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Die PKV-Beitragserhöhung ist da – und jetzt? Ihre Möglichkeiten im Überblick

Sven MochoAktualisiert am

Schreibt Ihr Versicherer, dass Ihr Beitrag steigt, folgt bei vielen erst Ärger, dann der Gedanke: „Dann kündige ich eben.“ Ausgerechnet dieser Reflex ist der teuerste Fehler, den man an dieser Stelle machen kann. Eine Beitragserhöhung bedeutet nicht, dass Sie kündigen müssen. Sie haben das gesetzlich garantierte Recht, Ihren Schutz im eigenen Haus anzupassen und dabei alles mitzunehmen, was Ihren Vertrag wertvoll macht.

Warum Beiträge überhaupt steigen, stand im vorherigen Beitrag dieser Reihe. Hier geht es darum, was Sie tun können. Das ist erfreulich viel, und fast alles davon ist möglich, ohne Ihren Versicherer zu verlassen.

Erst einmal durchatmen: Eine Erhöhung ist kein Notfall

Eine Beitragsanpassung fühlt sich unangenehm an, ist aber nichts Außergewöhnliches, denn sie gehört zu jeder langfristigen Krankenversicherung dazu, privat wie gesetzlich. Überstürzen sollten Sie deshalb nichts.

Ein Versicherer darf den Beitrag nicht nach Belieben erhöhen. Eine Anpassung ist nur erlaubt, wenn die tatsächlichen Leistungsausgaben eines Tarifs um mehr als einen Schwellenwert von den kalkulierten abweichen, gesetzlich um mehr als 10 Prozent, sofern die Bedingungen keinen niedrigeren Wert vorsehen. Gleiches gilt, wenn die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 Prozent abweichen (§ 155 VAG).

Außerdem muss ein unabhängiger Treuhänder die Anpassung freigeben (§ 203 VVG). Die Erhöhung ist also kein Willkürakt, sie folgt festen Regeln, auch wenn sie sich im Einzelfall sprunghaft anfühlt.

Nehmen Sie sich deshalb zuerst die Zeit, den Brief in Ruhe zu lesen, bevor Sie handeln. Die Frage lautet dann nicht „Wie komme ich hier heraus?“, sondern „Welche Möglichkeiten habe ich, und welche passt zu meiner Lage?“.

Der stärkste Hebel: der Tarifwechsel nach § 204 VVG

Sie dürfen jederzeit innerhalb Ihres Versicherers in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz wechseln, und zwar nicht aus Kulanz, sondern aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs nach § 204 VVG. Ausgerechnet dieses wichtigste Recht kennen die wenigsten.

Ihre über Jahre aufgebaute Alterungsrückstellung, also das Polster, das der Versicherer aus einem Teil Ihrer Beiträge für die höheren Kosten im Alter bildet, wird dabei voll angerechnet. Sie geht nicht verloren, sondern wandert mit.

Bei einem Wechsel in einen Tarif mit gleichem oder niedrigerem Leistungsniveau findet keine erneute Gesundheitsprüfung statt, ganz gleich, was seit Vertragsbeginn gesundheitlich hinzugekommen ist. Nur wenn Sie in mehr Leistung wechseln wollten, dürfte der Versicherer die Mehrleistung noch einmal prüfen. Für den typischen Fall „ich möchte meinen Beitrag senken“ ist der Wechsel also ohne dieses Risiko möglich.

Die Branche hat sich über die gesetzlichen Pflichten hinaus eigene Tarifwechsel-Leitlinien gegeben. Danach beantwortet Ihr Versicherer eine Wechselanfrage innerhalb von 15 Arbeitstagen, nennt Ihnen einen Ansprechpartner und berät Sie kostenfrei zu Ihren Zieltarifen.

Ab 55 sagen die Leitlinien bei einer Erhöhung außerdem einen Hinweis auf günstigere Tarife zu. Gesetzlich vorgeschrieben ist dieser Hinweis erst ab 60 (§ 6 Abs. 2 VVG-InfoV), auf das Recht zum Tarifwechsel muss der Versicherer dagegen bei jeder Erhöhung hinweisen.

