Hausratversicherung: Was im Schadenfall wirklich zählt
Die Hausratversicherung gehört zu den Verträgen, die man einmal abschließt und danach nie wieder ansieht. Sie kostet wenig, sie läuft, und solange nichts passiert, gibt es keinen Anlass, sich damit zu beschäftigen. Genau deshalb ist sie die Sparte, in der die meisten Menschen mit einem Vertrag leben, der nicht mehr zu ihrer Wohnung passt.
Denn anders als bei der Haftpflicht steht hier eine Zahl im Mittelpunkt: die Versicherungssumme. Sie entscheidet, wie viel im Ernstfall überhaupt fließen kann – und sie ist an Bedingungen geknüpft, die im Alltag still verfallen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wofür die Hausratversicherung da ist, wie die Summe richtig berechnet wird, und an welchen fünf Stellen es im Schadenfall regelmäßig hakt.
Wofür die Hausratversicherung da ist
Versichert ist alles, was Sie beim Umzug mitnehmen würden: Möbel, Teppiche, Lampen, Kleidung, Geschirr, Elektrogeräte, Spielzeug, der Inhalt des Kellers und der Garage – bis hin zum Futter für die Haustiere. Beschädigt, zerstört oder gestohlen wird das nicht durch irgendein Missgeschick, sondern durch eine der versicherten Gefahren: Feuer und Blitz, Einbruchdiebstahl und Raub, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie Überspannung nach einem Blitzeinschlag.
Der entscheidende Unterschied zur Haftpflicht liegt in der Höhe des Ersatzes. Die Haftpflicht reguliert auf den Zeitwert, weil sie das ersetzt, was Sie einem anderen schulden. Die Hausratversicherung dagegen leistet zum Neuwert – definiert als der Betrag, „der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen”. Nicht der Kaufpreis von damals, sondern der Preis von heute.
Dazu kommt ein zweiter Teil, den viele erst im Schadenfall kennenlernen: die versicherten Kosten. Brennt die Wohnung, ist der Sachschaden nur die eine Hälfte. Die andere sind Hotelkosten für die Zeit der Unbewohnbarkeit, Aufräumarbeiten, der Transport und die Lagerung dessen, was noch zu retten ist, Schlossänderungen nach einem Einbruch, Bewachung, provisorische Maßnahmen. Diese Positionen werden zusätzlich ersetzt – aber nur bis zu einer vereinbarten Grenze, und genau darin unterscheiden sich Verträge erheblich.
Was zum Hausrat gehört – und was nicht
Die Zuordnung ist an drei Stellen anders, als die meisten annehmen.
Ihr Auto in der Garage ist nicht mitversichert. Kraftfahrzeuge aller Art gehören ausdrücklich nicht zum Hausrat, auch nicht ihre Teile und ihr Zubehör. Dafür ist die Kaskoversicherung zuständig. Der Rasenmäher, das Werkzeug und die Fahrräder daneben dagegen schon.
Sachen des Vermieters sind es ebenfalls nicht. Was der Eigentümer eingebracht hat und wofür er die Gefahr trägt, bleibt außen vor – auch dann, wenn Sie es später ersetzen. Umgekehrt gehört die Einbauküche, die Sie selbst bezahlt haben, sehr wohl zum Hausrat. Und der Hausrat von Untermietern ist nicht mitversichert: Wer untervermietet, sollte das ansprechen, denn der Untermieter braucht einen eigenen Vertrag.
Ihre Daten und Fotos sind kein Hausrat. Elektronisch gespeicherte Daten und Programme gehören nicht dazu. Die Kosten für eine technische Wiederherstellung sind nur versichert, wenn das ausdrücklich vereinbart ist – bei einer Festplatte mit zwanzig Jahren Familienfotos ein Punkt, über den man einmal nachgedacht haben sollte.
Unterwegs: die Außenversicherung
Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, ist über die sogenannte Außenversicherung weltweit mitversichert. Das umfasst das Reisegepäck ebenso wie die Kiste im Lager während des Umzugs. Drei Einschränkungen gehören dazu:
- Versichert sind weiterhin nur die vereinbarten Gefahren. Der Einbruchdiebstahl aus dem Hotelzimmer ist gedeckt, der einfache Diebstahl vom Strand ohne Zusatzbaustein nicht.
