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Produkthaftung ab 9. Dezember 2026: Wer plötzlich Hersteller ist

Sven Mocho

Viele Betriebe, die diese Änderung trifft, würden auf die Frage „Stellen Sie etwas her?“ mit Nein antworten. Der Händler, der eine Palette aus Fernost einführt. Die Werkstatt, die eine Maschine auf einen anderen Einsatz umbaut. Das IT-Haus, das seine eigene Software ausliefert. Der Betrieb, der zugekaufte Bauteile unter eigenem Namen weitergibt. Sie alle halten sich für das, was auf ihrer Rechnung steht: Handel, Service, Dienstleistung.

Am 9. Dezember 2026 ändert sich, wie das Gesetz sie sieht. Europaweit gilt dann ein neues Produkthaftungsrecht, und es verschiebt genau die beiden Fragen, die vorher selten gestellt wurden: wer für ein Produkt einstehen muss und was überhaupt als Produkt gilt. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, was sich an diesem Tag ändert, für wen es gilt und wo es nicht gilt – und was das für den Versicherungsschutz Ihres Betriebes bedeutet, der sich nämlich nicht von selbst mitverschiebt.

Warum dieser Stichtag auch Betriebe angeht, die nichts herstellen

Die Umstellung läuft nicht über Nacht, sondern über ein Lieferdatum. Nach dem deutschen Umsetzungsentwurf gilt für alles, was bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, das Produkthaftungsgesetz von 1989 weiter. Für alles danach gilt das neue Recht.

Daraus folgt etwas, das in der Praxis wichtiger ist als der Stichtag selbst: Es laufen zwei Haftungsordnungen nebeneinander, und zwar lange. Ansprüche nach dem alten Gesetz erlöschen erst zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Eine Maschine, die im November 2026 ausgeliefert wird, bleibt bis in den November 2036 im alten Regime. Wenn in Ihrem Betrieb also ein Schaden aufläuft, ist die erste Frage nicht, was das Gesetz sagt, sondern wann das Produkt das Haus verlassen hat.

Ebenso wichtig ist die Reichweite. Das alte Gesetz richtet sich an den Hersteller – und wer sich nicht als Hersteller sieht, hat es nie gelesen. Das neue Recht zieht den Kreis derer, die einstehen müssen, erheblich weiter und erweitert gleichzeitig den Produktbegriff. Beides zusammen führt dazu, dass Betriebe hineinrutschen, die sich bisher zu Recht außerhalb sahen.

Wer als Hersteller gilt – heute und ab dem Stichtag

Schon heute meint „Hersteller“ mehr, als das Wort vermuten lässt. Nach § 4 des Produkthaftungsgesetzes haftet nicht nur, wer tatsächlich produziert, sondern auch, wer sich durch Namen, Marke oder ein anderes Kennzeichen als Hersteller ausgibt – die klassische Handelsmarke. Dazu kommt, wer ein Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt. Und lässt sich der Hersteller nicht feststellen, gilt jeder Lieferant als Hersteller, sofern er nicht binnen eines Monats nach Aufforderung den Hersteller oder denjenigen benennt, der ihm das Produkt geliefert hat.

Dieser letzte Punkt ist der, den ich in Gesprächen am häufigsten erklären muss. Er hängt nicht am Produkt und nicht an der Branche, sondern an der Frage, ob Sie in vier Wochen sagen können, wer eine bestimmte Charge hergestellt oder Ihnen geliefert hat. Wer das nicht kann, rückt selbst an die Stelle des Herstellers – eine Haftung, die allein aus fehlender Dokumentation entsteht. Gemeint sind dabei keine großen Systeme: Ein Wareneingangsbuch, das Lieferschein, Charge und Vorlieferant zusammenhält, genügt in den meisten Betrieben vollkommen.

Das neue Recht baut diesen Kreis weiter aus. Sitzt der Hersteller außerhalb der Europäischen Union, kommen der Einführer und der Bevollmächtigte in Betracht, und wenn es beide nicht gibt, ersatzweise der Fulfilment-Dienstleister – also der Betrieb, der lagert, verpackt, adressiert und versendet, ohne selbst Verkäufer zu sein. Online-Plattformen rücken in dieselbe Rolle wie Lieferanten, sobald sie ein Produkt so präsentieren, dass ein durchschnittlicher Verbraucher sie für den Anbieter hält – und haften dann, wenn sie den Verantwortlichen nicht benennen.

