Privathaftpflicht: Was der Preisvergleich nicht zeigt
Bei der Privathaftpflicht stehen die Punkte, an denen sich im Schadenfall alles entscheidet, in keinem Vergleichsrechner. Sie finden sich in den Versicherungsbedingungen, und dort gehen die Verträge weit auseinander.
Trotzdem ist die Privathaftpflicht die Versicherung, über die am wenigsten gesprochen wird, denn sie kostet wenig, und fast jeder hat sie. Hinzu kommt, dass im Vergleichsrechner alle Angebote ungefähr gleich aussehen: ein paar Euro Unterschied im Jahresbeitrag, dieselbe Deckungssumme, dieselben Häkchen.
Warum die Privathaftpflicht in jeden Haushalt gehört
Der Ausgangspunkt steht in § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), und er ist kurz: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Eine Obergrenze fehlt dort, und das ist das Bemerkenswerte. Wer einen Schaden verursacht, haftet der Höhe nach unbegrenzt, und zwar mit dem laufenden Einkommen, mit Ersparnissen, mit Haus- und Grundbesitz, im Zweifel jahrzehntelang.
Bei einem Sachschaden bleibt das überschaubar, bei einem Personenschaden dagegen nicht. Verletzt jemand einen anderen Menschen dauerhaft, kommen Behandlungskosten, Verdienstausfall, Umbaukosten und im schwersten Fall eine lebenslange Rente zusammen. Ein solcher Schaden kann eine Familie über Jahrzehnte binden.
Dieses eine Risiko trägt die Privathaftpflicht, und sie tut dabei zweierlei:
- Sie prüft und zahlt, was berechtigt gefordert wird.
- Sie wehrt ab, was unberechtigt gefordert wird, und trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der zweite Punkt, die Abwehr unberechtigter Ansprüche, wird regelmäßig unterschätzt. Wenn Ihre Versicherung einen Anspruch zurückweist, erleben Sie das als Nichtleistung. In Wahrheit ist gerade das die Leistung, denn sie hält eine Forderung von Ihnen fern, die Sie gar nicht schulden. Nur erklärt Ihnen das im Schadenfall selten jemand.
Wer mitversichert ist – und wie lange die Kinder dazugehören
Ein Familienvertrag umfasst in der Regel Sie selbst, Ihren Ehe- oder Lebenspartner, Ihre Kinder sowie Personen, die in Ihrem Haushalt beschäftigt sind. Leben Sie mit Ihrem Partner zusammen, ohne verheiratet zu sein, muss er in vielen Verträgen namentlich benannt werden, weil sonst kein Schutz besteht.
Bei Kindern hängt die Mitversicherung nicht in erster Linie am Alter, sondern am Ausbildungsstatus. Mitversichert bleibt das volljährige Kind, solange es
- zur Schule geht,
- in der ersten Berufsausbildung steht (Lehre oder Studium),
- sich in den üblichen Wartezeiten dazwischen befindet oder
- einen Bundesfreiwilligendienst leistet.
Der Schutz endet in der Regel mit der Heirat, mit dem Beginn einer Berufstätigkeit und beim Abbruch der Ausbildung. Ob Wartezeiten, ein Freiwilligendienst oder eine Zweitausbildung nach abgeschlossener Erstausbildung noch dazugehören, regelt jeder Vertrag anders. Für Rechtsreferendare und Lehramtsanwärter endet er in der Regel bereits mit dem ersten Staatsexamen.
Was die Privathaftpflicht außerdem abdeckt
Der praktisch wichtigere Teil der Privathaftpflicht liegt nicht beim umgestoßenen Rotwein oder beim Ball im Nachbarfenster, an die die meisten zuerst denken, sondern bei Risiken, die man im Alltag gar nicht als Haftungsrisiko wahrnimmt.
Als Mieter oder Eigentümer Ihrer Wohnung. Wer eine Immobilie bewohnt, trägt die Verkehrssicherungspflicht. Der Gehweg muss geräumt, das Dach in Ordnung und der Baum standsicher sein. Stürzt jemand auf dem nicht gestreuten Weg, haften Sie, und zwar auch dann, wenn die Räumpflicht per Mietvertrag auf Sie übertragen wurde und Sie sie schlicht vergessen haben.
