Hausratversicherung: Was im Schadenfall wirklich zählt
Die Hausratversicherung ist die Sparte, in der die meisten Menschen mit einem Vertrag leben, der nicht mehr zu ihrer Wohnung passt, denn man schließt sie einmal ab und sieht sie danach nie wieder an. Sie kostet wenig, sie läuft, und solange nichts passiert, gibt es keinen Anlass, sich damit zu beschäftigen.
Anders als bei der Haftpflicht steht hier eine Zahl im Mittelpunkt, die Versicherungssumme. Sie legt fest, wie viel im Schadenfall überhaupt fließen kann, und sie ist an Bedingungen geknüpft, die im Alltag unbemerkt verfallen.
Wofür die Hausratversicherung da ist
Versichert ist alles, was Sie beim Umzug mitnehmen würden. Dazu gehören Möbel, Teppiche, Lampen, Kleidung, Geschirr, Elektrogeräte, Spielzeug, der Inhalt des Kellers und der Garage, bis hin zum Futter für die Haustiere.
Geschützt ist das allerdings nicht vor jedem Missgeschick, sondern nur, wenn es durch eine der versicherten Gefahren beschädigt, zerstört oder gestohlen wird. Dazu zählen:
- Feuer und Blitz
- Einbruchdiebstahl und Raub
- Leitungswasser
- Sturm und Hagel
- Überspannung nach einem Blitzeinschlag
Die Hausratversicherung leistet zum Neuwert, und darin liegt der wesentliche Unterschied zur Haftpflicht. Die Haftpflicht reguliert auf den Zeitwert, weil sie ersetzt, was Sie einem anderen schulden. Der Neuwert ist dagegen definiert als der Betrag, „der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen”. Maßgeblich ist also nicht der Kaufpreis von damals, sondern der Preis von heute.
Zusätzlich ersetzt der Vertrag die versicherten Kosten, die viele erst im Schadenfall kennenlernen. Brennt die Wohnung, ist der Sachschaden nur die eine Hälfte. Zur anderen gehören:
- Hotelkosten für die Zeit, in der die Wohnung unbewohnbar ist
- Aufräumarbeiten
- der Transport und die Lagerung dessen, was noch zu retten ist
- Schlossänderungen nach einem Einbruch
- Bewachung und provisorische Maßnahmen
Diese Positionen werden nur bis zu einer vereinbarten Grenze ersetzt, und gerade darin unterscheiden sich die Verträge erheblich.
Was zum Hausrat gehört – und was nicht
Die Zuordnung ist an drei Stellen anders, als die meisten annehmen.
Ihr Auto in der Garage ist nicht mitversichert. Kraftfahrzeuge aller Art gehören ausdrücklich nicht zum Hausrat, auch nicht ihre Teile und ihr Zubehör; dafür ist die Kaskoversicherung zuständig. Der Rasenmäher, das Werkzeug und die Fahrräder daneben sind dagegen mitversichert.
Sachen des Vermieters sind es ebenfalls nicht. Was der Eigentümer eingebracht hat und wofür er die Gefahr trägt, bleibt außen vor, auch dann, wenn Sie es später ersetzen. Umgekehrt gehört die Einbauküche, die Sie selbst bezahlt haben, sehr wohl zum Hausrat. Der Hausrat von Untermietern ist wiederum nicht mitversichert. Wer untervermietet, sollte das ansprechen, denn der Untermieter braucht einen eigenen Vertrag.
Ihre Daten und Fotos sind kein Hausrat. Elektronisch gespeicherte Daten und Programme gehören nicht dazu. Die Kosten für eine technische Wiederherstellung sind nur versichert, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Bei einer Festplatte mit zwanzig Jahren Familienfotos ist das ein Punkt, über den man einmal nachgedacht haben sollte.
Unterwegs: die Außenversicherung
Hausrat, der sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befindet, ist über die sogenannte Außenversicherung weltweit mitversichert. Das umfasst das Reisegepäck ebenso wie die Kiste im Lager während des Umzugs. Allerdings gelten dabei drei Einschränkungen:
- Gefahren: Versichert sind weiterhin nur die vereinbarten Gefahren. Der Einbruchdiebstahl aus dem Hotelzimmer ist gedeckt, der einfache Diebstahl vom Strand ohne Zusatzbaustein nicht.
