht mehr für sich, er steckt dort schon in der Frage, ob das Produkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Verkehr gebracht wurde. Nach § 1 Absatz 2 haftet nicht, wer beweist, dass

  • er das Produkt gar nicht in Verkehr gebracht hat,
  • der Fehler zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag,
  • er das Produkt weder zum Verkauf oder sonst mit wirtschaftlichem Zweck noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
  • die Fehlerhaftigkeit auf der Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften beruht oder
  • sich der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik damals nicht erkennen ließ.

Dieser letzte Grund, das sogenannte Entwicklungsrisiko, ist der wichtigste und zugleich der, der sich am schwersten führen lässt.

Eine dieser Türen wird allerdings enger. Wer Aktualisierungen nachliefern kann, behält damit auch Verantwortung. Bei Software und verbundenen Diensten trägt der Einwand, das Problem sei erst nach der Auslieferung entstanden, deshalb nicht mehr ohne Weiteres.

Wie lange das nachwirkt

Produkthaftung kennt zwei Uhren, und sie laufen verschieden:

  • Verjährung: Sie beträgt drei Jahre und beginnt, wenn der Geschädigte von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 12).
  • Erlöschen: Ohne Rücksicht auf irgendeine Kenntnis erlischt der Anspruch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das schadenstiftende Produkt in Verkehr gebracht hat (§ 13).

Weil das Erlöschen eine Ausschlussfrist und keine Verjährung ist, lässt es sich auch nicht durch Verhandlungen aufhalten. Wer vor Ablauf dieser Frist klagt oder einen Mahnbescheid erwirkt, wahrt seinen Anspruch, wer danach kommt, nicht.

Wo die Betriebshaftpflicht ansetzt und anders rechnet

Bis hierher ging es um Haftung. Deckung ist etwas anderes, und beide folgen unterschiedlichen Logiken. Das ist auch der Grund, warum sich der Versicherungsschutz am 9. Dezember nicht von selbst mitverschiebt.

Zeitpunkt. Gesetz und Vertrag rechnen mit verschiedenen Zeitpunkten. Das Gesetz zählt ab dem Inverkehrbringen, also zehn Jahre, bei verzögerten Körperschäden 25. Der Vertrag zählt dagegen ab dem Schadenereignis, das in seine Laufzeit fallen muss.

Ein Produkt, das 2027 ausgeliefert wird und 2035 einen Schaden anrichtet, trifft deshalb auf eine Haftung, die noch läuft. Ob es auch auf eine Deckung trifft, entscheidet die Nachhaftung. Wie diese Zeile gebaut ist und wie weit die Spanne am Markt reicht, steht auf der Seite zur Betriebs- und Berufshaftpflicht.

Obergrenze. Die gesetzliche Obergrenze verschwindet, die vertragliche nicht. Der Wegfall des Höchstbetrags klingt nach einer Zahl, die niemanden betrifft, verändert aber die Lage bei Serienschäden. Das Gesetz kennt dort künftig keinen Deckel mehr, Ihre Police dagegen weiterhin ihre eigenen Grenzen. Die Obergrenze ist damit nicht verschwunden, sondern vollständig in den Vertrag gewandert.

Schwelle. Der Wegfall der Selbstbeteiligung senkt die Schwelle. Bisher trug die geschädigte Person bei Sachschäden die ersten 500 Euro selbst, und das war eine wirksame Bremse gegen Kleinforderungen. Diese Bremse fällt weg. Zu erwarten ist deshalb nicht der eine schwere Fall, sondern eine Vielzahl kleiner Forderungen, die vorher niemand verfolgt hätte.

Abgrenzung der Sparte. Die Grundabgrenzung der Sparte verschiebt das neue Recht nicht. Die Betriebshaftpflicht zieht ihre Linie zwischen der eigenen Leistung und dem, was der Fehler darüber hinaus anrichtet, sowie zwischen dem Sachschaden und dem reinen Geldschaden. Daran ändert sich nichts.

Es ändert sich aber die Zahl der Betriebe, die sich auf dieser Linie überhaupt wiederfinden. Wer ab Dezember Software ausliefert, liefert ein Produkt und steht damit erstmals vor Fragen, die für Hersteller körperlicher Ware seit Jahrzehnten gelten.