Mietsachschäden. Schäden an gemieteten Sachen sind im Grundprinzip der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Erst eine besondere Klausel schließt sie wieder ein, etwa Schäden an der Mietwohnung, am Hotelzimmer oder an der Ferienunterkunft. Für Mieter ist ein Vertrag ohne diesen Baustein kaum brauchbar.
Achten Sie bei Mietsachschäden darauf, ob auch bewegliche Sachen erfasst sind und ob es Ausnahmen gibt. Glasschäden, Heizungs- und Elektrogeräte sowie Wertsachen sind häufig herausgenommen.
Schlüsselverlust. Der Verlust eines fremden Schlüssels ist ein Vermögensschaden und ohne besondere Klausel nicht versichert. Relevant wird das bei zentralen Schließanlagen, weil der Austausch einer Anlage im Mehrfamilienhaus oder im Bürogebäude fünfstellig werden kann. Prüfenswert ist außerdem, ob berufliche Schlüssel eingeschlossen sind und ob auch die Folgeschäden getragen werden, etwa ein Einbruch mit dem verlorenen Schlüssel.
Gefälligkeiten. Wer beim Umzug hilft und dabei den Fernseher fallen lässt, haftet nicht automatisch, weil unter Freunden oft ein stillschweigender Haftungsverzicht angenommen wird. Der Bundesgerichtshof sieht das differenziert. Besteht eine Haftpflichtversicherung, fehlt es nach seiner Auffassung regelmäßig gerade an einer solchen Haftungsbeschränkung. Ein Streitfeld bleibt es trotzdem, und eine ausdrückliche Klausel zu Gefälligkeitsschäden räumt diesen Streit aus.
Ehrenamt, Ausland, digitale Themen. Auch die ehrenamtliche Tätigkeit im Verein, der Schaden im Urlaub und die versehentlich weitergeleitete Datei mit Schadsoftware gehören dazu. Wie weit der Schutz jeweils reicht, unterscheidet sich allerdings erheblich, beim Ausland etwa zwischen „drei Jahre“ und „zeitlich unbegrenzt“.
Der umgekehrte Fall: Wenn Ihr Schädiger nicht zahlen kann
Die Forderungsausfalldeckung ist der unauffälligste Baustein und zugleich einer der wertvollsten. Sie kehrt die Richtung um, denn hier schädigen nicht Sie jemanden, sondern Sie werden geschädigt, und der Verursacher hat weder eine Haftpflichtversicherung noch Geld.
In dieser Lage springt die Forderungsausfalldeckung ein, denn Ihr Anspruch besteht dann zwar, ist aber wertlos. Sie behandelt den Schädiger so, als hätte er Ihren Vertrag, und zahlt Ihnen, was er Ihnen schuldet.
Dabei kommt es auf drei Dinge an.
- Der Geltungsbereich. In Deutschland haben rund vier von fünf Haushalten eine Privathaftpflicht, der zahlungsunfähige Schädiger ist hier also die Ausnahme. Außerhalb Europas gibt es diese Verbreitung nicht, und ausgerechnet dort ziehen viele Bedingungswerke die Grenze und decken nur Europa ab.
- Die Voraussetzungen. Verlangt werden in aller Regel ein rechtskräftiger, vollstreckbarer Titel und eine erfolglose Zwangsvollstreckung. Ohne begleitenden Rechtsschutz für dieses Verfahren bleibt die Deckung oft graue Theorie.
- Die Erweiterungen. Manche Verträge schließen zusätzlich Schäden ein, die von einem nicht versicherten Kraftfahrzeug oder von einem Tier verursacht wurden, sowie Ansprüche gegen Gewalttäter. Andere lassen gerade das weg.
Stolperfalle 1: Ersetzt wird der Zeitwert, nicht der Neuwert
Dieser Punkt sorgt in der Praxis am häufigsten für Enttäuschung, und er hat nichts mit dem Versicherer zu tun, sondern mit dem Gesetz.