- Naturgefahren: Hier gilt der Schutz außerhalb der Wohnung nur innerhalb von Gebäuden. Gartenmöbel im Freien sind daher in der Regel nicht gegen Sturm versichert.
- Dauer: „Vorübergehend” ist im Vertrag mit einer festen Monatszahl hinterlegt, und die Spanne am Markt ist groß.
Lebt Ihr Kind zur Ausbildung oder zum Studium auswärts, bleibt sein Hausrat dort über Ihren Vertrag außenversichert. Das gilt ohne zeitliche Begrenzung, solange Ihr Kind keinen eigenen Hausstand gegründet hat. Diese Ausnahme lohnt sich zu merken, weil sie regelmäßig Geld spart. Ein zweiter Vertrag ist in dieser Zeit meist überflüssig.
Die Versicherungssumme – so wird sie berechnet
Die Versicherungssumme soll dem Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen. Marktüblich sind drei Wege, und sie verteilen das Risiko unterschiedlich:
| Weg | So funktioniert er | Wer trägt das Risiko |
|---|---|---|
| Quadratmeterpauschale | Wohnfläche × vereinbarter Betrag je Quadratmeter, marktüblicher Richtwert rund 650 Euro | Der Versicherer verzichtet in der Regel auf den Einwand der Unterversicherung – dafür muss die Wohnfläche stimmen |
| Selbst ermittelte Summe | Sie beziffern den Wert Ihres Hausrats selbst, etwa nach einer Inventarliste | Sie – inklusive des vollen Unterversicherungsrisikos, wenn Sie zu niedrig schätzen |
| Wohnflächentarif | Tarifiert wird allein über die Quadratmeter, ohne dass eine Summe vereinbart wird | Je nach Anbieter unbegrenzt oder mit pauschaler Höchstentschädigung – die gemeldete Wohnfläche muss exakt stimmen |
Mit der Pauschale käme eine 80 Quadratmeter große Wohnung auf 52.000 Euro Versicherungssumme.
Unangenehm wird es im Schadenfall, wenn die Summe niedriger ist als der tatsächliche Wert. Dann liegt eine Unterversicherung vor, und die Entschädigung wird im selben Verhältnis gekürzt. Das Gesetz formuliert es nüchtern: Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert, ist der Versicherer nur verpflichtet, „nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert” zu leisten.
Was das praktisch bedeutet, zeigt eine einzige Rechnung. Vereinbart sind 100.000 Euro, in der Wohnung steht aber Hausrat im Wert von 150.000 Euro. Die Summe deckt also zwei Drittel. Aus einem Wasserschaden über 15.000 Euro werden damit 10.000 Euro, obwohl der Schaden weit unterhalb der Versicherungssumme liegt.
Unterversicherungsverzicht: der Schutz, der still verfällt
Weil die Wertermittlung schwierig ist, verzichten Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung, wenn die Summe nach der Quadratmeterpauschale gebildet wurde. Dieser Verzicht ist das Rückgrat des Vertrags. Er hängt aber an Bedingungen, die im Alltag verloren gehen:
- Wohnfläche zum Zeitpunkt des Schadens: Sie muss der im Versicherungsschein genannten entsprechen. Jede Vergrößerung, die nicht gemeldet wird, kippt den Verzicht, ob ausgebauter Dachboden, angebautes Zimmer oder zum Büro umgewidmetes Souterrain.
- Vereinbarter Betrag je Quadratmeter: Er muss erreicht sein. Hier liegt eine Falle, die kaum jemand kennt, denn dieser Schwellenwert ist Tarifsache und kein Marktstandard. Er reicht am Markt von etwa 500 bis 750 Euro je Quadratmeter. Wer den Richtwert eines Anbieters auf den Vertrag eines anderen überträgt, kann deshalb darunter landen.