Der Rückruf ist eine eigene Rechnung

Mit dem neuen Recht dürfte ein Kostenblock häufiger anfallen, der in keiner der bisher genannten Deckungen steckt.

Die Pflicht zum Rückruf ergibt sich dabei aus dem Produktsicherheitsrecht und nicht aus dem Haftungsrecht. Die europäische Produktsicherheitsverordnung ist seit dem 13. Dezember 2024 anzuwenden und gilt für Verbraucherprodukte, soweit kein spezielleres Unionsrecht vorgeht. Wird ein Produkt aus Sicherheitsgründen zurückgerufen, hat der Verbraucher die Wahl zwischen Reparatur, Ersatz und angemessener Erstattung. Die Abwicklung trägt der Wirtschaftsakteur.

Hinzu kommt eine Meldepflicht. Wird bekannt, dass ein bereits ausgeliefertes Produkt nicht sicher ist, ist das unverzüglich über das europäische Meldeportal anzuzeigen. Wen die Anzeige im Einzelnen trifft, hängt von der Rolle in der Lieferkette ab. Einen Aufschub für eine interne Klärung sieht die Verordnung jedenfalls nicht vor.

Die Verbindung zum Haftungsrecht ist neu und wird unterschätzt. Wer verbindliche Sicherheitsanforderungen nicht einhält, gegen den greift künftig die Vermutung der Fehlerhaftigkeit. Produktsicherheit und Produkthaftung waren bisher zwei getrennte Aktenordner, ab Dezember liest der eine aus dem anderen mit.

Die Kosten des Rückrufs selbst trägt in aller Regel weder die allgemeine Produkthaftpflicht noch die allgemeine Betriebs- und Berufshaftpflicht. Gemeint sind die Kosten für die Ermittlung der betroffenen Chargen, Benachrichtigung, Rückholung, Austausch und Vernichtung. Dafür gibt es eine eigene Sparte.

Auch dort gilt allerdings eine Einschränkung, die in der Praxis immer wieder zum Tragen kommt. Was über die gesetzliche Einstandspflicht hinaus vertraglich zugesagt wurde, liegt typischerweise außerhalb der Deckung. Wer einem großen Abnehmer weitgehende Rückrufzusagen unterschreibt, versichert diesen Teil also nicht mit.

Was bis Dezember auf den Tisch gehört

Dafür müssen Sie kein Jurist sein. Es geht um sechs Fragen, von denen sich die meisten mit einem Blick in die eigenen Abläufe beantworten lassen.

  1. Sind wir Hersteller im Sinne dieses Gesetzes? Setzen wir unseren Namen oder unsere Marke auf zugekaufte Ware? Führen wir aus einem Drittland ein? Verändern wir Produkte wesentlich, statt sie nur instandzusetzen?
  2. Können wir binnen eines Monats den Hersteller oder unseren Vorlieferanten benennen? Wenn nicht, ist das keine Frage der Ordnung mehr, sondern eine Haftungsfrage.
  3. Liefern wir Software, digitale Dienste oder Konstruktionsdateien mit? Wenn ja, sind wir ab Dezember in einem Bereich tätig, der bisher nicht unter dieses Gesetz fiel.
  4. Wer steht am Ende unserer Kette? Nur Betriebe oder auch Menschen? Davon hängt ab, wie sehr die Reform uns überhaupt betrifft.
  5. Dokumentieren wir so, dass wir offenlegen könnten? Dazu gehören Prüfprotokolle, Chargen, Freigaben und Lieferantennachweise.
  6. Passt der Versicherungsvertrag noch zur Zeitachse? Zu prüfen sind Deckungssumme und Maximierung, die Reichweite der Nachhaftung, ob die erweiterte Produkthaftpflicht eingeschlossen ist und ob der Rückruf irgendwo abgebildet ist.

Der 9. Dezember 2026 ist dabei kein Datum, an dem etwas abläuft, sondern eines, an dem etwas beginnt. Ein Produkt, das an diesem Tag Ihr Haus verlässt, trägt die neue Rechtslage über ein Jahrzehnt mit sich. Das ist genug Zeit, um die Fragen jetzt zu klären, und zu wenig, um sie zu verschieben.