Die Stellschrauben im bestehenden Vertrag

Neben dem Wechsel in einen anderen Tarif können Sie oft schon innerhalb Ihres Tarifs am Beitrag etwas verändern. Am häufigsten geschieht das auf zwei Wegen.

  1. Den Selbstbehalt erhöhen. Wenn Sie bereit sind, einen größeren Teil kleiner Rechnungen selbst zu tragen, sinkt der Beitrag. Fragen Sie sich dann allerdings, ob Sie diesen Selbstbehalt auch in einem teuren Jahr dauerhaft aus eigener Tasche tragen können. Bedenken Sie außerdem, dass ein Arbeitgeber auf den Selbstbehalt keinen Zuschuss zahlt.
  2. Einzelne Komfortbausteine anpassen. Nicht jeder Baustein ist in jeder Lebensphase gleich wichtig, sei es das Einbettzimmer im Krankenhaus, ein sehr hoher Zahnersatz-Erstattungssatz oder die Heilpraktikerleistung. Hier lässt sich gezielt reduzieren, ohne die Grundabsicherung zu gefährden.

So naheliegend das klingt, so viel Vorsicht ist dabei geboten. Darum geht es im nächsten Abschnitt.

Die Fallstricke, auf die Sie achten sollten

Ein Tarifwechsel ist ein gutes Recht, er will aber sauber gemacht sein, denn es gibt einige typische Stolpersteine.

  • Ihr Versicherer schlägt den optimalen Tarif nicht von allein vor. Die Beratungspflicht bezieht sich auf Ihre Anfrage, den einen perfekt passenden Tarif müssen Sie also aktiv suchen oder suchen lassen. Wer nicht fragt, bleibt im teureren Tarif.
  • Versteckte Selbstbehalte und Minderleistungen. Ein günstigerer Zieltarif kann seinen niedrigeren Beitrag über einen Selbstbehalt oder über Deckelungen erkaufen, die sich im Ernstfall schmerzhaft bemerkbar machen. Der Beitrag allein sagt deshalb nichts aus; es zählt, was im Leistungsfall bleibt.
  • Beitrag senken auf Kosten des Leistungsniveaus. Es kann sinnvoller sein, auf eine kurzfristige Senkung zu verzichten, um langfristig das Leistungsniveau zu halten. Diese Abwägung ist der Kern einer guten Wechselberatung.
  • Vorsicht bei externen „Tarifoptimierern“ gegen Provision. Anbieter, deren Vergütung allein an einer möglichst hohen Beitragssenkung hängt, haben ein Eigeninteresse an eben dieser Senkung. Ob der neue Tarif wirklich zu Ihrem Bedarf passt, ist dann zweitrangig. Erster Ansprechpartner ist Ihr Versicherer, die Einordnung übernehme ich als Ihr Makler im Auftrag meiner Kunden.

Und wenn Sie doch wechseln oder kündigen wollen?

Manchmal ist der Wunsch, den Versicherer ganz zu verlassen, trotzdem da. Dann sollten Sie zwei Dinge wissen.

Zum einen löst eine Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht aus (§ 205 Abs. 4 VVG). Sie können innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung kündigen, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam wird. Zum anderen, und darin liegt die Einschränkung, wird eine Kündigung Ihrer Krankenvollversicherung nur wirksam, wenn Sie lückenlos eine Anschlussversicherung nachweisen (§ 205 Abs. 6 VVG).

Beim neuen Versicherer beginnt dann alles von vorn, mit einer neuen Gesundheitsprüfung und vor allem mit dem Verlust eines Teils Ihrer Alterungsrückstellung. Was Sie über Jahre aufgebaut haben, bleibt nur beim Wechsel im eigenen Haus vollständig erhalten.

Deshalb ist der Wechsel innerhalb des Versicherers in aller Regel der bessere Weg als die Kündigung. Ob ein Wechsel zu einem anderen Anbieter überhaupt in Frage kommt, hängt vor allem an Ihrer Gesundheit. Warum die Gesundheitsprüfung so viel Gewicht hat, lesen Sie im nächsten Beitrag dieser Reihe.

Und falls es finanziell ernsthaft eng wird, fällt trotzdem niemand aus der PKV heraus. Als Auffangnetz gibt es die gesetzlichen Sozialtarife mit gedeckeltem Beitrag, denen sich ein eigener Beitrag dieser Reihe widmet.