- Kein zweiter Vertrag ohne Verzicht: Für dieselbe Wohnung darf kein zweiter Hausratvertrag ohne Verzicht bestehen.
Dazu kommen zwei Ereignisse, die ihn beenden können, ohne dass jemand aktiv etwas falsch macht:
- Der Widerspruch gegen die jährliche Anpassung. Die Versicherungssumme wird jedes Jahr an die Preisentwicklung angepasst, und der Beitrag steigt entsprechend. Diesem Schritt darf man widersprechen. Dann fällt der Betrag je Quadratmeter aber unter Umständen unter die Schwelle, und der Verzicht entfällt. Der Versicherer muss darüber informieren, gelesen wird dieser Hinweis aber selten.
- Der Umzug in eine größere Wohnung. Der Verzicht wandert zwar mit, besteht bei mehr Fläche aber nur befristet fort. Wird der Vertrag nicht innerhalb dieser Frist angepasst, erlischt der Verzicht.
Im Gespräch ist außerdem fast immer eine Klarstellung nötig. Der Unterversicherungsverzicht schützt vor der anteiligen Kürzung, er hebt aber die Obergrenze nicht an. Mehr als die vereinbarte Summe zuzüglich des Vorsorgebetrags gibt es auch mit Verzicht nicht.
Stolperfalle 1: Grobe Fahrlässigkeit hat fünf Gesichter
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, darf der Versicherer seine Leistung „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis” kürzen. Dieser Ausgangspunkt steht im Gesetz und ist unbequem. Seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts gilt damit kein Alles-oder-nichts mehr, sondern eine Quote. Sie bewegt sich in der Praxis häufig in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent.
Das bekannteste Beispiel ist der Einbruch. Den Schaden bekommen Sie zu 100 Prozent ersetzt, es sei denn, die Terrassentür war gekippt; dann können es auch nur 75 Prozent sein. Ob überhaupt grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist dabei immer eine Einzelfallentscheidung. Gerichte haben je nach Erreichbarkeit des Fensters, Sichtschutz und Anwesenheit im Haus auch schon einfache Fahrlässigkeit angenommen.
Wichtiger als das Beispiel ist die Systematik, denn die Kürzung droht bei grober Fahrlässigkeit an fünf verschiedenen Stellen:
- Verursachung des Schadens,
- Sicherheitsvorschriften (gesetzliche, behördliche oder vertraglich vereinbarte), die nicht eingehalten werden,
- Obliegenheiten vor dem Schadenfall, die verletzt werden,
- Obliegenheiten bei und nach dem Schadenfall, die verletzt werden,
- Anzeige einer Gefahrerhöhung, die unterlassen wird.
Unterschätzt werden vor allem die Punkte drei bis fünf. Obliegenheiten sind Verhaltensregeln aus Vertrag und Gesetz, deren Verletzung Leistung kosten kann. Dazu gehört etwa, die Wohnung in der kalten Jahreszeit ausreichend zu beheizen und das genügend häufig zu kontrollieren. Nach dem Schaden zählt jede Auskunft, denn wer die Stehlgutliste unvollständig ausfüllt oder die Anzeige vergisst, fällt unter Punkt vier.
Eine Gefahrerhöhung ist eine Veränderung nach Vertragsschluss, die einen Schaden wahrscheinlicher oder größer macht. Als Gefahrerhöhung gelten unter anderem ein Gerüst am Haus, eine längere Abwesenheit ohne Beaufsichtigung oder eine abgeschaltete Alarmanlage.
Bei Obliegenheitsverletzungen muss zudem der Versicherungsnehmer beweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Diese Beweislastregel sollte man kennen. Dagegen wirken zwei Schutzmechanismen:
- Fehlende Ursächlichkeit: Der Versicherer muss trotz Verletzung leisten, soweit diese für Eintritt, Feststellung oder Umfang der Leistung nicht ursächlich war.
- Gesonderter Hinweis: Eine Leistungskürzung wegen falscher oder fehlender Auskünfte nach dem Schaden setzt voraus, dass der Versicherer zuvor in Textform gesondert darauf hingewiesen hat.