Und dann ist da der Fall, der den meisten Handwerks-, Maschinenbau- und Servicebetrieben am nächsten liegt: Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen wesentlich verändert und es anschließend wieder bereitstellt, wird zum Hersteller des veränderten Produkts. Umrüstung, Nachrüstung, Wiederaufarbeitung, Generalüberholung – die Kreislaufwirtschaft, die das europäische Recht ausdrücklich fördern will, erzeugt damit neue Verantwortliche.

Hier gehört allerdings eine Einschränkung dazu, die in vielen Zusammenfassungen fehlt: Reparaturen und andere Arbeiten, die keine wesentliche Veränderung mit sich bringen, lösen diese Haftung ausdrücklich nicht aus. Wesentlich ist eine Veränderung, wenn sie Leistung, Zweck oder Art des Produkts ändert oder sein Risikoprofil verschiebt – und ebenso dann, wenn das Produktsicherheitsrecht sie als wesentlich einstuft. Die Linie verläuft also nicht zwischen Werkstatt und Fabrik, sondern zwischen instandsetzen und verändern. Wer eine Steuerung austauscht, damit die Anlage wieder läuft, wird dadurch nicht zum Hersteller. Wer sie umbaut, damit sie etwas anderes kann, schon.

Und wer einmal in diesen Kreis fällt, kommt vertraglich nicht wieder heraus: Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (§ 14). Ein Haftungsausschluss in den eigenen Verkaufsbedingungen hilft dagegen nicht.

Was künftig als Produkt zählt

Der geltende § 2 des Produkthaftungsgesetzes ist ein Satz lang: Produkt ist jede bewegliche Sache, auch als Teil einer anderen Sache, sowie Elektrizität. Software steht dort nicht – und sie fällt heute deshalb nicht unter dieses Gesetz.

Das ändert sich grundlegend. Künftig zählen als Produkt auch:

  • Software, gleichgültig wie sie bereitgestellt wird: auf einem Gerät gespeichert, über ein Netz abgerufen, aus der Cloud oder als Dienst. Betriebssysteme, Firmware, Anwendungen und KI-Systeme fallen darunter, und ihre Entwickler gelten als Hersteller.
  • Digitale Konstruktionsunterlagen, also die digitale Vorlage eines körperlichen Gegenstands, nach der eine Maschine ihn herstellt – die fehlerhafte CAD-Datei für ein Bauteil aus dem 3D-Drucker begründet eine Haftung wie das fehlerhafte Bauteil selbst.

Ebenso wichtig ist, was nicht erfasst wird. Informationen sind kein Produkt: Der Inhalt einer Mediendatei oder eines E-Books fällt nicht darunter, und der bloße Quellcode einer Software auch nicht. Ausgenommen bleibt außerdem freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird – wer sie allerdings geschäftlich als Baustein in ein eigenes Produkt übernimmt und dieses in Verkehr bringt, haftet dafür wie für alles andere, was er einbaut.

Für Betriebe, die Software ausliefern, ist das die eigentliche Zäsur. Sie geraten damit erstmals in eine Haftung, die kein Verschulden voraussetzt: Es genügt, dass das Produkt fehlerhaft war. Wer bisher allein über das Vertragsrecht und seine eigenen Bedingungen nachgedacht hat, bekommt eine zweite Ebene dazu, die sich vertraglich nicht wegdefinieren lässt.

Ein Punkt verdient dabei besondere Aufmerksamkeit, weil er die Vorstellung vom abgeschlossenen Liefervorgang auflöst. Digitale Dienste, ohne die ein Produkt eine seiner Funktionen nicht ausführen könnte, gelten als Komponente dieses Produkts – der Verkehrsdatendienst im Navigationsgerät, die Temperaturüberwachung eines vernetzten Kühlgeräts, der Sprachassistent zur Steuerung. Und solange ein Hersteller weiterhin Updates oder Upgrades bereitstellen kann, gilt das Produkt als weiter unter seiner Kontrolle stehend. Ein Fehler, der erst nach der Auslieferung entsteht, bleibt damit seiner – ein deutlicher Unterschied zum heutigen Recht, das auf den Zustand beim Inverkehrbringen abstellt.

Welche Schäden ersetzt werden – und welche nicht

Das geltende Gesetz ersetzt Schäden aus Tötung, Körper- und Gesundheitsverletzung sowie Sachbeschädigung. Bei Sachen gilt dabei eine Einschränkung, die kaum bekannt ist und alles verändert: Ersetzt wird nur der Schaden an einer Sache, die ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt ist und vom Geschädigten hauptsächlich dazu verwendet wurde (§ 1 Absatz 1 Satz 2).