Häufige Missverständnisse zur Beitragserhöhung

„Eine Beitragserhöhung bedeutet, dass ich kündigen muss.“ Nein. Der gesetzliche Tarifwechsel (§ 204 VVG) im eigenen Haus ist fast immer der bessere Weg, denn er kommt ohne neue Gesundheitsprüfung aus und rechnet die Alterungsrückstellung voll an.

„Wenn ich wechsle, ist meine Alterungsrückstellung weg.“ Beim Wechsel innerhalb Ihres Versicherers wird sie voll angerechnet. Nur beim Wechsel zu einem anderen Unternehmen geht ein Teil verloren.

„Der günstigste Zieltarif ist der beste.“ Nicht unbedingt, denn ein niedriger Beitrag kann über Selbstbehalte oder Deckelungen erkauft sein. Maßgeblich ist, was im Leistungsfall bleibt, und nicht die Zahl auf dem Angebot.

„Ein einmal reduzierter Baustein lässt sich jederzeit wieder aufstocken.“ Nur mit erneuter Gesundheitsprüfung. Was Sie heute abwählen, kann morgen schwer zurückzuholen sein, wenn gesundheitlich etwas hinzugekommen ist.

„Mein Versicherer bietet mir von selbst den optimalen Spartarif an.“ In der Regel nicht. Ab 60 muss er bei einer Erhöhung auf günstigere Tarife hinweisen, nach den Leitlinien der Branche schon ab 55. Den passenden Wechsel müssen Sie aber selbst aktiv anstoßen.

Fazit

Eine Beitragserhöhung ist ärgerlich, aber sie ist kein Grund zur Panik und schon gar kein Grund, vorschnell zu kündigen. Der stärkste Hebel ist der Tarifwechsel im eigenen Haus nach § 204 VVG, der ohne neue Gesundheitsprüfung auskommt und Ihre Alterungsrückstellung voll anrechnet. Hinzu kommen Anpassungen bei Selbstbehalt und Bausteinen, allerdings mit dem nötigen Augenmaß, denn abgewählte Leistungen holt man nicht ohne Weiteres zurück.

Wer in Ruhe und in der richtigen Reihenfolge vorgeht, also erst den Bedarf, dann den Tarif und dann den Beitrag betrachtet, macht aus einem unangenehmen Brief eine überschaubare Entscheidung. Weil jeder Wechsel zu einem anderen Anbieter an Ihrer Gesundheit hängt, widmet sich der nächste Beitrag der Gesundheitsprüfung.

Als Versicherungsmakler übersetze ich Ihre Erhöhung in konkrete Optionen, rechne Beitrag und Bedingungen nachvollziehbar gegeneinander und arbeite dabei ohne Verkaufsdruck im Auftrag meiner Kunden.

Häufige Fragen

Was tun bei einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung?

Zuerst nichts überstürzen und vor allem nicht im Ärger kündigen. Klären Sie, welche Leistungen Ihnen wichtig sind, und fragen Sie dann bei Ihrem Versicherer nach gleichartigen Tarifen, in die Sie nach § 204 VVG wechseln dürfen. Ergänzend lassen sich Selbstbehalt oder Komfortbausteine anpassen. Erst wenn das alles nicht passt, kommt ein anderer Anbieter in Betracht, was eine neue Gesundheitsprüfung und den Verlust eines Teils der Alterungsrückstellung bedeutet.

Darf die private Krankenversicherung den Beitrag einfach erhöhen?

Nein, eine Erhöhung ist nur unter gesetzlich festgelegten Bedingungen zulässig. Die in einem Tarif tatsächlich gezahlten Leistungen müssen um mehr als zehn Prozent von der Kalkulation abweichen, sofern die Bedingungen keine niedrigere Schwelle vorsehen; bei den Sterbewahrscheinlichkeiten reicht eine Abweichung von mehr als fünf Prozent. Zusätzlich muss ein Treuhänder die Anpassung prüfen und freigeben (§ 203 VVG). Bei jeder Erhöhung muss der Versicherer Sie außerdem auf Ihr Recht zum Tarifwechsel hinweisen.

Verliere ich beim Tarifwechsel meine Alterungsrückstellung?