Was ein Verzicht bewirkt. Verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, also auf das Recht, deswegen zu kürzen, bleibt ihm nur noch der Vorsatz. Deshalb steht dieser Punkt bei mir ganz oben, und zwar in allen fünf Ausprägungen, denn ein Vertrag kann bei vier davon verzichten und bei der fünften kürzen.
Stolperfalle 2: Wertsachen und die zwei Ebenen der Grenzen
Wertsachen sind in der Hausratversicherung doppelt begrenzt, und beide Ebenen greifen gleichzeitig:
- Erste Ebene, die Gesamtgrenze: Sie gilt für alle Wertsachen zusammen, marktüblich sind rund 20 Prozent der Versicherungssumme.
- Zweite Ebene, die Einzelgrenzen: Innerhalb dieser Grenze gelten noch einmal eigene Beträge für einzelne Positionen, und zwar für Bargeld, für Urkunden, Sparbücher und Wertpapiere sowie für Schmuck, Edelmetalle und Münzen. Diese Einzelgrenzen gelten für die Aufbewahrung außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks.
Dabei werden zwei Punkte regelmäßig übersehen.
Der Wertsachenbegriff ist weiter, als man denkt. Dazu zählen nicht nur Schmuck und Bargeld, sondern auch Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins, Kunstgegenstände, Sachen aus Silber sowie Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, Möbelstücke ausgenommen. So kann ein geerbter Teppich unter eine Grenze fallen, an die beim Abschluss niemand gedacht hat.
Nicht jeder Tresor ist ein Wertschutzschrank. Die Bedingungen verlangen ein anerkanntes Sicherheitsbehältnis mit einem Mindestgewicht; ist es leichter, muss es fachmännisch verankert oder bündig eingelassen sein. Der freistehende Möbeltresor erfüllt das häufig nicht, und dann gelten wieder die niedrigen Außengrenzen.
Stolperfalle 3: Der Keller nach Starkregen
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch sind nicht Teil der Grunddeckung. Sie kommen über einen eigenen Baustein für weitere Naturgefahren hinzu, und der ist grundsätzlich beitragspflichtig.
Der praktisch wichtigste Fall ist der Rückstau. Bei Starkregen kann die Kanalisation das Wasser nicht mehr abführen, es staut sich zurück und drückt über die Abwasserleitungen ins Gebäude. Zwei Dinge sollten Sie daran kennen:
- Rückstau ist ein Elementarschaden, kein Leitungswasserschaden. Wer nur die Grunddeckung hat, steht bei diesem Schaden ohne Schutz da, auch wenn Leitungswasser im Vertrag steht.
- Rückstau ist an eine Ursache geknüpft. Gedeckt ist er, wenn ein ausgeufertes Gewässer oder Niederschläge ihn ausgelöst haben. Eine schlicht verstopfte Leitung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Vor dem Abschluss sollte man außerdem drei Punkte klären, die von Vertrag zu Vertrag deutlich auseinandergehen:
- Selbstbeteiligung: wie hoch sie ausfällt.
- Wartezeit: ob nach Einschluss eine gilt (am Markt zwischen null und mehreren Wochen).
- Rückstausicherungen: ob der Vertrag vertragliche Obliegenheiten dafür vorsieht.
Sieht der Vertrag solche Obliegenheiten vor, müssen Rückstausicherungen angebracht und funktionsbereit gehalten und Abflussleitungen freigehalten werden. Diese Pflicht wird im Alltag verletzt, ohne dass es jemandem auffällt, im Schadenfall aber geprüft. Davon unberührt gelten immer die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften des Risikoorts, etwa die kommunale Entwässerungssatzung.
Besonders sinnvoll ist der Baustein laut den Verbraucherinformationen der Versicherungswirtschaft bei Erdgeschosswohnungen und ausgebauten Kellern. Versicherbar sind nach Branchenangaben rund 99 Prozent der Gebäude in Deutschland. Beim Hausrat ist der Elementarschutz aber nur in 43 Prozent der Verträge eingeschlossen (Stand Ende 2025).