Das neue Recht erweitert die Liste. Zur Körperverletzung zählen künftig ausdrücklich auch medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit. Neu ersatzfähig ist außerdem die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, einschließlich der Kosten ihrer Wiederherstellung. Und zwei Begrenzungen des alten Rechts fallen weg: die Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden (§ 11) und der Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden aus einem Produkt oder aus gleichen Produkten mit demselben Fehler (§ 10 Absatz 1).

Was der Stichtag verschiebt
Merkmalbis 8. Dezember 2026ab 9. Dezember 2026
Produktbegriffbewegliche Sachen und Elektrizitätzusätzlich Software und KI-Systeme sowie digitale Konstruktionsunterlagen
Kreis der HaftendenHersteller, Quasi-Hersteller, Einführer in den EWR, ersatzweise der Lieferantzusätzlich Bevollmächtigte, Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen; wer wesentlich verändert, wird selbst Hersteller
Selbstbeteiligung bei Sachschäden500 Euro trägt die geschädigte Person selbstentfällt
Höchstbetrag bei Personenschäden85 Millionen Euro je Produkt oder Fehlerserieentfällt
Ersetzte SchädenTod, Körper- und Gesundheitsverletzung, Schäden an privat genutzten Sachenzusätzlich medizinisch anerkannte psychische Beeinträchtigungen und die Zerstörung privat genutzter Daten; beim Sachschaden genügt künftig gemischte Nutzung
Beweislastdie geschädigte Person beweist Fehler, Schaden und Ursachenzusammenhangdieselbe Grundregel, ergänzt um Offenlegungspflichten und gesetzliche Vermutungen
Erlöschen der Ansprüchezehn Jahre ab Inverkehrbringenzehn Jahre, bei verzögert auftretenden Körperschäden 25 Jahre

Und jetzt die Stelle, an der ich nachdrücklich werde, weil sie in der Berichterstattung regelmäßig untergeht: Anspruchsberechtigt sind weiterhin ausschließlich natürliche Personen. Ein Unternehmen als solches kann sich auf dieses Gesetz nicht berufen, und Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden, bleiben draußen.

Bei den Sachen verschiebt sich die Linie allerdings sehr wohl, und zwar zugunsten der Geschädigten. Heute muss die beschädigte Sache hauptsächlich privat verwendet worden sein; künftig fällt nur noch heraus, was ausschließlich beruflich genutzt wird. Die gemischt genutzte Sache – das Fahrzeug, das Werkzeug, das Gerät eines Einzelunternehmers – kommt damit neu hinzu. Bei Daten gilt das Gegenteil: Dort bleibt draußen, was auch nur teilweise beruflich verwendet wird.

Die Beweislast verschiebt sich

Heute ist die Lage klar und für Betriebe komfortabel: Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang trägt der Geschädigte die Beweislast (§ 1 Absatz 4). Wer gegen einen Hersteller vorgeht, muss also erklären können, was in einem Produkt falsch konstruiert oder gefertigt war – oft ohne je einen Blick in dessen Unterlagen gehabt zu haben.

Diese Grundregel bleibt, wird aber an drei Stellen abgefedert:

  1. Offenlegung. Ein Gericht kann anordnen, dass die beklagte Seite relevante Beweismittel vorlegt – beschränkt auf das Erforderliche und Verhältnismäßige, mit Schutzvorkehrungen für Geschäftsgeheimnisse. Erfasst sind auch Unterlagen, die erst durch Zusammenstellung vorhandener Nachweise entstehen.
  2. Vermutungen. Die Fehlerhaftigkeit wird vermutet, wenn eine solche Anordnung nicht befolgt wird, wenn das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt, oder wenn eine offensichtliche Funktionsstörung bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch vorliegt. Und ist ein Fehler festgestellt, wird der ursächliche Zusammenhang vermutet, sofern ein Schaden dieser Art typischerweise durch einen solchen Fehler entsteht.
  3. Erleichtertes Beweismaß. Ist der Nachweis wegen technischer oder wissenschaftlicher Komplexität übermäßig schwierig, genügt es, die Wahrscheinlichkeit darzulegen.