Häufige Fragen

Gilt das neue Produkthaftungsrecht auch für Produkte, die wir schon verkauft haben?

Nein. Für alles, was bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, gilt das Produkthaftungsgesetz von 1989 weiter. Weil Ansprüche daraus erst zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen erlöschen, laufen beide Haftungsordnungen bis weit in die 2030er-Jahre nebeneinander. Bei einem Schaden kommt es deshalb zuerst auf das Lieferdatum an.

Wir stellen nichts her, wir handeln nur – haften wir trotzdem?

Möglich ist das, und zwar auf drei Wegen. Wer seinen Namen oder seine Marke auf ein fremdes Produkt setzt, gilt als Hersteller. Wer aus einem Drittland einführt, haftet als Einführer. Und wer auf Aufforderung nicht binnen eines Monats den Hersteller oder den eigenen Vorlieferanten benennen kann, rückt selbst an dessen Stelle. Beim dritten Weg kommt es nicht auf das Produkt an, sondern darauf, ob die Lieferkette dokumentiert ist.

Zählt unsere Software als Produkt?

Ab dem Stichtag ja, und zwar gleichgültig, ob sie auf einem Gerät liegt, aus der Cloud kommt oder als Dienst bereitgestellt wird. Auch KI-Systeme sind eingeschlossen. Nicht erfasst sind der bloße Quellcode und die Inhalte digitaler Dateien. Freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, bleibt außen vor. Wer sie aber geschäftlich in ein eigenes Produkt einbaut, haftet dafür wie für eigene Bestandteile.

Wir bauen um und rüsten nach – werden wir dadurch zum Hersteller?

Nur bei einer wesentlichen Veränderung. Wesentlich ist sie, wenn sie Leistung, Zweck oder Art des Produkts ändert oder sein Risikoprofil verschiebt. Dann gilt das Ergebnis als neues Produkt, und die Zehnjahresfrist beginnt von vorn. Reparaturen und Arbeiten ohne wesentliche Veränderung lösen diese Haftung ausdrücklich nicht aus, die Grenze verläuft also zwischen Instandsetzen und Verändern.

Gilt die Produkthaftung auch gegenüber unseren Geschäftskunden?

Nur eingeschränkt. Ansprüche stehen ausschließlich natürlichen Personen zu, ein Unternehmen als solches kann sich auf dieses Gesetz nicht berufen. Auch Sachen und Daten, die ausschließlich beruflich genutzt werden, bleiben außerhalb. Für den Schaden, den ein Produkt beim Geschäftskunden anrichtet, bleibt es deshalb bei der Haftung aus § 823 BGB, die ein Verschulden voraussetzt.

Können wir die Haftung im Liefervertrag ausschließen?

Nein. Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (§ 14 ProdHaftG). Das neue Recht führt diesen Grundsatz fort. Umgekehrt gilt das nicht. Wer seinem Abnehmer vertraglich mehr zusagt, als das Gesetz verlangt, erweitert seine Einstandspflicht, und gerade dieser Teil wird von einer Deckung erfahrungsgemäß nicht mitgetragen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind stets die geltenden Gesetze sowie Ihr Versicherungsschein und die vollständigen Versicherungsbedingungen. Ob und in welchem Umfang ein Schaden gedeckt ist, hängt vom konkreten Vertrag, von den eingeschlossenen Bausteinen und vom Einzelfall ab. Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der europäischen Vorgaben hat der Bundestag am 8. Oktober 2026 beschlossen; verkündet war es zum Stand dieses Beitrags noch nicht. Stand: 11.10.2026.

Quellen (primär): Produkthaftungsgesetz, §§ 1, 2, 4, 10 bis 14; Bürgerliches Gesetzbuch, § 823; Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, insbesondere Artikel 2 sowie die Vorschriften zu Wirtschaftsakteuren, Beweismitteln, Vermutungen und Fristen und die Erwägungsgründe 13 bis 25 und 36 bis 50; Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, insbesondere zu Rückruf und Meldepflichten; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, Bundestags-Drucksache 21/4297 vom 25.02.2026, und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 21/8429 vom 07.10.2026; Fachveröffentlichungen zur Rückrufkostendeckung und zum Umsetzungsstand, Stände 2026.

Weiterlesen in Gewerbeversicherung