Stolperfalle 4: Diebstahl, der kein Einbruch ist
Die Grunddeckung kennt Einbruchdiebstahl und Raub, und beides ist eng definiert. Einbruchdiebstahl setzt voraus, dass jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder Werkzeug eindringt, ein Behältnis aufbricht oder sich einschleicht. Raub setzt Gewalt oder deren Androhung voraus.
Damit fällt eine ganze Reihe alltäglicher Fälle heraus:
- Trickdiebstahl, bei dem sich jemand durch Täuschung Zugang verschafft und etwas mitnimmt. Weil es weder Gewalt noch Einbruch gibt, ist das ohne Zusatzvereinbarung nicht versichert.
- Diebstahl aus dem Auto, denn ein Kfz ist kein Gebäude. Wer den Koffer aus dem aufgebrochenen Kofferraum ersetzt haben will, braucht eine eigene Erweiterung.
- Diebstahl vom Grundstück, etwa von Gartenmöbeln, Grill, Kinderwagen, Wäsche auf der Leine, Rollstuhl oder Rollator.
- Fahrraddiebstahl außerhalb der verschlossenen Räume, für den eine eigene Deckung mit eigener Höchstentschädigung gilt.
Diese Erweiterungen sind in guten Verträgen enthalten, laufen dort aber häufig gegen eine gemeinsame Höchstsumme, die zusätzlich noch den Diebstahl weiterer Sachen begrenzt. Wer diese eine Zahl prüft, prüft in Wahrheit ein halbes Dutzend Leistungen auf einmal.
Zwei praktische Hinweise gehören noch dazu.
Ohne polizeiliche Anzeige geht es nicht. Die weitreichenden Klauseln setzen voraus, dass die Tat angezeigt wurde. Die bloße Mitteilung an den Versicherer, das Handy sei gestohlen worden, genügt nicht.
Beim Fahrrad entscheidet das Schloss. Verlangt wird regelmäßig ein eigenständiges, verkehrsübliches Schloss, und manche Bedingungen halten ausdrücklich fest, dass ein fest mit dem Rahmen verbundenes Schloss nicht genügt. Bei Pedelec-Preisen im vierstelligen Bereich ist das ein Satz, den man vor dem Schadenfall gelesen haben sollte. Prüfenswert ist außerdem, ob eine Nachtzeitklausel gilt, die den Schutz zwischen Abend und Morgen einschränkt.
Stolperfalle 5: Der Schlüssel
Diese Lücke ist die stillste der ganzen Sparte, weil sie nicht bei der Leistungshöhe ansetzt, sondern beim Versicherungsfall selbst.
Dringt ein Täter mit einem richtigen Schlüssel in die Wohnung ein, liegt zunächst kein Einbruchdiebstahl vor, weil es an Einbruchspuren fehlt. Die Bedingungen schließen diesen Fall nur unter Voraussetzungen ein, etwa wenn sich der Täter den Schlüssel zuvor selbst durch Einbruch oder Raub verschafft hat.
Weiter geht die sogenannte erweiterte Schlüsselklausel. Sie erfasst auch den Diebstahl des Schlüssels, allerdings nur, wenn der Berechtigte diesen Diebstahl nicht fahrlässig ermöglicht hat.
Der Bundesgerichtshof hat eine solche Klausel im Juli 2023 für wirksam erklärt und dabei zugleich ihre Grenze gezeigt. Im entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer eine Aktentasche mit seinem Schlüsselbund im Auto zurückgelassen. Nach dem anschließenden Einbruch fehlten Wertsachen und Bargeld von rund 64.000 Euro. Dafür gab es keine Deckung, weil der Schlüsselverlust fahrlässig war.
Wer also wissen will, wie belastbar sein Vertrag ist, sollte sich nicht nur die Summen ansehen, sondern auch diese Klausel. In keinem Preisvergleich taucht sie auf.