- Bei Naturgefahren gilt der Schutz außerhalb der Wohnung nur innerhalb von Gebäuden. Gartenmöbel im Freien sind daher in der Regel nicht gegen Sturm versichert.
- „Vorübergehend” ist im Vertrag mit einer festen Monatszahl hinterlegt – die Spanne am Markt ist groß.
Eine Ausnahme davon lohnt sich zu merken, weil sie regelmäßig Geld spart: Lebt Ihr Kind zur Ausbildung oder zum Studium auswärts, bleibt sein Hausrat dort über Ihren Vertrag außenversichert – ohne zeitliche Begrenzung, solange es keinen eigenen Hausstand gegründet hat. Ein zweiter Vertrag ist in dieser Zeit meist überflüssig.
Die Versicherungssumme – so wird sie berechnet
Die Versicherungssumme soll dem Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen. Drei Wege sind marktüblich, und sie verteilen das Risiko unterschiedlich:
| Weg | So funktioniert er | Wer trägt das Risiko |
|---|---|---|
| Quadratmeterpauschale | Wohnfläche × vereinbarter Betrag je Quadratmeter, marktüblicher Richtwert rund 650 Euro | Der Versicherer verzichtet in der Regel auf den Einwand der Unterversicherung – dafür muss die Wohnfläche stimmen |
| Selbst ermittelte Summe | Sie beziffern den Wert Ihres Hausrats selbst, etwa nach einer Inventarliste | Sie – inklusive des vollen Unterversicherungsrisikos, wenn Sie zu niedrig schätzen |
| Wohnflächentarif | Tarifiert wird allein über die Quadratmeter, ohne dass eine Summe vereinbart wird | Je nach Anbieter unbegrenzt oder mit pauschaler Höchstentschädigung – die gemeldete Wohnfläche muss exakt stimmen |
Das Rechenbeispiel dazu ist schnell gemacht: Eine 80 Quadratmeter große Wohnung käme mit der Pauschale auf 52.000 Euro Versicherungssumme.
Und jetzt der Teil, der im Schadenfall wehtut. Ist die Summe niedriger als der tatsächliche Wert, liegt eine Unterversicherung vor, und die Entschädigung wird im selben Verhältnis gekürzt. Das Gesetz formuliert es nüchtern: Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert, ist der Versicherer nur verpflichtet, „nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert” zu leisten.
Was das praktisch bedeutet, zeigt eine einzige Rechnung: Vereinbart sind 100.000 Euro, tatsächlich steht Hausrat im Wert von 150.000 Euro in der Wohnung. Die Summe deckt also zwei Drittel. Aus einem Wasserschaden über 15.000 Euro werden damit 10.000 Euro – obwohl der Schaden weit unterhalb der Versicherungssumme liegt.
Der Unterversicherungsverzicht – der Schutz, der still verfällt
Weil die Wertermittlung schwierig ist, verzichten Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung, wenn die Summe nach der Quadratmeterpauschale gebildet wurde. Dieser Verzicht ist das Rückgrat des Vertrags – und er hängt an Bedingungen, die im Alltag verloren gehen:
- Die Wohnfläche muss zum Zeitpunkt des Schadens der im Versicherungsschein genannten entsprechen. Ausgebauter Dachboden, angebautes Zimmer, zum Büro umgewidmetes Souterrain – jede Vergrößerung, die nicht gemeldet wird, kippt den Verzicht.
- Der vereinbarte Betrag je Quadratmeter muss erreicht sein. Hier liegt eine Falle, die kaum jemand kennt: Dieser Schwellenwert ist Tarifsache, nicht Marktstandard. Er reicht am Markt von etwa 500 bis 750 Euro je Quadratmeter. Wer den Richtwert eines Anbieters auf den Vertrag eines anderen überträgt, kann darunter landen.
- Es darf kein zweiter Hausratvertrag ohne Verzicht für dieselbe Wohnung bestehen.