Nicht, solange Sie beim selben Versicherer bleiben, denn dort wird sie Ihnen in voller Höhe auf den neuen Tarif angerechnet. Eine neue Gesundheitsprüfung entfällt, solange der Zieltarif kein höheres Leistungsniveau hat; nur für Mehrleistungen darf der Versicherer prüfen. Wer zu einer anderen Gesellschaft geht, verliert dagegen einen Teil der Rückstellung und muss sich erneut einer Gesundheitsprüfung stellen. Laut den Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands beantwortet der Versicherer eine Wechselanfrage binnen 15 Arbeitstagen.

Habe ich bei einer PKV-Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Ja. Binnen zwei Monaten, nachdem Ihnen die Mitteilung zugegangen ist, können Sie zu dem Tag kündigen, an dem der neue Beitrag gelten soll (§ 205 Abs. 4 VVG). Bei einer Krankenvollversicherung wird die Kündigung allerdings erst wirksam, wenn Sie eine lückenlose Anschlussversicherung nachweisen. Bei der neuen Gesellschaft startet die Gesundheitsprüfung dann von vorn, und ein Teil der Alterungsrückstellung bleibt zurück. Ein Tarifwechsel im eigenen Haus ist deshalb in aller Regel der günstigere Weg.

Ist ein höherer Selbstbehalt eine gute Lösung bei steigendem Beitrag?

Er kann den Beitrag senken, will aber gut überlegt sein. Rechnen Sie damit, den vollen Selbstbehalt auch in einem Jahr mit hohen Arztkosten selbst zu tragen, denn Ihr Arbeitgeber zahlt darauf keinen Zuschuss. Solange er die Hälfte Ihres Beitrags übernimmt, kommt bei Angestellten zudem nur die Hälfte der Ersparnis bei Ihnen an. Möchten Sie den Selbstbehalt später wieder senken, darf der Versicherer Ihre Gesundheit noch einmal prüfen.

Stand: 11.10.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Genannte Regelungen und Werte gelten für das Jahr 2026, stammen aus den genannten Primärquellen und können sich ändern. Tarifliche Details und die konkrete Ausgestaltung von Selbstbehalt, Bausteinen und Fristen können im Einzelfall abweichen.

Quellen (primär):

  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), § 204: Tarifwechsel in gleichartigen Schutz unter Anrechnung der Alterungsrückstellung; § 203: Voraussetzungen der Beitragsanpassung und unabhängiger Treuhänder; Versicherungsaufsichtsgesetz, § 155 Abs. 3 und 4: Schwellenwerte von 10 bzw. 5 Prozent; § 205 Abs. 4 (Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung, binnen zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung) und Abs. 6 (Wirksamkeit nur bei Nachweis einer Anschlussversicherung).
  • VVG-Informationspflichtenverordnung, § 6 Abs. 2: Hinweis auf den Tarifwechsel bei jeder Prämienerhöhung, auf günstigere gleichartige Tarife ab dem vollendeten 60. Lebensjahr.
  • PKV-Verband – Tarifwechsel-Leitlinien (pkv.de/wissen/beitraege/pkv-tarifwechsel-leitlinien): Rechtsanspruch nach § 204 VVG, Anrechnung der Alterungsrückstellung, kein Risikozuschlag bei gleichem/niedrigerem Leistungsniveau, Risikoprüfung nur bei Mehrleistungen (auch Selbstbehalt-Senkung), 15-Arbeitstage-Frist, Hinweis auf günstigere Tarife ab dem 55. Lebensjahr, Ombudsmann/BaFin.
  • PKV-Verband – „Warum 2026 die Beiträge steigen” (pkv.de/wissen/beitraege/warum-die-beitraege-steigen): Möglichkeiten der Beitragssenkung (Tarifwechsel, Leistungsreduzierung, Selbstbehalt, Sozialtarife), Warnung vor provisionsbasierten Tarifwechsel-Beratern, Beitragsanpassung nur bei Überschreiten des Schwellenwerts unter Treuhänder-Kontrolle.
  • Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 152 Abs. 3: Prämienminderung im Basistarif bei Hilfebedürftigkeit.
  • Bildnachweis Titelbild: Adobe Stock #118078621.

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