Die Haftpflichtversicherung zahlt, was Sie als Schädiger schulden. Geschuldet ist nach § 249 BGB die Herstellung des Zustands, der ohne den Schaden bestünde. Beim Ersatz einer gebrauchten Sache bedeutet das einen Abzug „neu für alt“, weil der Geschädigte nicht bessergestellt werden soll als vorher. Übrig bleibt der Zeitwert, also der Wert der gebrauchten Sache.
Stellen Sie sich vor, Sie werfen das drei Jahre alte Mobiltelefon Ihres Nachbarn vom Tisch. Neu hat es 900 Euro gekostet, der Zeitwert liegt vielleicht bei 200. Mehr bekommt Ihr Nachbar nicht, und die Differenz steht zwischen Ihnen beiden.
Diese Lücke lässt sich nur mit einer Klausel schließen, die ausdrücklich über die gesetzliche Haftpflicht hinaus leistet. Solche Neuwertklauseln gibt es, sie sind aber sehr unterschiedlich gebaut, und man muss auf drei Dinge gleichzeitig schauen.
| Stellschraube | Was dahintersteckt | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Höchstbetrag | Obergrenze je Schadenfall, teils zusätzlich je Versicherungsjahr | Spannweite am Markt von wenigen tausend Euro bis in den zweistelligen Tausenderbereich |
| Zeitfenster | Die Sache darf zum Schadenzeitpunkt nur X Monate alt sein | Häufig 12 oder 24 Monate ab Kaufdatum – danach greift die Klausel nicht mehr |
| Ausschlusskatalog | Bestimmte Gegenstände sind von der Neuwertleistung ausgenommen | Oft ausgerechnet Mobiltelefone, Computer, Kameras und Brillen – also das, wo der Zeitwertabzug am meisten schmerzt |
Zwei Klauseln mit demselben Höchstbetrag können deshalb völlig unterschiedlich viel wert sein. Hinzu kommt, dass der Nachweis des Kaufdatums regelmäßig bei Ihnen liegt, und ohne Beleg bleibt es beim Zeitwert.
Stolperfalle 2: Innerhalb der Familie zahlt sie nicht
Die üblichen Bedingungen schließen Ansprüche zwischen mitversicherten Personen aus, ebenso Ansprüche von Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Angehörigenbegriff ist dabei weit gefasst. Er reicht von Ehe- und Lebenspartnern über Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel sowie Geschwister bis zu Stief-, Adoptiv- und Pflegeverhältnissen.
Der Grund für den Ausschluss ist nachvollziehbar. Der Versicherer soll nicht innerhalb eines Haushalts von der linken in die rechte Tasche zahlen, und die Missbrauchsgefahr wäre erheblich. Allerdings greift der Ausschluss auch dann, wenn es um einen echten Personenschaden geht, etwa wenn ein Familienmitglied ein anderes beim Sport oder im Straßenverkehr ernsthaft verletzt.
Ein Teil der Bedingungswerke hebt diesen Ausschluss für Personenschäden wieder auf, manche zusätzlich für Sachschäden. Andere tun es nur in der höchsten Tarifstufe, wieder andere gar nicht. Für mich ist das einer der Punkte, an denen sich gute von sehr guten Bedingungen unterscheiden, zumal er im Beitrag praktisch nichts kostet und in keinem Vergleich auftaucht.
Stolperfalle 3: Wenn niemand haftet, gibt es auch nichts
Die Haftpflichtversicherung ist akzessorisch, sie zahlt also nur, wenn eine gesetzliche Haftung besteht. Fehlt diese, gibt es keine Leistung, auch wenn der Schaden offensichtlich da ist. Zwei Fälle kommen dabei regelmäßig vor.
Kleine Kinder. Wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für einen Schaden nicht verantwortlich (§ 828 Absatz 1 BGB). Zwischen sieben und zehn Jahren besteht ein zusätzliches Privileg, das aber enger gefasst ist, als meist behauptet wird. Es gilt für Schäden „bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn“ und nicht pauschal für jeden Verkehrsunfall.