Dazu kommen zwei Ereignisse, die ihn beenden können, ohne dass jemand aktiv etwas falsch macht:
- Der Widerspruch gegen die jährliche Anpassung. Die Versicherungssumme wird jedes Jahr an die Preisentwicklung angepasst, der Beitrag steigt entsprechend. Diesem Schritt darf man widersprechen – nur fällt der Betrag je Quadratmeter dann unter Umständen unter die Schwelle, und der Verzicht entfällt. Der Versicherer muss darüber informieren; gelesen wird es selten.
- Der Umzug in eine größere Wohnung. Der Verzicht wandert zwar mit, besteht bei mehr Fläche aber nur befristet fort. Wird der Vertrag in dieser Frist nicht angepasst, ist er weg.
Und eine Klarstellung, die im Gespräch fast immer nötig ist: Der Unterversicherungsverzicht schützt vor der anteiligen Kürzung. Er hebt die Obergrenze nicht an. Mehr als die vereinbarte Summe zuzüglich des Vorsorgebetrags gibt es auch mit Verzicht nicht.
Stolperfalle 1: Grobe Fahrlässigkeit hat fünf Gesichter
Der Ausgangspunkt steht im Gesetz und ist unbequem: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer seine Leistung „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis” kürzen. Seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts gilt also kein Alles-oder-nichts mehr, sondern eine Quote. In der Praxis bewegt sie sich häufig in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent.
Das bekannteste Beispiel: Für einen Einbruch bekommen Sie den Schaden zu 100 Prozent ersetzt – es sei denn, die Terrassentür war gekippt. Dann können es auch nur 75 Prozent sein. Ob überhaupt grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist dabei immer eine Einzelfallentscheidung; Gerichte haben je nach Erreichbarkeit des Fensters, Sichtschutz und Anwesenheit im Haus auch schon einfache Fahrlässigkeit angenommen.
Wichtiger als das Beispiel ist die Systematik, denn die Kürzung droht an fünf verschiedenen Stellen:
- bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens,
- bei grob fahrlässiger Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften – gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten,
- bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten vor dem Schadenfall,
- bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten bei und nach dem Schadenfall,
- bei grob fahrlässig unterlassener Anzeige einer Gefahrerhöhung.
Die Punkte drei bis fünf sind die unterschätzten. Zu den vertraglichen Obliegenheiten gehört etwa, die Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend zu beheizen und das genügend häufig zu kontrollieren. Als Gefahrerhöhung gelten unter anderem ein Gerüst am Haus, eine längere Abwesenheit ohne Beaufsichtigung oder eine abgeschaltete Alarmanlage. Und nach dem Schaden zählt jede Auskunft: Wer die Stehlgutliste unvollständig ausfüllt oder die Anzeige vergisst, ist bei Punkt vier.
Hinzu kommt eine Beweislastregel, die man kennen sollte: Bei Obliegenheitsverletzungen muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Zwei Schutzmechanismen wirken dagegen. Erstens muss der Versicherer trotz Verletzung leisten, soweit diese für Eintritt, Feststellung oder Umfang der Leistung nicht ursächlich war. Zweitens setzt eine Leistungskürzung wegen falscher oder fehlender Auskünfte nach dem Schaden voraus, dass der Versicherer zuvor in Textform gesondert darauf hingewiesen hat.
Was ein Verzicht bewirkt. Verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, bleibt ihm nur noch der Vorsatz. Genau deshalb steht dieser Punkt bei mir ganz oben – und zwar in allen fünf Ausprägungen, denn ein Vertrag kann bei vier davon verzichten und bei der fünften kürzen.
Stolperfalle 2: Wertsachen und die zwei Ebenen der Grenzen
Wertsachen sind in der Hausratversicherung doppelt begrenzt, und beide Ebenen greifen gleichzeitig.
Auf der ersten Ebene steht eine Gesamtgrenze für alle Wertsachen zusammen – marktüblich sind rund 20 Prozent der Versicherungssumme. Auf der zweiten Ebene gelten innerhalb dieser Grenze noch einmal eigene Beträge für einzelne Positionen: für Bargeld, für Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere sowie für Schmuck, Edelmetalle und Münzen. Und diese Einzelgrenzen gelten für die Aufbewahrung außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen:
Der Wertsachenbegriff ist weiter, als man denkt. Dazu zählen nicht nur Schmuck und Bargeld, sondern auch Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände, Sachen aus Silber sowie Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind – Möbelstücke ausgenommen. Ein geerbter Teppich kann damit unter eine Grenze fallen, an die beim Abschluss niemand gedacht hat.