Woran ich einen guten Vertrag erkenne
Der Beitrag ist bei der Hausratversicherung selten das Problem, denn der Unterschied zwischen einem durchschnittlichen und einem sehr guten Vertrag liegt meist im Bereich weniger Euro im Monat. Deshalb achte ich auf zehn Punkte, und zwar in dieser Reihenfolge:
- bis 5. Der Kürzungsschutz, vollständig. Verzichtet der Vertrag auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, und zwar bei der Schadensverursachung, bei Sicherheitsvorschriften, bei Obliegenheiten vor dem Schaden, bei Obliegenheiten bei und nach dem Schaden und bei der unterlassenen Anzeige einer Gefahrerhöhung? Das sind fünf Fragen und nicht eine, und vollständig ist der Schutz erst, wenn alle fünf sitzen.
- Summen- und Konditionsdifferenzdeckung. Sie sorgt dafür, dass die bessere Leistung des neuen Vertrags bereits gilt, solange der alte noch läuft, und das ohne doppelten Beitrag. Wichtig sind die Dauer und die Frage, ob es eine Kappungsgrenze zur alten Versicherungssumme gibt.
- Künftige Leistungsverbesserungen. Werden die Bedingungen später zu Ihren Gunsten geändert, gelten sie automatisch mit. Ohne diese Zusage altert der Vertrag ab dem Tag der Unterschrift.
- Leistungsgarantie gegenüber dem Markt. Reguliert der Versicherer mindestens so, wie ein anderer Anbieter für denselben Fall leisten würde? Achten Sie darauf, ob diese Garantie zeitlich befristet ist.
- und 10. Trickdiebstahl und Diebstahl aus dem Kfz, also die beiden Erweiterungen, die die systematischen Lücken der Grunddeckung schließen, samt der gemeinsamen Höchstsumme, gegen die sie meist laufen.
Dazu kommen die Punkte, die ich in diesem Beitrag beschrieben habe: die Schwelle für den Unterversicherungsverzicht, der Vorsorgebetrag, die Grenze für die versicherten Kosten, die Elementar-Konditionen und die Schlüsselklausel.
Häufige Fragen
Wie hoch muss die Versicherungssumme einer Hausratversicherung sein?
Sie soll dem Neuwert des gesamten Hausrats entsprechen. Als Faustformel gelten rund 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, bei 80 Quadratmetern also 52.000 Euro. Das ist allerdings ein Marktrichtwert und keine Bedarfsermittlung. Wer hochwertig eingerichtet ist, liegt darüber, und die vereinbarte Summe ist zugleich die Höchstentschädigung.
Was bedeutet Unterversicherung in der Hausratversicherung?
Ist die Versicherungssumme niedriger als der tatsächliche Neuwert des Hausrats, wird die Entschädigung anteilig gekürzt, und zwar bei jedem Schaden, nicht erst beim Totalschaden. Liegt die Summe etwa bei 100.000 Euro und der Wert bei 150.000 Euro, werden aus einem Schaden von 15.000 Euro nur 10.000 Euro.
Wann greift der Unterversicherungsverzicht nicht mehr?
Er hängt an Bedingungen, die im Alltag aus dem Blick geraten. Die im Versicherungsschein genannte Wohnfläche muss stimmen, der vereinbarte Betrag je Quadratmeter muss erreicht sein, und bei einem Umzug in eine größere Wohnung besteht er nur befristet fort. Auch ein Widerspruch gegen die jährliche Anpassung der Versicherungssumme kann ihn beenden.
Zahlt die Hausratversicherung, wenn die Terrassentür beim Einbruch gekippt war?
Möglicherweise nur anteilig. Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen, wobei die Frage, ob überhaupt grobe Fahrlässigkeit vorliegt, immer im Einzelfall entschieden wird. Verzichtet der Vertrag auf diese Einrede, stellt sich die Frage gar nicht erst.
Ist der überschwemmte Keller nach Starkregen mitversichert?
Nur, wenn der Baustein für weitere Naturgefahren vereinbart ist. Rückstau gilt dabei als Elementarschaden, nicht als Leitungswasserschaden, und er setzt als Ursache ein ausgeufertes Gewässer oder Niederschläge voraus. Eine schlicht verstopfte Leitung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