Dem stehen Entlastungsgründe gegenüber, die es heute schon gibt und die bestehen bleiben. Nach § 1 Absatz 2 haftet nicht, wer beweist, dass er das Produkt gar nicht in Verkehr gebracht hat, dass der Fehler zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag, dass er außerhalb einer beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, dass die Fehlerhaftigkeit auf der Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften beruht – oder dass sich der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik damals nicht erkennen ließ. Dieser letzte Grund, das sogenannte Entwicklungsrisiko, ist der wichtigste und zugleich der, der sich am schwersten führen lässt.

Eine dieser Türen wird allerdings enger. Wer Aktualisierungen nachliefern kann, behält damit auch Verantwortung – der Einwand, das Problem sei erst nach der Auslieferung entstanden, trägt bei Software und verbundenen Diensten deshalb nicht mehr ohne Weiteres.

Wie lange das nachwirkt

Produkthaftung kennt zwei Uhren, und sie laufen verschieden. Die Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt, wenn der Geschädigte von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 12). Die zweite Uhr läuft dagegen ohne Rücksicht auf irgendeine Kenntnis: Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das schadenstiftende Produkt in Verkehr gebracht hat (§ 13). Das ist eine Ausschlussfrist, keine Verjährung – sie lässt sich deshalb auch nicht durch Verhandlungen aufhalten. Wer vor ihrem Ablauf klagt oder einen Mahnbescheid erwirkt, wahrt seinen Anspruch; wer danach kommt, nicht.

Wo die Betriebshaftpflicht ansetzt – und wo ihre Logik eine andere ist

Bis hierher ging es um Haftung. Deckung ist etwas anderes, und die beiden folgen unterschiedlichen Logiken – das ist der Grund, warum sich der Versicherungsschutz am 9. Dezember eben nicht von selbst mitverschiebt.

Erstens rechnen beide mit verschiedenen Zeitpunkten. Das Gesetz zählt ab dem Inverkehrbringen: zehn Jahre, bei verzögerten Körperschäden 25. Der Vertrag zählt ab dem Schadenereignis, und das muss in seine Laufzeit fallen. Ein Produkt, das 2027 ausgeliefert wird und 2035 einen Schaden anrichtet, trifft auf eine Haftung, die noch läuft – ob es auch auf eine Deckung trifft, entscheidet die Nachhaftung. Wie diese Zeile gebaut ist und wie weit die Spanne am Markt reicht, steht auf der Seite zur Betriebs- und Berufshaftpflicht.

Zweitens verschwindet die gesetzliche Obergrenze, die vertragliche nicht. Der Wegfall des Höchstbetrags klingt nach einer Zahl, die niemanden betrifft – tatsächlich verändert er die Lage bei Serienschäden. Das Gesetz kennt dort künftig keinen Deckel mehr. Ihre Police kennt weiterhin ihre eigenen Grenzen. Die Obergrenze ist damit nicht verschwunden, sie ist vollständig in den Vertrag gewandert.

Drittens senkt der Wegfall der Selbstbeteiligung die Schwelle. Bisher trug die geschädigte Person bei Sachschäden die ersten 500 Euro selbst – eine wirksame Bremse gegen Kleinforderungen. Diese Bremse fällt weg. Zu erwarten ist deshalb nicht der eine schwere Fall, sondern die Vielzahl kleiner Forderungen, die vorher niemand verfolgt hätte.

Und viertens verschiebt das neue Recht die Grundabgrenzung der Sparte nicht. Wo die Betriebshaftpflicht ihre Linie zieht – zwischen der eigenen Leistung und dem, was der Fehler darüber hinaus anrichtet, und zwischen dem Sachschaden und dem reinen Geldschaden –, bleibt unverändert. Was sich ändert, ist die Zahl der Betriebe, die sich auf dieser Linie überhaupt wiederfinden. Wer ab Dezember Software ausliefert, liefert ein Produkt – und steht damit erstmals vor Fragen, die für Hersteller körperlicher Ware seit Jahrzehnten gelten.

Der Rückruf ist eine eigene Rechnung

Es gibt einen Kostenblock, der mit dem neuen Recht häufiger anfallen dürfte und in keiner der bisher genannten Deckungen steckt.

Die Pflicht dazu kommt aus dem Produktsicherheitsrecht, nicht aus dem Haftungsrecht. Die europäische Produktsicherheitsverordnung ist seit dem 13. Dezember 2024 anzuwenden; sie gilt für Verbraucherprodukte, soweit kein spezielleres Unionsrecht vorgeht. Wird ein Produkt aus Sicherheitsgründen zurückgerufen, hat der Verbraucher die Wahl zwischen Reparatur, Ersatz und angemessener Erstattung, und der Wirtschaftsakteur trägt die Abwicklung.