Nicht jeder Tresor ist ein Wertschutzschrank. Die Bedingungen verlangen ein anerkanntes Sicherheitsbehältnis mit einem Mindestgewicht; ist es leichter, muss es fachmännisch verankert oder bündig eingelassen sein. Der freistehende Möbeltresor erfüllt das häufig nicht – und dann gelten wieder die niedrigen Außengrenzen.
Stolperfalle 3: Der Keller nach Starkregen
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch sind nicht Teil der Grunddeckung. Sie kommen über einen eigenen Baustein für weitere Naturgefahren, und der ist grundsätzlich beitragspflichtig.
Der praktisch wichtigste Fall ist der Rückstau: Bei Starkregen kann die Kanalisation das Wasser nicht mehr abführen, es staut sich zurück und drückt über die Abwasserleitungen ins Gebäude. Zwei Dinge sind daran entscheidend:
- Rückstau ist ein Elementarschaden, kein Leitungswasserschaden. Wer nur die Grunddeckung hat, steht bei genau diesem Schaden ohne Schutz da – auch wenn Leitungswasser im Vertrag steht.
- Rückstau ist an eine Ursache geknüpft. Gedeckt ist er, wenn ein ausgeufertes Gewässer oder Niederschläge ihn ausgelöst haben. Eine schlicht verstopfte Leitung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Dazu kommen drei Punkte, die von Vertrag zu Vertrag stark auseinandergehen und die man vor dem Abschluss klären sollte: die Selbstbeteiligung, eine mögliche Wartezeit nach Einschluss – am Markt zwischen null und mehreren Wochen – und die Frage, ob der Vertrag vertragliche Obliegenheiten für Rückstausicherungen vorsieht. Wo er das tut, müssen Rückstausicherungen angebracht und funktionsbereit gehalten und Abflussleitungen freigehalten werden. Das ist eine Pflicht, die im Alltag verletzt wird, ohne dass es jemandem auffällt – und die im Schadenfall geprüft wird. Davon unberührt gelten immer die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften des Risikoorts, etwa die kommunale Entwässerungssatzung.
Besonders sinnvoll ist der Baustein laut den Verbraucherinformationen der Versicherungswirtschaft bei Erdgeschosswohnungen und ausgebauten Kellern. Und zur Einordnung: Rund 99 Prozent aller Häuser in Deutschland sind problemlos versicherbar, geschützt ist aber nur gut die Hälfte.
Stolperfalle 4: Diebstahl, der kein Einbruch ist
Die Grunddeckung kennt Einbruchdiebstahl und Raub. Beides ist eng definiert: Einbruchdiebstahl setzt voraus, dass jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder Werkzeug eindringt, ein Behältnis aufbricht oder sich einschleicht. Raub setzt Gewalt oder deren Androhung voraus.
Damit fällt eine ganze Reihe alltäglicher Fälle heraus:
- Trickdiebstahl – jemand verschafft sich durch Täuschung Zugang und nimmt etwas mit. Keine Gewalt, kein Einbruch, also ohne Zusatzvereinbarung nicht versichert.
- Diebstahl aus dem Auto – ein Kfz ist kein Gebäude. Wer den Koffer aus dem aufgebrochenen Kofferraum ersetzt haben will, braucht eine eigene Erweiterung.
- Diebstahl vom Grundstück – Gartenmöbel, Grill, Kinderwagen, Wäsche auf der Leine, Rollstuhl oder Rollator.
- Fahrraddiebstahl außerhalb der verschlossenen Räume – eine eigene Deckung mit eigener Höchstentschädigung.
Diese Erweiterungen sind in guten Verträgen enthalten, laufen dort aber häufig gegen eine gemeinsame Höchstsumme, die zusätzlich noch den Diebstahl weiterer Sachen begrenzt. Wer diese eine Zahl prüft, prüft in Wahrheit ein halbes Dutzend Leistungen auf einmal.