Die Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB), wobei die Beweislast bei ihnen liegt. Haben sie alles Erforderliche getan, haftet niemand, und der Nachbar bleibt auf seinem Schaden sitzen. Für diese Konstellation gibt es Klauseln, die Schäden durch deliktunfähige Personen freiwillig übernehmen, also durch Menschen, die für einen Schaden rechtlich nicht verantwortlich sind.
Gefälligkeiten. Auch hier kann eine Haftung im Ergebnis verneint werden, mit demselben Effekt.
Stolperfalle 4: Der teure Fehler passiert nach dem Schaden
Bei grober Fahrlässigkeit wird in der Haftpflicht nicht gekürzt, auch wenn viele das glauben.
Für die Haftpflichtversicherung gilt § 103 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Leistungsfrei wird der Versicherer danach nur, wenn Sie den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Sie dürfen also unaufmerksam, vergesslich, sogar grob fahrlässig gewesen sein, und der Schaden ist trotzdem gedeckt.
Die Quotelung bei grober Fahrlässigkeit, also die anteilige Kürzung der Leistung, kennt man aus der Kasko- oder Hausratversicherung. Sie steht in § 81 VVG. Für die Haftpflicht geht § 103 VVG als Sonderregel vor, deshalb gibt es diese Kürzung hier nicht.
Beim Schaden selbst schadet Ihnen grobe Fahrlässigkeit also nicht. Teuer werden kann vor allem Ihr Verhalten danach. Die sogenannten Obliegenheiten sind Verhaltensregeln aus dem Vertrag, deren Verletzung Leistung kosten kann. Die Folgen regelt § 28 VVG. Dort ist die Kürzung bei grober Fahrlässigkeit ausdrücklich vorgesehen. Verlangt wird typischerweise:
- den Schaden unverzüglich zu melden, auch wenn noch niemand Ansprüche gestellt hat;
- wahrheitsgemäß und vollständig Auskunft zu geben und angeforderte Unterlagen zu übersenden;
- Mahnbescheid, Klage oder ein behördliches Verfahren sofort weiterzuleiten;
- gegen einen Mahnbescheid fristgerecht selbst Widerspruch einzulegen, wofür Sie keine Weisung des Versicherers brauchen;
- die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen und keinen eigenen Anwalt zu beauftragen.
Das sind juristische Anforderungen an einen Laien in einer Stresssituation. Liegt ein Mahnbescheid während des Urlaubs im Briefkasten und läuft eine Frist von zwei Wochen ab, wird aus einer Formalie ein vollstreckbarer Titel.
Die Bedingungswerke gehen an dieser Stelle weit auseinander. Manche verzichten und berufen sich nur bei Vorsatz auf eine Obliegenheitsverletzung. Andere begnügen sich mit einer Versehensklausel, die nur greift, wenn Sie das Versäumte sofort nachholen, und wieder andere geben schlicht den Gesetzestext wieder.
Im Ernstfall ist der Unterschied erheblich, denn ohne eine solche Klausel müssen Sie beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Stolperfalle 5: Der Vertrag altert – manche Garantie auch
Eine Privathaftpflicht schließt man einmal ab und sieht sie dann zwanzig Jahre nicht wieder. Das ist bequem, doch ohne besondere Regelung gilt in Ihrem Vertrag unverändert das Bedingungswerk vom Abschluss fort, auch wenn Neukunden längst Besseres bekommen.
Ein Vertrag aus dem Jahr 2011 kennt keine E-Scooter, keine Balkonkraftwerke, keine Drohnenregeln und keine Ladestation in der Garage. Schlecht ist er deshalb nicht, er stammt eben aus 2011.
Dagegen helfen Update-Garantien. Verbessert der Versicherer seine Bedingungen, gelten die neuen auch für Ihren bestehenden Vertrag. Der Blick ins Detail lohnt sich allerdings, weil diese Garantien unterschiedlich gebaut sind.
Verwandt damit sind zwei weitere Klauseln, die kaum jemand kennt:
- Besserstellung gegenüber dem Vorvertrag: Sie sorgt dafür, dass nach Ihrem alten Vertrag reguliert wird, wenn er an einer Stelle besser war.
- Leistungsgarantie gegenüber dem Markt: Im Schadenfall kann die bessere Bedingung eines anderen Anbieters herangezogen werden.