Dazu tritt eine Meldepflicht: Wird bekannt, dass ein bereits ausgeliefertes Produkt nicht sicher ist, ist das unverzüglich über das europäische Meldeportal anzuzeigen. Wen die Anzeige im Einzelnen trifft, hängt von der Rolle in der Lieferkette ab – Aufschub für eine interne Klärung sieht die Verordnung jedenfalls nicht vor.

Die Verbindung zum Haftungsrecht ist neu und wird unterschätzt: Wer verbindliche Sicherheitsanforderungen nicht einhält, gegen den greift künftig die Vermutung der Fehlerhaftigkeit. Produktsicherheit und Produkthaftung waren bisher zwei getrennte Aktenordner. Ab Dezember liest der eine aus dem anderen mit.

Die Kosten des Rückrufs selbst – Ermittlung der betroffenen Chargen, Benachrichtigung, Rückholung, Austausch, Vernichtung – trägt in aller Regel weder die allgemeine Produkthaftpflicht noch die allgemeine Betriebs- und Berufshaftpflicht. Dafür gibt es eine eigene Sparte. Auch dort gilt allerdings eine Einschränkung, die in der Praxis immer wieder aufschlägt: Was über die gesetzliche Einstandspflicht hinaus vertraglich zugesagt wurde, liegt typischerweise außerhalb der Deckung. Wer einem großen Abnehmer weitgehende Rückrufzusagen unterschreibt, versichert diesen Teil nicht mit.

Was bis Dezember auf den Tisch gehört

Sie müssen dafür kein Jurist sein. Es sind sechs Fragen, und die meisten davon beantwortet ein Blick in die eigenen Abläufe:

  1. Sind wir Hersteller im Sinne dieses Gesetzes? Setzen wir unseren Namen oder unsere Marke auf zugekaufte Ware? Führen wir aus einem Drittland ein? Verändern wir Produkte wesentlich, statt sie nur instandzusetzen?
  2. Können wir binnen eines Monats den Hersteller oder unseren Vorlieferanten benennen? Wenn nicht, ist das keine Frage der Ordnung mehr, sondern eine Haftungsfrage.
  3. Liefern wir Software, digitale Dienste oder Konstruktionsdateien mit? Wenn ja, sind wir ab Dezember in einem Bereich tätig, der bisher nicht unter dieses Gesetz fiel.
  4. Wer steht am Ende unserer Kette? Nur Betriebe – oder auch Menschen? Davon hängt ab, wie sehr die Reform uns überhaupt betrifft.
  5. Dokumentieren wir so, dass wir offenlegen könnten? Prüfprotokolle, Chargen, Freigaben, Lieferantennachweise.
  6. Passt der Versicherungsvertrag noch zur Zeitachse? Deckungssumme und Maximierung, die Reichweite der Nachhaftung, ob die erweiterte Produkthaftpflicht eingeschlossen ist – und ob der Rückruf irgendwo abgebildet ist.

Der 9. Dezember 2026 ist dabei kein Datum, an dem etwas abläuft, sondern eines, an dem etwas beginnt. Ein Produkt, das an diesem Tag Ihr Haus verlässt, trägt die neue Rechtslage über ein Jahrzehnt mit sich. Das ist genug Zeit, um die Fragen jetzt zu klären – und zu wenig Zeit, um sie zu verschieben.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Maßgeblich sind stets die geltenden Gesetze sowie Ihr Versicherungsschein und die vollständigen Versicherungsbedingungen. Ob und in welchem Umfang ein Schaden gedeckt ist, hängt vom konkreten Vertrag, von den eingeschlossenen Bausteinen und vom Einzelfall ab. Das deutsche Gesetz zur Umsetzung der europäischen Vorgaben war zum Stand dieses Beitrags noch nicht verkündet; einzelne Formulierungen können sich im weiteren Verfahren noch ändern. Stand: 15. September 2026.

Quellen (primär): Produkthaftungsgesetz, §§ 1, 2, 4, 10 bis 14; Bürgerliches Gesetzbuch, § 823; Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, insbesondere Artikel 2 sowie die Vorschriften zu Wirtschaftsakteuren, Beweismitteln, Vermutungen und Fristen und die Erwägungsgründe 13 bis 25 und 36 bis 50; Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, insbesondere zu Rückruf und Meldepflichten; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, Bundestags-Drucksache 21/4297 vom 25.02.2026; Fachveröffentlichungen zur Rückrufkostendeckung und zum Umsetzungsstand, Stände 2026.

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