Zwei praktische Hinweise dazu:
Ohne polizeiliche Anzeige läuft nichts. Die weitreichenden Klauseln setzen voraus, dass die Tat angezeigt wurde. Die bloße Mitteilung an den Versicherer, das Handy sei gestohlen worden, genügt nicht.
Beim Fahrrad entscheidet das Schloss. Verlangt wird regelmäßig ein eigenständiges, verkehrsübliches Schloss. Manche Bedingungen halten ausdrücklich fest, dass ein fest mit dem Rahmen verbundenes Schloss nicht genügt. Bei Pedelec-Preisen im vierstelligen Bereich ist das ein Satz, den man vor dem Schadenfall gelesen haben sollte. Prüfenswert ist außerdem, ob eine Nachtzeitklausel gilt, die den Schutz zwischen Abend und Morgen einschränkt.
Stolperfalle 5: Der Schlüssel
Diese Lücke ist die stillste der ganzen Sparte, weil sie nicht bei der Leistungshöhe ansetzt, sondern beim Versicherungsfall selbst.
Dringt ein Täter mit einem richtigen Schlüssel in die Wohnung ein, liegt zunächst kein Einbruchdiebstahl vor – es fehlt an Einbruchspuren. Die Bedingungen schließen diesen Fall nur unter Voraussetzungen ein: etwa, wenn sich der Täter den Schlüssel zuvor selbst durch Einbruch oder Raub verschafft hat. Weiter geht die sogenannte erweiterte Schlüsselklausel, die auch den Diebstahl des Schlüssels erfasst – allerdings nur, wenn der Berechtigte diesen Diebstahl nicht fahrlässig ermöglicht hat.
Der Bundesgerichtshof hat eine solche Klausel im Juli 2023 für wirksam erklärt und dabei zugleich ihre Grenze gezeigt: Im entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer eine Aktentasche mit seinem Schlüsselbund im Auto zurückgelassen. Nach dem anschließenden Einbruch fehlten Wertsachen und Bargeld von rund 64.000 Euro – ohne Deckung, weil der Schlüsselverlust fahrlässig war.
Wer also wissen will, wie belastbar sein Vertrag ist, sollte nicht nur auf Summen schauen, sondern auf diese Klausel. Sie steht in keinem Preisvergleich.
Woran ich einen guten Vertrag erkenne
Der Beitrag ist bei der Hausratversicherung selten das Problem – der Unterschied zwischen einem durchschnittlichen und einem sehr guten Vertrag liegt meist im Bereich weniger Euro im Monat. Deshalb schaue ich auf zehn Punkte, und zwar in dieser Reihenfolge:
- bis 5. Der Kürzungsschutz, vollständig. Verzichtet der Vertrag auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit – bei der Schadensverursachung, bei Sicherheitsvorschriften, bei Obliegenheiten vor dem Schaden, bei Obliegenheiten bei und nach dem Schaden und bei der unterlassenen Anzeige einer Gefahrerhöhung? Fünf Fragen, nicht eine. Der Schutz ist erst dann vollständig, wenn alle fünf sitzen.
- Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. Sie sorgt dafür, dass die bessere Leistung des neuen Vertrags bereits gilt, solange der alte noch läuft – ohne doppelten Beitrag. Wichtig ist die Dauer und die Frage, ob es eine Kappungsgrenze zur alten Versicherungssumme gibt.
- Künftige Leistungsverbesserungen. Werden die Bedingungen später zu Ihren Gunsten geändert, gelten sie automatisch mit. Ohne diese Zusage altert der Vertrag ab dem Tag der Unterschrift.
- Leistungsgarantie gegenüber dem Markt. Reguliert der Versicherer mindestens so, wie ein anderer Anbieter für denselben Fall leisten würde? Achten Sie darauf, ob diese Garantie zeitlich befristet ist.
- und 10. Trickdiebstahl und Diebstahl aus dem Kfz – die beiden Erweiterungen, die die systematischen Lücken der Grunddeckung schließen, samt der gemeinsamen Höchstsumme, gegen die sie meist laufen.
Dazu kommen die Punkte, die dieser Beitrag beschrieben hat: die Schwelle für den Unterversicherungsverzicht, der Vorsorgebetrag, die Grenze für die versicherten Kosten, die Elementar-Konditionen und die Schlüsselklausel.