Beide sind stark, haben aber eine praktische Hürde, denn den Nachweis müssen Sie führen. Wer seine alten Bedingungen nicht aufgehoben hat, kann eine solche Garantie im Ernstfall nicht nutzen.
Worauf ich bei der Auswahl schaue
Die Deckungssumme, also der Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer leistet, steht im Vergleichsrechner ganz oben. Ich stelle sie bewusst ans Ende.
Sie ist die einzige Zahl, die sich ohne Fachwissen vergleichen lässt, und deshalb wird damit geworben. Zudem ist sie günstig zu haben, denn der Sprung von zehn auf fünfzig Millionen kostet wenige Euro im Jahr. Gerade deshalb taugt sie kaum zur Unterscheidung. Alle Anbieter geben sie her.
Zehn Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden sind die untere Grenze, die ich für vertretbar halte. Nach oben schadet mehr nicht, und bei schweren Personenschäden mit dauerhafter Pflegebedürftigkeit kann der Schaden sehr groß werden. Wichtiger als die Zahl selbst sind aber drei Angaben, die niemand bewirbt:
- Gilt die Summe pauschal für alle drei Schadenarten oder gibt es getrennte, niedrigere Töpfe?
- Gibt es ein zusätzliches Limit je geschädigter Person? Beim schweren Personenschaden ist das die Grenze, die tatsächlich wirkt.
- Ist die Leistung pro Versicherungsjahr begrenzt?
Darüber hinaus schaue ich auf das, was dieser Beitrag beschrieben hat:
- die Neuwertregelung mit ihren drei Stellschrauben,
- die Ansprüche innerhalb der Familie,
- den Umgang mit Obliegenheiten,
- den Geltungsbereich der Forderungsausfalldeckung,
- die Tarifstufe, weil viele Leistungen ausschließlich an der höchsten Stufe hängen.
Und schließlich prüfe ich, ob der Vertrag mitwächst.
Häufige Fragen
Wie hoch sollte die Deckungssumme einer Privathaftpflicht sein?
Sie sollte mindestens zehn Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden betragen. Wichtiger als die Gesamtsumme ist allerdings, ob sie pauschal gilt, ob es ein zusätzliches Limit je geschädigter Person gibt und ob die Leistung pro Jahr begrenzt ist. Diese drei Angaben stehen im Versicherungsschein, nicht in der Werbung.
Zahlt die Privathaftpflicht den Neupreis für eine beschädigte Sache?
Grundsätzlich nicht. Nach dem Schadenersatzrecht wird der Zeitwert ersetzt, also der Wert der gebrauchten Sache. Mehr gibt es nur, wenn der Vertrag ausdrücklich eine Neuwertentschädigung enthält, und solche Klauseln sind sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Sind Schäden innerhalb der Familie mitversichert?
Im Standard nicht. Ansprüche zwischen mitversicherten Personen sind in den üblichen Bedingungen ausgeschlossen. Manche Verträge schließen zumindest Personenschäden untereinander wieder ein, und das ist eines der Merkmale, an denen sich gute von sehr guten Bedingungen unterscheiden.
Verliere ich den Schutz, wenn ich grob fahrlässig gehandelt habe?
Nein. In der Haftpflichtversicherung führt grobe Fahrlässigkeit nicht zur Kürzung; leistungsfrei wird der Versicherer nur bei vorsätzlicher und widerrechtlicher Schädigung. Gekürzt werden kann dagegen, wenn Sie sich nach dem Schaden falsch verhalten, etwa zu spät melden oder einen Mahnbescheid übersehen.
Wie lange sind Kinder über die Eltern mitversichert?
Solange sie zur Schule gehen oder in der ersten Berufsausbildung stehen, in vielen Verträgen einschließlich üblicher Wartezeiten. Mit einer Heirat oder dem Beginn einer Berufstätigkeit endet der Schutz meist; ob eine Zweitausbildung noch dazugehört, regelt jeder Vertrag anders. Viele Verträge setzen zusätzlich eine Altersgrenze, die zwischen dem 27. und dem 30. Lebensjahr liegt.
